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BGH · IV ZR 117/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 117/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revisionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Textstellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat. 4 Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsver- Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsgericht und dem Senat angenommen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
27AnhörungsrügeVorbringenabweichendKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 117/09
vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
 am 27. Juni 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom 25. Mai 2011 die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher
 
Begründung zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
3	Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revisionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Textstellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat.
4	Das	gilt	auch	für die Frage der Auslegung des Versicherungsver-
trages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsgericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Verständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschluss beteiligten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten.
5
Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin zu den hier entscheidungserhebli-
chen Auslegungs- und Rechtsfragen gegen die anderslautende Auffassung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 0 67/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -