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BGH · IV ZR 116/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 116/61

Für die Berechnung des good will eine, ärztlichen Praxis ist von dem durchschnittlich in der Praxis erzielten Reingewinn als Unternehmerlohn mindestens der um 20 # erhöhte, aus der Anlage 2 der 3* DV-BEG ersichtliche Betrag des Biensteinkommens des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen* Eine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Das Berufungsgericht hat nach § 287 ZPO geschätzt, ob und in welcher Höhe die Praxis des Klägers einen entschädi- Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem LU BEG 1956 § 56 Nr. 19 veröffentlichten Urteil von diesem Einkommen den sich aus der Anlage 3 der 3« DV-BEG für den damals etwa 38 Jahre alten Kläger ergebenden Betrag von 7.100 RM als Unternehmerlohn abgezogen. Mit Recht rügt die Revision, daß der von dem Berufungsgericht als Unternehmerlohn angenommene Betrag zu niedrig ist. Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, kann ein entschädigungsfähiger good will nur dann angenommen werden, wenn die Einnahmen aus der Praxis höher sind als c;as Entgelt, das der Inhaber der Praxis erhalten würde, wenn er sie für einen anderen, ihren eigentlichen Inhaber, führen würde. Als Unternehmerlohn ist mindestens das Einkommen des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen,, von dem für die Bemessung seiner Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen auszugehen war oder auszugehen wäre, wenn dieser Anspruch geltend gemacht würde. Denn für den Verlust dieses Einkommens wird der Geschädigte nach dem Gesetz allein durch die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt. Die Entschädigung für den Verlust des good will solle eine Vermögenseinbuße ausgleichen, die im Augenblick der Schädigung eingetreten sei, während die Entschädigung für den Berufsschäden einen nach der Verdrängung aus dem Beruf in der Zukunft liegenden und fortlaufend eintretenden Schaden ausgleichen solle• Für die Frage, inwieweit der good will einen Vermögenswert darstellt, ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der ein Unternehmen kaufen will, in aller Regel an nichts anderem interessiert ist, als daran, was dieses Unternehmen ihm in Zukunft einbringen wird. \7eil der good will ein Vermögenswert nur v/egen der in ihm verkörperten Aussicht ist, in der Zukunft Einnahmen zu erzielen, sind die Entschädigungen für den Verlust des good will und die für die Verdrängung aus dem Beruf nicht so wesensverschieden, daß sie sich nicht überschnei-den könnten. Erst auf Grund der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt worden, daß auch für den Verlust des good will eine Entschädigung nach § 36 BEG zu zahlen ist. Bei der Bemessung des durch den Verlust des good will eingetretenen, nach § 56 BEG zu entschädigenden Schadens muß daher berücksichtigt werden, daß das BEG in den §§ 64 ff die Entschädigung für die Beeinträchtigung der in der Zukunft liegenden Erwerbsmöglichkeiten besonders geregelt hat. Nur insoweit als diese besondere Regelung nicht durchgreift, ist eine Entschädigung zu zahlen für den Verlust des good will und damit für den Verlust der Möglichkeit, Bas Einkommen, für dessen Verlust nach dem Gesetz eine Entschädigung gezahlt wird, ist das in der Anlage 2 der 3« BV-BEG aufgeführte. Weil der Schäden, der durch den Verlust des good will eingetreten ist, sich mit dem durch die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit verursachten Schaden teilweise deckt, muß wegen der besonderen Regelung in den §§ 64 ff BEG bei der Ermittlung, in welchem Maße Entschädigung für den Verlust des gdod will zu leisten ist, das oben genannte, um 20 # erhöhte, aus der Anlage 2 der 3* BV-BEG ersichtliche Einkommen des vergleichbaren Beamten mindestens als Unternehmer!ohn berücksichtigt werden. Seine auf Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis gerichtete Klage ist daher vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 36 BEG § 97 ZPO
ZukunftEntschädigungBEGVerlustEinkommenKlägerPraxisUnternehmenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerke ja Amtliche Sammlung: nein
^12.-4)74
BEG § 56
Für die Berechnung des good will eine, ärztlichen Praxis ist von dem durchschnittlich in der Praxis erzielten Reingewinn als Unternehmerlohn mindestens der um 20 # erhöhte, aus der Anlage 2 der 3* DV-BEG ersichtliche Betrag des Biensteinkommens des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen*
BGH, Urt* v. 6. Dezember 1961 - IV ZR 116/61 -
OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden
IV ZR 116/61
" Verkündet am 6. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, luisenstr. 13 j
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr.med. Theodor
'Brasilien,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aschez' und der Bundesrichter Johannsen, Maaß,
Y/ilden und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Das anstelle der Verkündung den Parteien am 19* Juli I960 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgericlrfs in Frankfurt/Main wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das am 19. Dezember 1958 verkündete Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden wird zurückgewiesen.
%,
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am	1695 geborene jüdische Kläger war
 von 1928 bis August 1935 Inhaber einer Facharztpraxis für Kinderkrankheiten in Frankfurt (Main), in der er ein durchschnittliches Einkommen von 900 bis 1*000 RM monatlich erzielte. Sein Patientenkreis setzte sich etwa zu 4/5 aus Kassenpatienten und zu 1/5 aus Privatpatienten zusammen.
Im September 1933 gab der Kläger aus Gründen rassischer Verfolgung seine Praxis auf und wanderte nach Brasilien aus.
Für den erlittenen Berufsschäden erhält der Kläger die im Gesetz vorgesehene Höchstrente.
Eine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Der Kläger hat deswegen Klage erhoben und-beantragt,
 das beklagte land zu verurteilen, an ihn 3*000 DM
zu zahlen.
Das Landgericht aat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.720 DM zu zahl* und die we it ergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
%
Ent s chei dungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat nach § 287 ZPO geschätzt, ob und in welcher Höhe die Praxis des Klägers einen entschädi-
 
gungsfähigen good v/ill besessen hat. Dabei ist das Berufungsgericht von dem vom Kläger in der Praxis im Durchschnitt jährlich erzielten Reineinkommen ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem LU BEG 1956 § 56 Nr. 19 veröffentlichten Urteil von diesem Einkommen den sich aus der Anlage 3 der 3« DV-BEG für den damals etwa 38 Jahre alten Kläger ergebenden Betrag von 7.100 RM als Unternehmerlohn abgezogen. Nach dem Differenzbetrag hat das Berufungsgericht sodann den Wert des good will errechnet.
Mit Recht rügt die Revision, daß der von dem Berufungsgericht als Unternehmerlohn angenommene Betrag zu niedrig ist.
Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, kann ein entschädigungsfähiger good will nur dann angenommen werden, wenn die Einnahmen aus der Praxis höher sind als c;as Entgelt, das der Inhaber der Praxis erhalten würde, wenn er sie für einen anderen, ihren eigentlichen Inhaber, führen würde. Die Praxis hat nur dann einen besonderen Wert, wenn sie mehr einbringt, als die Nutzung der Arbeitskraft ihres Inhabers normalerweise einbri.u( en würde* Es muii daher von dem Reingewinn der Unternehmerlohn abgezpgen werden. Als Unternehmerlohn ist mindestens das Einkommen des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen,, von dem für die Bemessung seiner Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen auszugehen war oder auszugehen wäre, wenn dieser Anspruch geltend gemacht würde. Denn für den Verlust dieses Einkommens wird der Geschädigte nach dem Gesetz allein durch die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt. Es kann daher nicht Grundlage für einen anderen Entschädigungsanspruch sein.
Die Ausführungen des Revisionsklägers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Revisionskläger meint, ob müsse zwischen dem durch den Verlust des good will eingetretenen Schaden und dem durch die Verdrängung aus dem Beruf eingetretenen und die jeweils dafür gewährte Entschädigung unterschieden v/erden. Die Entschädigung für den Verlust des good will solle eine Vermögenseinbuße ausgleichen, die im Augenblick der Schädigung eingetreten sei, während die Entschädigung für den Berufsschäden einen nach der Verdrängung aus dem Beruf in der Zukunft liegenden und fortlaufend eintretenden Schaden ausgleichen solle•
Der Revisionskläger berücksichtigt hierbei nicht genügend die Umstände*, die den good will zu einem Vermögenswert machen, und auch nicht die besondere Art, wie die Entschädigung für den Berufs- und Vermögensschaden im BEG geregelt worden ist*
Der good will ist zwar ein Vermögenswert, der in einem bestimmten Zeitpunkt verloren gehen kann. Sein den Wert bestimmender Inhalt :\st aber die Aussicht, in Zukunft aus dem Unternehmen, dem er anhaftet, bestimmte höhere Einkünfte zu erzielen. Für die Frage, inwieweit der good will einen Vermögenswert darstellt, ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der ein Unternehmen kaufen will, in aller Regel an nichts anderem interessiert ist, als daran, was dieses Unternehmen ihm in Zukunft einbringen wird. Der
 Wert des Unternehmens, vor allem aber der Wert des good
*
will dieses Unternehmens, ist danach abhängig von der Hohe der für die Zukunft erwarteten Erträge. Die in der Vergangenheit erzielten Erträge sind nur mittelbar bedeutsam.
 
