Oktober 1965 Einzelheiten über seine Verhandlungen mit dem Eigentümer mit, u.a., daß der Kaufpreis 1,2 Millionen DM betrage und die Maklerprovision,, wie besprochen, vom. Oktober 1965, daß die ÖTV bereit sei, das Grundstück zu einem Preis von 100 DM/qm zu erwerben, und bestätigte, daß die Maklerprovision vom Käufer Übernommen werde. Oktober 1965 einen Kaufpreis von 110 DM/qm akzeptiert, Jedoch nur mit der Maßgabe, daß dieser Preis die Maklerprovision mitumfasse. Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Provision nur für den Pall befreit worden, daß DflHBdas Grundstück zu einem Preis verkaufe, der nicht Über 109 DM/qm liege. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der dem Kläger eine Maklerprovision nur zustehen solle, wenn die Beklagte das Grundstück zu einem unter 110 DM/qm liegenden Kaufpreis erhalte; diese Bedingung sei aber nicht eingetreten, da die Beklagte einen Kaufpreis von 110 DM/qm habe zahlen müssen. Die Vorschrift des § 653 BGB, nach der ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, findet keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung Uber die Provision getroffen haben. Wird dem Makler die Zahlung der Provision von einem Kauf inter essenten unter der Bedingung zugesagt, daß er das Grundstück zu einem bestimmten Kaufpreis oder unter einem bestimmten Kaufpreis erhält, und tritt diese Bedingung nicht ein, so ist der Anspruch auf Provision nicht gegeben. Denn dann ist, wenn nicht irgendwelche besonderen Umstände eine andere Auslegung gebieten, nicht das Provisionsversprechen bedingt abgegeben und durch den Nichteintritt der Bedingung hinfällig geworden; vielmehr ist nur die Zahlung der Provision an eine Bedingung geknüpft worden. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Zahlung der Provision in dem Schreiben der durch Lippick vertretenen Beklagten vom 28. Oktober 1965 nur für den Fall versprochen worden «virar* ‘daß'die< Beklagte das Grundstück zu einem Preis von 100 DM/qm erhalte, oder ob die Zahlung der Provision in diesem Schreiben generell zugesagt worden war. einigt, daß der Kläger eine Provision nur dann erhalten solle, wenn die Beklagte das Grundstück für einen unter 110 DM/qm liegenden Kaufpreis erhalte. Biese Peststellung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gestützt, insbe der Revision, die in dem von den Zeugen bekundeten Gespräch keine Provisionsabrede sehen will, enthält einen Angriff gegen die Beweis Würdigung des (Datrichters, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Bas Berufungsgericht hat die Tatsache, daß zwischen dem Kläger und Lif^^in der Besprechung vom November eine neue Provisionsäbrede zustande gekommen ist, außerdem durch das Schreiben des Klägers vom 8. In diesem Schreiben hat der Kläger Limi^mitgeteilt, $r habe keinerlei Provision für sich herausholen können, weil Beraant auf dem Preis von 110 BM/qm bestanden habe und weil in den 110 BM/qm die Provision einkalkuliert gewesen sei. Baß das Berufungsgericht diese Mitteilung in Übereinstimmung mit dem Landgericht als eine eindeutige Bestätigung seines Einverständnisses mit der von Li|^^^in der Novemberbesprechung vorgeschlagenen Provisionsabrede angesehen hat, stellt entgegen der sondere auf die Aussagen des Zeuge; gin SflU, einer Sekretärin des L Die Ansicht der Revision, dieses Schreiben sei allenfalls ein Anzeichen dafür, daß keine Provisions Vereinbarung zustande gekommen sei, ist nicht haltbar. Die Revision meint, der Kläger habe in diesem Schreiben einen Kompromiß vor schlag gemacht, den die Beklagte nicht angenommen habe. Darin ist nicht von einem Korapromißvor-schlag an die Beklagte die Rede; vielmehr heißt es, der Kläger habe mit einen Kompromiß geschlossen und dieser gehe dahin, daß DSIHl dem Kläger 5 000 DM zahle und ihm bestimmte weitere Aufträge für den Ankauf von Häusern gegen Zahlung der üblichen Maklerprovision erteilen werde. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Beklagte dadurch, daß sie die Zahlung einer Provision neben einem Kaufpreis von 110 DM/qm abgelehht hat, nicht eines Treueverstoßes schuldig gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF 20$ 1 052 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 1160/68 URTEIL Verkündet am 26. März 1969 Bl eeher, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Finanz- und Willi P r dstücksmakl er s Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigte: Rechtsanwälte Prof und Br. gegen dio V ______GmbH, ____________ vertreten durch deren Geschäfts~ .d Albert FtHB, daselbst, führer Heinz Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat: auf■; die mündliche Verhandlung vom 26. Marz 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1967 wird zurüok-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in hohem Alter stehender Finanz--und Grundstücksmakler in war seit dem Jahre 1964 bemüht, für den einem Herrn D^B^gehürenden Villenbesitz in bBBÜHHB*R Größe von 11 097 qm einen Käufer zu finden. Dieserhalb stand er mit der HflHjlB Bezirksverwaltung der ÖTV in Verhandlung. Mit Schreiben vom 28. März 1965 gab er dieser die Preisbasis des Verkäufers mit ca. 950 000 DM an und wies darauf hin, daß die Maklerprovision zu Lasten des Käufers gehe. Die SflBBB Bezirksverwaltung lehnte jedoch ab, hierauf einzugehen. Im Oktober 1965 kam es . zu einer Besprechung des Klägers mit dem Verhandluagsbevollmächtigten der Be- klagten ln B^^^, einem Herrn LiflHPl Ohter Bezugnahme auf diese Besprechung teilte der Kläger mit Schrei- ben vom 23. Oktober 1965 Einzelheiten über seine Verhandlungen mit dem Eigentümer mit, u.a., daß der Kaufpreis 1,2 Millionen DM betrage und die Maklerprovision,, wie besprochen, vom. Käufer zu zahlen sei, antwortete mit Schreiben vom 28. Oktober 1965, daß die ÖTV bereit sei, das Grundstück zu einem Preis von 100 DM/qm zu erwerben, und bestätigte, daß die Maklerprovision vom Käufer Übernommen werde. Durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1965 kaufte die Beklagte das Grundstück von Dl^|^ fUr die Summe von 1 220 670 DM, die einem Preis von 110 DM/qm entspricht. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Maklerprovision von 3 # des Kaufpreises, das sind 36 000 DM, zu. Das ergebe sich aus der Provisionszusage der Beklagten in dem Schreiben vom 28. Oktober 1965* außerdem daraus, daß die Beklagte sich seine Maklertätigkeit habe gefallen lassen. Er hat einen Teilbetrag von 15 500 DM eingeklagt. Die Beklagte beruft sich auf mündliche Verhandlungen, die zwischen dem Kläger und Li^|^ im November 1965 stattgefunden haben. Bei diesen Verhandlungen habe Dippick in Abweichung von dem Schreiben vom 28. Oktober 1965 einen Kaufpreis von 110 DM/qm akzeptiert, Jedoch nur mit der Maßgabe, daß dieser Preis die Maklerprovision mitumfasse. Bi^|^habe dem Kläger geraten zu versuchen, den Kaufpreis herabzuhandeln; wenn ihm das gelinge, sollte er die Differenz als Provision erhalten. Die Zahlung von Provision neben dem Betrag von 110 DM/qm sei abgelehnt worden. Der Kläger sei hiermit einverstanden gewesen. Das ergebe sich auch aus seinen Schreiben an Li^^^^vom / /■' 20. November und 8. Dezember 1965. Demgegenüber meint der Kläger, LiJI^phabe lediglich vorsucht, den Kaufpreis zu drücken. Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Provision nur für den Pall befreit worden, daß DflHBdas Grundstück zu einem Preis verkaufe, der nicht Über 109 DM/qm liege. Dieser Pall sei aber nicht eingetreten. Seinen Schreiben vom 20. November und 8. Dezember 1965 gibt der Kläger eine andere Auslegung. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter den Antrag auf Zahlung einer Provision in Höhe von 15 500 DM. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen. Der Kläger hat der Beklagten den Villenbesitz des Eigentümers IjfllBin nachgewiesen. Die Beklagte hat dieses Grundstück gekauft. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Maklerprovision zusteht. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der dem Kläger eine Maklerprovision nur zustehen solle, wenn die Beklagte das Grundstück zu einem unter 110 DM/qm liegenden Kaufpreis erhalte; diese Bedingung sei aber nicht eingetreten, da die Beklagte einen Kaufpreis von 110 DM/qm habe zahlen müssen. Rechtliche Bedenken dagegen, daß eine solche Vereinbarung zu beachten ist, bestehen nicht. Auch für die Höhe und die Entstehung des Provisionsanspruches sind die getroffenen Vereinbarungen maßgebend. Die Vorschrift des § 653 BGB, nach der ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, findet keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung Uber die Provision getroffen haben. Das gilt auch dann, wenn vereinbart worden ist, daß der Makler die Provision nur unter bestimmten Voraussetzungen fordern kann. Wird dem Makler die Zahlung der Provision von einem Kauf inter essenten unter der Bedingung zugesagt, daß er das Grundstück zu einem bestimmten Kaufpreis oder unter einem bestimmten Kaufpreis erhält, und tritt diese Bedingung nicht ein, so ist der Anspruch auf Provision nicht gegeben. Denn dann ist, wenn nicht irgendwelche besonderen Umstände eine andere Auslegung gebieten, nicht das Provisionsversprechen bedingt abgegeben und durch den Nichteintritt der Bedingung hinfällig geworden; vielmehr ist nur die Zahlung der Provision an eine Bedingung geknüpft worden. Für eine Anwendung des § 653 BGB ist dann kein Raum (RGZ 95, 137, HO). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Zahlung der Provision in dem Schreiben der durch Lippick vertretenen Beklagten vom 28. Oktober 1965 nur für den Fall versprochen worden «virar* ‘daß'die< Beklagte das Grundstück zu einem Preis von 100 DM/qm erhalte, oder ob die Zahlung der Provision in diesem Schreiben generell zugesagt worden war. Denn jedenfalls hätten sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Kläger und Ligp in einer Besprechung im November 1965 darauf ge- einigt, daß der Kläger eine Provision nur dann erhalten solle, wenn die Beklagte das Grundstück für einen unter 110 DM/qm liegenden Kaufpreis erhalte. Biese Peststellung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gestützt, insbe der Revision, die in dem von den Zeugen bekundeten Gespräch keine Provisionsabrede sehen will, enthält einen Angriff gegen die Beweis Würdigung des (Datrichters, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Bie Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bas Berufungsgericht hat die Tatsache, daß zwischen dem Kläger und Lif^^in der Besprechung vom November eine neue Provisionsäbrede zustande gekommen ist, außerdem durch das Schreiben des Klägers vom 8. Bezember 1965 bestätigt gesehen. In diesem Schreiben hat der Kläger Limi^mitgeteilt, $r habe keinerlei Provision für sich herausholen können, weil Beraant auf dem Preis von 110 BM/qm bestanden habe und weil in den 110 BM/qm die Provision einkalkuliert gewesen sei. Bas Geschäft sei für ihn also ein Wohltätigkeitageschäft für die Parteien geworden. Ber Kläger knüpft daran noch die Präge, ob die Beklagte auf seine Bitte hin nicht doch noch etwas für ihn bewilligen könne. Baß das Berufungsgericht diese Mitteilung in Übereinstimmung mit dem Landgericht als eine eindeutige Bestätigung seines Einverständnisses mit der von Li|^^^in der Novemberbesprechung vorgeschlagenen Provisionsabrede angesehen hat, stellt entgegen der sondere auf die Aussagen des Zeuge; gin SflU, einer Sekretärin des L Bie Ansicht und der Zeu- Ansicht der Revision nicht eine denkgesetzlich unmögliche Auslegung dar. Die Ansicht der Revision, dieses Schreiben sei allenfalls ein Anzeichen dafür, daß keine Provisions Vereinbarung zustande gekommen sei, ist nicht haltbar. Das Schreiben läßt vielmehr deutlich die Enttäuschung des Klägers darüber erkennen, daß ihm kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Schreiben des Klägers an vom 20. November 1965. Die Revision meint, der Kläger habe in diesem Schreiben einen Kompromiß vor schlag gemacht, den die Beklagte nicht angenommen habe. Sie will daraus wohl folgern, daß demnach in der vorausgegangenen Unterredung zv/isehen dem Kläger und Jcexzie Provisions- abrede zustande gekommen sein könne. Die Meinung des Klägers geht jedoch an dem klaren Wortlaut des Schreibens vorbei. Darin ist nicht von einem Korapromißvor-schlag an die Beklagte die Rede; vielmehr heißt es, der Kläger habe mit einen Kompromiß geschlossen und dieser gehe dahin, daß DSIHl dem Kläger 5 000 DM zahle und ihm bestimmte weitere Aufträge für den Ankauf von Häusern gegen Zahlung der üblichen Maklerprovision erteilen werde. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Beklagte dadurch, daß sie die Zahlung einer Provision neben einem Kaufpreis von 110 DM/qm abgelehht hat, nicht eines Treueverstoßes schuldig gemacht. Die Abänderung einer früheren Provisionsabrede und die Vereinbarung, daß die Provision nur unter einer Bedingung gezahlt werde, stellen als solche keine Umstände dar, in denen eine Treuwidrigkeit gesehen werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger gehindert gev/esen wäre, den Vorschlag einer bedingten Provisionsabrede abzulehnen. Wäre er auf den neuen Vorschlag nicht eingegangen, dann hätte er, wenn die Beklagte das Grundstück dennoch gekauft hätte, den Provisionsanspruch nach der ursprünglichen, im Oktober 1965 getroffenen Abrede erworben. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Br. Hauß Johannsen Wüstenberg Br. Pfretzschner Br. Buchholz