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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung der Entschädigungsansprüche haben die Kläger vorgetragen: Wegen der jüdischen Abstammung des Erblassers sei das Bankhaus nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe an der allgemeinen Wirtschaftskonjunktur nicht teilnehmen können„ Infolgedessen habe das Einkommen des Erblassers aus dem Bankgeschäft im Durchschnitt jährlich nur 5o - 6o„ooo?-RM betragen, während es sich ohne die nationalsozialistische , Verfolgung auf durchschnittlich etwa 2ooeooo RM belaufen haben würdeo Schaden habe er auch dadurch erlitten, daß er aus dem Börsenvorstand habe ausscheiden und sein Amt als ungarischer Sonsul habe niederlegen müssen» Perner habe er eine große Anzahl von Aufsichtsratsposten einge-büßt, aus denen er ein Einkommen von jährlich mindestens 26»ooo,- RM gehabt hätte* Schließlich sei er vom 1» Oktober 1944 an aus der Geschäftsleitung der Bank ausgeschaltet und gezwungen worden«, eine untergeordnete Tätigkeit bei einer Aktienzuckerfabrik auazuüben« Infolgedessen habe er die Geschäftsbücher und Wertpapierdepots nicht mehr rechtzeitig nach dem Westen verlagern können* Dies habe zur Polge gehabt, daß seine Bank nicht als verlagertes Bankinstitut habe anerkannt werden können und ihm der ITeu-aufbau einer Existenz unmöglich gemacht worden sei» * Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen* ob und inwieweit die Behauptung der Kläger zutreffen« Es hält die Behauptung jedenfalls für schlüssig und hat deshalb den Rechtsstreit zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zurück-verwiesen« Hinsichtlich des' Berufsschadens ist es der Auffassung* daß dieser durch Vergleich des während der Verfolgung erzielten und des ohne Verfolgung erzielbaren Einkommens zu ermitteln sei und daß die. Ebenso könne der Verlust von Aufsichtsratsposten und des Amts als ungarischer Konsul ein derartiger Schaden sein, auch die Verhinderung einer Verlagerung der Geschäftsunterlagen und Depots der Bank nach dem Westen könne für die Höhe der Entschädigung von Erheblichkeit sein. Soweit es sich um Schaden an Eigentum und Vermögen handle, so ständen Entschädigungsansprüche zwar grundsätzlich nur der in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Bank zu, jedoch sei zu prüfen, ob die Kläger nicht berechtigt seien, diese Ansprüche im Wege einer vorweggenommenen Auseinandersetzung zu dem auf den Erblasser entfallenden Teil geltend zu machen* abgedruckt in RzW 1959, 4o1 , ausgesprochen, und es kann hierfür auf die dort gegebene Begründung verwiesen werdeno Aber abgesehen hiervon muß schon, wie in dieser Entscheidung ausgesprochen ist, eine Entschädigung für die Zeit entfallen, in der der Erblasser aus seiner Erwerbs-tätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte« Als ausreichend muß dabei ein Einkommen angesehen werden, das den in § 12 3- BV-BBGr gegebenen Richtlinien Der Erblasser hat sein Durchschnittseinkommen aus dem Bankgeschäft in den Jahren von 193o bis 1945 mit jährlich 5o - 60.000RM angegeben* also mit einem Betrag* der erheblich höher liegt* als die zur Bejahung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 12 3» DV-BBG er- Hierfür gewährt aber das Bundesentschädigungsgesetz grundsätzlich keine Entschädigung«, Eine Entschädigung könnte nach den §§ 142 ff BES nur die Gesellschaft selbst beanspruchen (BGH in RzW 1958, 23o2^ = LM Hr. 1 zu § 142 BEG)„ Das-Berufungsgericht hat es allerdings für möglich angesehen, daß die Kläger Ansprüche 148 BEG in Präge kommenden Höchstbeträge von je 75*ooo,- DM ohne ein Auseinandersetzungsverfahren nicht geltend machen könnten, stunde der Gesellschaft nach § 143 BBG nur ein Entschädigungsanspruch zu, wenn sich am 31» Dezember 1952 ihr Sitz oder Ort der Verv/altung im Geltungsbereich des Bunde sentschäöigungsgesetzes befunden hätte (vgl» die oben angeführte Entscheidung)* Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen» Worauf dies zurückzuführen ist, ist unerheblich, da es zu demindest der behaupteten nationalsozialistischen Verfolgung nicht adäquat und eigentümlich sein würde»

Zitierte Normen: § 92 BEG
GesellschaftVerfolgungEntschädigungBEGErblasserEinkommenKlägerBankSchaden

Volltext der Entscheidung

IV 2R :16/59
Verkündet am 4<> Hovember 1959 Schorm? Justizangestellter als* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden? Luisenstraße 13?
Beklagten und HeVisionskläger,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof* Br» i n
gegen
 Io den Bankkaufmann Helix C
2o den Bankkaufmann Hans w	in
 itraße
als festamentsvon^trecker des am 25* Juli 1957 verstorbenen Br» Ernst H flHBHHV s
Kläger und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter im Berufungsrechtszuge; Rechtsanwalt Br*
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o* Oktober 1959 untei Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Johannsen? Dr« Vo ferner? Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hrankfurt/teain vom 24. Oktober 1958 wird aufgehoben» Die Berufung gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 2o» August 19 57 wird zurückgewiesen, Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Kläger begehren als Testamentsvollstrecker des ira Jahre 1896 geborenen und am 25* Juli 1957 verstorbenen Bankiers Dr„ Ernst HflHB eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen in Höhe von je 75*ooo,- DM und wegen Schadens im beruflichen Portkommen in Höhe von 4ocOoo?- DMc	hatte	einen	jüdischen Elternteil*
Er war alleingeschäftsführender Gesellschafter des Bankhauses So	in	an	dem	er	zu	einem	Drittel
 beteiligt war»
Zur Begründung der Entschädigungsansprüche haben die Kläger vorgetragen: Wegen der jüdischen Abstammung des Erblassers sei das Bankhaus nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe an der allgemeinen Wirtschaftskonjunktur nicht teilnehmen können„ Infolgedessen habe das Einkommen des Erblassers aus dem Bankgeschäft im Durchschnitt jährlich nur 5o - 6o„ooo?-RM betragen, während es sich ohne die nationalsozialistische , Verfolgung auf durchschnittlich etwa 2ooeooo RM belaufen haben würdeo Schaden habe er auch dadurch erlitten, daß er aus dem Börsenvorstand habe ausscheiden und sein Amt als ungarischer Sonsul habe niederlegen müssen» Perner habe er eine große Anzahl von Aufsichtsratsposten einge-büßt, aus denen er ein Einkommen von jährlich mindestens 26»ooo,- RM gehabt hätte* Schließlich sei er vom 1» Oktober 1944 an aus der Geschäftsleitung der Bank ausgeschaltet und gezwungen worden«, eine untergeordnete Tätigkeit bei einer Aktienzuckerfabrik auazuüben« Infolgedessen habe er die Geschäftsbücher und Wertpapierdepots nicht mehr rechtzeitig nach dem Westen verlagern können* Dies habe zur Polge gehabt, daß seine Bank nicht als verlagertes Bankinstitut habe anerkannt werden können und ihm der ITeu-aufbau einer Existenz unmöglich gemacht worden sei»
 
Die Entsehädigungsbehörde und das Landgericht haben eine Entschädigung versagt* Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen tJrteils«
Im Revisionsrechtszuge waren die Kläger nicht durch einen beim Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten«
* -
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In der mündlichen Verhandlung waren die Parteien nicht erschienen*. obwohl sie zu dem hierzu anberaumten Termin ordnungsgemäß geladen waren« Es kann trotzdem sachlich entschieden werden«
I«
* Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen* ob und inwieweit die Behauptung der Kläger zutreffen« Es hält die Behauptung jedenfalls für schlüssig und hat deshalb den Rechtsstreit zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zurück-verwiesen« Hinsichtlich des' Berufsschadens ist es der Auffassung* daß dieser durch Vergleich des während der Verfolgung erzielten und des ohne Verfolgung erzielbaren Einkommens zu ermitteln sei und daß die. behauptete Zwangsdienstverpflichtung zu der Aktienzuckerfabrik auch zu einer Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft geführt habe«
 
Ebenso könne der Verlust von Aufsichtsratsposten und des Amts als ungarischer Konsul ein derartiger Schaden sein, auch die Verhinderung einer Verlagerung der Geschäftsunterlagen und Depots der Bank nach dem Westen könne für die Höhe der Entschädigung von Erheblichkeit sein.
Soweit es sich um Schaden an Eigentum und Vermögen handle, so ständen Entschädigungsansprüche zwar grundsätzlich nur der in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Bank zu, jedoch sei zu prüfen, ob die Kläger nicht berechtigt seien, diese Ansprüche im Wege einer vorweggenommenen Auseinandersetzung zu dem auf den Erblasser entfallenden Teil geltend zu machen*
II. >
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand*
1* Was zunächst den Berufsschäden anbelangt, so ist es rechtsirrtümlich, einen Vergleich zwischen den vor Beginn der Verfolgung erzielten und den ohne Verfolgung erzielbaren Einkünften zu ziehen., Das hat der erkennende Senat inzwischen in seiner Entscheidung vom 29- April
AR
1959? abgedruckt in RzW 1959, 4o1	,	ausgesprochen,	und
 es kann hierfür auf die dort gegebene Begründung verwiesen werdeno
 Aber abgesehen hiervon muß schon, wie in dieser Entscheidung ausgesprochen ist, eine Entschädigung für die Zeit entfallen, in der der Erblasser aus seiner Erwerbs-tätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte« Als ausreichend muß dabei ein Einkommen angesehen werden, das den in § 12	3- BV-BBGr gegebenen Richtlinien
 
entspricht (vglo Entscheidungen RsW 1958, 314"^ = LM Hr. 4 zu § 92 BEG und HzW 1958^ 36833 = LM Hr«, 7 zu § 75 BEG). Der Erblasser hat sein Durchschnittseinkommen aus dem Bankgeschäft in den Jahren von 193o bis 1945 mit jährlich 5o - 60.000RM angegeben* also mit einem Betrag* der erheblich höher liegt* als die zur Bejahung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 12	3»	DV-BBG er-
forderlichen Einkünfte«.
Wenn der Erblasser nach dem Zusammenbruch nicht die Möglichkeit gehabt hat, den Betrieb seines Bankgeschäfts* der infolge der Besetzung Schlesiens durch die Russen und Polen zu dem Stillstand gekommen ist* in West-Deutschland fortzusetzen* so ist dies ein Schaden* der der nationalsozialistischen Verfolgung nicht adäquat und eigentümlich ist«, Dem Erblasser steht deshalb für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Berufsschadens nicht zu, da davon auszugehen ist, daß dieser Schaden auch ohne nationalsozialistische Verfolgung eingetreten wäre.
2o Auch die Möglichkeit einer Zubilligung einer Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen ist nicht gegeben. Denn die von den Klägern behaupteten Schäden sind der das Bankgeschäft betreibenden offenen Handelsgesellschaft entstanden, an der der Erblasser zu einem Drittel beteiligt war«, Der Erblasser ist daher nur mittelbar geschädigt. Hierfür gewährt aber das Bundesentschädigungsgesetz grundsätzlich keine Entschädigung«, Eine Entschädigung könnte nach den §§ 142 ff BES nur die Gesellschaft selbst beanspruchen (BGH in RzW 1958, 23o2^
 = LM Hr. 1 zu § 142 BEG)„ Das-Berufungsgericht hat es allerdings für möglich angesehen, daß die Kläger Ansprüche
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der Gesellschaft im Wege einer zulässigen Vorwegnahme des Ergebnisses einer Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern geltend machen* Abgesehen davon, daß die Kläger bei einer Beteiligung des Erblassers zu nur einem Drittel die für die Gesellschaft nach den §§ 55? 58? 148 BEG in Präge kommenden Höchstbeträge von je 75*ooo,- DM ohne ein Auseinandersetzungsverfahren nicht geltend machen könnten, stunde der Gesellschaft nach § 143 BBG nur ein Entschädigungsanspruch zu, wenn sich am 31» Dezember 1952 ihr Sitz oder Ort der Verv/altung im Geltungsbereich des Bunde sentschäöigungsgesetzes befunden hätte (vgl» die oben angeführte Entscheidung)* Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen» Worauf dies zurückzuführen ist, ist unerheblich, da es zu demindest der behaupteten nationalsozialistischen Verfolgung nicht adäquat und eigentümlich sein würde»
 
III.
Aas diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzu-heben und die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91* 97 ZPO, 225 BBGc
 Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg Maaß