Sie bilden eine Grundlage für die Schätzung des für die Zukunft erwarteten Gewinns, Wesentlich für die Schätzung des Y/erteo des Unternehmens ist, in welchem Maß der für die Zukunft erwartete Gewinn den Unternehmerlohn zuzüglich einer angemessenen Verzinsung für das in dem Unternehmen investierte Kapital übersteigt (vgl. Schmalenbach/Bauer,
 Die Betriebsfinanzierung, S. 36 f).
\7eil der good will ein Vermögenswert nur v/egen der in ihm verkörperten Aussicht ist, in der Zukunft Einnahmen zu erzielen, sind die Entschädigungen für den Verlust des good will und die für die Verdrängung aus dem Beruf nicht so wesensverschieden, daß sie sich nicht überschnei-den könnten. Das BEG erwähnt selbst den good will nicht als einen Vermögenswert, für den Entschädigung zu leisten ist. Erst auf Grund der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt worden, daß auch für den Verlust des good will eine Entschädigung nach § 36 BEG zu zahlen ist. Die generelle Regelung der VermögensSchäden in § 56 BEG hat jedoch nur subsidiären Charakter. Schäden an Vermögen sind auch in anderen Schadenstatbeständen des BEG geregelt. § 56 BEG ist daher nur soweit anwendbar, als der Schaden nicht durch andere Vorschriften geregelt ist (van Dam/Iooe BEG § 56 Anm. 6 a).
Bei der Bemessung des durch den Verlust des good will eingetretenen, nach § 56 BEG zu entschädigenden Schadens muß daher berücksichtigt werden, daß das BEG in den §§ 64 ff die Entschädigung für die Beeinträchtigung der in der Zukunft liegenden Erwerbsmöglichkeiten besonders geregelt hat.
Nur insoweit als diese besondere Regelung nicht durchgreift, ist eine Entschädigung zu zahlen für den Verlust des good will und damit für den Verlust der Möglichkeit,
 
.ie Chance, in der Zukunft bestimmte Einkünfte zu erzielen, auf einen anderen zu übertragen. In dem Umfang, in dem für die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 64 ff BEG eine Entschädigung gezahlt wird oder nur deswegen nicht gezahlt wird, weil der Verfolgte nach der Verdrängung aus seinem Beruf sofort wieder eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft, wird durch diese besondere Regelung die Entschädigung für den Verlust des good will ausgeschlossen.
Bas Gesetz hat die Entschädigung für den Schaden im beruflichen Portkommen pauschaliert. Bas Einkommen, für dessen Verlust nach dem Gesetz eine Entschädigung gezahlt wird, ist das in der Anlage 2 der 3« BV-BEG aufgeführte.
Der aus seinem Beruf verdrängte Verfolgte erhält grundsätzlich 3/4 dieses Einkommens als Entschädigung. Bas aus der Anlage 2 ersichtliche Einkommen muß noch um 20 # erhöht v/erden, wenn der Geschädigte, falls er die Kapitalentschädigung wählen würde, Anspruch auf den Zuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG hätte. Benn in diesem Pall soll die Kapitalentschädigung den Verlust eines Einkommens ausgleichen, das 20 # höher als das des vergleichbaren Beamten v/ar.
Weil der Schäden, der durch den Verlust des good will eingetreten ist, sich mit dem durch die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit verursachten Schaden teilweise deckt, muß wegen der besonderen Regelung in den §§ 64 ff BEG bei der Ermittlung, in welchem Maße Entschädigung für den Verlust des gdod will zu leisten ist, das oben genannte, um 20 # erhöhte, aus der Anlage 2 der 3* BV-BEG ersichtliche Einkommen des vergleichbaren Beamten mindestens als Unternehmer!ohn berücksichtigt werden.
 
Danach muß in dem hier zu entscheidenden Fall als Unternehmerlohn des Klägers mindestens ein Betrag von 11.260 RM angenommen werden. Das von dem Kläger erzielte Durchschnittseinkommen übersteigt diesen Betrag unwesentlich, so daß sich daraus ohne weiteres ergibt, daß die zur Zeit der Verdrängung erst seit 1928 bestehende Praxis des Klägers keinen entschä-digungofähigen good will gehabt hat. Seine auf Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis gerichtete Klage ist daher vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückge-wiesen werden.
Die Kostenentr.cheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1
BEG.
Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim
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