August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 117/07 vom 17. August 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: 7.268 € Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Juni 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auf den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt seiner Beurlaubung kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger aufgrund der Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben hat, führt der Abzug nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS nicht zu einer besonderen Härte. Dieser Abzug von der auf das 63. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven Versorgungsrente berücksichtigt, dass die Startgutschrift auf den Umstellungsstichtag festzustellen ist. Terno Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 0 243/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 104/06 -