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BGH · IV ZR 116/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 116/75

Eine weitere Umwandlung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 oder dem Gesetz über den Güterstand der Vertriebenen und Flüchtlinge von 1969 hat nicht stattgefunden, wenn ein Ehegatte gemäß den Überleitungsbe-stimmungen eines dieser beiden Gesetze die Erklärung abgegeben hat, daß in der Ehe Gütertrennung gelten soll. Die Klägerin ist in PlHHBKr. Südmähren geboren, das zu dem Gebiet des im März 1939 errichteten Reichsprotektorats Böhmen und Mähren gehörte. Etwa ein Jahr später kehrte er nach einer Verwundung zu seiner Dienststelle zurück und lebte wie zuvor in Petrau mit der Klägerin zusammen, bis er erneut im Jahre 1944 zu dem Wehrdienst einberufen wurde. Juni 1958 sei wirkungslos, weil die Parteien damals im Güterstand der Gütertrennung nach österreichischem ABGB gelebt hätten. Durch das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. Eine Erklärung nach § 2 dieses Gesetzes, daß der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle, habe der Beklagte nicht abgegeben. Der Beklagte hat entgegnet, sein Heimatrecht sei nicht das österreichische Recht, das zur Zeit der Eheschließung im Sudetenland gegolten habe, sondern das deutsche Recht. Er sei bei der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder im Sudetenland noch im damaligen Protektorat gehabt, sondern bei seiner Stammdienststelle in S0HHP* Daran habe die Abordnung zu einer im Protektorat gelegenen Dienststelle nichts geändert. Die Klägerin erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Reichsprotektorats Böhmen und Mähren aufgrund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom 20. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Anstellung beim Hauptzollamt RflBHÜfc am 1. Das Berufungsgericht hat der Ansicht , der Beklagte habe die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des genannten Vertrages erworben, zugestimmt. Die Revision meint, der Beklagte habe nach den einschlägigen altösterreichischen Gesetzen, insbesondere dem sog. Die Annahme einer ausländischen Zivilstelle sei nach § 7 des genannten Auswanderungspatents als eine Handlung anzusehen, durch die der Auswanderungsvorsatz konkludent verwirklicht werde. Der Beklagte habe deshalb die Voraussetzungen der Vorschriften über die Sammeleinbürgerung weder nach dem Staatsangehörigkeitsvertrag vom 20. Für ihn habe daher zur Zeit der Eheschließung der Güterstand des Rechts des damaligen deutschen Reiches gegolten. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht die Anwendung der von der Revision hierzu angeführten Rechtsvorschriften des altösterreichischen Rechts nicht geprüft hat. September 1938 (RGBl II 853) war das Sudetenland mit dem Gebiet des damaligen deutschen Reichs vereinigt worden. April 1939 ist auch nach Kriegsende und dem Verlust der vom Deutschen Reich annektierten Gebiete wirksam geblieben (BVerfGE 1, 322 = NJW 1952, 777; Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. September 1941 Deutscher war, beurteilt sich das eheliche Güterrecht gemäß Art. 15 EGBGB nach den deutschen Gesetzen. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob Artikel 15 EGBGB, soweit die Vorschrift an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung (Artikel 3 Abs. 2 GG) vereinbar ist, bedarf es hier nicht, weil es um die Anwendung der Vorschrift auf einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gleichbe-rechtigungsgrundsatzes (Art. 117 des Grundgesetzes), nämlich auf das Jahr 1941, geht und überdies Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei beiden Ehegatten in gleicher Weise Vorlagen. Danach wäre auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklq^en oder beider Ehegatten abzustellen, den diese nach den rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen zur Zeit der Eheschließung in PflHft hatten. Für den vorliegenden Fall kommt jedoch die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwendung deutschen Rechts auf deutsche Staatsangehörige im Protektorat Böhmen und Mähren vom 20. Juli 1939 (RGBl 1939 I 1309) zu dem Zuge, wonach die Rechtsverhältnisse von Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erworben haben, nach dem deutschen Recht beurteilt werden, wie es im Sudetenland galt. 3. Dieser Güterstand hat sich zufolge des aus Art. 15 EGBGB zu entnehmenden Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterstandes mit der Übersiedlung der Parteien nach Deutschland nicht geändert. Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des GüterStandes ist auch auf die Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit angewendet worden (BGHZ 40, 32; BayObLG in ständiger Rechtsprechung; OLG Bremen FamRZ I960, 158; OLG Düsseldorf NJW 1965, 870). Bei dem Güterstand des österreichischen ABGB handelte es sich um einen Güterstand der Gütertrennung mit zugunsten des Mannes geltenden Vermutungen, nämlich den Vermutungen, daß jeder Vermögenserwerb während der Ehe von dem Mann herrührt und daß die Frau dem Mann als ihrem gesetzlichen Vertreter die Diese Vermutungen sind mit dem Gleichheitsgrundsatz ebenso wenig vereinbar wie die Verwaltung und Nutznießung des Mannes im früheren gesetzlichen BGB-Güterstand. Fraglich ist, ob sich der so modifizierte Güterstand nach den Übergangsvorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) oder den Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom k. Diese Bestimmungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den gesetzlichen Güterstand der Sudetendeutschen nicht unmittelbar angewendet werden, weil dieser nicht ein Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. interzonalen und interlokalen Überleitungen für die fremden Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge finden sich in dem bereits angeführten Vertriebenengüterstands-gesetz von 1969. Oktober 1969) ab das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die Ehegatten Vertriebene oder SowjetZonenflüchtlinge sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand neines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben”. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich der Güterstand, der sich nach einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Recht bestimmt, nach Art. 3 Abs. 2 GG gewandelt hat. Das Ergebnis, daß die gesetzlichen Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge, bei denen eine Umwandlung nach dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes eingetreten ist, von dem Ver-triebenengüterstandsgesetz nicht erfaßt worden sind, erscheint befremdlich (vgl. Das hieße, daß dann, wenn einer dieser Ehegatten nach einem der beiden Gesetze eine formgerechte Erklärung darüber abgegeben hat, daß in der Ehe Gütertrennung gelten oder daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten soll, es bei dieser Güterstandswahl unter Ausschluß der gesetzlichen Überleitung verbliebe. Würde sie nicht gerechtfertigt sein, dann bestünde in der Ehe der Parteien Gütertrennung, weil es an den Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Überleitungsvorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes und des Vertriebenen-güterstandsgesetzes fehlt. Die Klägerin kann sich durch dieses Ergebnis nicht als benachteiligt ansehen, weil damit in ihrer Ehe der Güterstand verblieben ist, der zur Zeit der Eheschließeung der Parteien galt, sogar zu ihren Gunsten verändert durch den Wegfall der für den Beklagten bestehenden Rechtsvermutungen.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 15 EGBGB Art. 3 GG
GütertrennungStaatsangehörigkeitGesetzParteiEhegatteKlägerinGüterstand

Volltext der Entscheidung

d
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 GleichberG Art. 8 I Nr. 3; Ges. über den ehelichen Güterstand yon Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, BGBl I 1067
Der gesetzliche Güterstand von Sudetendeutschen war der als deutsches Partikularrecht geltende gesetzliche Güterstand des österreichischen ABGB. Er ist durch Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG vom 1. April 1953 ab in den Güterstand der Gütertrennung verwandelt worden. Eine weitere Umwandlung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 oder dem Gesetz über den Güterstand der Vertriebenen und Flüchtlinge von 1969 hat nicht stattgefunden, wenn ein Ehegatte gemäß den Überleitungsbe-stimmungen eines dieser beiden Gesetze die Erklärung abgegeben hat, daß in der Ehe Gütertrennung gelten soll.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 116/75 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 116/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juli 1976 Fieser
 Justiz angejstellter als urKimdsoeamter
 der Geschäftsstelle
 des Franz A WM
N(
Straße 15,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Leopoldine A JBI
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geb. G|
[Straße 15,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1975 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. September 1974 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten.
Sie streiten darüber, welcher Güterstand in ihrer Ehe gilt.
Beide Parteien waren tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. Die Klägerin ist in PlHHBKr.	Südmähren	geboren, das zu dem
 Gebiet des im März 1939 errichteten Reichsprotektorats Böhmen und Mähren gehörte. Sie erwarb die deutsche
 
Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung vom 20. April 1939 über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. Der Beklagte , der am HHHIHS 1912 in	im
 Sudetenland in einer dort ansässigen Familie geboren wurde, trat am 1. Oktober 1938 als Angestellter beim Hauptzollamt RflHHHHl in die Dienste der Reichsfinanzverwaltung. Am 1. Februar 1939 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen und bei dem Hauptzoll-amt	beschäftigt. Im Laufe des Jahres 1939
wurde er zu dem Hauptzollamt	at,&e~
ordnet, einem im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren an der Grenze zur Slowakei gelegenen Ort.
Die Parteien heirateten am 25. September 1941 vor dem Standesamt PflHP* Einen Ehevertrag schlossen sie nicht. Der Beklagte zog kurz nach der Eheschließung zur Klägerin in deren Elternhaus in	das	etwa
2 km von seiner damaligen Dienststelle, einer Außendienststelle des Hauptzollamts
 entfernt lag. Im März 1942 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen. Etwa ein Jahr später kehrte er nach einer Verwundung zu seiner Dienststelle zurück und lebte wie zuvor in Petrau mit der Klägerin zusammen, bis er erneut im Jahre 1944 zu dem Wehrdienst einberufen wurde. Er geriet am 5. Mai 1945 in russische Kriegsgefangenschaft und wurde am 26. August 1948 nach SflHHI entlassen. Die Klägerin begab sich Anfang 1945 zu den Verwandten des Beklagten ins Sudetenland, kehrte aber in die innere Tschechoslowakei zurück und gelangte im Jahre 1946 nach KM|HB in
 
Schwaben. Die Parteien lebten dann zunächst in und später in	zusammen. Der
 Beklagte wurde auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen und machte sich als Inhaber eines Unternehmens der chemischen Reinigung selbständig. Di^ Parteien erhielten im Jahre 1964, nachdem sie zuvor im Besitz von Flüchtlingsausweisen waren, Vertriebenenausweise A nach dem BVFG.
Am 21. Juni 1958 erklärte der Beklagte gemäß Art. 8 Abschn. I Nr. 3 Abs, 2 des Gleichberechtigungsgesetzes zu notariellem Protokoll, für seine Ehe solle Gütertrennung gelten. Später veranlaßte er die Eintragung dieses Güterstandes in das Güterrechtsregister des Amtsgerichts Heilbronn.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Parteien seit dem 1. Oktober 1969 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem BGB leben. Sie ist der Ansicht, die Erklärung des Beklagten vom 21. Juni 1958 sei wirkungslos, weil die Parteien damals im Güterstand der Gütertrennung nach österreichischem ABGB gelebt hätten. Dieses sei der Güterstand des Heimatrechts des Beklagten zur Zeit der Eheschließung gewesen. Durch das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 sei der Güterstand der Parteien in den gesetzlichen Güterstand des BGB, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, übergeleitet worden. Eine Erklärung nach § 2 dieses Gesetzes, daß der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle, habe der Beklagte nicht abgegeben. Daß der Beklagte als Vertriebener anzusehen sei, könne nicht zweifelhaft
 
sein; er habe den Vertriebenenausweis A, Aufbaudarlehen und Hausratshilfedarlehen erhalten und die Vertriebenen zustehenden Steuervergünstigungen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat entgegnet, sein Heimatrecht sei nicht das österreichische Recht, das zur Zeit der Eheschließung im Sudetenland gegolten habe, sondern das deutsche Recht. Er sei bei der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder im Sudetenland noch im damaligen Protektorat gehabt, sondern bei seiner Stammdienststelle in S0HHP* Daran habe die Abordnung zu einer im Protektorat gelegenen Dienststelle nichts geändert. Aber selbst wenn das österreichische ABGB den Güterstand seiner Ehe bestimmt hätte, wäre der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht eingetreten. Eine Überleitung nach dem Vertriebenengesetz habe nicht stattfinden können, weil er nicht Vertriebener sei. Er habe keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt, habe seine Heimat freiwillig verlassen, fühle sich nicht als Vertriebener und könne sich auch nicht erinnern, einen Vertriebenenausweis beantragt zu haben. Außerdem sei im Güterrecht sregi st er der Güterstand der Gütertrennung eingetragen gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1• Beide Parteien waren zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige.
Die Klägerin erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Reichsprotektorats Böhmen und Mähren aufgrund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom 20. April 1939, RGBl I 815.
Der Beklagte hat in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Anstellung beim Hauptzollamt RflBHÜfc am 1. Oktober 1938 erworben zu haben und, wenn nicht hierdurch, so aufgrund des § 1 des Deutsch-Tschechoslowakischen Staatsangehörigkeits- und Optionsvertrages vom 20. November 1938 (RGBl II 895). Das Berufungsgericht hat der Ansicht , der Beklagte habe die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des genannten Vertrages erworben, zugestimmt. Nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages erwarben "diejenigen tschechoslowakischen Staatsangehörigen, die am 10. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde gehabt haben, unter Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie a) vor dem 1. Januar 1910 in dem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet geboren sind oder.... c)
Kind oder Enkelkind einer Person sind, auf die die Voraussetzungen der Buchstaben a) oder b) zutreffen.” Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte
 
sei ein Kind einer vor dem 1. Januar 1910 im Sudetenland geborenen Person und habe am 10. Oktober 1938 seinen Wohnsitz noch im Sudetenland gehabt (§1 Abs. 1)
Der hiergegen gerichtete Angriff, den der Beklagte mit seiner Revision mit neuem Sachvortrag erhebt, ist nicht begründet. Die Revision meint, der Beklagte habe nach den einschlägigen altösterreichischen Gesetzen, insbesondere dem sog. Auswanderungspatent vom 24. März 1832, mit seiner Anstellung als Angestellter bei dem Deutschen Hauptzollamt in m^am 1. Oktober 1938 durch Auswanderung die tschecho slowakische Staatsangehörigkeit und zugleich sein Heimatrecht in einer Gemeinde der tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren verloren. Die Annahme einer ausländischen Zivilstelle sei nach § 7 des genannten Auswanderungspatents als eine Handlung anzusehen, durch die der Auswanderungsvorsatz konkludent verwirklicht werde. Der Beklagte habe deshalb die Voraussetzungen der Vorschriften über die Sammeleinbürgerung weder nach dem Staatsangehörigkeitsvertrag vom 20. November 1938 noch nach der Verordnung vom 20. April 1939 erfüllt; er sei vom 1. Oktober
1938	ab staatenlos geworden. Erst durch seine Ernennung zu dem deutschen Zollbeamten am 1. Februar
1939	sei er deutscher Staatsangehöriger geworden.
Für ihn habe daher zur Zeit der Eheschließung der Güterstand des Rechts des damaligen deutschen Reiches gegolten.
Dieses Vorbringen der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, teil der Beklagte sich bisher nicht darauf berufen hatte, aus seiner Heimat
 mit Auswanderungsvorsatz ausgewandert zu sein. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht die Anwendung der von der Revision hierzu angeführten Rechtsvorschriften des altösterreichischen Rechts nicht geprüft hat. Im übrigen bestehen Bedenken, das genannte altösterreichische Auswanderungspatent vom 24. März 1832 auf den Aufenthaltswechsel des Beklagten anzuwenden. Durch das mit seiner Unterzeichnung in Kraft getretene Münchener Abkommen vom 29. September 1938 (RGBl II 853) war das Sudetenland mit dem Gebiet des damaligen deutschen Reichs vereinigt worden. Daher konnte der Beklagte, unbeschadet der staatsrechtlichen Beurteilung dieser Gebietsvereinigung, schon aus subjektiven Gründen nicht ausgewandert sein (mangelnder Auswanderungsvorsatz), wenn er nach der Unterzeichnung des Abkommens von einer Gemeinde des Sudetenlandes in eine Gemeinde des alten Reichsgebietes verzog und dort eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst annahm.
Er hätte damals gar keine Möglichkeit gehabt, die Bewilligung der Auswanderung (§§ 2, 3 des Patents) für einen solchen-Aufenthaltswechsel zu erhalten.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß den Sammeleinbürgerungen nach dem genannten Staatsangehörigkeitsvertrag vom 20. November 1938 oder der Verordnung vom 20. April 1939 ist auch nach Kriegsende und dem Verlust der vom Deutschen Reich annektierten Gebiete wirksam geblieben (BVerfGE 1,
 322 = NJW 1952, 777; Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl I 65, erster Abschnitt § 1).
 
2. Da der Beklagte zur Zeit der Eheschließung am 25. September 1941 Deutscher war, beurteilt sich das eheliche Güterrecht gemäß Art. 15 EGBGB nach den deutschen Gesetzen. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob Artikel 15 EGBGB, soweit die Vorschrift an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung (Artikel 3 Abs. 2 GG) vereinbar ist, bedarf es hier nicht, weil es um die Anwendung der Vorschrift auf einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gleichbe-rechtigungsgrundsatzes (Art. 117 des Grundgesetzes), nämlich auf das Jahr 1941, geht und überdies Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei beiden Ehegatten in gleicher Weise Vorlagen.
Durch die territoriale Ausdehnung des Deutschen Reichs in der Zeit ab 1938 entstanden im deutschen Privatrecht neue Teilrechtsbereiche. Das Vorhandensein dieser Partikularrechte erfordert, soweit auf die damalige Rechtslage zurückgegriffen werden muß, die Anwendung der Grundsätze des interlokalen Privatrechts. Hiernach hat sich für Familienrechtsfragen überwiegend die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten durchgesetzt (BGHZ 40, 32, 35; BayObLG NJW 1963, 1108; Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl.
Rn. 140 vor Artikel 7; Erman/Marquordt BGB 6. Aufl.
Rn. 42 vor Artikel 7 EGBGB; Palandt/Heldrich BGB 35. Aufl. Anm. 14 c vor Artikel 7 EGBGB, sämtlich m, w.N.; Tröster Rpfl 1962, 253, 256 u.a.). Danach wäre auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklq^en oder beider Ehegatten abzustellen, den diese nach den rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen zur Zeit der Eheschließung in PflHft hatten. Für
 den vorliegenden Fall kommt jedoch die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwendung deutschen Rechts auf deutsche Staatsangehörige im Protektorat Böhmen und Mähren vom 20. Juli 1939 (RGBl 1939 I 1309) zu dem Zuge, wonach die Rechtsverhältnisse von Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erworben haben, nach dem deutschen Recht beurteilt werden, wie es im Sudetenland galt. Demgemäß war der Güterstand der Parteien zur Zeit ihrer Eheschließung der damals in dem fraglichen Teil des Sudetenlandes geltende Güterstand des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Dieser Güterstand hat sich zufolge des aus Art. 15 EGBGB zu entnehmenden Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterstandes mit der Übersiedlung der Parteien nach Deutschland nicht geändert. Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des GüterStandes ist auch auf die Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit angewendet worden (BGHZ 40, 32; BayObLG in ständiger Rechtsprechung; OLG Bremen FamRZ I960, 158; OLG Düsseldorf NJW 1965, 870).
Dagegen unterlag der Güterstand der Parteien dem Gleichberechtigungsgebot der Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG. Bei dem Güterstand des österreichischen ABGB handelte es sich um einen Güterstand der Gütertrennung mit zugunsten des Mannes geltenden Vermutungen, nämlich den Vermutungen, daß jeder Vermögenserwerb während der Ehe von dem Mann herrührt und daß die Frau dem Mann als ihrem gesetzlichen Vertreter die
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Verwaltung ihres Vermögens anvertraut hat (§§ 1237, 1238 ABGB). Diese Vermutungen sind mit dem Gleichheitsgrundsatz ebenso wenig vereinbar wie die Verwaltung und Nutznießung des Mannes im früheren gesetzlichen BGB-Güterstand. Sie sind daher seit dem 1. April 1953 für den deutschen Rechtsbereich weggefallen mit der Folge, daß reine Gütertrennung eingetreten ist.
Fraglich ist, ob sich der so modifizierte Güterstand nach den Übergangsvorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) oder den Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom k. August 1969 (BGBl I 1067) weiter gewandelt hat. Beide Gesetze lassen sich nicht unmittelbar anwenden.
Art. 8 Abschn. I GleichberG enthält lediglich intertemporale Vorschriften über die Überleitung bisheriger BGB-Güterstände. So sieht Nr. 3 Abs. 1 vor, daß vom Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1958) an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, wenn die Ehegatten am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt haben, und Nr. 5 Satz 1, daß Gütertrennung gilt, wenn die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Güterstand der Gütertrennung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelebt haben. Diese Bestimmungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den gesetzlichen Güterstand der Sudetendeutschen nicht unmittelbar angewendet werden, weil dieser nicht ein Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
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Die internationalen bzw. interzonalen und interlokalen Überleitungen für die fremden Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge finden sich in dem bereits angeführten Vertriebenengüterstands-gesetz von 1969. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts treffen auch die Regelungen dieses Gesetzes nicht unmittelbar zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt vom Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1969) ab das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die Ehegatten Vertriebene oder SowjetZonenflüchtlinge sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand neines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben”. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich der Güterstand, der sich nach einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Recht bestimmt, nach Art. 3 Abs. 2 GG gewandelt hat. In der Regierungsvorlage zu dem Vertriebenengüterstandsgesetz war vorgesehen, im Anschluß an die genannte Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 folgende Vorschrift aufzunehmen: ”Das Gleiche gilt für Ehegatten, bei denen an die Stelle eines dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden ausländischen Güterstandes kraft Gesetzes Gütertrennung gilt.” Dieser Satz ist aber auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags gestrichen worden und nicht Gesetz geworden. Der Vorschlag war damit begründet worden, daß in Fällen, in denen gemäß Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG Gütertrennung eingetreten sei, eine erneute Überleitung entbehrlich sei (BT-Drucksache V/4368 Seite 1). Daraus muß auf den gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, daß in diesen Fällen eine Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht stattfinden soll.
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Das Ergebnis, daß die gesetzlichen Güterstände der Vertriebenen und Flüchtlinge, bei denen eine Umwandlung nach dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes eingetreten ist, von dem Ver-triebenengüterstandsgesetz nicht erfaßt worden sind, erscheint befremdlich (vgl. dazu kritisch Gamillscheg in Staudinger EGBGB 10./II. Aufl. Rn.
112 zu Art. 15). Möglicherweise ist auch Rechtsunsicherheit unter den beteiligten Personengruppen dadurch entstanden, daß der Ausschluß dieser Güterstände von der Überleitung nach dem Vertriebenengüterstands-gesetz in diesem Gesetz nicht so eindeutig zu dem Ausdruck gekommen ist, wie das etwa der Fall gewesen wäre, wenn an die Stelle des aus der Regierungsvorlage gestrichenen Satzes die Bestimmung aufgenommen worden wäre: Das gilt nicht für Ehegatten, in deren Ehe an die Stelle eines dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden Güterstandes Gütertrennung getreten ist. Insbesondere könnte unter den Sudetendeutschen, deren Güterstände zwar keine BGB-Güterstände waren, aber auch keine ausländischen Güterstände, sondern Güterstände deutschen Partikularrechts, Rechtsunklarheit in der Frage aufgekommen sein, ob diese Güterstände von den Übergangsbestimmungen des Gleichberechtigungsgesetzes oder denen des Vertriebenengüter-standsgesetzes erfaßt worden sind oder etwa analog den Überleitungsbestimmungen dieser Gesetze zu behandeln seien. Käme eine solche Analogie in Betracht, dann müßte diesen Personengruppen das in den Überleitungsbestimmungen der beiden Gesetze (Art. 8 Abschn. I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG, § 2 Vertriebenen-güterstandsgesetz) geregelte Optionsrecht zur Verfügung gestellt werden. Bei der Zweifelhaftigkeit
14	-
der Rechtslage könnten die Sudetendeutschen, die am 1. Juli 1958 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, nicht allein auf das Optionsrecht nach dem Vertriebenengüter-standsgesetz verwiesen werden; vielmehr müßte ihnen auch das de„s Art. 8 Abschn. I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG offen stehen, da für ihre Güterstände eine Analogie zu diesem Gesetz ebenso nahe liegt wie zu dem Ver-triebenengüterstandsgesetz. Das hieße, daß dann, wenn einer dieser Ehegatten nach einem der beiden Gesetze eine formgerechte Erklärung darüber abgegeben hat, daß in der Ehe Gütertrennung gelten oder daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten soll, es bei dieser Güterstandswahl unter Ausschluß der gesetzlichen Überleitung verbliebe.
Die Frage einer solchen Analogie kann hier dahinstehen. Würde sie nicht gerechtfertigt sein, dann bestünde in der Ehe der Parteien Gütertrennung, weil es an den Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Überleitungsvorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes und des Vertriebenen-güterstandsgesetzes fehlt. Wäre dagegen eine Analogie geboten, dann würde in der Ehe der Parteien Gütertrennung gelten, weil der Beklagte eine entsprechende formgerechte Erklärung nach Art. 8 Abschn. I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG abgegeben hat. Die Klägerin kann sich durch dieses Ergebnis nicht als benachteiligt ansehen, weil damit in ihrer Ehe der Güterstand verblieben ist, der zur Zeit der Eheschließeung der Parteien galt, sogar zu ihren Gunsten verändert durch den Wegfall der für den Beklagten bestehenden Rechtsvermutungen.
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Die Klage auf Feststellung, daß die Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, abgewiesen werden,
 Dr. Hauß	Johannsen
 Die Richter am Bundesgerichtshof Rottmüller und Dr. Högen sind in Urlaub und an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hauß
 Parteien im muß daher
 Dr, Buchholz