I, Der Beklagte zu 2) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt» Dieses Anerkenntnis steht einer Abweisung der Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht entgegen» Denn mehrere Testamentsvollstrecker führen nach § 2224 BGB das Amt gemeinschaftlich» Sie sind daher notwendige Streitgeriossen im Sinne des § 62 ZPO (vgl Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 60 Au-fl S 444 § 95 II 2 cj Baumbach-Lauterbach Anm 3 B zu § 62), und das Anerkenntnis nur eines von ihnen ist bedeutungslos (Stein-Jonas-Schönke V 4 zu § 62; Baumbach-Lauterbach Anm 4 A d zu § 62)o Andererseits wird der Beklagte zu 2) gemäss § 62 Abs 1 ZPO durch den Beklagten zu 1) vertreten» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM § 13 (B) BGG Nr 1) kann die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschrifteh verstossen hat, Bie Revision verkennt das nicht. Sie führt zunächst aus die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testaments verstosse gegen die Benkgesetze, denn sie sei nur mö lieh, wenn man den Satz des Testaments unberücksichtigt lasse, in dem es heisst § "FrloL^^ist als Freundin von defl Erben ausgeschlossen es fällt dann somit an die Geschwiste zurück, wenn er auch sich nicht verehelicht," /Tm felgende "der 7. Satz des Testaments" genannt/, Ber Angriff ist unbegründet, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Testament sei zu dem streitigen Punkt - ob die Zuwendung des Hau ses auflösend (so der Kläger) oder aber aufschiebend (so der Beklagte zu 1) bedingt sei - mehrdeutig und Widerspruchs voll. und sie' könne drittens den Willen gehabt haben, dem Kläger das Haus nur unter der aufschiebenden Bedingung zu vermachen, dass er sich von Fräulein trenne und - als Sicherung gegen eine spätere Rückkehr - eine ”standesgemässe Frau” nach ihrem - der Erblasserin - Willen (nicht FrlvL^fc) heirate . Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der 7» Satz des Testaments keinen Sinn hat und gestrichen werden könnte* Die Revision übersieht aber, dass umgekehrt dann, wenn man diesen, für eine auflösende Bedingung sprechenden Satz ssur Grundlage der Auslegung macht, also eine auf lösende Bedingung annimmt, der vorhergehende, für eine aufschiebende Bedingung sprechende Satz Auch mit dem Hinweis auf § 2084 BGB kann die Revision nicht durchdringenj denn bei der vom-Berufungsgericht vom genommenen Auslegung hat die Verfügung Erfolg- ] Bies sei hinsichtlich’ der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, der Kläger habe sich nach dem Willen der Erblasserin von Fräulein trennen sollen, nicht der Fall? denn die Erblasserin habe doch damit gerechnet, dass der Kläger unverheiratet , bliebe und habe den Rückfall des Hauses nur an seinen Tod und nicht daran geknüpft, dass er seine Beziehungen zu Fräulein - nicht - lose« Bies steht jedoch mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch-Wenn die Erblasserin zu dem Ausdruck brachte, dass das Haus 1 nur dann endgültig dem Kläger und seinen Erben zufallen oder verbleiben solle, wenn er eine Ehe eingehe; und zwar nicht mit Fräulein 199; so kann darin der Ausdruck des Willens gefunden werden, eine Lösung der Beziehung des Klägers zu Fräulein herbeizuführen- Dies trifft nicht zu; das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Fräulein L^fc und ihr illegales Verhältnis zu dem Kläger abgelehnt habe und dass sie sich aus weltanschaulicher Überzeugung heraus nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Verhältnis ihres Neffen, des Klägers, zu billigen oder gar ihm in irgendeiner Weise Unterstützung zu verleihen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang § 286 ZPO dadurch verletzt, dass es ohne hinreichende Grundlage festgestellt habe, die Erblasserin sei zwar in den Jahren vor der Testamentserrichtung den Beziehungen des Klägers