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BGH · IV ZR 117/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 117/11

Der Beschluss des Senats vom 16. "Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
12MayenAnhörungsrügeDüsseldorfRichterinHarsdorf-GebhardtBrockmöller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 117/11
vom 12. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass der Tenor lautet:
"Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen",
und es in den Gründen nunmehr heißt:
"Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ...".
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 0 300/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2011 - 1-7 U 113/09 -