In erster Instanz hat er seine Klage auf § 48 EheG gestützt und vorgetragen, die Ehe sei schon bei der Trennung unheilbar zerrüttet gewesen, da die Beklagte sich selbst und den Haushalt vernachlässigt und seine Vorhaltungen stets nur damit beantwortet habe, er könne sich ja scheiden lassen. und vorgetragen, er habe sich im Oktober 1959 von der beklagten getrennt, weil sie die Miß- und Schirmtz-wirtschaft auch nach dem letzten Verkehr nicht abgestellt habe« Unmittelbarer Anlaß zur Aufteilung der Wohnung sei geworden, daß ihn sein fünfzehnjähriger Stiefsohn bei der Heimkehr nicht begrüßt und die Beklagte in der daraus entstandenen Auseinandersetzung die Partei des Jungen ergriffen habe« Als er ihr deswegen erklärt habe, es sei wohl besser, daß man sich trenne, habe die Beklagte sofort zugestimmt und bei der Teilung des Hausrats geholfen« Unterstützend hat der Kläger Vorgebracht, die Beklagte habe ihm bei der Übersiedlung nach Ostfriesland vor dem Bahnhof in Leer in Gegenwart ihres Bruders vorgehalten, er gehe wohl voi’aus, weil er sich ihrer und der angeheirateten Kinder vor seinen Bekannten in der Stadt schäme« Einige Wocnen später sei sie verreist, ohne sich mit seiner Mutter darüber zu verständigen, daß diese seine, des erkrankten Klägers,Pflege übernehme« Im März 1958 habe die Beklagte nach einer belanglosen Auseinandersetzung einen jungen, eben erst verheirateten Neffen aufgesucht und veranlaßt, ihm, dem Kläger, Vorhaltungen über seine Auffassung von der Ehe und sein Verhalten gegenüber der Beklagten zu machen« Mit den Vorgängen und Verhältnissen, die der Kläger als die Ursachen der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses bezeichnet, befaßt sich das Berufungsurteil nur bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 45 EheG* Es führt aus, die Beklagte werde allerdings wegen ihrer Haushaltsfünrung von der Mutter, der Schwester und einer Base des Klägers erheblich belastet» Schon die Verwandtschaft dieser Dex» Vorfall bei der Ankunft in Leer ira Frühjahr 1957, die Abreise der Beklagten ohne vorherige Verständigung mit dex* im Hause wohnenden Schwiegermutter im Sommer 1957 und die Hineinziehung des Hef-fen in die eheliche Auseinandersetzung im April 1958 könnten unterstellt werden, da sie auch bei einer Gesamtwürdigung eine Scheidung wegen Verschuldens nicht rechtfertigten« Über den unmittelbaren Anlaß der Trennung, die Auseinandersetzung vom 10« Oktober 1959> nabe der Kläger keine näheren Angaben gemacht; seine Behauptung, die Beklagte habe die Pai'tei ihres Sohnes ergriffen, reiche nicht aus, eine ins Gewicht fallende Verfehlung festzustellen« Da vom Kläger nicht bewiesen worden sei, daß ihm die Beklagte für die Lossagung von der Ehe einen triftigen Grund gegeben habe, und zwar weder durch Vernachlässigung des Haushalts noch der eigenen Person, sei er demnach als der mindestens überwiegend schuldige feil zu behandeln. Der Berufungsrichter unterstellt bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG, daß dio Beklagte bei der Übersiedlung nach Ostfriesland dem Kläger vorgehalten habe, er schäme sich ihrer und ihrer Kinder vor seinen Bekannten. Wenn ferner die Beklagte einige Wochen später verreist wäre, ohne sich mit ihrer Schwiegermutter über die Pflege des erkrankten Klägers zu verständigen, so mag das keinen schweren Vorwurf begründen, weil sie, wie der Berufungsrichter offenbar erwögt, damit rechnen konnte, daß sich ihre Angehörigen auch ohne ihr Zutun verständigen würden* Ler Kläger könnte indes gleichwohl durch den Mangel an Fürsorglichkeit ihm gegenüber und an Riicksicnt auf seine Mutter verletzt worden sein* Es Kommt für die nach § 48 Abso 2 EheG zutreffende Feststellung über das Verschulden des Klägers an der Zerstörung seiner ehelichen Gesinnung nicht darauf an, ob das Verschulden der Beklagten bei den vom Kläger aufgeführten Vorgängen aus Gründen, die in ihren eigenen Schwierigkeiten oder in der konkreten Situation lagen, mehr oder minder schwer wiegt» Auch Handlungen Und Äusserungen eines Ehegatten, die aus subjektiven Gründen keinen erheblichen oder überhaupt keinen Schuldvorwurf rechtfertigen, können in seinem Partner schwerwiegende und nachhaltige Wirkungen haben und zu einer entscheidenden Ursache dafür werden, daß ihm die Zuwendung zu dem anderen Teil nicht gelingt oder eine bereits bestehende Bindung verloren geht» Solche Wirkungen, die der andere Ehegatte im Augenblick des Unmuts oder der Erregung nicht bedacht hat oder die er sich gar nicht vorstellen konnte, brauchen dann jedenfalls nicht vom klagenden Teil verschuldet zu sein, so daß sie den Widerspruch nicht stützen können (BGHZ 39 s 26 mit Anm» bei LM § 48 Abs. 2 EheG Hr* 52)» Anders kann die Sache insbesondere liegen, wenn die eheschädigende Auswirkung solcher Handlungen und Äusserungen auf den Verletzten ihren wirklichen Grund in seiner Uberempfindlichkeit hat und er sich entgegenhalten lassen muß, daß er einer solchen Auswirkung unbeabsicntigter oder doch nicht schwer schuldhafter Kränkungen bei zu demutbarer verständiger Y/ürdigung eines derartigen Verhaltens keinen Raum gegeben hätte* Wie die hier in Frage stehenden Vorfälle unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, hängt von den näheren, bislang unaufgeklärten Umständen ab* - to it auf das Zusammenwachsen in der eben erst gegründeten Ehe vor allem auch geprüft werden, ob sich im Verhalten der Beklagten bei den einzelnen Anlässen eine eheerhaltende oder ehegefährdende Grundeinstellung zu ihrer neuen Ehe und eine bestimmte Haltung gegenüber dem Kläger gezeigt hat«, Für eine Fehleinstellung könnte es immerhin sprechen, wenn sie -wofür im Berufungsverfahren Beweis angetreten v/ar -bei der Auseinandersetzung vom 40. Oktober ‘’959 den Vorschlag des Klägers, sich zu trennen, spontan gutgeheissen und sich alsbald an seiner Verwirklichung beteiligt hätte, Denn wenn sie ungeachtet ihres ehelichen Verkehrs bis zu dem August 1959 ihre Ehe aus einem nichtigen Anlaß zwei Monate später durch eine häusliche Trennung aufs Epiei setzte, so könnte daraus in Verbindung mit früheren Ereignissen zu schließen sein, daß ihr die Hinwendung zu dem Kläger nicht gelungen war, daß sie sich vielmehr in eine ablehnende Haltung hineingelebt hatte und dem Schicksal ihrer Ehe bei der Trennung bereits gleichgültig gegenüber stand« Aus einer derartigen Haltung können entscheidende Ursachen dafür entstanden sein, daß sich auch der Kläger innerlich ihr nie völlig zugewandt oder nach kurzem Zusammenleben wieder von ihr abgewandt hat« Ergeben sich nach der Aufklärung der behaupteten Vorgänge Zweifel, ob die Beklagte sich in der rechten Weise um das Gelingen ihrer neuen Ehe bemüht oder durch verletzende Äusserungen gegen den Kläger und durch Gleichgültigkeit- gegenüber ihren Pflichten die natürlichen Schwierigkeiten der Anpassung aneinander vermehrt hat, dann besteht Anlaß, auch die Führung ihres Haushalts erneut zu untersuchen« Zu Unrecht wendet sich allerdings die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Beweisaufnahme nicht auf eine anhaltende und grobe, als schuldhafte schwere EheVerfehlung zu wertende iiaushaltsvernachlässigung geschlossen hat0 Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der öerufungsrichter dem Gesamteindruck einer Reihe von • Zeugen, die ihm von Berufs wegen zu einem objektiven Vergleich befähigt schienen, den Vorzug vor den Einzelheiten gegeben hat, die die Angehörigen des Klägers bekunden« Denn natürlicherweise entstehen in einem Haushalt von fünf Bersonen immer von neuem Unordnung und ünsauberkeit, die die Hausfrau im Zuge einer vielfältigen Tätigkeit nach und nach wieder beseitigen muß« Ob die Beklagte ihren Haushalt im ganzen andauernd und scawerwiegend .vernachlässigt hat, wie der Kläger behauptet, darüber konnte der allgemeine Zustand bei einer insgesamt doch erheblichen Zahl von Besuchen mehr besagen als die von den drei Zeuginnen geschilderten Einzelheiten« Bie Revision verkennt daher auch, daß der Beweis einer groben Vernachlässigung nicht an dem vom Berufungsrichter beiläufig geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verwandtenaussagen gescheitert ist und daß sich deshalb die Frage, ob durch Anordnung der Beeidigung grössere Gewißheit über den Beweiswert dieser Aussagen zu erlangen sei (BGHZ 43» 368), nicht stellte« Bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger seine Ehe aus unbekannten, aber jedenfalls in seiner freien Entscheidung liegenden Gründen aufgegeben hat oder ob seine Abwendung von der Ehe auf einem Versagen der Beklagten oder einem Versagen beider Parteien vor den Anforderungen ihx'es Zusammenlebens beruhen kann, dürfen die schwierigen Bedingungen nicht außer Betracht bleiben, unter denen sie ihre Ehe geschlossen und ihre Lebensgemeinschaft geführt haben* Beide standen in der Mitte ihres fünften LebensJahrzehnts* Der Kläger war bis dahin nicht verheiratet gewesen; die Beklagte mußte sich nach längerer Witwenschaft auf eine neue Ehe einstellen* sie wurde in dörfliche Verhältnisse eines ihr möglicherweise innerlich fremden Landstrichs verpflanzt* Aus dem Zusammenleben mit der betagten Mutter des Klägers unter den beschränkten Verhältnissen ergaben sich unstreitig erhebliche Schwierigkeiten* Unbestritten führte auch die Erziehung der Söhne der Beklagten zu Konflikten zwischen den Eheleuten* Nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien hat zwisehen ihnen -wenngleich die Gründe streitig sind- überhaupt nur vorübergehend Einvernehmen geherrscht* Unter solchen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend einem von beiden Ehegatten zur Last fällt* In diesem Falle wäre zu beachten, daß die Beklag-te möglicherweise durch ihr Eingehen auf den Entschluß des Klägers und ihre Teilnahme an der Verwirklichung ihrerseits zur weiteren Entfremdung der Eheleute und zur Unheilbarkeit des ehelichen Verhältnisses selbst entscheidend beigetragen hätte» Bern könnte das von ihr veranlaßte anwaltliche, mit einer ünterhaltsforderung verbundene Protest schreiben nicht ohne weiteres mit Erfolg entgegengehalten werden. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten würde es jedoch darauf ankommen, ob sie hierbei ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet war, sich auf die eheliche Einstellung des Klägers ungünstig auszuwirken, ohne daß diesem deswegen ein Vorwurf gemacht werden könnte. Soweit die Ausiührungen über ihr Einverständnis mit der Trennung dieser Präge gelten sollen, erschöpfen sie den Sachverhalt gleichfalls nicht» ide innere Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe ließ sich nur nach Aufklärung ihres Gesamtverhaltens in den zweieinhalb Jahren der ehelichen Gemeinschaft, bei der Trennung und in den darauf folgenden Jahren beurteilen» Erst in diesem Zusammenhänge konnte die Bedeutung des anwaltlichen ProtestSchreibens vom 12» Oktober 1959 und aer Prozeßerklärungen erkannt werden» Pur die rrage, ob nicht auch die Beklagte, wie der Kläger glaubt, ihm heute mit Abneigung oder Gleichgültigkeit gegenübersteht, könnte von besonderer Wichtigkeit sein, aus welchen Gründen sie während einer weiteren viereinhalb^ährigen Wohngemeinschaft keinen Versuch gemacht hat, die Ehe wiederauf zunehmen. Ler vom Kläger für den Pall, daß die Ursachen der Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung Ubei’wiegend von ihm selbst verschuldet sind, zu führende Beweis, daß auch bei der Beklagten die eheliche Zuneigung erloschen ist, kann nicht als gescheitert behandelt werden, bevor alle dafür in Betracht kommenden Umstände erschöpfend gewürdigt sind» Die Aufhebung des Berufungsurteils 3etzt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 116/6^ URTEIL Verkündet am 12o Oktober 1966 Broeske Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Eherechtsstreit P, Post des Lehrers Max Heinz P Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen Frau Elisabeth Luise - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br0 o - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspresidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg, 3)r. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1966 für Recht erkannt: Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. April 1965 wird aufgehobeno Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eheleute sind 1915 geooren und haben im April 1957 in Y/ürttemberg geheiratet. Unmittelbar darauf übersiedelten sie mit zwei minderjährigen Söhnen der Beklagten aus erster Ehe in ein ostfriesisches Dorf bei Leer und bezogen dort mit der Mutter des Klägers eine Lehreraienstwohnung. Im August 1959 hatten sie den letzten ehelichen Verkehr, am 10. Oktober 1959 trennten sie sich innerhalb der Ehewohnung. Zwei Tage später ließ die Beklagte der Trennung durch einen Anwalt widersprechen. Im Oktober 1962 erhob der Ehemann die Scheidungsklage. Im März 1964 zog er aus. In erster Instanz hat er seine Klage auf § 48 EheG gestützt und vorgetragen, die Ehe sei schon bei der Trennung unheilbar zerrüttet gewesen, da die Beklagte sich selbst und den Haushalt vernachlässigt und seine Vorhaltungen stets nur damit beantwortet habe, er könne sich ja scheiden lassen. Sie habe Nachtgeschirre und Müllgefäße nicht entleert, Herd und Ausgüsse nicht gesäubert, Kinderzimmer, Abstellräume und Schränke nicht aufgeräumt und schmutzige Wäsche bis zur Verbreitung eines üblen Geruches stehen lassen. Sie sei in der Wohnung ungekämmt und in einem fleckigen Morgenrock umhergelsufen. Las Essen habe sie lieblos und unsauber zubereitet. Außerdem habe sie ständig die Partei ihrer Kinder gegen den Stiefvater ergriffen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen, die einzelnen Beschuldigungen durchweg bestritten und behauptet, sie habe den Haushalt unter den schwierigen ländlichen Verhältnissen und im Zusammenleben mit der betagten Mutter des Klägers nach besten Kräften in Ordnung gehalten. Lie Abwendung des Klägers von ihr beruhe entscheidend auf dem Einfluß ihrer. Schwiegermutter. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie die Scheidung aus § 43, hilfsweise aus § 48 EheG begehrt * und vorgetragen, er habe sich im Oktober 1959 von der beklagten getrennt, weil sie die Miß- und Schirmtz-wirtschaft auch nach dem letzten Verkehr nicht abgestellt habe« Unmittelbarer Anlaß zur Aufteilung der Wohnung sei geworden, daß ihn sein fünfzehnjähriger Stiefsohn bei der Heimkehr nicht begrüßt und die Beklagte in der daraus entstandenen Auseinandersetzung die Partei des Jungen ergriffen habe« Als er ihr deswegen erklärt habe, es sei wohl besser, daß man sich trenne, habe die Beklagte sofort zugestimmt und bei der Teilung des Hausrats geholfen« Unterstützend hat der Kläger Vorgebracht, die Beklagte habe ihm bei der Übersiedlung nach Ostfriesland vor dem Bahnhof in Leer in Gegenwart ihres Bruders vorgehalten, er gehe wohl voi’aus, weil er sich ihrer und der angeheirateten Kinder vor seinen Bekannten in der Stadt schäme« Einige Wocnen später sei sie verreist, ohne sich mit seiner Mutter darüber zu verständigen, daß diese seine, des erkrankten Klägers,Pflege übernehme« Im März 1958 habe die Beklagte nach einer belanglosen Auseinandersetzung einen jungen, eben erst verheirateten Neffen aufgesucht und veranlaßt, ihm, dem Kläger, Vorhaltungen über seine Auffassung von der Ehe und sein Verhalten gegenüber der Beklagten zu machen« Im Pebruar I960 habe sie ihn vor Lehrern und Schülern in erregtem lone zur Rede gestellt, weil er ihren jüngeren Sohn, seinen Schüler, angewiesen habe, Hakenkreuzschmierereien, für deren Urheber er den Jungen gehalten habe, von der Schulmauer zu entfernen. In den Jahren des Getrenntlebens im gleichen Hause habe sie die Wohnung und ihre Einrichtung unpfleglich benandelt und das Radio Übermäßig laut spie-len lassenc Die Beklagte hat auch die neuen Vorwürfe bestritten und die einzelnen Vorgänge in den entscheidenden Punkten abweichend dargestellt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«, Mit der Revision beantragt der Kläger die Scheidung aus § 48 EheG, hilfsweise die Zurüekverweisung der Sache an das Berufungsgericht„ Die beklagte bittet, das Rechtsmittel zurüekzuweisen<. Entsch e id ungsgrunde: Das angefochtene Urtei,l unterliegt nach § 547 ZPO der Rachprüfung durch den Senat nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Widerspruch die Scheidung hindert (BGHZ 58, 116)» Mit den Vorgängen und Verhältnissen, die der Kläger als die Ursachen der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses bezeichnet, befaßt sich das Berufungsurteil nur bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 45 EheG* Es führt aus, die Beklagte werde allerdings wegen ihrer Haushaltsfünrung von der Mutter, der Schwester und einer Base des Klägers erheblich belastet» Schon die Verwandtschaft dieser I Zeuginnen mit dem Kläger nötige aber zu einer zurückhaltenden Würdigung ihrer Aussagen« Der Beweis einer gröblichen Vernachlässigung des Haushalts scheitere jedoch daran, daß zwei Putzfrauen, von denen die eine längere Zeit bei den Parteien gearbeitet, ein Malermeister9 der Teile der Ehewohnung renoviert, und ein Arzt, der wiederholt Krankenbesuche bei den Parteien gemacht habe - Zeugen also, die sich von berufswegen häufig in fremden Wohnungen unsähen -keine Unsauberkeit oder Unordnung bemerkt hätten« Bine gröbliche Vernachlässigung der eigenen Person sei ebenfalls nicht bewiesen worden« Dex» Vorfall bei der Ankunft in Leer ira Frühjahr 1957, die Abreise der Beklagten ohne vorherige Verständigung mit dex* im Hause wohnenden Schwiegermutter im Sommer 1957 und die Hineinziehung des Hef-fen in die eheliche Auseinandersetzung im April 1958 könnten unterstellt werden, da sie auch bei einer Gesamtwürdigung eine Scheidung wegen Verschuldens nicht rechtfertigten« Über den unmittelbaren Anlaß der Trennung, die Auseinandersetzung vom 10« Oktober 1959> nabe der Kläger keine näheren Angaben gemacht; seine Behauptung, die Beklagte habe die Pai'tei ihres Sohnes ergriffen, reiche nicht aus, eine ins Gewicht fallende Verfehlung festzustellen« Wegen der Zulässigkeit des Widerspruchs verweist uer Berufungsrichter auf die Ausführungen des Landgerichts« Im erstinstanzlichen (Jrteil wird dargelegt, der Bundesgerichtshof bürde zwar die Beweislast für das überwiegende Verschulden des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe dem widersprechenden Be- klagten auf, gehe aber von einer tatsächlichen Vermutung aus, daß der Partner, der sich von der Ehe losgesagt habe, auch die Zerrüttung verschuldet hebe. Da vom Kläger nicht bewiesen worden sei, daß ihm die Beklagte für die Lossagung von der Ehe einen triftigen Grund gegeben habe, und zwar weder durch Vernachlässigung des Haushalts noch der eigenen Person, sei er demnach als der mindestens überwiegend schuldige feil zu behandeln. Zu Unrecht, so fügt der Berufungsrichter an, berufe sich der Kläger auf ein Einverständnis der Beklagten mit der Trennung. Da sie nach der Trennung durch ihren Anwalt habe erklären lassen, daß sie mit dem Getrenntleben nicht einverstanden sei, und da sie im Prozeß erklärt habe, sie möchte die Ehe gern weiterführen, könne keine Rede davon sein, daß die Trennung am 10. Oktober 1959 mit ihrem Einverständnis herbeigeführt worden sei. Die Revision rügt mit Hecht, daß diese Erwägungen zu dem 'Widerspruchsrecht der Beklagten wesentlichen Streitstoff übergehen. Die Verweisung auf das landgerichtliche Urteil ist schon deswegen unzureichend, weil der Kläger eine Reihe von ehezerrüttenden Vorfällen mit der Berufung erstmalig vorgebracht hat. Der Berufungsrichter unterstellt bei der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG, daß dio Beklagte bei der Übersiedlung nach Ostfriesland dem Kläger vorgehalten habe, er schäme sich ihrer und ihrer Kinder vor seinen Bekannten. Wenn der Kläger ihre Worte den Umständen nach als Ausdruck eines ernstlichen Verdachts auffassen, zugleich aber bei verständiger Würdigung der Situation der Überzeugung sein konnte, daß er durch sein Verhalten zu einem solchen Argwohn keinerlei Anlaß gegeben hatte, so wäre eine nachwirkende Betroffenheit über einen so tiefen und unbegründeten Zweifel der Beklagten an seinem Bekenntnis zu dieser Ehe und an der Richtigkeit ihre eigenen Heiratsentschlusses begreiflich* Eine unnoti vierte Bemerkung solchen Inhalts im Beginn der Ehe konnte ihn aber, auch wenn er sie als einen boshaften Scherz verstand, an der Einstellung der Beklagten irre machen und empfindlich ki’änken* Wenn ferner die Beklagte einige Wochen später verreist wäre, ohne sich mit ihrer Schwiegermutter über die Pflege des erkrankten Klägers zu verständigen, so mag das keinen schweren Vorwurf begründen, weil sie, wie der Berufungsrichter offenbar erwögt, damit rechnen konnte, daß sich ihre Angehörigen auch ohne ihr Zutun verständigen würden* Ler Kläger könnte indes gleichwohl durch den Mangel an Fürsorglichkeit ihm gegenüber und an Riicksicnt auf seine Mutter verletzt worden sein* Auch die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem heffen der Beklagten bedurfte der Aufklärung und Würdigung* Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Beklagten der Vorwurf gemacht werden muß, nicht mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln eine solche Einmischung verhindert zu haben, weil auf der Hand lag, daß ihre Veranlassung oder Duldung das eheliche Verhältnis zu dem Kläger schwerwiegend belasten konnte* . ... 9 - Es Kommt für die nach § 48 Abso 2 EheG zutreffende Feststellung über das Verschulden des Klägers an der Zerstörung seiner ehelichen Gesinnung nicht darauf an, ob das Verschulden der Beklagten bei den vom Kläger aufgeführten Vorgängen aus Gründen, die in ihren eigenen Schwierigkeiten oder in der konkreten Situation lagen, mehr oder minder schwer wiegt» Auch Handlungen Und Äusserungen eines Ehegatten, die aus subjektiven Gründen keinen erheblichen oder überhaupt keinen Schuldvorwurf rechtfertigen, können in seinem Partner schwerwiegende und nachhaltige Wirkungen haben und zu einer entscheidenden Ursache dafür werden, daß ihm die Zuwendung zu dem anderen Teil nicht gelingt oder eine bereits bestehende Bindung verloren geht» Solche Wirkungen, die der andere Ehegatte im Augenblick des Unmuts oder der Erregung nicht bedacht hat oder die er sich gar nicht vorstellen konnte, brauchen dann jedenfalls nicht vom klagenden Teil verschuldet zu sein, so daß sie den Widerspruch nicht stützen können (BGHZ 39 s 26 mit Anm» bei LM § 48 Abs. 2 EheG Hr* 52)» Anders kann die Sache insbesondere liegen, wenn die eheschädigende Auswirkung solcher Handlungen und Äusserungen auf den Verletzten ihren wirklichen Grund in seiner Uberempfindlichkeit hat und er sich entgegenhalten lassen muß, daß er einer solchen Auswirkung unbeabsicntigter oder doch nicht schwer schuldhafter Kränkungen bei zu demutbarer verständiger Y/ürdigung eines derartigen Verhaltens keinen Raum gegeben hätte* Wie die hier in Frage stehenden Vorfälle unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, hängt von den näheren, bislang unaufgeklärten Umständen ab* Es muß neben der Auswirkung des Einzelvorfalls - to it auf das Zusammenwachsen in der eben erst gegründeten Ehe vor allem auch geprüft werden, ob sich im Verhalten der Beklagten bei den einzelnen Anlässen eine eheerhaltende oder ehegefährdende Grundeinstellung zu ihrer neuen Ehe und eine bestimmte Haltung gegenüber dem Kläger gezeigt hat«, Für eine Fehleinstellung könnte es immerhin sprechen, wenn sie -wofür im Berufungsverfahren Beweis angetreten v/ar -bei der Auseinandersetzung vom 40. Oktober ‘’959 den Vorschlag des Klägers, sich zu trennen, spontan gutgeheissen und sich alsbald an seiner Verwirklichung beteiligt hätte, Denn wenn sie ungeachtet ihres ehelichen Verkehrs bis zu dem August 1959 ihre Ehe aus einem nichtigen Anlaß zwei Monate später durch eine häusliche Trennung aufs Epiei setzte, so könnte daraus in Verbindung mit früheren Ereignissen zu schließen sein, daß ihr die Hinwendung zu dem Kläger nicht gelungen war, daß sie sich vielmehr in eine ablehnende Haltung hineingelebt hatte und dem Schicksal ihrer Ehe bei der Trennung bereits gleichgültig gegenüber stand« Aus einer derartigen Haltung können entscheidende Ursachen dafür entstanden sein, daß sich auch der Kläger innerlich ihr nie völlig zugewandt oder nach kurzem Zusammenleben wieder von ihr abgewandt hat« Ergeben sich nach der Aufklärung der behaupteten Vorgänge Zweifel, ob die Beklagte sich in der rechten Weise um das Gelingen ihrer neuen Ehe bemüht oder durch verletzende Äusserungen gegen den Kläger und durch Gleichgültigkeit- gegenüber ihren Pflichten die natürlichen Schwierigkeiten der Anpassung aneinander vermehrt hat, dann besteht Anlaß, auch die Führung ihres Haushalts erneut zu untersuchen« Zu Unrecht wendet sich allerdings die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Beweisaufnahme nicht auf eine anhaltende und grobe, als schuldhafte schwere EheVerfehlung zu wertende iiaushaltsvernachlässigung geschlossen hat0 Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der öerufungsrichter dem Gesamteindruck einer Reihe von • Zeugen, die ihm von Berufs wegen zu einem objektiven Vergleich befähigt schienen, den Vorzug vor den Einzelheiten gegeben hat, die die Angehörigen des Klägers bekunden« Denn natürlicherweise entstehen in einem Haushalt von fünf Bersonen immer von neuem Unordnung und ünsauberkeit, die die Hausfrau im Zuge einer vielfältigen Tätigkeit nach und nach wieder beseitigen muß« Ob die Beklagte ihren Haushalt im ganzen andauernd und scawerwiegend .vernachlässigt hat, wie der Kläger behauptet, darüber konnte der allgemeine Zustand bei einer insgesamt doch erheblichen Zahl von Besuchen mehr besagen als die von den drei Zeuginnen geschilderten Einzelheiten« Bie Revision verkennt daher auch, daß der Beweis einer groben Vernachlässigung nicht an dem vom Berufungsrichter beiläufig geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verwandtenaussagen gescheitert ist und daß sich deshalb die Frage, ob durch Anordnung der Beeidigung grössere Gewißheit über den Beweiswert dieser Aussagen zu erlangen sei (BGHZ 43» 368), nicht stellte« Wenn Wohnung und Haushalt im ganzen diesen Zeugen nicht durch Vernachlässigung auffielen, bedeutet das indes nicht, daß der Kläger keinen Grund zu ernsthaften Beanstandungen im Einzelfall gehabt haben könne« Die Beobachtung von Unreinlichkeit und 12 - Unordnung, insbesondere aber sich wiederholende Meinungsverschiedenheiten über die Ansprüche, die an Reinlichkeit und Ordnung des gemeinsamen Hauswesens gestellt werden sollen, können 30 nach der Veranlagung der Ehepartner ein ei'nstliehes Hindernis des Zusammenwachsens bilden oder ein gewonnenes Einverständnis erheblich belasten. Das gilt besonders dann, wenn der eine Ehegatte das Zurückbleiben des Haushalts hinter seinen Ansprüchen auf die Lebenseinstellung seines Partners oder auf dessen Kapitulation vor den Schwierigkeiten der ihm durch die Ehe gestellten Aufgabe zurückführt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie der Partner sich in seinem privaten Bereich verhält und in welchem Zustand er etwa die zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände hält. Eine Verständigung über dieses wesentliche Element dauernden Zusammenlebens setzt den Willen zur Anpassung an die Bedürfnisse des Partners einerseits wie zur Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des anderen Teiles andererseits voraus. Ob die Beklagte den Wünschen und Erwartungen des Klägers auf diesem Gebiete im Rahmen dessen entgegengekommen ist, was ihr nach ihren seelischen und körperlichen Kräften möglich war oder ob der Kläger unerfüllbare oder unbillige Anforderungen gestellt hat, wird der Berufungsrichter erst nach Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts und nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Ehegatten während ihres-Zusammenlebens beurteilen können. Es könnte sich als erforderlich erweisen, das Bestehen der einzelnen vom Kläger behaupteten Mängel und ihren Umfang durch Vernehmung seiner beugen vor dem Berufungsgericht zu % klären und in diesem Zusammenhang von den prozessualen Mitteln zur Ermittlung der Y/ahrheit Gebrauch zu machen,» Bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger seine Ehe aus unbekannten, aber jedenfalls in seiner freien Entscheidung liegenden Gründen aufgegeben hat oder ob seine Abwendung von der Ehe auf einem Versagen der Beklagten oder einem Versagen beider Parteien vor den Anforderungen ihx'es Zusammenlebens beruhen kann, dürfen die schwierigen Bedingungen nicht außer Betracht bleiben, unter denen sie ihre Ehe geschlossen und ihre Lebensgemeinschaft geführt haben* Beide standen in der Mitte ihres fünften LebensJahrzehnts* Der Kläger war bis dahin nicht verheiratet gewesen; die Beklagte mußte sich nach längerer Witwenschaft auf eine neue Ehe einstellen* sie wurde in dörfliche Verhältnisse eines ihr möglicherweise innerlich fremden Landstrichs verpflanzt* Aus dem Zusammenleben mit der betagten Mutter des Klägers unter den beschränkten Verhältnissen ergaben sich unstreitig erhebliche Schwierigkeiten* Unbestritten führte auch die Erziehung der Söhne der Beklagten zu Konflikten zwischen den Eheleuten* Nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien hat zwisehen ihnen -wenngleich die Gründe streitig sind- überhaupt nur vorübergehend Einvernehmen geherrscht* Unter solchen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend einem von beiden Ehegatten zur Last fällt* Wenn die Aufklärung der Auseinandersetzung vom 10. Oktober 1959 ergibt, daß der Wunsch des Klägers, - 14 sich von der Beklagten zunächst innerhalb der Ehewohnung zu trennen, eine voreilige, aus der Erregung des Augenblicks geborene Entscheidung innerhalb eines schon gefährdeten, abei* noch heilbaren ehelichen Verhältnisses war - wofür immerhin sprechen könnte, daß die Parteien noch im August miteinander verkehrt hatten ~ und nicht bereits der AusdiUck einer endgültigen inneren Abwendung von der Beklagten, dann sind in die Feststellung der Ursachen der Zerrüttung auch die weiteren Vorgänge und Verhältnisse einzube-ziehen» In diesem Falle wäre zu beachten, daß die Beklag-te möglicherweise durch ihr Eingehen auf den Entschluß des Klägers und ihre Teilnahme an der Verwirklichung ihrerseits zur weiteren Entfremdung der Eheleute und zur Unheilbarkeit des ehelichen Verhältnisses selbst entscheidend beigetragen hätte» Bern könnte das von ihr veranlaßte anwaltliche, mit einer ünterhaltsforderung verbundene Protest schreiben nicht ohne weiteres mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn ein solches Vorgehen führt erfahrungsgemäß in der Regel gerade nicht dazu, daß der für das Yttederzusammenfinden gefährliche Zustand des Getrenntlebens rückgängig gemacht wird. Ob die Eheleute wieder zueinander finden, hängt im allgemeinen davon ab, daß sich einer von ihnen überwindet, den Weg zu dem anderen persönlich zu suchen. Die spätere Unheilbarkeit der Zerrüttung könnte deswegen gerade darauf beruhen, daß weder der Kläger noch die Beklagte in einem viereinhalbjährigen weiteren Zusammenleben im gleichen Hause diesen Versuch unternommen haben. Unter solchen Umständen würde es entscheidend darauf ankommen, die größere Verantwortlichkeit des Klägers für das Scheitern der Ehe genau zu bezeichnen. Wenn die Zuspitzung der ehelichen Spannungen, die sich aus der Ungehörigkeit des Jungen am 10. Oktober 1959 ergeben hat, das Zerwürfnis noch nicht vollendete, würde schließlich auch zu prüfen sein, wieweit die Beklagte in den folgenden Jahren alles vermieden hat, was das eheliche Verhältnis weiter belasten konnte. Der Berufungsrichter hat bislang auch die von ihr herbeigeführte Auseinandersetzung vor Schulleiter, Lehrern und Schülern im Februar I960 lediglich unter den Gesichtspunkten der Verschuldensscheidung gewürdigt. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten würde es jedoch darauf ankommen, ob sie hierbei ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet war, sich auf die eheliche Einstellung des Klägers ungünstig auszuwirken, ohne daß diesem deswegen ein Vorwurf gemacht werden könnte. Das könnte der Fall sein, v/enn der Beklagten vorgeworfen werden müßte, die Angelegenheit nicht im Interesse des Ansehens ihres Mannes als Lehreis und Vateis auf andere Art bereinigt zu haben. Es wird festzustellen sein, welche überwiegenden Bedenken dagegen bestanden, die Schmierereien durch ihren Sohn beseitigen zu lassen. Auch ihr Verhalten als Mitbewohnerin des Hauses in den folgenden dahren könnte zur Unheilbar-fceit eines bei der Trennung noch nicht endgültig zerfallenen ehelichen Verhältnisses beigetragen haben. Zu beanstanden ist auch, daß sich das Berufungs -be- urteil nicht ausdrücklich mit der Präge der Bindung der Beklagten an die Ene mit dem Kläger aus-einandersetzt. Soweit die Ausiührungen über ihr Einverständnis mit der Trennung dieser Präge gelten sollen, erschöpfen sie den Sachverhalt gleichfalls nicht» ide innere Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe ließ sich nur nach Aufklärung ihres Gesamtverhaltens in den zweieinhalb Jahren der ehelichen Gemeinschaft, bei der Trennung und in den darauf folgenden Jahren beurteilen» Erst in diesem Zusammenhänge konnte die Bedeutung des anwaltlichen ProtestSchreibens vom 12» Oktober 1959 und aer Prozeßerklärungen erkannt werden» Pur die rrage, ob nicht auch die Beklagte, wie der Kläger glaubt, ihm heute mit Abneigung oder Gleichgültigkeit gegenübersteht, könnte von besonderer Wichtigkeit sein, aus welchen Gründen sie während einer weiteren viereinhalb^ährigen Wohngemeinschaft keinen Versuch gemacht hat, die Ehe wiederauf zunehmen. Ler vom Kläger für den Pall, daß die Ursachen der Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung Ubei’wiegend von ihm selbst verschuldet sind, zu führende Beweis, daß auch bei der Beklagten die eheliche Zuneigung erloschen ist, kann nicht als gescheitert behandelt werden, bevor alle dafür in Betracht kommenden Umstände erschöpfend gewürdigt sind» Die Aufhebung des Berufungsurteils 3etzt 17 die Parteien instand, auch diese von der Revision angeschnittene Frage nach allen Richtungen zu erörtern« Senatspräsident Ascher Raske ist z« Zeit dienstunfähig und deswegen verhindert zu unterschreiben Raske V/Ustenberg Br. Graf von der Mühlen