- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr„ Buchholz in der Sitzung vom 120 Dezember 1969 brauchte» Demnach liegt eine unvollständige Beurkundung des Kaufvertrags mit der Rechtsfolge aus den §§ 313, 125 BGB nicht vor0 Vielmehr ist der Kaufvertrag mit der Abgabe der notariellen Annahmeerklärung durch die Beklagte zustande gekommeno Wird berücksichtigt, daß das Revisionsgericht an die tatrichterliche Würdigung der für die Auslegung maßgebenden objektiven und subjektiven Umstände gebunden ist, so ist über keine Rechtsfrage von grundsätzliche!'
2°55 053 BUNDESGERICHTSHOF IY.zr.JJ69/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Gräfin Hyka von H Stift Beklagten und Revisionskläger:i.n9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, die Maklerfirma S AflHHbtraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr„ Buchholz in der Sitzung vom 120 Dezember 1969 ».1,1 1 einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und beschlossen: Die Revision gegen:das Urteil des 19o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom l4o März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen <> Nach dem Verkaufsangebot sollte der Kauf mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zustande kommen» Die notarielle Annahmeerklärung enthält keine Einschränkung» Die der Verkäuferin übermitteltes aber nicht beurkundete Erklärung ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine die notarielle Annahmeerklärung nicht einschränkende Bitte um Fristgewährung hinsichtlich der Zahlung der ersten Kaufpreisrate angesehen worden» Diese Auslegung dürfte auch den damaligen Interessen der Beklagten entsprochen haben» Y/enn sie nämlich den Wunsch auf Fristgewährung mit zu dem Inhalt der Annahmeerklärung gemacht hätte, dann hätte sie das Scheitern des Grundstücksankaufs riskiert, weil sie damit nach § 150 Absatz 2 BGB das Kaufangebot abgelehnt hätte und das neue Kaufangebot der Beklagten von der Käuferin nicht angenommen zu werden brauchte» Demnach liegt eine unvollständige Beurkundung des Kaufvertrags mit der Rechtsfolge aus den §§ 313, 125 BGB nicht vor0 Vielmehr ist der Kaufvertrag mit der Abgabe der notariellen Annahmeerklärung durch die Beklagte zustande gekommeno Wird berücksichtigt, daß das Revisionsgericht an die tatrichterliche Würdigung der für die Auslegung maßgebenden objektiven und subjektiven Umstände gebunden ist, so ist über keine Rechtsfrage von grundsätzliche!' Bedeutung zu entscheiden» Drc Kauß Johannsen Dr» Pfretzschner Dr„ Reinhardt Dr» Buchholz