Der serienmässig hergestellte Kotor ist, wenigstens solange das Kraftfahrzeug noch Eigentum des Her-Stellungsbetriebes ist, nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs <• Der Hersteller wird auch nicht nach § 950 BGB dadurch Eigentümer des Kotors, dass dieser in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird. Sie hat während des Rechtsstreits für einen Motor, der in einen noch nicht veräusserten, noch in ihrem Besitz befindlichen Schlepper eingebaut ist, den Kaufpreis von 962 DM unter Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, dass das Eigentum der Klägerin durch den Einbau untergegangen sei, an die Klägerin gezahlt. Lach den zwischen den Parteien bei der Zahlung der Beklagten getroffenen Vereinbarung soll die Klägerin den gezahlten Betrag von 962 DM an die Beklagte zurückgewöhren, wenn diese durch den Einbau des Motors in den Schlepper das Eigentum an dem Motor erlangt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht gründe sein Urteil insoweit nur auf eine Vermutung, trifft nicht zu. Die Beklagte hat daher nicht nach § 950 BGB Eigentum an den Motoren erlangt. 2) Sie ist aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Motors nach § 947 BGB geworden. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Motor durch den Einbau ein wesentlicher Bestandteil des .Schleppers geworden wäre. Der Schlepper ist allerdings keine aus mehreren selbständigen Sachen bestehende Sachgesamtheit, sondern wie jedes andere serienmässig hergestellte Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte einheitliche Sache. Der Ilotor ist durch den Einbau nur einfacher und nicht wesentlicher Bestandteil des Schleppers geworden. Wesentliche Bestandteile einer beweglichen Sache sind nach § 93 BGB nur diejenigen Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Unerheblich ist, ob die ganze Sache, der Schlepper als solcher, durch den Ausbau des Motors in seinem Wesen verändert wird* Es Kommt vielmehr allein darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind (BGB RGRK 10. Ebenso können auch die übrigen Bestandteile des Schleppers nach dem Ausbau des Motors weiter genutzt werden. Das trifft auf jeden Pall so lange zu, als der Schlepper noch, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, Eigentum des Herstellungsbetriebes ist.. Unerheblich ist es, dass das Wesen der einzelnen Bestandteile durch den Einbau des Motors, solange die Verbindung aufrechterhalten wird, wirtschaftlich nicht mehr in Erscheinung tritt, sondern dass allein das Wesen der ganzen Sache auch für die einzelnen Teile bedeutsam ist. Das Reichsgericht hat in dem in RGZ 152, 91 f /$Q f/ veröffentlichten Urteil angenommen, dass der Motor eines Motorschiffs wesentlicher Bestandteil des Schiffes sei, und zwar auch dann, wenn Schiffskörper und Motor nicht aufeinander gearbeitet sind und wenn sie ohne Beschädigung der einzelnen Bestandteile voneinander, getrennt werden können. Es hat angenommen, dass durch die Trennung eine YTesens-änderung eintreten würde, da das Schiff dadurch zu dem unfertigen Stück werde und für sich allein zur Seefahrt nicht mehr benutzt werden könne. Das Reichsgericht hat dabei nicht auf das YYesen des Schiffskörpers und des Motors als solche abgestellt, sondern den wirtschaftlichen Zweck des Ganzen auch als wirtschaftlichen Zweck des Schiffskörpers angesehen, da dieser Hauptteil des Schiffes ist. Diese Erwägung des Reichsgerichts kann nicht dazu führen, allgemein das V/esen von Fahrgestell und Chassis eines Kraftfahrzeuges oder das Wesen des Fahrgestells eines Schleppers mit dem Wesen des ganzen Fahrzeugs gleichzusetzen, um so zu verhindern, dass eine nach natürlicher Betrachtungsweise angenommene Einheit im Rechtssinne keinen Bestand hat» Weder die Sicherheit des Rechtsverkehrs noch das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der Einheiten, Umstände, auf die das Reichsgericht verweist, fordern eine solche Stellungnahme. In vielen Fällen, in denen bei Sachen, die nach dem Stand der Technik von 1900 gefertigt sind, wesentliche Bestandteile anzunehmen wären, ist das nicht der Fall, wenn sie auf Grund der heutigen technischen Entwicklung hergestellt werden, Es würde den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart nicht genügend Rechnung getragen, wenn die Rechtsprechung, um in diesen Fällen auch weiterhin wesentliche Bestandteile annehmen zu können, den Begriff