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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Gewährung einer Entschädigung wegen Berufsschadens beantragt und vorgetragen, er habe niemals mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei nicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaönahmen in seinem beruf-liehen Fortkommen geschädigt worden. Im Ausland habe er für Jahre seine Arbeit verrichten müssen, dort habe er auch die ihm von dem -Verlag gezahlten Provisionen empfangen. Dem Kläger stehe deshalb ein Anspruch wegen Berufsschadens nicht zu, ohne daß es darauf ankomrae, ob gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Vorgelegen hätten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 29. Mai 1963 - IV ZR 315/62 LM Nr. 46 zu § 64 BEG 1956 » RzW 1963, 504 Nr. 21) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist und wo sich diese Maßnahme auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt hat. im Ausland ansässig» Dort sollte er nach der Absicht der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages für mehrere Jahre seine Arbeit verrichten, und dort empfing er auch die ihm vom ElHBIB-Verlag gezahlten Provisionen,, Der Mittelund Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers befand sich also, wie das Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar festgestellt hat, im Ausland, so daß der Kläger von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht im Altreichsgebiet erfaßt worden ist» Auf den Wohnsitz des Klägers zur Zeit des Beginns der Verfolgung kommt es nicht an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21» Oktober 1959 - IV ZR 108/59 -, LM Nr» 17 zu § 64 BEG 1956 = Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch des Klägers wegen Berufsschadene verneint, ohne darauf einzugehen, ob gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Vorlagen. Auf die von der Revision aufgeworfene frage, ob der Kläger eine "arbeitnehmerähnliche Person" im Sinne des § 5 ArbGG vom 23° Dezember 1926 (RGBl» I, 507) gewesen sei, kommt es nicht an. Der Kläger war Handlungsagent im Sinne der §§ 84 ff HGB a»F» Er übte in Palästina eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, da er ohne Weisung von dritter Seite und in eigener Verantwortung im Rahmen der ihm vom Em^Verlag übertragene^ Tätigkeit eine Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs0 1 , 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 5 ArbGG § 225 ZPO
PalästinaLMBEGBerufungsgerichtsinnenKlägerberuflichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IY—Z_R 11 6/64	URTEIL	Verkündet	am
24. März 1965 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Max
(/Israel,
 Str.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land vertreten
 Hessen, durch den Hessischen Minister des
 istraße

Beklagten und Revi
 Innern,
sionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Pr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1965 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewerfheim und Br, Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren“ und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der jüdische Kläger wurde im Dezember 1931 von dem Verlag	iw	wach	dem	da-
maligen Palästina geschickt, um dort die "Enzyclopaedia Judaica" zu vertreiben. Es war vorgesehen, daß er später wieder nach Deutschland zurüekkehren sollte. Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten nahm der Kläger hiervon Abstand und blieb in Palästina. Der EflHHt-Verlag mußte seine Tätigkeit im Jahre 1933 einstellen.
 
Der Kläger hat die Gewährung einer Entschädigung wegen Berufsschadens beantragt und vorgetragen, er habe niemals mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Er ist der Ansicht fr er habe seinen bisherigen Wohnsitz in Frankfurt/Main durch die Geschäftsreise nach Palästina nicht verloren, sondern bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem er sich entschlössen habe, wegen der Judenverfolgungen in Deutschland durch die Nationalsozialisten nicht mehr dorthin zurückzukehren.
Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Anspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei nicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaönahmen in seinem beruf-liehen Fortkommen geschädigt worden.
Er sei seit Dezember 1931 im Ausland ansässig gewesen, dort habe sich der Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit
 
und damit auch der wirtschaftliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden. Im Ausland habe er für Jahre seine Arbeit verrichten müssen, dort habe er auch die ihm von dem	-Verlag gezahlten Provisionen empfangen.
Demgegenüber habe sich nicht feststellen lassen, daß er bei seiner Abreise im Dezember 193^ seinen Wohnsitz in Frank-furt/Main beibehalten habe. Sein bisher daselbst inne-gehabtes möbliertes Zimmer habe er aufgegeben. Seine einzige Verbindung mit Frankfurt/Main habe darin bestanden, daß hier sein Bruder gewohnt habe, der für ihn gelegentlich eingehende Post in Empfang genommen, ihm nachgesandt1 und, soweit erforderlich, behördliche Angelegenheiten für ihn erledigt habe. Unerheblich sei, daß der Kläger beabsichtigt habe, nach Beendigung seiner zunächst auf mehrere Jahre veranschlagten Tätigkeitim vorderen Orient wieder nach Deutschland zurückzukehren.
Dem Kläger stehe deshalb ein Anspruch wegen Berufsschadens nicht zu, ohne daß es darauf ankomrae, ob gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Vorgelegen hätten.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision haben keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte
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Anspruch auf Entschädigung im beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956 - RzW 1957, 329 Nr. 29, vom 25. Februar 1959 - IV ZR 187/58	LM Nr. 12 zu § 64 BEG 1956 =
RzW 1959, 259 Nr. 19, vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 108/59 LM Nr. 17 zu § 64 BEG 1956 = RzW I960, 127 Nr» 28, vom 27. April I960 - IV ZR 301/59 ~, LM Nr. 24 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1960, 388 Nr. 51, vom 18. April 1962 - IV ZR 20/62 LM Nr. 37 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1962, 421 Nr. 24, vom 20. März 1963 - IV ZR 291/62 LM Nr. 42 zu & 64 BEG 1956 = RzW 1963, 501 Nr. 19, und vom 15. Mai 1963 - IV ZR 315/62 LM Nr. 46 zu § 64 BEG 1956 » RzW 1963, 504 Nr. 21) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist und wo sich diese Maßnahme auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt hat. Der Zweck der in § 64 BEG enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle geht dahin, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgungstatbestand zu dem Reichsgebiet keine Beziehungen gehabt hat. Wesentlich ist daher, wo sich der Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensbeziehungen des Verfolgten, vor allem seiner beruflichen Betätigung, befand, als er von der Verfolgungsmaß-nahme erstmalig erfaßt wurde. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles, es kommt
 
darauf an, wie und wo sich die berufliche Betätigung ihrer Eigenart nach notwendig ausgewirkt hat, insbesondere, wie sich der eigene Tätigkeitsbereich des Verfolgten im einzelnen gestaltet hat.
Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, war der Kläger seit Dezember 193"? im Ausland ansässig» Dort sollte er nach der Absicht der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages für mehrere Jahre seine Arbeit verrichten, und dort empfing er auch die ihm vom ElHBIB-Verlag gezahlten Provisionen,, Der Mittelund Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers befand sich also, wie das Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar festgestellt hat, im Ausland, so daß der Kläger von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht im Altreichsgebiet erfaßt worden ist» Auf den Wohnsitz des Klägers zur Zeit des Beginns der Verfolgung kommt es nicht an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21» Oktober 1959 - IV ZR 108/59 -, LM Nr» 17 zu § 64 BEG 1956 =
RzW I960, 127 Nr. 28). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch des Klägers wegen Berufsschadene verneint, ohne darauf einzugehen, ob gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Vorlagen.
Auf die von der Revision aufgeworfene frage, ob der Kläger eine "arbeitnehmerähnliche Person" im Sinne des § 5 ArbGG vom 23° Dezember 1926 (RGBl» I, 507) gewesen sei, kommt es nicht an. Der Kläger war Handlungsagent im Sinne der §§ 84 ff HGB a»F» Er übte in Palästina eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, da er ohne Weisung von dritter Seite und in eigener Verantwortung im Rahmen der ihm vom Em^Verlag übertragene^ Tätigkeit eine
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Verkaufsorganisation im vorderen Orient aufzubauen und die ’’Encyclopaedia Judaica" zu vertreiben hatte. Die Frage, ob der Kläger eine "arbeitnehmerähnliche Person" im vorgenannten Sinne daretellte, ist nur für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte von Bedeutung.
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs0 1 , 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen.
' Ascher Dr. Grell Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim