Der Beschluss des Senats vom 16. "Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 117/11 vom 12. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass der Tenor lautet: "Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen", und es in den Gründen nunmehr heißt: "Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ...". Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 0 300/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2011 - 1-7 U 113/09 -