der V/esensänderung im § 93 3G3 anders und weiter auslegen würde, als bisher überwiegend geschehen ist. Bas volkswirtschaftliche Interese an der Erhaltung einer Einheit ist nicht sehr erheblich, wenn die Trennung und «ieder-ausammensetzung der Bestandteile ohne jede Beschädigung und ohne erheblichen Arbeitsaufwand durchgeführt werden kann. Das ist aber der Fall, wenn die Lieferanten einzelner Bestandteile ihr Eigentum vom Herstellungsbetrieb zurückfordern, weil sie wegen ihrer Kaufpreisforderungen für diese Gegenstände nicht befriedigt werden. Es wäre volkswirtschaftlich ungerechtfertigt, wenn die Zulieferfirma ihre Rechte schon dadurch verlieren sollten, dass der Empfänger die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbindet, obwohl die Trennung jederzeit ohne Schwierigkeiten und ohne Beschädigung der einzelnen Teile vorgenommen werden kann. Denn es kann in aller Regel von dem Erwerber nicht verlangt werden, dass er sich erkundigt, ob die Veräusserer auch Eigentümer aller einzelnen Bestandteile der Sache sind. Da in dem zu entscheidenden Pall rechtlich keine andere Möglichkeit in Frage kommt, auf Grund deren die Beklagte durch den Einbau Eigentümerin des Schleppers geworden sein könnte, hat die Klägerin ihr Eigentum an dem Motor durch den Einbau nicht verloren.
Gesetz; 3GB §§ 93, 947, 950 Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug ist eine einheitliche, zusammengesetzte Sache. Der serienmässig hergestellte Kotor ist, wenigstens solange das Kraftfahrzeug noch Eigentum des Her-Stellungsbetriebes ist, nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs <• Der Hersteller wird auch nicht nach § 950 BGB dadurch Eigentümer des Kotors, dass dieser in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird. Aktenzeichen; IV ZR 116/55 Urteil des 3GK vom 8. Oktober 1955 OLG Karlsruhe LG Mannheim IY ZR 116/55 Verkündet am 8, Oktober 1955 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma II| führer, Herrn Br, GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-* Ht Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt die Firma und Wl IflHjH^strasse, gegen OHG., Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt| hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.v. Werner und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 2. März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Cie Beklagte befasste sich mit der Produktion serienweise hergestellter Schlepper. Hierzu bezog sie von der Klägerin eine Anzahl gleichfalls serienweise gefertigter Motoren, die sie in .die Schlepper einbaute. Der Motor wurde in solcher Weise mit den übrigen Teilen des Schleppers • verbunden? dass die Verbindung ohne Beschädigung irgendwelcher Teile und ohne Schwierigkeiten jederzeit wieder gelöst werden konnte. Cie Klägerin hatte sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Motoren bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten. Da die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beantragte sie die Einleitung eines Vergleichsverfahrens. Dieses endete mit einem Stundungsvergleich. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei wegen ihrer Forderung aus der Lieferung der Motoren keine Vergleichsgläubigerin, da sie auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts im Konkurse die Aussonderung der Motoren verlangen könne. Sie hat, von dem Rechtsstandpunkt ausgehend, in diesem Rechtsstreit Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihr Eigentum an den Motoren durch deren Einbau in die Schlepper verloren. Sie hat während des Rechtsstreits für einen Motor, der in einen noch nicht veräusserten, noch in ihrem Besitz befindlichen Schlepper eingebaut ist, den Kaufpreis von 962 DM unter Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, dass das Eigentum der Klägerin durch den Einbau untergegangen sei, an die Klägerin gezahlt. Diese hat die Zahlung angenommen und in diesem Rechtsstreit weiter beantragt, festzustellen, dass die 962 DM nicht zurückzugewähren seien. . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. ’ Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellunge-antrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der von ihr gegen das Urteil eingelegten Revision ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Lach den zwischen den Parteien bei der Zahlung der Beklagten getroffenen Vereinbarung soll die Klägerin den gezahlten Betrag von 962 DM an die Beklagte zurückgewöhren, wenn diese durch den Einbau des Motors in den Schlepper das Eigentum an dem Motor erlangt hat. Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene negative Peststellungsklage ist daher davon abhängig, ob die Beklagte durch den Einbau des Motors in den Schlepper Eigentümerin des Motors geworden ist. 1) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte das Eigentum nicht nach § 950 3G3 durch Verarbeitung erlangt hat. Eine Verarbeitung mehrerer Stoffe zu einer neuen Sache im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch darin bestehen, dass der Unternehmer mehrere bis dahin selbständige Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache zusammenfügt. In der Regel wird er dadurch Eigentümer der neuen Sache, und das frühere Eigentum an den zusammengefügten Sachen erlischt. Diese Rechtsfolge tritt nach § 950 BGB jedoch nicht ein, wenn der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe. Der Wert der Verarbeitung ist nicht nur der Aufwand für die Arbeitsleistung, sondern der Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert verkörpert. Er ergibt sich, wenn der V.ert des Stoffes, aus dem der ganze Schlepper besteht, nicht nur der Wert des von der Klägerin gelieferten Motors, von dem Wert des ganzen Schleppers abgezogen wird (RGZ 144, 236 f /240/? OGHZ 3, 349 f /551/; BGB RGRK 10..Aufl § 950 Anm 7 S 307) Dieser V.ert ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts erheblich geringer als der Wert der verschiedenen Stoffe, aus denen der Schlepper besteht. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht gründe sein Urteil insoweit nur auf eine Vermutung, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Urteilsgründe ergeben, diese Feststellung auf Grund der mündlichen Verhandlung insbesondere deshalb getroffen, weil die Beklagte diese Tatsache selbst nicht ernstlich bestritten hat. Das konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage, ohne gegen Verfahrensnormen zu verstossen, tun. Es brauchte insbesondere hierfür keine Sachverständigen zuzuziehen. Die Beklagte hat daher nicht nach § 950 BGB Eigentum an den Motoren erlangt. 2) Sie ist aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Motors nach § 947 BGB geworden. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Motor durch den Einbau ein wesentlicher Bestandteil des .Schleppers geworden wäre. Das trifft aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zu. Der Schlepper ist allerdings keine aus mehreren selbständigen Sachen bestehende Sachgesamtheit, sondern wie jedes andere serienmässig hergestellte Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte einheitliche Sache. Diese Ansicht entspricht der natürlichen Betrachtungsweise. Ein Schlepper wird ebenso wie ein Kraftfahrzeug als eine einheitliche Sache angesehen und nicht nur als eine Verbindung mehrerer ~ 5 ~ selbständiger Sachen, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes zusammengobracht worden sind. Fahrgestell, Karosserie und Ilotor eines Kraftfahrzeuges sind nur Teile eines einheitlichen Ganzen, die, .soweit sie vor ihrer Verbindung selbständige Sachen waren, ihre körperliche Selbständigkeit verloren haben und in dem Ganzen als Teile aufgegangen sind. Der in den Schlepper eingebaute Ilotor hat auch ia Rechtssinne durch den Einbau seine frühere - Eigenschaft als selbständige Sache verloren. Zwar ist die Verbindung mit dem Fahrgestell nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nur lose. Der Ilotor kann in kurzer Zeit ohne Schwierigkeit durch Lösen weniger Schrauben ausgebaut werden. Dennoch ist er Bestandteil einer einheitlichen Sache geworden. Das folgt daraus, dass der Ilotor durch den Einbau in den Schlepper seiner eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt worden ist, einer Zweckbestimmung, die er allerdings auch in anderer Weise hätte finden können, und vor allem daraus, dass die bestimmungs-gemässe Benutzung der ganzen Sache erst durch die Verbindung mit dem Ilotor ermöglicht worden ist (RGZ 144. 