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BGH · IV ZR 116/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 116/56

Das .Berufungsgericht hat keine Entscheidung darüber getroffen,, ob und in weicher Höhe dem Beklagten noch eine Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zuzubiliigen .ist«. Da der Beklagte dies aus von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen habe,' so sei ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Führung des Amtes als Testamentsvollstrecker noch nicht fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Vergütung stände dem Testamentsvollstrecker gegenüber dem Anspruch der Erben auf Herausgabe des Nachlaßvermögens nicht zu« Der Auffassung des Berufungsgeriehts ist für die hier in Frage stehende Vergütung zuzustiminen» Nach § 2221 BGB steht dem • Testamentsvollstrecker für die' Führung des Amtes, sofern der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat =, eine angemessene Vergütung zu» Die Vergütung wird entsprechend ihrem Wesen als Entgelt für geleistete Dienste, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben nichts gegenteiliges vereinbart istspätestens bei Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig fvgl §§ 6l<+5 628 BG3 sowie RGRK 10 Aufl Anm 1 zu § 2221; Staudinger 110 Auf1.Anm 18 zu § 2221; Erman Anm 2 zu § 2221 und SeuffÄreh 75 Nr 227)» Neben der Vergütung steht dem Te s t amen t.s v oll st r e cker nach §§ 2218 Abs 1, 670 BGB ein Anspruch auf, Ersatz seiner Aufwendungen zu; diesen kann er nach §'• 27V BGB- sofort. ist der Testamentsvollstrecker auf Grund der ihm gemäß § 2205 BGB obliegenden Verwaltung des Nachlasses an sich befugt, diese Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen (vgl § l8l BGB sowie Kipp-Going zu §• 130 IV 3| Staudinger Anm 17 zu § 2221 und JV 37, Er -würde auch wegen dieser Ansprüche , so- Soweit es sich, wie in dem hier, vorliegenden Falle um die für den Verkauf von Nachlaßgegenständen vereinbarte Schlußvergütung das Testamentsvollstreckers handelt > können diese Rechte erst geltend gemacht werden, wenn der Testamentsvollstrecker die Schlußabrechnung gelegt hat» Nach § 2218 BGB findet auf das . Die Rechnungslegung bildet somit den Abschluß der dem Testa-' mentsvo 11 Strecker obliegenden Pflichten, mit ihr ist er vor-' leistungspflichtig und erst 5 wenn er dieser Pflicht nachge-kommen ist, hat er seine Aufgabe als Testamentsvollstrecker erfüllt und kann er die Zahlung der ihm zustehenden Vergütung verlangen (vgl* RG in JW 1907, *+79^\. sowie RGR-Kommentar 10, Aufl An. 3 zu § 666 BGB5 Soergel ch Aufl § 666 BGB Anm 3)« Infolgedessen wird die hier fürden Verkauf der Nächlaßgegenstände vereinbarte S ehlußvergüturig des Testamentsvollstreckers erst mit er-folgter Rechnungslegung fällig (vglo RGR-Kommentar aaO)0 Daher steht dem Testamentsvollstrecker, da er unstreitig der ihm obliegenden Abrechnungspflieht nicht näehgekommen ist 5; auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu% da hierfür?

Zitierte Normen: § 2221 BGB § 97 ZPO
NachlaßBGBVergütungAnmAnspruchfälligTestamentsvollstreckerRevision

Volltext der Entscheidung

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139
Gesetz:	BGBf§	2221,	22l8,	666
Rechtssatzs Grundsätzlich kann ein Testamentsvollstrecker die
 ihm zustehende Schlußvergütung erst verlangen, wenn er dem .Erben Rechnung gelegt hat«,
Aktenzeichens IV ZR 116/56 Urte des BGH vom 229 März 1957
OLG Hamm
!V_Z'Bai6/56
Verkündet am 22„ März 1957 Justizangestellter aFs Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle
I m N a me n de s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Justizamtmanns a=D; Franz Stl
 Beklagten und Revisionskläge^s > - Prozeßbevo1Imächtigters Rechtsanwa11
gegen
1)	die Frau JosejDhine Dyl traße

geh.
2)	die Frau Ww* Paula K<
3)	die Frau Ww, Helene	.	DIHHBPp	i>i4^HHHIstr
V) den Herrn Heinrich	von der M^^str
 Kläger und Revisions beklag te<;
- prozeßbevoilmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der Ivb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsi™ denten Schmidt«, der Bundesrichter Äscher. Johannsen., .D'r, v0 Werne und küstenberg
 für Recht erkannt i
Die Revision gegen das Urteil des 6C Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom l80 Januar 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
in
 Tatbestands
 Die Klager sind. Miterben ihrer im Jahre 1929 verstorbenen Mutter Diese hatte ein größeres, vor allem aus Grundbesitz bestehendes Vermögen hint erlassen*« Der Beklagte war seit dem Jahre 1929 ihr Testamentsvollstrecker0 Er ist durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 30c November 1953 als Testamentsvollstrecker entlassen worden«	'
Der Beklagte hat... nachdem er bis zur Währungsreform regelmäßig jährlich Vergütungen für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker dem Nachlaß entnommen hatte9 in den Jahren 1950 bis 1952 aus dem von ihm verwalteten Nachlaß als Vorschuß auf sein Honorar als Testamentsvollstrecker einen Betrag von 10.« 96*+? 90 OM und als Ersatz für Auslagen einen Betrag von 30282,96 DM entnommene Die Kläger sind der Auffassung, daß diese Entnahmen unberechtigt seien« Sie verlangen die Rückerstattung eines Teilbetrages in Höhe von 10«000«— DM« Das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben diesem Verlangen entsprochen«' -Mit der Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage« Die Kläger bitten, die Revision zurUckzuweisen=
Entscheidung sgrUnde;
Das .Berufungsgericht hat keine Entscheidung darüber getroffen,, ob und in weicher Höhe dem Beklagten noch eine Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zuzubiliigen .ist«. Es ist der Ansicht, daß die Vergütung eines Testamentsvollstreckers erst fällig werde; wenn dieser ordnungsmäßig Rechnung gelegt habec.• Da der Beklagte dies aus von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen habe,' so sei ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Führung des Amtes als Testamentsvollstrecker noch nicht fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Vergütung stände dem Testamentsvollstrecker gegenüber dem Anspruch der Erben auf Herausgabe des Nachlaßvermögens nicht zu«
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Der Auffassung des Berufungsgeriehts ist für die hier in Frage stehende Vergütung zuzustiminen» Nach § 2221 BGB steht dem • Testamentsvollstrecker für die' Führung des Amtes, sofern der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat =, eine angemessene Vergütung zu» Die Vergütung wird entsprechend ihrem Wesen als Entgelt für geleistete Dienste, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben nichts gegenteiliges vereinbart istspätestens bei Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig fvgl §§ 6l<+5 628 BG3 sowie RGRK 10 Aufl Anm 1 zu § 2221; Staudinger 110 Auf1.Anm 18 zu § 2221; Erman Anm 2 zu § 2221 und SeuffÄreh 75 Nr 227)»
Neben der Vergütung steht dem Te s t amen t.s v oll st r e cker nach §§ 2218 Abs 1, 670 BGB ein Anspruch auf, Ersatz seiner Aufwendungen zu; diesen kann er nach §'• 27V BGB- sofort. verlangen«.
Da es sich bei den Ansprüchen auf die Vergütung und Ersatz der Aufwendungen	um	Nachiaßverbindliehkelten	handelt}
ist der Testamentsvollstrecker auf Grund der ihm gemäß § 2205 BGB obliegenden Verwaltung des Nachlasses an sich befugt, diese Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen (vgl § l8l BGB sowie Kipp-Going zu §• 130 IV 3| Staudinger Anm 17 zu § 2221 und JV 37,	Er	-würde auch wegen dieser Ansprüche , so-
bald sie fällig sind5 ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe der Vorschriften der •§§ 273 ff' BGB gegenüber den Ansprüchen der Erben £ auf Herausgabe des Nachlasses haben £vgl Kipp-Coing aaö sowie Staudinger Anm 20 zu § 2221 & SeuffArch.75, 227V
: abe.r
Soweit es sich, wie in dem hier, vorliegenden Falle um die für den Verkauf von Nachlaßgegenständen vereinbarte Schlußvergütung das Testamentsvollstreckers handelt > können diese Rechte erst geltend gemacht werden, wenn der Testamentsvollstrecker die Schlußabrechnung gelegt hat» Nach § 2218 BGB findet auf das . Rechtsverhältnis .zwischen Testamentsvollstrecker und Erben lua, die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 666 BGB Anwendung»
Nach dieser Bestimmung hat der Testamentsvollstrecker nach Durchführung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft abzulegen.-,
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Die Rechnungslegung bildet somit den Abschluß der dem Testa-' mentsvo 11 Strecker obliegenden Pflichten, mit ihr ist er vor-' leistungspflichtig und erst 5 wenn er dieser Pflicht nachge-kommen ist, hat er seine Aufgabe als Testamentsvollstrecker erfüllt und kann er die Zahlung der ihm zustehenden Vergütung verlangen (vgl* RG in JW 1907, *+79^\. sowie RGR-Kommentar 10, Aufl Anm. 3 zu § 666 BGB5 Soergel ch Aufl § 666 BGB Anm 3)« Infolgedessen wird die hier fürden Verkauf der Nächlaßgegenstände vereinbarte S ehlußvergüturig des Testamentsvollstreckers erst mit er-folgter Rechnungslegung fällig (vglo RGR-Kommentar aaO)0 Daher steht dem Testamentsvollstrecker, da er unstreitig der ihm obliegenden Abrechnungspflieht nicht näehgekommen ist 5; auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu% da hierfür? wie schon gesagt«, gemäß § 273 BGB eine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs Voraussetzung ist.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen. Dem Beklagten bleibt esüberlassen, seiner Rechnungslegung spi 1 icht• nachzukommen und dann die ihm: zustellende Vergütung von den Erben zu verlangenö.
Schmidt	Äscher	Johannsen
v,Werner Wüstenberg