zu Fräulein L^fc gegenüber duldsamer, bei der Testamentserrichtung jedoch scharf ablehnend gewesen. Diese die Auslegung tragende Feststellung ist also ohne Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Dr getroffen worden, Ob die Stellungnahme der Erblasserin gegenüber der Beziehung des Klägers zu Fräulein früher duldsamer war oder nicht und wann ein etwa erfolgter Wandel in der Stellungnahme eingetreten ist, hat das Berufungsgericht für unerheblich gehalten* Die Revision übersieht auch, dass das Berufungsgericht insoweit überhaupt keine Feststellungen getroffen hat* Es hat nur gesagt, der Annahme einer Ablehnung des Verhältnisses durch die Erblasserin stehe nicht entgegen, dass diese in den Jahren vorher duldsamer gewese sein möge, Es unterstellt also, dass die Erblasserin dem Fräulein D^B früher einmal freundlicher gegenübergestände habe, hält dies aber mit seiner weiteren Feststellung, bei der Testamentserrichtung sei jedenfalls die Erblasserin ablehnend gewesen, für nicht unvereinbar. Die Revision führt hierzu noch folgendes auss Wenn in Zeiten gemeinschaftlicher Not der Kriegs- und Nachkriegs-; jahre sich ein gewisses freundliches Verhalten der Erblasserin gegenüber dem Kläger und Fräulein gezeigt habe, dann könne nicht plötzlich ohne jeden äusseren Anlass in wieder beruhigten Zeiten eine weltanschauliche Überzeugung gebilligt werden, welche von einem eigenen Verhalten abrüc. Sollte die Revision mit diesen Ausführungen dartun wollen, dass dem letzten Willen der Erblasserin die Anerkennung zu versagen sei, weil er auf einer grundlosen Änderung in der Stellungnahme der Erblasserin gegenüber der Beziehung des Klägers zu Fräulein beruhe, ‘so fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage» Sollten sich diese Ausführungen jedoch nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung richten, so könnten sie nur Erfolg haben, wenn mit ihnen dargetan wäre, dass diese Auslegung gegen Denkgesetze verstiesse* Das ist nicht der Fall« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht den vom Kläger angetretenen Beweis darüber erhoben, dass die Zeugin N^^B entgegen ihrer Bekundung niemals bei der Erblasserin polizeilich gemeldet gewesen sei und dort auch nicht längere Zeit gewohnt habe» Die Rüge ist unbegrün- meldeamt in auch keine Auskunft darüber erteilen kann ob die Zeugin ohne polizeiliche Anmeldung längere Zeit bei der Erblasserin gewohnt hat, brauchte daher das Berufungsgericht die Auskunft nicht einzuholen* Ber weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich mit den gegen die Zeugin NflIB gerichteten Ausführungen der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, ist ebenfalls unbegründet, Biese Ausführungen gingen dahin, dass die Zeugin 74 Jahre alt und eine einfac Brau sei; dass ihre Aussage (im ersten Rechtszug) weniger* Tatsachen als Urteile enthalte und dass die Formulierung ihrer Aussage den Verdacht erwecken müsse, ihre Aussage sei nicht genau genug wiedergegeben,, Mit diesen Ausführungen bezweckte der Kläger, das Berufungsgericht zu einer erneute; Vernehmung der Zeugin zu veranlassen« Biese Vernehmung hat: stattgefunden* Bamit entfiel die Notwendigkeit, sich mit den Angriffen gegen die Vernehmung der Zeugin im ersten Rechtszug aus einand-er zusetzen* Eine weitere Verletzung des § 286 ZPO sieht die Revisi darin, dass das Berufungsgericht, obwohl der Kläger bestrit ten habe, mit Fräulein Lflfein sog« wilder Ehe zu leben, von einem Verhältnis in dem Sinne ausgegangen sei, wie es dies getan habe* Bie Rüge ist unbegründet* Welchen Grad von Intimität das Berufungsgericht der Beziehung des Klägers zu Fräulein beigemessen hat, ist nicht erkennbar* Es komm darauf aber auch gar nicht an; entscheidend kann nur sein, daso die Erblasserin die Beziehung des Klägers zu Fräulein missbilligt und daher die