230 f /241/; BGB RGRK 10. Aufl § 93 Anm 2 3 149). Der Ilotor ist durch den Einbau nur einfacher und nicht wesentlicher Bestandteil des Schleppers geworden. Einfache Bestandteile einer Sache sind alle Bestandteile, die keine wesentlichen sind. Wesentliche Bestandteile einer beweglichen Sache sind nach § 93 BGB nur diejenigen Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Unstreitig werden weder der Ilotor noch die sonstigen Teile des Schleppers dadurch beschädigt, dass der Ilotor ausgebaut wird. Es fragt sich daher nur. ob die einzelnen Bestandteile hierdurch in ihrem Wesen verändert werden. Unerheblich ist, ob die ganze Sache, der Schlepper als solcher, durch den Ausbau des Motors in seinem Wesen verändert wird* Es Kommt vielmehr allein darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden sind (BGB RGRK 10. Aufl i 93 Anm 3 S 151). Das trifft hier zu. Der Motor behält auch nach dem Ausbau aus dem Schlepper sein Wesen. Er kann jederzeit wieder als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder auch stationär verwandt werden. Ebenso können auch die übrigen Bestandteile des Schleppers nach dem Ausbau des Motors weiter genutzt werden. Das trifft auf jeden Pall so lange zu, als der Schlepper noch, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, Eigentum des Herstellungsbetriebes ist.. 3ei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es entscheidend darauf an, ob die Bestandteile in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden können. Die wirtschaftliche ITutzung der einzelnen Bestandteile des Schleppers kann in der Hand verschiedener Eigentümer unterschiedlich sein. Er bestand für den Herstellungsbetrieb darin, dass sie der Produktion von Schleppern, die zu dem Verkauf bestimmt waren, dienten. In dieser Weise können die nach dem Ausbau des Motors verbliebenen Bestandteile von dem Herstellungsbetrieb weiter genutzt werden. Unerheblich ist es, dass das Wesen der einzelnen Bestandteile durch den Einbau des Motors, solange die Verbindung aufrechterhalten wird, wirtschaftlich nicht mehr in Erscheinung tritt, sondern dass allein das Wesen der ganzen Sache auch für die einzelnen Teile bedeutsam ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob . anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Schlepper bereits veräussert gewesen wäre« Das Reichsgericht hat in dem in RGZ 152, 91 f /$Q f/ veröffentlichten Urteil angenommen, dass der Motor eines Motorschiffs wesentlicher Bestandteil des Schiffes sei, und zwar auch dann, wenn Schiffskörper und Motor nicht aufeinander gearbeitet sind und wenn sie ohne Beschädigung der einzelnen Bestandteile voneinander, getrennt werden können. Es hat angenommen, dass durch die Trennung eine YTesens-änderung eintreten würde, da das Schiff dadurch zu dem unfertigen Stück werde und für sich allein zur Seefahrt nicht mehr benutzt werden könne. Das Reichsgericht hat dabei nicht auf das YYesen des Schiffskörpers und des Motors als solche abgestellt, sondern den wirtschaftlichen Zweck des Ganzen auch als wirtschaftlichen Zweck des Schiffskörpers angesehen, da dieser Hauptteil des Schiffes ist. 2s kann auf sich beruhen, ob dieser Sechtsansicht des Reichsgerichts beizutreten ist. Denn der vom Reichsgericht entschiedene Pall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit. Die Rechtsverhältnisse bei einem Seeschiff, das bereits seiner eigenen Zweckbestimmung zugeführt ist, können anders liegen als die bei einem serien-mässig hergestellten Kraftfahrzeug, das noch Eigentum des Herstellungsbetriebes ist und zu dem Verkauf bestimmt ist. Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Pall von den Fällen, die den Einbau von Maschinen in Fabrikgebäude betreffen. Die in RGZ 50, 240 f ttfj\ 58, 338 f ^341/; 62, 406 f /409/j 69, 150 f £158/; JV.r 1905, 3872 und J\7 1911, 573 vertretenen gegenteiligen Ansichten stehen daher der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Das Reichsgericht hat in der in RGZ 152, 91 f /98/ veröffentlichten Entscheidung darauf verwiesen, dass die Technik heutzutage in der Richtung weit vorangeschritten sei, Sachen, die nach natürlicher Betrachtung und nach der Verkehrsanschauung als Einheitsgegenstände erscheinen, ein Seeschiff, ein Orgelwerk, einen Kraftwagen, derart zu gestalten, dass Bestandteile, die dem Verbrauch besonders ausgesetzt sind, ohne Schaden herausgenommen und durch andere Stücke ersetzt werden können. Deswegen müsse auf den Gesichtspunkt der »esensveränderung bei der Trennung von Bestandteilen besonderes Gewicht gelegt werden, da. sonst oftmals eine Sache, die dem Verkehr als einheitlicher Gegenstand \ erscheine und als solche bei Geschäftsabschlüssen genommen werde, sich bei genauem Zusehen als eine Zusammensetzung von Stucken verschiedener Eigentümer erweisen und sich rechtlich die nach natürlicher Betrachtung angenommene Einheit wieder auflösen würde» Diese Erwägung des Reichsgerichts kann nicht dazu führen, allgemein das V/esen von Fahrgestell und Chassis eines Kraftfahrzeuges oder das Wesen des Fahrgestells eines Schleppers mit dem Wesen des ganzen Fahrzeugs gleichzusetzen, um so zu verhindern, dass eine nach natürlicher Betrachtungsweise angenommene Einheit im Rechtssinne keinen Bestand hat» Weder die Sicherheit des Rechtsverkehrs noch das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der Einheiten, Umstände, auf die das Reichsgericht verweist, fordern eine solche Stellungnahme. Allerdings besteht der gesetzgeberische Grund für die §§ 93, 947 BGB mit in diesen beiden Gesichtspunkten. Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen beruht nicht auf Rechts-, sondern auf wirtschaftlichen Gründen. Sie soll eine nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern. Dieser Zweck ist bei der Auslegung mit zu berücksichtigen (so schon RGZ 38, 341). Seit Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist aber die technische Entwicklung erheblich fortgeschritten, und die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich erheblich geändert. Diese Umstände, sind massgebend zu berücksichtigen. Sie führen dazu, dass den §§ 93, 947 BGB nicht mehr dieselbe - 9 • Bedeutung wie früher zukommt. In vielen Fällen, in denen bei Sachen, die nach dem Stand der Technik von 1900 gefertigt sind, wesentliche Bestandteile anzunehmen wären, ist das nicht der Fall, wenn sie auf Grund der heutigen technischen Entwicklung hergestellt werden, Es würde den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart nicht genügend Rechnung getragen, wenn die Rechtsprechung, um in diesen Fällen auch weiterhin wesentliche Bestandteile annehmen zu können, den Begriff der V/esensänderung im § 93 3G3 anders und weiter auslegen würde, als bisher überwiegend geschehen ist. Bas volkswirtschaftliche Interese an der Erhaltung einer Einheit ist nicht sehr erheblich, wenn die Trennung und «ieder-ausammensetzung der Bestandteile ohne jede Beschädigung und ohne erheblichen Arbeitsaufwand durchgeführt werden kann. Es tritt zurück, wenn vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus berechtigte privatwirtschaftliche Interessen die Trennung fordern. Das ist aber der Fall, wenn die Lieferanten einzelner Bestandteile ihr Eigentum vom Herstellungsbetrieb zurückfordern, weil sie wegen ihrer Kaufpreisforderungen für diese Gegenstände nicht befriedigt werden. Es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zulieferung an Rerstellungsbetriebe sehr häufig unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit erfolgt. Es wäre volkswirtschaftlich ungerechtfertigt, wenn die Zulieferfirma ihre Rechte schon dadurch verlieren sollten, dass der Empfänger die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbindet, obwohl die Trennung jederzeit ohne Schwierigkeiten und ohne Beschädigung der einzelnen Teile vorgenommen werden kann. Auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs fordert nicht, dass an zusammengesetzten einheitlichen Sachen nur ein einheitliches Rechtsverhältnis besteht» Gerade wenn im Wirtschaftsverkehr der Gedanke, dass die einheitliche Sache aus verschiedenen unwesentlichen Bestandteilen besteht, praktisch nicht aufkommt, findet der Rechtsverkehr den erforderlichen Schutz. Derjenige, der untei 10 diesen Voraussetzungen eine solche Sache erwirbt, wird nach §§ 932 ff 3GB, § 366 HGß Eigentümer der ganzen Sache mit aller* ihi’en Bestandteilen. Denn es kann in aller Regel von dem Erwerber nicht verlangt werden, dass er sich erkundigt, ob die Veräusserer auch Eigentümer aller einzelnen Bestandteile der Sache sind. Sofern er ausnahmsweise die Hichtberechtigung des Veräusserers kennt, bedarf er keines besonderen Schutzes. Da in dem zu entscheidenden Pall rechtlich keine andere Möglichkeit in Frage kommt, auf Grund deren die Beklagte durch den Einbau Eigentümerin des Schleppers geworden sein könnte, hat die Klägerin ihr Eigentum an dem Motor durch den Einbau nicht verloren. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht dem Feststellungsantrag stattgegeben, so dass die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden musste. Schmidt Baske Johannsen v. Werner Scheffler