Die Unterzeichnung der Urschrift des bei den Akten der Entschädigungsbehörde verbleibenden Bescheids durch Handzeichen (Paraphe) des zuständigen Beamten ist hinreichend. Sie hat zugleich für die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEO gebeten, weil die Klägerin wegen Krankheit gehindert gewesen sei, die Antragafrist zu wahren, Dem Schreiben waren eine Vollmacht der Klägerin auf Präulein un<^ eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 6. Oktober 1964 erlassenen Bescheid den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil sie die Anmeldefrist nicht ohne Schuld versäumt habe. abschrift und das Schreiben der Rechtsberaterin P| mm 11» Dezember 1964« Rechtsanwalt Dr. Rf erhob daraufhin im Auftrag der Klägerin Klage. Das Landgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 23* April 1965 darauf hingewiesen, daß die Klage möglicherweise nicht fristgerecht erhoben sei. April 1965 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, ihre Klage sei fristgerecht erhoben, weil der ihr zugestellte Bescheid da3 Datum des 30. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 28.000,- DM, Rentenrückstände in Höhe von 82.500,- DM sowie eine laufende monatliche Rente in Höhe von 742,42 DM beginnend mit dem 1. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei nicht verspätet erhoben worden und deshalb zulässig. Die Klagefrist habe nicht mit der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde begonnen, weil dieser keine Unterschrift getragen und die der Klägerin zuge3tellte Abschrift des Bescheides ein unrichtiges Ausstellungsdatum enthalten habe. Darauf, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer Rechtsberaterin deren Auftrag offensichtlich mit der Beendigung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde beendet gewesen sei, anrechnen lassen müsse, komme es nicht an. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klage 3ei jedenfalls nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht rechtzeitig gestellt habe. stehenden Hindernisses gestellt sei; vielmehr sei denkbar, daß der Klägerin nach weiterer Aufklärung des Falles die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist erteilt werden könne. 1. Entgegen der Auffassung de3 Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil die Klagefrist gemäß § 210 Abs.3 BEG mit der Zustellung des Bescheides der Entschädi-gungsbehörde am 9« November 1964 begonnen hat, und die am 1. Das Berufungsgericht irrt, wenn es glaubt, der Bescheid der Sntschädigungsbehörde sei entgegen § 195 Abs. 2 Nr. 4 BEG nicht mit einer Unterschrift versehen worden. Wie die Akten der Entschädigungsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergeben, ist der Bescheid (Bl. 18-18R £A) Teil einer Verfügung der Entschädigungsbehörde, welche fünf Ziffern, darunter als Ziffer 1 den Bescheid, enthält und auf Blatt 19 BA unterzeichnet worden ist. Nach § 197a BEG wird der Bescheid schon an und für sich erst mit der Zustellung wirksam (vgl. Im vorliegenden Pall war außerdem auch für den Zustellungsempfänger des Bescheids ohne weiteres erkennbar, daß das Datum der übergebenen Abschrift "30* November 1964" auf einem offensichtlichen Schreibversehen beruhte, da ein am 9» November 1964 zugestellter Bescheid nicht am 30. Das Berufungsgericht hat es offengelässen,obiidieeKlägerin.'-sich.e.ih'i etwaiges Verschulden ihrer Rechtsberaterin anrechnen lassen müsse, dabei aber erwogen, daß deren Auftrag offensichtlich mit der Beendigung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde beendet gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Erwägung, auf Grund der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde am 9. Gegen ihre Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 233 ff ZPO gegeben sind; die Vorschrift des § 189 Abs.3 BEG und die zu ihrer Auslegung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden hier keine Anwendung (Brunn/Hebenstreit, BEG, An. 19 zu § 210 mit Nachweisungen). Aus dem Vortrag der Klägerin, mit dem sie den Wiedereinsetzungsantrag begründet hat, ergibt