letztwillige Verfügung in der vorliegenden Form getroffen hat« Mit diesem Angriff kann die Revision schon deswegen nicht durchdringen, weil dann, wenn die vom Berufungsgericht als auf schiebende Bedingung festgestellte »'Beschränkung" als nichtig anzusehen wäre - wofür übrigens der Kläger in den ersten beiden Rechtszügen keine Tatsachen angeführt hat - diese Nichtigkeit das Vermächtnis nichtig machen würde. Da nach alledem die Voraussetzungen, unter denen die Auslegung eines Testaments durch das Berufungsgericht mit der Revision nur angegriffen werden kann, nicht vorliegen, war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen«
IV ZR 116/54 Verkündet am 28o0ktober 1954 Schornu JustoAngest., als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt Bl in Kl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr gegen die Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 18 Dezember 1949 verstorbenen Witwe Elisabeth TjHIb zuletzt wohnhaft gewesen in Kfl), nämlichg 1„ den Kaufmann Peter IflHA K( 2^ den Angestellten Eugen MflU in BlHBHistro Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr, ~ hat der rv. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkanntg Die Revision gegen das am 22, April 1954 verkündete Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird zurückgewiesen. Die Kosten den Revision werden dem Kläger auferlegt O Von Rechts wegen i—> 2 <—» Tatbestands Der Kläger ist ein Neffe der am 18« Dezember 1949 in K|^ verstorbenen Witwe Elisabeth (im folgenden die Erblasserin genannt),, Die Beklagten sind von der Erblasserin zu ihren Testamentsvollstreckern ernannt worden« Die Erblasserin hat eine Reihe von letztwilligen Verfügungen erlassen? darunter ein Testament vom 10« Januar 1949? das folgenden Wortlaut hats «Mein letzter Wille (1«) Hiermit erkläre ich? dass nach meinem Tode folgende Personen meine Erben sind welche ich hiermit bestimme meinen Nachlass zu erben« (2o) Er besteht aus Häusern beweglichen und unbeweg liehen Sachwerten« (3 0 Bestimm^dass mein Bruder Peter Tl^Mi* KflM HU und Eugen MHB BpM|strr9 KMlgleichberechtigte Testamentsvollstrecker sind« nebst Erben erhalten die Häuser A^Bstf* fl, KIM und (40 Meine Schwester Helene MflH| __ strT®, str« nebst grossen SilberbesteckkastenT vermache .ich das Haus (5 0 Mein Bruder Peter ! KMHU^Mstr, fl (6 o) Kurt Bi Haus Ui___ dass er eine str« vermache ich das ______^ aber nur in dem Palle esgemasse Prau ehelicht« (70 Prl„ Xfli ist als Freundin von dem Erben ausgeschlossen es fällt dann somit an die Geschwister zurück? wenn er Kurt sich nicht verehelicht« (80 Präulein Christel NflB wohnhaft flfl erhält für Lebzeiten die Nutzniessung des Hauses AI^Bstr« nach deren Tode fällt das Haus als Erbschaft an meinen Schwager Peter Josef I? als Erbschaft! - 3 (9 0 Der Grund st ückanteilP^Bstr Schwester Helene MÄHHjgeb* T! erhält meine 'j (lO'O Ich habe das Testament Eigenhändig geschrieben K(®1 yd 10 Januar 1949 Er au Elisabeth üj (Die vor den einzelnen Sätzen in Klammern stehenden Jjununfrfi sind im Testament nicht enthalten)» f< Der Kläger ist der Meinung, das in dem Testament ge? nannte Grundstück ® sei ihm unter der auflösenden Bedingung vermacht, dass es an die Geschwiste 2urückfallen solle, falls er unverheiratet sterbe„ Er verlangt daher mit der Klage, die Beklagten zu verurteilen^ das Grundstück an ihn, den Kläger,aufzulassen und darein zu willigen, dass er, der Kläger, als Eigentümer im Grund, buch eingetragen werde« Hilfsweise hat er beantragt, die; Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass das Grundbuch dahin berichtigt werde, dass er, der Kläger, Eigentümer des Grundstücks ist« Der Beklagte zu 2) hat de Klageanspruch anerkannte Der Beklagte zu 1) hat beantragt,, die Klage abzuweisen« Er meint, dem Klager sei das strei-* tige Grundstück unter der auf schiebenden Bedingung vermacli-worden,' dass er eine ständesmässige Ehe eingehe» Das Landgericht in Köln hat die Klage abgewiesen* Es-hat in der streitigen Testamentsbestimmung ein Vermächtnis unter der aufschiebenden Bedingung der standesgemässen Hei; rat erblickto Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, seiner Klage stattzugeben* Der Beklagte zu 2) hat sich der Berufung angeschlossen« Er hat in erster Linie beantragt, die Berufung aurUokauweieen, Sofern ihr jedoch entsprochen werde, hat er hilfsweise gebeten, anzuordnen, dass im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen würde, zu dem Schutz des den Erben zustehenden Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums für den Pall, dass der Kläger nicht standesgemäss, insbesondere Präulein HH heiraten oder dass er unverheiratet sterben würde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieseru Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäss seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen» Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen» EntscheidungsgrUnde s I, Der Beklagte zu 2) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt» Dieses Anerkenntnis steht einer Abweisung der Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht entgegen» Denn mehrere Testamentsvollstrecker führen nach § 2224 BGB das Amt gemeinschaftlich» Sie sind daher notwendige Streitgeriossen im Sinne des § 62 ZPO (vgl Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 60 Au-fl S 444 § 95 II 2 cj Baumbach-Lauterbach Anm 3 B zu § 62), und das Anerkenntnis nur eines von ihnen ist bedeutungslos (Stein-Jonas-Schönke V 4 zu § 62; Baumbach-Lauterbach Anm 4 A d zu § 62)o Andererseits wird der Beklagte zu 2) gemäss § 62 Abs 1 ZPO durch den Beklagten zu 1) vertreten» II» Obwohl beide Parteien den im folgenden zu III wiedergegebenen, mit «es fällt somit dann an die Geschwister zurück,” beginnenden Satz des Testaments weiter stets wie folgt wiedergegeben haben? «wenn er auch sich nicht ver- ehelicht"" (vgl Bl 2, 14? 16, 79), hat das Berufungsgericht' ihn in seinem zweiten Teil wie folgt gelesene "wenn er Kurt sich nicht verehelicht," Bas Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass diese auf einem genauen Betrachten des Originaltestaments beruhende Abweichung deswegen nichx zwi in die Verhandlung wieder einzutreten., weil der Unterschied weder in einer Einzelerwägung noch im Gesamtergebnis etwas ändere und der Sinn des Testaments so oder so der gleiche." bleibea.Baher braucht auf die Präge nicht eingegangsn zu werden, ob es zulässig ist, eine tatbestandsmässige Peststfl lung über den Wortlaut eines Testaments zu treffen, die von dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien abweicht, III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM § 13 (B) BGG Nr 1) kann die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschrifteh verstossen hat, Bie Revision verkennt das nicht. Sie führt zunächst aus die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testaments verstosse gegen die Benkgesetze, denn sie sei nur mö lieh, wenn man den Satz des Testaments unberücksichtigt lasse, in dem es heisst § "FrloL^^ist als Freundin von defl Erben ausgeschlossen es fällt dann somit an die Geschwiste zurück, wenn er auch sich nicht verehelicht," /Tm felgende "der 7. Satz des Testaments" genannt/, Ber Angriff ist unbegründet, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Testament sei zu dem streitigen Punkt - ob die Zuwendung des Hau ses auflösend (so der Kläger) oder aber aufschiebend (so der Beklagte zu 1) bedingt sei - mehrdeutig und Widerspruchs voll. Es wäre also unfruchtbar, den Willen der Erblasserin in erster Linie durch Wortausdeutung und Wortgegenüberstellung feststellen zu wollen; insbesondere lasse auch der Ausdruck "zuruckfallen» (im 7* Satz des Testaments) keinen irgendwie zwingenden Rückschluss zu« Dies entfalle schon deswegen, weil der Satz in seiner objektiven Bedeutung keinen logischen Anschluss an den in sich allein klaren ■Vorsatz finde,, Die Frage nach dem wahren Willen der Erblasserin beantworte sich am besten aus einer Gegenüberstellung der drei Wollensmöglichkeiten, die im wesentlichen in Betracht kämen. Die Erblasserin könne erstens gewollt haben, dass dem Kläger das vermachte Haus mit ihrem Tode zufalle und mit seinem Tode an die Familie zurückfalle, falls er nicht geheiratet habe; sie könne zweitens gewollt haben, dem Kläger das Haus unter der auflösenden Bedingung zu vermachen, dass er seine Freundin, Fräulein nicht heirate* und sie' könne drittens den Willen gehabt haben, dem Kläger das Haus nur unter der aufschiebenden Bedingung zu vermachen, dass er sich von Fräulein trenne und - als Sicherung gegen eine spätere Rückkehr - eine ”standesgemässe Frau” nach ihrem - der Erblasserin - Willen (nicht FrlvL^fc) heirate . Das Berufungsgericht führt dann die verschiedenen Umstände an, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, dass die dritte Möglichkeit (aufschiebende Bedingung) von der Erblasserin tatsächlich gewollt war* Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der 7» Satz des Testaments keinen Sinn hat und gestrichen werden könnte* Die Revision übersieht aber, dass umgekehrt dann, wenn man diesen, für eine auflösende Bedingung sprechenden Satz ssur Grundlage der Auslegung macht, also eine auf lösende Bedingung annimmt, der vorhergehende, für eine aufschiebende Bedingung sprechende Satz 7 hinsichtlich dieser Bedingung sinnlos werden wurde und '9 insoweit gestrichen werden könnte, Beide Sätze stehen M also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hatjv in einem Widerspruch zueinander. Biese Unvereinbarkeit £i%' einen der beiden Sätze zu entscheiden- Bie Vernachlässig J gung des anderen Satzes stellt dann aber keinen Verstoss ] gegen die Benkgesetze dar und verletzt auch den § 133 3 BGB nicht- | Auch mit dem Hinweis auf § 2084 BGB kann die Revision nicht durchdringenj denn bei der vom-Berufungsgericht vom genommenen Auslegung hat die Verfügung Erfolg- ] Auch die weiteren Angriffe gegen die Auslegung des j Testaments durch das Berufungsgericht greifen nicht durch’:! Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe gegen die Auslegungsregeln verstossen, dass eine letztwillige ’ 1 Verfügung irgendeinen Anhaltspunkt für den festzusteilende! Willen der Erblasserin bieten müsse., Bies sei hinsichtlich’ der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, der Kläger habe sich nach dem Willen der Erblasserin von Fräulein trennen sollen, nicht der Fall? denn die Erblasserin habe doch damit gerechnet, dass der Kläger unverheiratet , bliebe und habe den Rückfall des Hauses nur an seinen Tod und nicht daran geknüpft, dass er seine Beziehungen zu Fräulein - nicht - lose« Bies steht jedoch mit der Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch-Wenn die Erblasserin zu dem Ausdruck brachte, dass das Haus 1 nur dann endgültig dem Kläger und seinen Erben zufallen oder verbleiben solle, wenn er eine Ehe eingehe; und zwar nicht mit Fräulein 199; so kann darin der Ausdruck des Willens gefunden werden, eine Lösung der Beziehung des Klägers zu Fräulein herbeizuführen- notwendig dazu, sich bei der Auslegung des Testaments für Die Revision meint weiter, es könne die Auffassung nicht gebilligt werden, der Kläger handele moralisch anfechtbar, wenn er Fräulein L^feheirate» Die Revisionsbegründung lässt nicht klar erkennen, ob sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe diese Ansicht vertreten oder ob sie annimmt, das Berufungsgericht habe eine derartige Auffassung der Erblasserin festgestellt * Dies kann jedoch auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht ist nur bei der Erörterung der Sittenwidrigkeit auf die Frage der moralischen Bewertung einer Eheschliessung des Klägers mit Fräulein Look eingegangen* Bei der Auslegung selbst hat diese Bewertung keine Rolle gespielt. Dasselbe gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe die Bedingung gesetzt, um ein Absinken der Familie zu verhindern© Unbegründet ist weiter der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Einstellung der Erblasserin gegenüber Fräulein auseinandergesetzt0 Dies trifft nicht zu; das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Fräulein L^fc und ihr illegales Verhältnis zu dem Kläger abgelehnt habe und dass sie sich aus weltanschaulicher Überzeugung heraus nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Verhältnis ihres Neffen, des Klägers, zu billigen oder gar ihm in irgendeiner Weise Unterstützung zu verleihen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang § 286 ZPO dadurch verletzt, dass es ohne hinreichende Grundlage festgestellt habe, die Erblasserin sei zwar in den Jahren vor der Testamentserrichtung den Beziehungen des Klägers zu Fräulein L^fc gegenüber duldsamer, bei der Testamentserrichtung jedoch scharf ablehnend gewesen. Die Aussage auf die sich das Berufungs- gericht hierzu gestutzt habe', enthalte nichts Uber den Zeitpunkt, von dem ab die Erblasserin unduldsam geworden sei. Dies letztere trifft zwar zu. Das Berufungsgericht h aber- wie Seite 18 unten der Urteilsausfertigung ergibt „ schon den Testamenten selbst entnommen, wie sehr sich die Erblasserin durch das Verhältnis des Klägers zu Frau-; lein DJ® belastet gefühlt und den beiden Beteiligten im’-Hinblick hierauf ihr Wohlwollen versagt habe. Diese die Auslegung tragende Feststellung ist also ohne Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Dr getroffen worden, Ob die Stellungnahme der Erblasserin gegenüber der Beziehung des Klägers zu Fräulein früher duldsamer war oder nicht und wann ein etwa erfolgter Wandel in der Stellungnahme eingetreten ist, hat das Berufungsgericht für unerheblich gehalten* Die Revision übersieht auch, dass das Berufungsgericht insoweit überhaupt keine Feststellungen getroffen hat* Es hat nur gesagt, der Annahme einer Ablehnung des Verhältnisses durch die Erblasserin stehe nicht entgegen, dass diese in den Jahren vorher duldsamer gewese sein möge, Es unterstellt also, dass die Erblasserin dem Fräulein D^B früher einmal freundlicher gegenübergestände habe, hält dies aber mit seiner weiteren Feststellung, bei der Testamentserrichtung sei jedenfalls die Erblasserin ablehnend gewesen, für nicht unvereinbar. Ein Verfahrens-verstoss liegt also nicht vor. Die Revision führt hierzu noch folgendes auss Wenn in Zeiten gemeinschaftlicher Not der Kriegs- und Nachkriegs-; jahre sich ein gewisses freundliches Verhalten der Erblasserin gegenüber dem Kläger und Fräulein gezeigt habe, dann könne nicht plötzlich ohne jeden äusseren Anlass in wieder beruhigten Zeiten eine weltanschauliche Überzeugung gebilligt werden, welche von einem eigenen Verhalten abrüc. Dies sei ein venire contra factum proprium und nach § 242 r. 10 nicht zu billigen,. Sollte die Revision mit diesen Ausführungen dartun wollen, dass dem letzten Willen der Erblasserin die Anerkennung zu versagen sei, weil er auf einer grundlosen Änderung in der Stellungnahme der Erblasserin gegenüber der Beziehung des Klägers zu Fräulein beruhe, ‘so fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage» Sollten sich diese Ausführungen jedoch nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung richten, so könnten sie nur Erfolg haben, wenn mit ihnen dargetan wäre, dass diese Auslegung gegen Denkgesetze verstiesse* Das ist nicht der Fall« Die Revision erblickt weiter eine Verletzung des § 286 ZPO darin, dass das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Bekundungen der Zeuginnen 4H und EBHHHHI nicht miteinander in Einklang gebracht werden könnten« Denn dass die Erblasserin das Verhältnis des Klägers mit Fräulein stets missbilligt habe - so die Aussage - sei unvereinbar damit, dass sie mit Fräulein DBB zusammen gereist und dass sie fast täglich in die Wohnung des Klägers gekommen sei (Aussage • Eine dahingehende Aussage hat aber die Zeugin eBHHMB nicht gemachte Von gemeinsamen Reisen der Erblasserin und Fräulein .DBB enthält ihre Bekundung nichts und weiter hat die Zeugin E^BBHHB nicht ausgesagt, dass die Erblasserin, sondern dass sie, die Zeugin, fast täglich in die Wohnung des Klägers gekommen sei* Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht den vom Kläger angetretenen Beweis darüber erhoben, dass die Zeugin N^^B entgegen ihrer Bekundung niemals bei der Erblasserin polizeilich gemeldet gewesen sei und dort auch nicht längere Zeit gewohnt habe» Die Rüge ist unbegrün- 11 - deto Bass sie bei der Erblasserin polizeilich gemeldet ge-wesen sei, hat die Zeugin N^|B wicht ausgesagtu Aus der Tatsache, dass sie polizeilich nicht gemeldet war« kann . auch nicht geschlossen werden, dass sie nicht längere Zeit bei der Erblasserin gewohnt hat« Ba das Einwohner- meldeamt in auch keine Auskunft darüber erteilen kann ob die Zeugin ohne polizeiliche Anmeldung längere Zeit bei der Erblasserin gewohnt hat, brauchte daher das Berufungsgericht die Auskunft nicht einzuholen* Ber weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich mit den gegen die Zeugin NflIB gerichteten Ausführungen der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, ist ebenfalls unbegründet, Biese Ausführungen gingen dahin, dass die Zeugin 74 Jahre alt und eine einfac Brau sei; dass ihre Aussage (im ersten Rechtszug) weniger* Tatsachen als Urteile enthalte und dass die Formulierung ihrer Aussage den Verdacht erwecken müsse, ihre Aussage sei nicht genau genug wiedergegeben,, Mit diesen Ausführungen bezweckte der Kläger, das Berufungsgericht zu einer erneute; Vernehmung der Zeugin zu veranlassen« Biese Vernehmung hat: stattgefunden* Bamit entfiel die Notwendigkeit, sich mit den Angriffen gegen die Vernehmung der Zeugin im ersten Rechtszug aus einand-er zusetzen* Eine weitere Verletzung des § 286 ZPO sieht die Revisi darin, dass das Berufungsgericht, obwohl der Kläger bestrit ten habe, mit Fräulein Lflfein sog« wilder Ehe zu leben, von einem Verhältnis in dem Sinne ausgegangen sei, wie es dies getan habe* Bie Rüge ist unbegründet* Welchen Grad von Intimität das Berufungsgericht der Beziehung des Klägers zu Fräulein beigemessen hat, ist nicht erkennbar* Es komm darauf aber auch gar nicht an; entscheidend kann nur sein, daso die Erblasserin die Beziehung des Klägers zu Fräulein missbilligt und daher die letztwillige Verfügung in der vorliegenden Form getroffen hat« 12 Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, welche Vorstellung die Erblasserin mit dem Begriff »»standesgemässe Ehe" verbunden gehabt habe; denn dies könnte für die Frage entscheidend sein, ob man der Beschränkung im Testament überhaupt Rechtswirksamkeit beizu demessen habe« Mit diesem Angriff kann die Revision schon deswegen nicht durchdringen, weil dann, wenn die vom Berufungsgericht als auf schiebende Bedingung festgestellte »'Beschränkung" als nichtig anzusehen wäre - wofür übrigens der Kläger in den ersten beiden Rechtszügen keine Tatsachen angeführt hat - diese Nichtigkeit das Vermächtnis nichtig machen würde. Da nach alledem die Voraussetzungen, unter denen die Auslegung eines Testaments durch das Berufungsgericht mit der Revision nur angegriffen werden kann, nicht vorliegen, war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK) Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg