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BGH · IV ZR 116/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 116/63

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8» Oktober 1939 (RGBl Ii2o42j) - nicht .mehr Bewohner dieser Gebiete gewesen, so ist eine von ihm in Rußland erlittene Freiheitsentziehung nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches gemäß § 43 Abs.-. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 12«, Oktober 1962 wird zurückgewiesen* 1t a) Im ersten Revisionsurteil hat der,erkennende Senat die mit seiner ständigen Rechtsprechung in Einklang stehende Auffassung dos Berufungsgerichts gebilligt, daß der Kläger für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen kann» An dieser Auslegung des § 43 Abs» 1 Satz 2 BEG hält der Senat auch weiterhin festo Die Ausführungen von y/olfaohn (RzW 1963» 25o), auf die sich die Revision bezieht, geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner ständigen Rechtsprechung» Diese Ausführungen lassen außer acht, daß nach dem Gesetzesvor-schlag des Bundesrats die Grenzen zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht genau abgesteckt werden sollten, diese Abgrenzung aber nur bewirkt werden konnte, wenn die Voraussetzungen» unter denen eine Auslandshaft zu entschädigen ist, abschließend geregelt wurden (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 13» Februar 1965 - IV ZR 199/62 RsW 1963, 368 ITr» 48). c) Der Senat hat jedoch im ersten Revisionsurteil auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge die Annahme des Berufungsgerichtsj der Kläger 3ei von den Maßnahmen der nationalsozialistischen Reichsregierung zur Verleihung, der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete nicht mehr erfaßt worden, als der hinreichen den tatsächlichen Feststellung entbehrend bezeichnet und demgemäß den Rechtsstreit zur Nachholung der danach erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat in dem angegriffenen Urteil die Frage, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist, erneut verneint. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger Mitte Oktober 7939 von Krakau aus in Richtung Lemberg geflohen und hat zu dieser Zeit in Anbetracht der Beendigung des Polenfeldzuges und der zwischen Deutschland und Rußland getroffenen Vereinbarung mit Sicherheit erkannt, daß mit einer Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. Der Kläger war sonach bis zu seiner Flucht Bewohner eines in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebietes, Für die Bewohner deutschen oder artverwandten 31utes der eingegliederten Gebiete sah § 6 Abs, des vorerwähnten Erlasses den Erwerb der deutschen Staatsange hörigkeit nach Maßgabe näherer Vorschriften vor. Diese Voraus' Setzungen bestimmte, unter dem Vorbehalt einer abschließenden gesetzlichen Regelung, der Runderlaß des RMdl vom 25., Noveiaber 1939 (RHB1 iV Sp, 2385), Nach Abs0 2 Ziff, 2 dieses Runder« lasses wurden deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Volkssugehörigen, die bis zu dem 26, Oktober 1939 die polnische • Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliedcr ten Ostgebiete gehört haben* Oktober 1939 gemäß weiterem Erlaß vom 2o0 Oktober 1939 (BGBl I 2o57) am 26, Oktober 1939 in Kruft getreten ist« Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum diesen Stichtag als maßgeblich angesehen« Hieran war es, entgegen der Meinung der Revision, durch das frühere Revisionsurteil nicht gehindert« Denn in diesem Urteil ist die Frage nach dem maßgeblichen Stichtag nicht entschieden« b) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, allein darauf abgestallt, ob der Kläger am 26« Oktober 1939 noch Bewohner von l'r^HHiP war« War dies der Fall, so hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, also aus diskriminatorischen Gründen, nicht erlangt« Die Revision meint zwar, es sei unbeachtlich, ob der Kläger an diesem Tag noch Bewohner von Tr^HHB gewesen sei; denn ein etwaiger Verlust des Wohnsitzes sei nur auf die rassische Verfolgung zurückzufUhren und könne daher dem Kläger nicht entgegen gehalten werden« Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt worden«, Der Erwerb ,der deutschen Staatsangehörigkeit war davon abhängig, daß die in Betracht kommenden deutschen Volkszugehörigen zu einem bestimmten Stichtag Bewohner des Deutschen Reiches oder der eingegliederten Ostgebiete waren« Ohne diese Voraussetzung sind sie von der gesetzlichen Regelung nicht ergriffen worden« Die Einführung eines Stichtages ist als solche keine diskriminatorische Maßnahme« Denn ausnahmslos alle Personen, die dieses Gebiet bereits vor dem Stichtag, gleichgültig, aus welchen Gründen, verlassen hatten* kamen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht» Folglich kann es darauf«, ob dor Kläger wegen der befürchteten Rassischen Verfolgung seinen V/ohnort verlassen and demgemäß die Stichtagsvoraus-Setzung nicht erfüllt hat, nicht ankoromen» Hat der Kläger sich aas dem eingegliederten Gebiet schon za einer Zeit entfernt, als noch für keinen deutschen Volkszugehörigen die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bestand, so kann nicht gesagt werden, daß ihm eine bereits gegebene Möglichkeit, deutscher Staatsangehöriger zu werden; aus Vcrfolgungsgründen nicht offen stand* Anders ist die Rechtslage bei denjenigen Verfolgten zu beurteilen, die as Stichtag noch Bewohner der in Frage kommenden Gebiete waren* Biese erfüllten die Stichtagsvoraussetzungen und erwarben damit eine Anwartschaft auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wurden aber gleichwohla und zwar ausschließlich wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, nicht deutsche Staatsangehörige, Rach allem ist ein früher in den eingegliederten Ostgebieten ansässig gewesener Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit nur dann nach entschädigungsrechtlich?. if*-Sätzen wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln, v;eöfl er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses vom 8, Gktober '1939s nämlich am 26« Oktober 1939, noch Bewohner dieser Gebiete war» Hat er diese Gebiete schon vorher verlassen* so kann er nicht wie ein deutscher Staatsangehöriger angesehen werden,, Eine von ihm erlittene Auslandshaft ist daher nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und daniii; des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs» " Satz 2 Kr» 1 BEG ermöglicht worden» Biese Auffassung liegt bereits den beiden vorerwähnten Senatgurteilen vom 22,, April 1959 und vom 13® April i960 zugrunde» Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ira Zeitpunkt seiner Flucht von Krakau nach Lemberg - Mitte Oktober ^939 -nicht mehr mit einer Rückkehr nach TrfBH^ i*1 absehbarer Zeit rechnete, 3omit nicht nur vorübergehend abwesend war«* Darauf, ob sich der Kläger lediglich unter dem Druck der Ereignisse entschlossen hat, seinem früheren Wohnort bis auf weiteres fernzubleiben, kommt es nicht an. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und dadurch des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist (§43 Abs» 1 Satz 2 Nr. 1 BEG) verneint und demgemäß das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt»

Zitierte Normen: § 43 BEG
eingegliedertBEGgebietenBewohnerKlägerStichtagRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3*
nein
BEG § 43
Ist ein früher in den eingegliederten Ostgebieten ansässiger Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit am 26c Oktober 1939? dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses über die Gliederung und Verwaltung der
 Ostgebiete vom 8» Oktober 1939 (RGBl Ii2o42j) - nicht .mehr Bewohner dieser Gebiete gewesen, so ist eine von ihm in Rußland erlittene Freiheitsentziehung nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches gemäß § 43 Abs.-. * Satz 2 Nr„ 1 BEG ermöglicht worden»
BGH, Urt„ Vo 4* Dezember 1963 - IV ZR 116/63 -
- OLG Neustadt/Weinstr.-.
LG Frankenthal
IV ZR 116/63
Verkündet am 4c Dezember 1963
lloeppe, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hynek R
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Klägers und Revisionsklagers,
- Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt in
 gegen :
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Y/iedergut-
machung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4P
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 in
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c November 1963 unter Mitwirkung des öenatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Johannsen^ Wilden, Dr„ Loev/enhoim und Dr„ Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 12«, Oktober 1962 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Klager»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1962 - IV ZR 277/61 - Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Mai 1961, soweit es über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hatte, aufgehoben, und den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Klüger sein Vorbringen, er sei am 26. August 1939 von seinem Wohnsitz	Bezirk	TBÜB? geflohen, im
 Winter 1939/4o in Lemberg von den Russen verhaftet und in der Folgezeit bis 1943 in einem Lager in Sibirien festgehalten worden, wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er sei am 26. August 1939 mit der Bahn nach Krakau gefahren, habe sich
 dort bis Mitte Oktober 1939 aufgehalten und sei etwa Ende Oktober oder Anfang November 1939 in Lemberg angekommen.
Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, ihm als Entschädigung für Schaden an Freiheit 5®4oo DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewieoen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugolassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision, surückzuweisen.
Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet,,
1t a) Im ersten Revisionsurteil hat der,erkennende Senat die mit seiner ständigen Rechtsprechung in Einklang stehende Auffassung dos Berufungsgerichts gebilligt, daß der Kläger für die in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung beanspruchen kann» An dieser Auslegung des § 43 Abs» 1 Satz 2 BEG hält der Senat auch weiterhin festo Die Ausführungen von y/olfaohn (RzW 1963» 25o), auf die sich die Revision bezieht, geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner ständigen Rechtsprechung» Diese Ausführungen lassen außer acht, daß nach dem Gesetzesvor-schlag des Bundesrats die Grenzen zwischen eigenem und fremdem Staatsunrecht genau abgesteckt werden sollten, diese Abgrenzung aber nur bewirkt werden konnte, wenn die Voraussetzungen» unter denen eine Auslandshaft zu entschädigen ist, abschließend geregelt wurden (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 13» Februar 1965 - IV ZR 199/62 RsW 1963, 368 ITr» 48).
b) Der Senat ist ferner im ersten Revisionsurteil der Auffassung de3 Berufungsgerichts auch darin bei getreten, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllt sind, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten hot und cs dadurch ermöglicht, worden ist, daß ihm ein aus* lüüJischcr Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
 
dio Freiheit entzogen hat<> Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile von 22. April 7959 - IV ZR 3o5/58 LM Nr, 12 zu § 43 BEG 1956 *= RzW 1959o 396 Nr. 39 und vom 13. April i960 - IV ZR 279/59 IM Nr. 16 zu § 43 BEG 1956 « RzW 196o, 380 Nr. 4o).
c) Der Senat hat jedoch im ersten Revisionsurteil auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge die Annahme des Berufungsgerichtsj der Kläger 3ei von den Maßnahmen der nationalsozialistischen Reichsregierung zur Verleihung, der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der eingegliederten Ostgebiete nicht mehr erfaßt worden, als der hinreichen den tatsächlichen Feststellung entbehrend bezeichnet und demgemäß den Rechtsstreit zur Nachholung der danach erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieses hat in dem angegriffenen Urteil die Frage, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist, erneut verneint. Es ist davon ausgegangen, daß der für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der einge'gliederten: Gebiete? maßgebliche Stichtag der 26 Oktober 19395 der lag des Inkraft treteno des Erlasses vom 8. Oktober 1939> war. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Bewohner der eingegiiedetten^ÖStgebiä war, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet.
Nach seinen Feststellungen ist der Kläger Mitte Oktober 7939 von Krakau aus in Richtung Lemberg geflohen und hat zu dieser Zeit in Anbetracht der Beendigung des Polenfeldzuges und der zwischen Deutschland und Rußland getroffenen Vereinbarung mit Sicherheit erkannt, daß mit einer Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. Hieraus hat es auf den Willen des Klägers zur Aufgabe seines Wohnsitzes in
 
TrmBB geschlossen, Den Umstand, daß diese Flucht aus rassischen Gründen erfolgte, hat es als unerheblich angesehen
2, Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand*
a)	Der Bezirk	in dem	gelegen ist, ge-
hörte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den eingegliederten Ostgebieten,. Die Eingliederung beruhte auf dom Erlaß über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete von 8, Oktober 1939 (BGBl I 2o42), nach dessen § 4 in der Provinz Schlesien unter Einbeziehung angrenzender Gebietsteile der Regierungsbezirk KflHl~ zia diesem Bezirk gehörte der .Bezirk	-	gebildet	wurde.	Der Kläger war sonach bis
 zu seiner Flucht Bewohner eines in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebietes, Für die Bewohner deutschen oder artverwandten 31utes der eingegliederten Gebiete sah § 6 Abs, des vorerwähnten Erlasses den Erwerb der deutschen Staatsange hörigkeit nach Maßgabe näherer Vorschriften vor. Diese Voraus' Setzungen bestimmte, unter dem Vorbehalt einer abschließenden gesetzlichen Regelung, der Runderlaß des RMdl vom 25., Noveiaber 1939 (RHB1 iV Sp, 2385), Nach Abs0 2 Ziff, 2 dieses Runder« lasses wurden deutsche Staatsangehörige diejenigen deutschen Volkssugehörigen, die bis zu dem 26, Oktober 1939 die polnische • Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Deutschen Reiches einschließlich der eingegliedcr ten Ostgebiete gehört haben*
Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besaß, hätte sonach, falls er am 26, Oktober 1939 noch Bewohner von gewesen wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn er nicht als Judo von diesem Erwerb ausgeschlossen gewesen wäre. Der vorerwähnte Stichtag wurde deshalb gewählt.
 
weil der Erlaß vom 8. Oktober 1939 gemäß weiterem Erlaß vom 2o0 Oktober 1939 (BGBl I 2o57) am 26, Oktober 1939 in Kruft getreten ist« Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum diesen Stichtag als maßgeblich angesehen« Hieran war es, entgegen der Meinung der Revision, durch das frühere Revisionsurteil nicht gehindert« Denn in diesem Urteil ist die Frage nach dem maßgeblichen Stichtag nicht entschieden«
b)	Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist, allein darauf abgestallt, ob der Kläger am 26« Oktober 1939 noch Bewohner von l'r^HHiP war« War dies der Fall, so hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, also aus diskriminatorischen Gründen, nicht erlangt« Die Revision meint zwar, es sei unbeachtlich, ob der
s
Kläger an diesem Tag noch Bewohner von Tr^HHB gewesen sei; denn ein etwaiger Verlust des Wohnsitzes sei nur auf die rassische Verfolgung zurückzufUhren und könne daher dem Kläger nicht entgegen gehalten werden« Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt worden«, Der Erwerb ,der deutschen Staatsangehörigkeit war davon abhängig, daß die in Betracht kommenden deutschen Volkszugehörigen zu einem bestimmten Stichtag Bewohner des Deutschen Reiches oder der eingegliederten Ostgebiete waren« Ohne diese Voraussetzung sind sie von der gesetzlichen Regelung nicht ergriffen worden« Die Einführung eines Stichtages ist als solche keine diskriminatorische Maßnahme« Denn ausnahmslos alle Personen, die dieses Gebiet bereits vor dem Stichtag, gleichgültig, aus welchen Gründen, verlassen hatten* kamen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht» Folglich kann es darauf«, ob dor Kläger wegen der befürchteten Rassischen Verfolgung
 seinen V/ohnort verlassen and demgemäß die Stichtagsvoraus-Setzung nicht erfüllt hat, nicht ankoromen» Hat der Kläger sich aas dem eingegliederten Gebiet schon za einer Zeit entfernt, als noch für keinen deutschen Volkszugehörigen die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bestand, so kann nicht gesagt werden, daß ihm eine bereits gegebene Möglichkeit, deutscher Staatsangehöriger zu werden; aus Vcrfolgungsgründen nicht offen stand* Anders ist die Rechtslage bei denjenigen Verfolgten zu beurteilen, die as
 Stichtag noch Bewohner der in Frage kommenden Gebiete waren* Biese erfüllten die Stichtagsvoraussetzungen und erwarben damit eine Anwartschaft auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wurden aber gleichwohla und zwar ausschließlich wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum, nicht deutsche Staatsangehörige,
 Rach allem ist ein früher in den eingegliederten Ostgebieten ansässig gewesener Verfolgter deutscher Volkszugehörigkeit nur dann nach entschädigungsrechtlich?. if*-Sätzen wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln, v;eöfl er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses vom 8, Gktober '1939s nämlich am 26« Oktober 1939, noch Bewohner dieser Gebiete war» Hat er diese Gebiete schon vorher verlassen* so kann er nicht wie ein deutscher Staatsangehöriger angesehen werden,, Eine von ihm erlittene Auslandshaft ist daher nicht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und daniii; des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs» " Satz 2 Kr» 1 BEG ermöglicht worden» Biese Auffassung liegt bereits den beiden vorerwähnten Senatgurteilen vom 22,, April 1959 und vom 13® April i960 zugrunde»
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c)	Als Bewohner im Sinne des Runderlasses vom 25° November '<939 sind diejenigen Personen anzusehen«, die sich am Stichtag in den in Präge kommenden Gebieten tatsächlich aufgehalten
 haben» Biesen Personen können auch diejenigen gleichgestellt werden«, die am Stichtag aus irgendeinem Grunde vorübergehend abwesend gewesen sind» Die auf einen Stichtag abgestellte Regelung hat der infolge der Kriegsereignisse eingetretenen Fluktuation der Bevölkerung Rechnung tragen und diejenigen Personen nicht erfassen wollen;, die die in Frage kommenden Gebiete aus irgendwelchen Gründen bis auf weiteres verlassen haben».
Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ira Zeitpunkt seiner Flucht von Krakau nach Lemberg - Mitte Oktober ^939 -nicht mehr mit einer Rückkehr nach TrfBH^ i*1 absehbarer Zeit rechnete, 3omit nicht nur vorübergehend abwesend war«* Darauf, ob sich der Kläger lediglich unter dem Druck der Ereignisse entschlossen hat, seinem früheren Wohnort bis auf weiteres fernzubleiben, kommt es nicht an. Desgleichen es unerheblich, ob er sich am Stichtag noch in einem anderen außerhalb der eingegliederten Ostgebiete gelegenen, von den Deutschen besetzten Teil Polens befand«. Die von dor Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind sonach gegenstandslos»
3«. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage, ob die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und dadurch des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden ist (§43 Abs» 1 Satz 2 Nr. 1 BEG) verneint und demgemäß das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt»
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge auo § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs, 1 330 surückgewieaen werden,
 Ascher	Johannsen	Wilden Dr. Loewenheim Pr:, Graf