sich nicht, daß die Versäumung der Klagefrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruhte. Die Klägerin war in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde durch die Rechtsberaterin vertre- Frau PppBHH) betreibt die Vertretung von Verfolgten in Entschädigungssachen berufsmäßig, Ihr mußte deshalb bekannt sein, daß der Lauf der Klagefrist nicht mit dem Datum des Bescheids, sondern mit der Zustellung beginnt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Prau erteilte Vertretungsauftrag mit dem Erlaß des Bescheides erloschen war. Das Mandat, das die Klägerin ihrer Bevollmächtigten erteilt hatte, erlosch erst mit der Übersendung des Bescheids (vgl. LM ZPO § 232 Nr. 9), Diese war auf Grund des Vertretungsverhältnisses gehalten, ihre Mandantin über die zu wahrenden Fristen richtig zu belehren und auch durch Maßnahmen in dem Bürobetrieb dafür Sorge zu tragen, daß eine richtige Information erteilt wurde. Daß das Versehen der Frau P^^0^) durch andere Umstände nicht ursächlich für die Nichteinhaltung der Klagefrist war, ist aus dem Vortraget;der.:.'Klägerin'’,z,um■;V/ieder-einsetzungsantrag nicht ersichtlich. So ist die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen, daß er sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens vom 11. Wenn ihn daher,.kein Verschulden trifft, so entlastet dies die Klägerin nicht, da sie für das Verschulden der Frau einzustehen hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 210 BEG kann der Klägerin daher nicht gewährt werden. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des Beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Nachschlagev/erk: ja BGHZ t nein BEG § 195 Abs. 2 Nr. 4 Die Unterzeichnung der Urschrift des bei den Akten der Entschädigungsbehörde verbleibenden Bescheids durch Handzeichen (Paraphe) des zuständigen Beamten ist hinreichend. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 - IV ZR 116/66 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iy, ZR-Ui/66 URTEIL Verkünde, am 1. Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-W estfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Eliane P A Rue de S< geb. C( , Frankreich, Klägerin und Revisionsbeklagte. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1967 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt; Auf die Revision de3 beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mära 1966 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1965 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tat “bestand; Die am 1908 in Serifontaine/Prankreich gekorene Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie schloß am 28. Juni 1932 in Rouen mit dem 1903 in Konstantinopel/Türkei geborenen Mordchai . die Ehe. Nach der Darstellung der Klägerin gehörte ihr Ehemann dem Judentum an und war staatenlos. Er soll 1943 in Rouen von deutschen Stellen verhaftet worden und seitdem verschollen sein. Die Rechtsberaterin Irene in Montreuil- sous-Bols hat mit einem bei der Entschädigungsbehörde KBBi am 12. Juni 1962 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 1962 einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben für die Klägerin angemeldet. Sie hat zugleich für die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEO gebeten, weil die Klägerin wegen Krankheit gehindert gewesen sei, die Antragafrist zu wahren, Dem Schreiben waren eine Vollmacht der Klägerin auf Präulein un<^ eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 6. Juni 1962 sowie verschiedene Urkunden und Unterlagen, die im Pebruar 1962 ausgestellt worden waren, beigefügt. Die Entschädigungsbehörde K^^ hat durch einen am 30. Oktober 1964 erlassenen Bescheid den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil sie die Anmeldefrist nicht ohne Schuld versäumt habe. Dieser Bescheid ist der Klägerin zu Händen der Rechtsberaterin am 9. Novem- ber 1964 durch Postrückschein zugestellt worden. Die der Klägerin zugestellte beglaubigte Abschrift des Bescheides enthielt als Datum des Erlasses des Bescheides nicht - 4‘ - den 30. Oktober 1964, sondern fälschlich den 30. November 1964. Rechtsberaterin teilte der Klä- gerin daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 1964 mit, ihr Antrag sei von den deutschen Behörden durch Bescheid vom 30. November 1964 abgelehnt worden. Sie könne den Anspruch im Klagewege weiterverfolgen. Die Klage müsse binnen einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Diese Dreimonatsfrist beginne mit dem 30. November 1964. Die Bescheidsabschrift war diesem Schreiben der Rechtsberaterin B^pHl^an die Klägerin beigefügt. Die Klägerin wandte sich daraufhin an Rechtsanwalt Dr. in Diesem übergab sie die Bescheids" abschrift und das Schreiben der Rechtsberaterin P| mm 11» Dezember 1964« Rechtsanwalt Dr. Rf erhob daraufhin im Auftrag der Klägerin Klage. Die Klageschrift trägt das Datum vom 26. Februar 1965. Sie ist am 1. März 1965 bei dem Landgericht Köln eingegangen. Das Landgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 23* April 1965 darauf hingewiesen, daß die Klage möglicherweise nicht fristgerecht erhoben sei. Mit einem am 30. April 1965 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, ihre Klage sei fristgerecht erhoben, weil der ihr zugestellte Bescheid da3 Datum des 30. November 1964 trage. Hilfsweise hat sie um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine eventuelle Versäumung der Klagefrist gebeten. In sachlicher Hinsicht hat die Klägerin geltend gemacht, sie unterhalte als Katholikin keine Beziehungen zu jüdischen Kreisen und habe erst 1962 erfahren, daß das deutsche Wiedergutmachungsrecht ihr einen Anspruch wegen des verfolgungsbedingten Todes ihres Ehemannes einräume. Daran, daß sie erst so spat Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit nach deutschem Recht erlangt habe, sei auch ihr schlechter Gesundheitszustand mitursächlich gewesen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 28.000,- DM, Rentenrückstände in Höhe von 82.500,- DM sowie eine laufende monatliche Rente in Höhe von 742,42 DM beginnend mit dem 1. Januar 1965 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Diesem Antragenhat#das'.; Landgericht-.-entsprechen;mild die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei nicht verspätet erhoben worden und deshalb zulässig. Die Klagefrist habe nicht mit der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde begonnen, weil dieser keine Unterschrift getragen und die der Klägerin zuge3tellte Abschrift des Bescheides ein unrichtiges Ausstellungsdatum enthalten habe. Die Klage stelle daher eine Untätigkeitsklage dar. Darauf, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer Rechtsberaterin deren Auftrag offensichtlich mit der Beendigung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde beendet gewesen sei, anrechnen lassen müsse, komme es nicht an. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klage 3ei jedenfalls nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht rechtzeitig gestellt habe. Sie habe diese Prist ohne Verschulden versäumt, wenn sie als nichtjüdische Französin nicht auf den Gedanken gekommen sei, sie könne wegen des Todes ihres Ehemannes Entschädigung erhalten. Man könne ihr auch nicht entgegenhalten, sie habe den Wiedereinsetzungsgrund, nämlich die Unkenntnis von ihrer Anspruchsberechtigung, verspätet geltend gemacht, da da3 bereits in ihrem am 12. Juni 1962 gestellten Wiedereinsetzungoantrag geschehen sei. Es stehe auch nicht mit Gewißheit fest, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht alsbald nach Behebung des der Anmeldung entgegen- stehenden Hindernisses gestellt sei; vielmehr sei denkbar, daß der Klägerin nach weiterer Aufklärung des Falles die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist erteilt werden könne. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung de3 Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil die Klagefrist gemäß § 210 Abs. 3 BEG mit der Zustellung des Bescheides der Entschädi-gungsbehörde am 9« November 1964 begonnen hat, und die am 1. März 1965 eingegangene Klage nach § 210 Abs. 1 BEG zu spät erhoben worden ist. Das Berufungsgericht irrt, wenn es glaubt, der Bescheid der Sntschädigungsbehörde sei entgegen § 195 Abs. 2 Nr. 4 BEG nicht mit einer Unterschrift versehen worden. Wie die Akten der Entschädigungsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergeben, ist der Bescheid (Bl. 18-18R £A) Teil einer Verfügung der Entschädigungsbehörde, welche fünf Ziffern, darunter als Ziffer 1 den Bescheid, enthält und auf Blatt 19 BA unterzeichnet worden ist. Die Unterzeichnung ist zwar nur durch das Handzeichen des verfügenden Beamten, eine sog. Paraphe, erfolgt; diese Art der Unterschrift auf dem Original des Bescheides ist aber hinreichend (vgl. Brunn/Hebenstreit, § 195 BEG, Anm. 9 Seite 462; van Dam/Loos, § 195 BEG, Anm. 3a Seite 764). Eine Paraphe genügt zwar nicht zur Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes, wie der Bundesgerichtshof in einer in JZ 1967, 708 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat. Die dort angestellten Erwägungen können jedoch auf den vorliegenden Fall, in dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, nicht angewandt werde. Maßgebend im vorliegenden Falle sind vielmehr die Erfordernisse und die Gepflogenheiten einer seit langem herrschenden Verwaltungspraxis (vgl. Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und der Verwaltung in Preußen und im Deutschen Reich, 25. Aufl. S. 124 f). Hier ist es ausreichend, wenn die zugestellte, in den Akten der Behörde verbliebenen Urschrift lediglich mit dem Handzeichen des verantwortlichen Beamten unterzeichnet ist. Denn die im Dienstbereich der Behörde bekannte und übliche Paraphe läßt, ebenso wie die Vollunterschrift, den Urheber der Entscheidung jederzeit einwandfrei erkennen. Wenn sodann die dem Adressaten der Entscheidung übergebene Abschrift, wie hier, den vollen Hamen des Unterzeichneten Beamten in Maschinenschrift wiedergibt und die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach dem von einem zuständigen Bediensteten der Behörde angebrachten Beglaubigungsvermerk bezeugt wird, liegt ein ordnungsgemäß Unterzeichneter Verwaltungsakt vor, der den zwingenden Erfordernissen des § l]95 Abs. 2 BEG entspricht. (Vgl. Urteil des OVG Münster, DÖV 1957, 245). Hierfür spricht auch der gemäß § 197 Abs. 1 BEG in Betracht kommende § 2 des Verwaltung3zustellung3gesetzes, wonach die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift besteht. Die Beglaubigung der zugestellten Abschrift ist ordnungsgemäß in der Weise erfolgt, daß die Abschrift den Vermerk "Beglaubigt” trägt, dieser Vermerk von der hierzu beauftragten Amtsangehörigen, die auch eine Angestellte sein konnte, unter Angabe ihrer Dienststellung unterzeichnet und der Dienststempel beigedrückt worden ist. 9 Gemäß § 195 Abs. 2 Nr. 4 BEG muß der Bescheid auch das zutreffende Datum seiner Ausstellung tragen; das ist hier in der Urschrift auch der Pall. Das unrichtige Datum auf der der Klägerin zugestellten Abschrift des Bescheides ist aber, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, bedeutungslos. Nach § 197a BEG wird der Bescheid schon an und für sich erst mit der Zustellung wirksam (vgl. Brunn/Hebenstreit aaO). Im vorliegenden Pall war außerdem auch für den Zustellungsempfänger des Bescheids ohne weiteres erkennbar, daß das Datum der übergebenen Abschrift "30* November 1964" auf einem offensichtlichen Schreibversehen beruhte, da ein am 9» November 1964 zugestellter Bescheid nicht am 30. November 1964 ausgestellt sein konnte. Ein solcher ohne weiteres erkennbarer Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden kann (vgl. § 319 ZPO), berührt die Gültigkeit des zugestellten Bescheides nicht. 2. Es kommt deshalb zunächst darauf an, ob die Versäumung der Klagerhebungsfrist nach § 210 BEG auf einem der Klägerin anzulaotenden Verschulden beruht. In Präge kommt hier nur ein solches der Vertreterin der Klägerin, der Rechtsberaterin die von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte bei der Sntschädigungsbe-hörde ausweislich der :.mit'/ denn 6 Juni». D'9ß'2 erteiltem Vollmacht (Bl. 13 EA) beauftragt war. Das Berufungsgericht hat es offengelässen,obiidieeKlägerin.'-sich.e.ih'i etwaiges Verschulden ihrer Rechtsberaterin anrechnen lassen müsse, dabei aber erwogen, daß deren Auftrag offensichtlich mit der Beendigung des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde beendet gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Erwägung, auf Grund der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde am 9. November 1964 habe die Rechtsberaterin die Pflicht gehabt, die Klagefrist richtig zu notieren und die Klägerin bzw. deren Prozeßbevollmächtigten davon zu unterrichten (vgl. für ähnliche Palle; BGH LM Nr. 21-23, 31 zu § 232 ZPO, Nr. 5, 8, 9, 14 zu § 232 a7 ZPO, Nr. 8 zu § 232 /C ä/ ZPO). Mit diesen gegen das Berufungsurteil erhobenen rechtlichen Bedenken muß die Revision Erfolg haben. Die Klagefrist des § 210 Abs. 1 und 2 BEG ist eine Notfrist (§ 210 Abs. 3 aaO). Gegen ihre Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 233 ff ZPO gegeben sind; die Vorschrift des § 189 Abs. 3 BEG und die zu ihrer Auslegung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden hier keine Anwendung (Brunn/Hebenstreit, BEG, Anm. 19 zu § 210 mit Nachweisungen). Gemäß §,236 Nr. 1 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angaben der die Y/iedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Aus dem Vortrag der Klägerin, mit dem sie den Wiedereinsetzungsantrag begründet hat, ergibt sich nicht, daß die Versäumung der Klagefrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruhte. Die Klägerin war in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde durch die Rechtsberaterin vertre- ten. Frau PppBHH) betreibt die Vertretung von Verfolgten in Entschädigungssachen berufsmäßig, Ihr mußte deshalb bekannt sein, daß der Lauf der Klagefrist nicht mit dem Datum des Bescheids, sondern mit der Zustellung beginnt. Es ist nicht vorgetragen, welche büromäßigen Vorkehrungen Frau pBVBI getroffen hat, damit ihrer Mandantin durch den ungenutzten Ablauf der Frist kein Nachteil entstand (Fristenkalender, Notierung einer Vorfrist usw.). Hätte Frau P^flBPBP sachgemäße Maßnahmen in dieser Beziehung getroffen, so ist nicht auszuschließen, daß sie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1964 richtig über den Ablauf der Prist informiert hätte und daß es ihr nicht entgangen wäre, daß der Pristlauf nicht am 30. November 1964 begonnen hätte. Wenn sie sich dabei nur auf ihr Gedächtnis verlassen hat, müßte ihr das zu dem Verschulden anzurechnen sein. Pür dieses Verschulden ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin einzustehen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Prau erteilte Vertretungsauftrag mit dem Erlaß des Bescheides erloschen war. Das Mandat, das die Klägerin ihrer Bevollmächtigten erteilt hatte, erlosch erst mit der Übersendung des Bescheids (vgl. LM ZPO § 232 Nr. 9), Diese war auf Grund des Vertretungsverhältnisses gehalten, ihre Mandantin über die zu wahrenden Fristen richtig zu belehren und auch durch Maßnahmen in dem Bürobetrieb dafür Sorge zu tragen, daß eine richtige Information erteilt wurde. Daß das Versehen der Frau P^^0^) durch andere Umstände nicht ursächlich für die Nichteinhaltung der Klagefrist war, ist aus dem Vortraget;der.:.'Klägerin'’,z,um■;V/ieder-einsetzungsantrag nicht ersichtlich. Hätte das erwähnte Schreiben vom 11. Dezember 1964 eine richtige Instruktion enthalten, dann hätte Rechtsanwalt Dr. R^(^|^^^rnühelos die Prist wahren können. So ist die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen, daß er sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens vom 11. Dezember 1964 verließ und auch verlassen konnte. Wenn ihn daher,.kein Verschulden trifft, so entlastet dies die Klägerin nicht, da sie für das Verschulden der Frau einzustehen hat. 12 - Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 210 BEG kann der Klägerin daher nicht gewährt werden. Die Klage ist daher, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. III. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des Beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen