* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TV ZR 116/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 116/53

Für die Haftung der Gesellschafter der Firma gelte chinesisches Recht, da sie ihren Sitz in China gehabt habe und im Handelsregister des Deutschen Konsuls in Schanghai nicht eingetragen gewesen sei. Der Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Beklagte könne sich nicht auf § 242BGB: berufen. Beide Voraussetzungen für den Erfolg der Klage, das Vertragsverhältnis und die Haftung der Beklagten als Erbin eines Gesellschafters für die daraus erwachsenen Verbindlichkeiten der Firma, sind voneinander getrennt zu untersuchen, insbesondere hin-* sichtlich der Anwendung des für ihre Beurteilung maßgebenden materiellen Hechts. ?. Bevor jedoch die damit zusammenhängenden Fragen erörtert werden, ist auf die Rüge der Revision einzugehen, die Klage sei: deshalb abzuweiseh , weil eine etwa bestehende Forderung des Klägers als deutsches Auslandsvermögen beschlagnahmt sei und deswegen auch die Beklagte von dem Kläger auch dann nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn die Klageforderung rechtsgültig entstanden sei. Nach Art I Abs (a) (i) fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes Gegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen und die nach dem 1.September 1939 nach dem Hecht dieses Staates öder auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates übertragen oder liquidiert worden sind oder werden in Verfolg von Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, die der Erklärung der Vereinigten Nationen vom 1.Januar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob unter Art I und II AHKG 63 Maßnahmen fielen, die in China gegen deutsches Vermögen gerichtet worden sind oder werden. Daraus schliesst der I.Zivilsenat, auf dessen ausführliche Begründung hier verwiesen werden kann, daß, wenn für eine Verbindlichkeit mehrere Personen als Gesamtschuldner hafteh, wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der gegen einen Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch dem Ziugriff staatlicher Zwangsmaßnahmen immer nur da unterliegen könne,wo der Anspruch auch tatsächlich realisierbar sei, d.h. also an dein Wohnsitz des Gesellschafters. Es ist daher an und für sich nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne dieses Gesetzes anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts- Indessen kann diese Präge für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf sich beruhen. Selbst wenn man unterstellt, daß der Begriff der Belegenheit im AHKG 63 nicht in demselben Sinne zu verstehen sei wie nach deut-' schem Kollisionsrecht, kann das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, kein anderes sein. Keine der Parteien hat in den Vorinstanzen vorgetragen, daß die Forderung des Klägers durch Maßnahmen der chine s i s c h e n Regierung übertragen oder liquidiert sei. werden Die Rechtslage des deutschen Vermögens in China ist unklar (vgl z.B.die Aufsätze von Lorentz über das Schicksal der deutschen Warenzeichen in China in GRUR 1948, 192 und 1950, 368)* Ohne substantiierte Behauptung der Beklagten, daß die in der Person des Klägers entstandenen Rechte durch Maßnahmen einer ausländischen Regierung entzogen worden seien, konnte der Berufungsrichter nicht annehmen, daß ihr die Vermögensrechte des Klägers entzogen seien. klagte an tatsächlichen Behauptungen vorgebracht hätte, bezieht sich nur auf die Beschlagnahme und die Liquidation des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft Car-lowitz & Co« Daraus ergibt sich noch nicht, daß die Forderungen des Klägers, die als Verbindlichkeit der Firma auf dem Vermögei lasteten, durch dieselben oder gleichartige Hoheitsakte des chinesischen Staates betroffen worden sind. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsrichter auf ixrund des ihm unterbreiteten Sachvorbringens der Parteien die Rechte desJCLägers durch das AHKG 63 nicht für betroffen hält. 3. Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen des BerufungsUrteils, soweit sie die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Klä- j ger und der Firma als solches betreffen. Jedoch sei hier davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich für das Verhältnis untereinander und zu den bei der Gesd lschaft beschäftigten deutschen Staatsangehörigen und den damit in Zusammenhang stehenden Geschäften der Anwendung des deutschen Rechts unterworfen hätten. Dieser sei unbedenklich für das vorliegende Rechtsverhältnis auf Geltung des deutschen Rechts gerichtet, auch bezüglich der Haftung -der Gesellschafter. Den Ausführungen des Berufungsrichters kann aus Rechtsgründen insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie sich auf das Vertragovprhältnis zwischen dem Kläger und der Pirma beziehen. Inhalt und Rechtsfolgen des zwischen dem Kläger und der Pirma bestehenden Rechtsverhältnisses, auf das sich der Klaganspruch gründet, sind daher nach deutschem Recht zu bestimmen. •Der Revision kann, wenigstens soweit es sich um das Vertragsverhältnis zwischen der Pirma und dem Kläger handelt, auch nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten Sie meint, keine der Parteien habe sich in dem Hechts-streit auf die stillschweigende Unterwerfung der Gesellschafter unter deutsches necht berufen, Wenn sich der Berufungsrichter auf eine solche stütze, so sei damit § 128 ZPO verletzt. Die .‘Beklagte sei durch diese Feststellung überrascht worden, sie hätte sich auf das Zeugnis LiiMBk berufen, daß sich die GeseL Ischafter auch nie stillschweigend dem deutschen riecht unterworfen hätten. Erstmals gegen -*nde der Berufungsinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, die Firma & Co sei eine offene Handelsgesellschaft chinesischen Hechts, weil sie ihren Sitz in China gehabt habe. Diese Ausführungen des Klägers konnten nach Lage der Sache nur so verstanden werden, daß die Anwendung deutschen Rechts mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Gesellschafter und ihres Vertragspartners in Frage käme. Eine solche konnte aber in Anbetracht des Umstandes, daß der Sixz der Firma sich außerhalb Deutschlands befand, nur in Betracht kommen, wenn sich die an den in Frage kommenden Rechtsverhältnissen beteiligten Personen ausdrücklich oder stillschweigend dem deutschen Recht unterworfen hatten. Damit erledigt sich auch die weitere itüge der Beklagten zu diesem Punkt, die dahin geht, durch die unter Verletzung des § 139 ZPO getroffene Feststellung sei sie verhindert worden, vorzutragen, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten nicht deutscher, sondern peruanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Daraus hat es zutreffend die weitere Schlussfolgerung gezogen, es sei zur Fälligkeit eine Kündigung der Firma oder ihren Gesellsc aftern gegenüber nicht notwendig *(§§ 695, 700 Abs 2 BGB)« Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob das eine oder das andere vorliege, dahingestellt gelassen, weil die Rückforderungen der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern als Kündigungen auch gegenüber der Gesellschaft anzusehen seien, so daß auch dann, wenn es sich um einen Anspruch aus Barlehen handele, die Forderung fällig sei. Bie Revision übersieht, daß dieser Rntstehungsgrund der Ansprüche ein Barlehensschuldverhältnis nicht ausschliesst, weil die an dem Rechtsverhältnis als Gläubiger und Schuldner Beteiligten nach § 607 Abs 2 BGB vereinbaren können, das Geld als Barlehen zu schulden (Vereinbarungsdarlehen). Diese «Jrw:Jgungsn sind .im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden Ob von Seiten des Klägers eine rechtswirksame Kündigung gegenüber der Gesellschaft ausgesprochen worden ist, kann dahinstehen. Auch wenn man für die hier zu entscheidende Präge der Fälligkeit der Forderung davon ausgeht, daß eine Kündigung der Darlehensforderung gegenüber einer vertretungsberechtigten Person nicht ausgesprochen worden ist, kann die Fälligkeit der Klageforderung nicht verneint werden o Es ergibt sich aus den festgestellten Umständen und aus dem Verhalten der Parteien (vgl das Schreiben des Gesellschafters laurenz vom 6,September 1951 an den Kläger [Bl 3 GA]), daß sie die Forderung als fällig angesehen und behandelt haben. Damit erledigt sich auch die von der -Revision aus § 196 Abs 1 Kr 8 BGB erhobene Verjährungseinrede, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Beklagte diese Einrede in den Vorinstanzen überhaupt wirksam erhoben hat, da sie sich nur auf die Verjährung des Anspruchs aus dem nicht anzuwendenden | 159 HGB berufen hatte. 5. Die Revision bemüht sich weiter,aus verschiedenen Gründen herzuleiten, daß eine Forderung des Klägers gegen die Firma und besonders gegen den verstorbenen Gesellschafter Lord wegen Verstosses des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte gegen das Gesetz (§ 134 BGB) nicht bestehen könne. Mehr Gewicht hat die Rüge der Revision, eine auf Schweizer Franken lautende Forderung habe gegen den verstorbenen Ehemann der Beklagten nicht entstehen können, weil die deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen für die Begründung einer Valutaschuld nicht beachtet worden seien« Auch dieser Angriff der Revision geht aber fehl. Dezember 1936 (RGBl I, 1021), die unter der Geltung des Devisenbewirtschaftungsgesetzes von 1935 (RGBl 1,107) erlassen waren (Richtlinie I 7), bestimmten auch die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22.Dezember 1938 (RGBl I, 1851 [1855]) unter Teil I Nr 5, daß die Beschränkungen und Verbote des Devisengesetzes und der DurchführungsVorschriften, soweit sich aus dem Wortlaut oder Inhalt der Vorschrift nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur, die Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit der Person gelten, die die Rechtshandlung vornimmt. Selbst wenn man aber unterstellt, daß die deutsche Devisengesetzgebung wegen dieser Beziehung auch das Rechts Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma erfasst hätte, so kann daraus die Unwirksamkeit desselben nicht hergeleitet werden. Ebensowenig lässt sich die Unwirksamkeit des zwischen der Firma und dem Kläger vorgenommenen Geschäfts aus den Vorschriften des MilBegG 53 herleiten„ Dies ist, abgesehen davon, daß dieses Geschäft unter keine der Bestimmungen des Art I des Gesetzes fällt, schon deswegen nicht möglich, weil es vor dem Inkrafttreten desselben vorgenommen ist und dem Gesetz rückwirkende Kraft nicht beizulegen ist (Truckenbrodt MDR 1951, 83)• Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, waren die Vertragsparteien durch die Devisengesetzgebung Deutschlands nicht gehindert, eine Valutaschuld zu begründen, wie es im vorliegenden Pall dadurch geschehen ist, daß das Guthaben des Klägers auf Schweizer Pranken gestellt war. Das Guthaben des Klägers bei der Firma und die entsprechende Verbindlichkeit der Beklagten ist auf Schweizer Franken gestellt. Es handelt sich demnach im Sinne des auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden deutschen Rechts um eine Schuld, die der Umstellung nicht unterliegen kann, weil sie keine ReichsmarkVorbindlichkeit im Sinne des § 13 UmstG ist. Zu einer umgestellten Reichsmarkforderung wird die Klageforderung auch dann nicht, wenn sie auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gerichtet ist, der sich aus dem Der Umfang der Schuld wird- hier nicht durch ein Vielfaches der deutschen Währungseinheit, sondern durch Umstände bestimmt, die außerhalb der deutschen Währungsregelung liegen, es handelt sich deshalb um eine Geldwertschuld im Sinne des Umstellungsrechts (BGHZ 7, 134 [137])' Es kann hier nur die Frage aufgeworfen werden,* ob der Anspruch des Klägers nicht unmittelbar auf die Zahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, so dsß .-er keine Zahlung in deutscher Währung verlangen kann, unbeschadet der Befugnis der Beklagten, nach § 244 BGB in deutschem Geld zu zahlen« Der Berufungsrichter hat einen auf Markzahlung gerichteten Anspruch angenommen, weil von den Parteien stillschweigend vereinbart sei, daß die in Auslandswährung ausgedrückte Schuld von dem Gläubiger auch in inländischer Währung nach dem Kurs der Erfüllungszeit verlangt werden könne. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Ergebnis, zu dem der Berufung s rieht er hier kommt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133 nnd 157 BGB beruhe. Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, daß die Beziehung auf den Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tatsächlich vorhanden gewesenen Willen bedeutet, sondern auf einen sog«, hypothetischen .illen, der in Wahrheit eine dem Kichter obliegende Ergänzung des Vertrages (§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Pall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7» 251 [235]; WJ\7 1952, 540 ff)« Hier handelt es sich nicht um die Feststellung einer inneren oder äusseren Tatsache, sondern um einen Fall der Rechtsanwendung auf bestimmte Tatsachen, Eine Verletzung des § 286 ZPO kann in derartigen Fällen nur vorliegen, wenn bestimmte Parteibehauptungen, die für die Interessenabwägung erheblich sind, nicht beachtet oder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt sind, Baß dies geschehen sei, hat die Revision nicht behauptet,‘Bamit entfällt schon die Möglichkeit einer Verletzung des § 286 ZPO durch die hier vom Berufungsrichter getroffene Feststellung", Aber auch die Rüge der Revision, §§ 133, 157 BGB seien verletzt, ist nicht begründet. Eine Vereinbarung, daß die Schuld durch effektive Zählung Schweizer Franken zu bewirken sei, ist nicht getroffen, Bas ergibt sich aus den gründen, aus denen die Bemessung der Schuld in Schweizer Franken nach der Feststellung des Berufungsurteils erfolgt ist. Anzuneh-men, wie die Revision es will, daß die Vertragslücke nicht durch Annahme einer Valutaschuld, sondern einer Reichsmarks chuld hätte ausgefüllt werden dürfen, setzt sich mehr als notwendig über das ausdrücklich Vereinbarte hinweg, Die durch den Wegfall des ursprünglichen Zahlungsorts entstandene Lücke hat der Berufungsrichter rechtlich unangreifbar ausgefüllt. Das leitet die Revision einmal daraus her, daß die Vereinbarung der Schuld nach der ausdrücklich getroffenen Feststellung des Berufungsurteils in Schweizer Währung auch erfolgt sei, weil die Firma Vermögensanlagen in der Schweiz gehabt habe. 8« Die Beklagte hat sich aber auch weiter darauf berufen, es sei zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden, die Depositäre sollten nur in dem Maß befriedigt v/erden, als es gelinge, das Vermögen der Firma zu retten. Der Berufungsrichter hat jedoch festgestellt, daß mit dem Kläger eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden Ist« 2s könne sein, daß etwas Derartiges mit Depositären vereinbart worden sei, die ihre Einzahlungen erst im letzten Augenblick gemacht hätten. Das Berufungsgericht stellt, ebenso wie bei dem Vertragsveihältnis zwischen dem Kläger und der Firma, auch für diese Frage auf den Parteiwillen ab« Es nimmt im vorliegenden Fall eine stillschweigende Vereinbarung über die Geltung des deutschen Rechts an, weil sich die Gesellschafter durch die Gründung einer als offene Handelsgesellschaft bezeichneten Firma und ihr Auftreten als Mitinhaber mit der Anwendung dieses Rechts einverstanden erklärt hätten. Dieser sei unbedenklich für das vorliegende Rechtsverhältnis auf Geltung des deutschen Rechts auch bezüglich der Haftung der Gesellschafter gerichtet gewesen. Die Voraussetzungen, unter denen die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, und der Inhalt und Umfang der sich daraus ergebenden Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die einzelnen Gesellschafter ist nicht so sehr eine Auswirkung der Verträge und der sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Dritten, als eine solche des zwischen den Gesellschaftern begründeten Gesellschaftsverhältnisses. außerordentlich ähnlich, daraus erwächst ein berechtigte Bedürfnis nach einem die Personenvereinigung beherrschenden Personalstatut, das die Organisation der Handelsgesellschaft einheitlich regelt (RGZ 56, 172 [177]; bewald, • Das deutsche internationale Privatrecht 1931 Nr 65)* Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deut sehen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Recht Verhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaf zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus Inund Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd 1 Nr 41 Bd 11 Nr 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S 106 Nr 53; RGRK HGB l.Aufl Bd 1 Allg Jini Anm 42 S 20; Düh-ringer-Hachenburg-Geiler HGB 3-Aufl Bd 1 Allg Einl Anm 17 d- Flechtheim ebenda Bd II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2.Aufl § 106 Anm VII* Lewald aaO; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S 206 f). Es ist nicht ausgeschlossen, daß unter besonderen Umständen etwas Abweichendes gelten kann, daß insbesondere auch die Parteien eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren (so auch Geiler in Dühringer-Hachenburg aaO Anm 17 d S 49, wo ausgeführt wird, daß für die Präge der Schuldenhaftung das Personalstatut der Gesellschaft in erster Linie entscheidet) c Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, daß sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft . Die Verträge, auf denen das Recht des Deutschen Reichs zur Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit beruhte, sind durch den Jintritt Chinas in den ersten Welt krieg auf seiten der Alliierten aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden (List-Fleischmann, Völkerrecht 12.Aufl Seite 213). Die Feststellung, ob chinesisches oder deutsches Recht für die Entscheidung der hier interessierenden Präge der Haftung der Beklagten maßgebend ist, wäre entbehrlich, wenn das chinesische Recht diese Frage in dem gleichen Sinn entschiede wie § 128 HGB. Zum Unterschied vom deutschen Recht ist nach diesen Vorschriften die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden subsidiär, sie tritt nur ein, wenn und soweit das Vermögen der Gesellschaft unzureichend ist (vgl zur Auslegung dieser Bestimmungen Büfiger, Chinesisches Gesetzbuch Seite 58 und derselbe in ZHandR Bd 98 Seite 292 Pußn 20), Die Präge, ob deutsches oder chinesisches Recht Voraussetzungen und Umfang der Haftung der Beklagten be- Der von dem Berufungsrichter festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien reichen aber auch sonst nicht aus, um zu entscheiden, ob deutsches oder chinesisches Recht maßgebend ist, und im letzteren Fall, welche Vorschriften des chinesischen Rechts in Betracht kommen. Die Zeit der Entstehung und Begründung der Gesellschaft ist aber für die Frage des für sie geltenden Rechts nicht ohne Bedeutung und bedarf daher der Feststellung, Ist die Gesellschaft schon vor dem ersten Weltkrieg von Deutschen gegründet worden, so ist anzunehmen, daß sie als Gesellschaft nach deutschem Recht ins Leben getreten ist (§ 19 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes). Ist sie in das Handelsregister des deutschen Konsulats in Schanghai eingetragen worden - ob dies der Fall war, ist nicht festgestellt - oder wurde von ihr ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 BGB betrieben, so bestand sie als offene Handelsgesellschaft (§ lt)5 ff, insbesondere § 123 Abs 2 IIGB). fry dies unterstellt, ist die Anwendung deutschen Rechts nicht auszuschliessen, selbst wenn durch Art III der Vereinbarung vom 20.Mai 1921 (RGBl 833 f) Deutsche und die von ihnen begründeten Gesellschaften mit dem Sitz in China dem chinesischen Recht unterworfen wurden. Der Berufungsrichter wird daher zu prüfen haben, ob nicht unter Anwendung dieser Verordnung die Firma als offene Handelsgesellschaft deutschen Rechts weiterbestanden hat und die Haftung der Beklagten bezw. dings dann nicht in Frage kommen, wenn die Firma eine offene Handelsgesellschaft nach Maßgabe des chinesischen Gesetzes vom 13*Januar 1914, revidiert und neu verkündet am 26«Dezember 1929 (Bünger in Zeitschrift Seite 288 f), wäre« Eine offene Handelsgesellschaft nach diesem Gesetz ' ist eine juristische Person chinesischen Rechts (§3); ’ Es wird aber auch zu prüfen sein, ob für diese auf vertragsmässiger Grundlage bestehenden Gesellschaften nicht unter Anwendung des Art 23 der Verordnung vom 5-August 1918 das deutsche Recht als vereinbart gilt. zeigen, ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß die Anwendbarkeit des deutschen Rechts dazu führen miis&e,4 daß die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft im * Sinne der §§ 105 ff HOB sei. Die Maßgeblichkeit dieser Vorschriften ist bedeutsam, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zur Anwendung deutschen Rechts kommt. Denn für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft besteht ein gesetzlicher Zwang, diese in das Handelsregister des Sitzes eintragen zu lassen (§ 106 HGB), und die Eintragung ist nur möglich, wenn am Sitz der Gesellschaft ein Handelsregister nach deutschem Recht geführt wird. Es wird je- * doch einem grundsätzlichen Bedenken nicht unterliegen, daß Deutsche sich auch dem Recht der offenen Handelsgesellschaft für eine im Ausland betriebene Handelsgesellschaft insoweit unterv/erfen können, als diese Vorschriften die Eintragung in das Handelsregister nicht voraussetzen. Ba hier Umstände, aus denen etwas Abweichendes entnommen werden kann, nicht ersichtlich sind, ist gegen die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin nach dem in dem Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt ein durchgreifendes Bedenken nicht vorhanden» die deutschen Konsuln in China seit dem ersten Weltkrieg Konsulargerichtsbarkeit nicht mehr ausüben und demnach auch kein Handelsregister im Sinne des deutschen Handelsrechts führen konnten, kann eine im Jahre 1945 oder 1946 erfolgte Beendigung des chinesischen Ge- * schäftsbetriebs der Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen sein* Die Vorschriften des § 7 Abs 2 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7»April 1900 in Verbindung mit § 125 Abs 1 FGG, auf denen die Zuständigkeit der Konsuln zur Führung von Handelsregister beruht, fand keine Anwendung mehr* Wenn etwa der deutsche Konsul in Schanghai ein Verzeichnis deutscher Firmen geführt hat, so ist dieses kein Handelsregister im Sinne des Gesetzes* Auf die Ausführungen des Berufungsrichters, ob die Gesellschaft aufgelöst ist oder nicht, und die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken kommt es nicht an» Aus § 159 aaO kann die Verjährung des Klaganspruchs nicht hergeleitet werden* 2* Die Beklagte hat sich auch darauf berufen, der etwaige Verlust der Vermögensanlagen der Gesellschaft in der Schweiz müsse auf Grund des § 242 BGB dazu führen, den Klaganspruch gegen die Beklagte endgültig oder doch wenigstens zur Zeit als unbegründet erscheinen zu lassen. Für Dar-lehensverbindlichkeiten hat der I.Zivilsenat bereits in dem nicht zu dem Abdruck gelangten Teil seines Urteils vom 29c Mai 1951 - I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237) ausgesprochen, aus dem Wesen des Darlehensvertrages ergebe sich, daß das Darlehen zurückzuzahlen ist und daß Verluste des Dar-lehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht aufheben. Dies ist hei der Verurteilung zu berücksichtigen* Unbedenklich ist es, wenn der Berufungsrichter eine Genehmigung zu dem iJrlaß eines Leistungsurteils auf Grund des MilRegG Br 53 nicht für erforderlich erachtet, hat* Beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, also im «Gebiet” im Sinne des Gesetzes (Art X Abs f)e Die Notwendigkeit einer Devisengenehmigung könnte nur nach Art I Abs a und b in Präge kommen, weil die den Gegenstand der Klage bildende Forderung auf die Zahlung Schweizer Franken gerichtet war, also auf eine fremde Währung «lautet" und daher ein Devisenwert im Sinne des Art X Abs d Nr 3 des Gesetzes ist* Ob ein gerichtliches Urteil, wenn es zugunsten von im Gebiet ansässigen Personen ergeht, ein Geschäft im Sinne Art X Abs b des Gesetzes Nr 53 ist, ist umstritten (verneinend Langen, Kommentar zu dem Devisengesetz 2*Aufl Anm 25 zu Art I- bejahend Kühne, Handbuch des Devisenrechts 1952, Seite 28). Denn wenn auch die Verbindlichkeit der Firma ursprünglich in einer nicht im Gebiet geltenden Währung ausgedrückt war, so ist der Anspruch jetzt auf Grund der ergänzenden Auslegung des Vertrags zwischen der Firma und dem Kläger» auf..zah*:J.»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 159 HGB § 139 ZPO § 607 BGB § 13 UStellungsG § 244 BGB § 286 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 128 HGB § 1 BGB § 126 HGB § 242 BGB § 128 HGB § 700 BGB
GesellschaftBGBRechtFirmaGesetzAnspruchKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Y
TV ZR 116/53
Verkündet 17c Dezember 1953 ,Justizangestellter Sis Ürkundsbeamter ||er Geschäftsstelle
2480 069
Im Namen des Volkes
- *

In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Frau Clara L	geh,
HHdHHfering flt,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
i.Fa» E.H-C
m
gegen
 den Kaufmann Max Otto F(
& Co in H4BPjRB0, BflBpciamm
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5-Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Rundesrichter Ascher, Dr.Kregel, Dr.v.Wemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23*April 1953 aufgehoben»
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zürückvefWiäsen*
Von Rechts we£en
r /
\

•?<
' VI
.	..*•	i
ff'S
¥
/•'¥<
•V
.. i
' : i
'4
X-.'p = •*
* 
f?*,- •

;	'	•;	:#v	**	.	•	.•	.•*	•	j	*v	.
/

£ • f
?
?■ *. •
:v
*
Tatbestands
 Der Kläger war Angestellter der unter der Firma
& Cp in SflBpHP betriebenen offenen Handelsgesellschaft» Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war auch der im Jahre 1948 zu HtfHBI verstorbene Kaufmann Ottomar LflB sen. Er ist von seiner Witwe? der Beklagten? als Alleinerbin beerbt worden.
Den Angestellten der Gesellschaft - im folgenden die Firma genannt - wurde es ermöglicht? durch Stehenlassen von Tantiemeforderungen und Einzahlungen Guthaben bei der Firma zu bilden. Die dadurch erwachsenen Konten wurden in Schweizer Franken geführt.
Der Kläger behauptet, er habe seine Gewinnbeteiligung bis zu dem Jahre 1942 bei der Hauptniederlassung in stfHBiBi- stehen lassen» Den größten Teil seines Guthabens habe er zurückerhalten? es bestehe noch ein Bestguthaben von 7 075,58 sfres. Er sei berechtigt1, die Zahlung dieses Betrages von der Beklagten in Deutscher Mark zu verlangen. Da die Beklagte die Zahlung verweigert? hat er Klage erhoben mit dem Antrag,'
die Beklagte zu verurteilen? an ihn, den Kläger,
6 803,17 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1.Januar 1946
*	*	.	;	*•	yt	.	’	•	*
zu zahlen.	,
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst bestritten, daß dem Kläger Ansprüche gegen die Firma zustünden,und erwidert: Bei dem Guthaben des Klägers handele es sich höchstens um Depots, die kurz vor dem Zusammenbruch bei der Firma* eingezahlt worden seien. Dabei sei aber vereinbart*worden, sie sollten nur zurückgezahlt werden, wenn es der Firma gelinge, noch etwas zu retten. Das sei aber nicht der Fall. Das gesamte
 Geschäftsvermögen der Firma in China sei in Verlust gerateneNach § 242 BGB könne der Kläger Zahlung nicht mehr verlangen« V/enn ein Anspruch bestehe, dann sei er nur in Reichsmark entstanden und im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Der Geltendmachung einer Valutaforderung stünden auch.devisenrechtliche Vorschriften entgegen. Die Forderung des Klägers sei überdies durch die Gesetze der Militärregierung beschlagnahmt, da es sich um eine Forderung eines Inländers gegen eine ausländische Firma hanr-dele. Für die Haftung der Gesellschafter der Firma gelte chinesisches Recht, da sie ihren Sitz in China gehabt habe und im Handelsregister des Deutschen Konsuls in Schanghai nicht eingetragen gewesen sei. «enn aber deutsches Recht anzuwenden sei, dann sei die Forderung nach § 159 HGB verjährt, da die Firma spätestens im Jahre 1946 aufgelöst worden sei. Die von dem Zeugen LiMM) angegebenen Beträge entsprächen nicht der Wahrheit, es seien'erhebe • lieh höhere Beträge zurückgezahlt worden, frUHB sei nicht glaubhaft.
Der Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Beklagte könne sich nicht auf § 242BGB: berufen. Di ei Fränkenbat rage, der Fir ma seien in der Schweiz einbezahlt und dadurch gerettet worden. Die Beklagte habe auch aus diesen Guthaben Zahlungen erhalten«. Die Firma sei im Handelsregister des Deutschen Konsulats eingetragen gewesen, die Eintragung der Auflösung sei aber nicht erfolgt. Die Forderung sei daher nicht verjährt. Devisenrechtliche Bestimmungen stünden der Klage nicht entgegen.
Das Landgericht in Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung von 6 803,17 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 3.Juli 1952 (Tag der Klagezustellung) verurteilt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
:: :%•

6
¥
Entscheidungsgründe:
I.
1. Der Kläger leitet den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus einem zwisöhen ihm und der Firma (/(■■m & Co bestehenden Vertragsverhältnis her * Er nimmt die Beklagte für die von ihm behauptete Verbind^ lichkeit in Anspruch, weil der verstorbene Ehemann der Beklagten, der Kaufmann Ottomar LflVsen., als persönlicher Gesellschafter der Firma für ihre Verbindlichkeiten hafte und diese Haftung die Beklagte nunmehr als seine Alleinerbin treffe. Beide Voraussetzungen für den Erfolg der Klage, das Vertragsverhältnis und die Haftung der Beklagten als Erbin eines Gesellschafters für die daraus erwachsenen Verbindlichkeiten der Firma, sind voneinander getrennt zu untersuchen, insbesondere hin-* sichtlich der Anwendung des für ihre Beurteilung maßgebenden materiellen Hechts. Es ist daher in erster Mnie zu prüfen, ob zwischen dem Kläger und der Firma ein wirksames Verträgsverhältnis begründet worden ist, welchen Inhalt dieses hat, und ob dem Kläger daraus fällige Ansprüche, wie er sie geltend macht, zustehen.
?. Bevor jedoch die damit zusammenhängenden Fragen erörtert werden, ist auf die Rüge der Revision einzugehen, die Klage sei: deshalb abzuweiseh , weil eine etwa bestehende Forderung des Klägers als deutsches Auslandsvermögen beschlagnahmt sei und deswegen auch die Beklagte von dem Kläger auch dann nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn die Klageforderung rechtsgültig entstanden sei. Der Berufungsrichter hält den von der Beklagten hierauf gestützten Einwand für unbegründet. Seinen Ausführungen ist im Ergebnis zuzüstimmen.
• ••■'	:	• •	. . .r; i ••.
j£.	Zutreffend	führt	er	zunächst	aus,	daß	die Vor-
t	Schriften	des	KRG	5	keine	Anwendung	finden	können.	Dieses
<3
••	:r<ä>
i
I
«?
* * *!;>!•
* •• *
Vs
’ V

. /2Ä
' "J
•i ■
fir
> •
•	•	t.
■ ■
y\'\ •

vv.
Gesetz ist nach Art 5 des AHKG 63 nur noch anwendbar, wenn es sich um deutsches Vermögen handelt, das in einem* der im Anhang zu dem Gesetz aufgeführten Länder belegen ist. Zu diesen Ländern gehört China nicht. Maßgebend sind daher lediglich die Bestimmungen des AHKG 63 (ABI AHK 1107). Nach Art 2 Nr (1) (a) dieses Gesetzes gelten die Hechte der früheren Eigentümer und sonstigen Berechtigten an Vermögensgegenständen, die unter Art I Abs (1) (a) fallen, in dem Zeitpunkt der Übertragung oder Liquidation als erloschen. Nach Art I Abs (a) (i) fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes Gegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen und die nach dem 1.September 1939 nach dem Hecht dieses Staates öder auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates übertragen oder liquidiert worden sind oder werden in Verfolg von Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, die der Erklärung der Vereinigten Nationen vom 1.Januar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat. Art 3 des AHKG 63 erklärt Klagen gegen Personen für unzulässig, "die, Eigentum oder Besitz an solchen Vermögens gegenständen erworben haben, oder gegen diese Vermögensgegenstände ." Diese letztere Vorschrift trifft den vorliegenden Pall nicht. Für diesen Pali kommt es nur darauf an, ob die den Gegenstand der Klage bildende Forderung in China "belegen? war und durch Maßnahmen der chinesischen Regierung auf Grund von Vereinbarungen mit der chinesischen Regierung übertragen oder liquidiert worden ist*
Der Berufungsrichter ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob unter Art I und II AHKG 63 Maßnahmen fielen, die in China gegen deutsches Vermögen gerichtet worden sind oder werden. Diese "Beschlagnahme"
 
et
r.
Ir.
kr-
L
i-
‘s
7
r:
v
r
k.-<'
j.:
fc •
T *V
würde nach Ansicht des Beruf ungsriehters jedenfalls nur bedeuten können, daß die Forderung gegen die offene Handelsgesellschaft CMHHHV& Co erloschen sei. Der persönliche Gesellschafter DflB habe seinen Wohnsitz stets außerhalb des enteignenden Staates gehabt, der Anspruch gegen ihn sei dem Zugriff des Staates, der die Enteignung ausgesprochen habe, in jedem Palle entzogen gewesen.
Der Berufungsrichter bezieht sich für seine Darlegungen auf das Urteil des I.Zivilsenats des Bundesge*-richtshofs vom 1.Februar 1952 - I ZR 123/50 (BGHZ 5,35). Wie dort ausgeführt wird, unterliegen Sachen und Gegenstände dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur, die sich im Machtbereich des betreffenden Staates befinden. Eine Forderung ist nach deutschem internationalem Privatrecht, so wird in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz hat, wie aus der eipen allgemeinen Rechtsgedanken enthaltenden
 Vorschrift des § 23 Abs 2 ZPO gefolgert werde und wie
*• ■ 4 ....... •. • .
allgemein anerkannt sei. Daraus schliesst der I.Zivilsenat, auf dessen ausführliche Begründung hier verwiesen werden kann, daß, wenn für eine Verbindlichkeit mehrere Personen als Gesamtschuldner hafteh, wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der gegen einen Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch dem Ziugriff staatlicher Zwangsmaßnahmen immer nur da unterliegen könne,wo der Anspruch auch tatsächlich realisierbar sei, d.h. also an dein Wohnsitz des Gesellschafters. Der Gläubiger einer Forderung, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner hafteten, sei daher nicht gehindert, seine Forderung gegen denjenigen Gesellschafter geltend zu machen, der der Zwangsgewalt des enteignenden Staates nicht unterliege, wenn er in dessen Gäbiet seinen Wohnsitz nicht habe.	*
'	,	X
-
■■
•■"‘Ti •
' .. \* >
:	J
• •
■ H i
. .
~ 7 -
Die unmittelbare Übertragung dieser Erwägungen auf
* 4
den vorliegenden Pall verbietet sich schon darum, weil es sich hier nicht um die Anwendung der Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts, sondern um die des AHKG 63 handelt. Es ist daher an und für sich nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne dieses Gesetzes anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts- Indessen kann diese Präge für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf sich beruhen. Selbst wenn man unterstellt, daß der Begriff der Belegenheit im AHKG 63 nicht in demselben Sinne zu verstehen sei wie nach deut-' schem Kollisionsrecht, kann das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, kein anderes sein. Keine der Parteien hat in den Vorinstanzen vorgetragen, daß die Forderung des Klägers durch Maßnahmen der chine s i s c h e n Regierung übertragen oder liquidiert sei. Die Beklagte hat immer den Standpunkt vertreten, daß die Forderung des Klägers durch die Besatzungsmächte beschlag nahmt sei, nicht aber,' daß sie dem Kläger durch Maßnahmen der chinesischen.Regierung entzogen sei. Baß die Gesetzgebung der Besatzungsmächte, die sich in dem nunmehr allein maßgebenden AHKG 63 darstellt, zu einer Entziehung der Forderung nicht geführt hat, ist oben dargelegt. Dieses Gesetz nimmt selbst keine Vermögensentziehung vor, sondern beschränkt sich darauf, im Ausland erfolgte oder noch erfolgende Liquidationen und Übertragungen deutschen Eigentums für das Gebiet der Bundesrepublik zu sanktionieren (BGHZ 8, 378 [382]). vienn die Beklagte sich auf Maßnahmen chinesischer Behörden oder auf chinesische Gesetze, die unmittelbar eine Entziehung oder liquidation aussprechen, hätte berufen wollen, dann hätte sie das zu dem mindesten substantiiert behaupten müssen. Baß sich dies von selbst verstünde, kann der Revision nicht zugegeben
— 8 —
e>y
werden Die Rechtslage des deutschen Vermögens in China ist unklar (vgl z.B.die Aufsätze von Lorentz über das Schicksal der deutschen Warenzeichen in China in GRUR 1948, 192 und 1950, 368)* Ohne substantiierte Behauptung der Beklagten, daß die in der Person des Klägers entstandenen Rechte durch Maßnahmen einer ausländischen Regierung entzogen worden seien, konnte der Berufungsrichter nicht annehmen, daß ihr die Vermögensrechte des Klägers entzogen seien. Es kann dahinstehen, ob der Berufungsrioh-ter nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte auf eine Ergänzung ihres Vortrages hinzuweisen. Auf einer Nichtanwendung dieser Vorschrift beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn das, was die Beklagte nach ihrer eige-, nen Behauptung vorgebracht hätte, wenn sie von dem Berufungsgericht auf die maßgebenden Gesichtspunkte hingewie- -sen worden wäre, würde das Ergebnis dieses Rechtsstreits nicht berührt habeno Die Behauptung, daß deutsche Vermögenswerte in China überhaupt "beschlagnahmt11 worden wären, würde nicht genügen. Dieser Begriff ist weitergehend als* der der Übertragung und der Liquidation, er umfaßt auch den Pall. daß dem Rechtsinhaber durch Gesetz oder Verwaltungs-anordnung eine Verfügungsbeschränkung (sog. "Einfrieren" der Rechte) auferlegt ist. Eine bloße VerfügungsbeSchränkung würde aber nicht ausreichen, um Art I (a) (i) AHKG 63 anzuwenden. Insoweit gilt die allgemein anerkannte Regel, daß sich d4e Wirkung von Hoheitsakten, die in Vermögensrechte von Privatpersonen eingreifen, nur auf das Gebiet des betreffenden Staates beschränken. Die Wirkung solcher Verfügungsbeschränkungen ist durch das AHKG 63 nicht sanktioniert. Dieses Gesetz ist streng und einschränkend auszulegen, weil es gegenüber dem normalen Rechtsleben einen ungewöhnlichen Eingriff in private Rechtsverhältnisse bedeutet (vgl für die Auslegung entsprechende Vorschriften f des Versailler Vertrags RGZ 112, 81 [83]). Was die Be-
 
klagte an tatsächlichen Behauptungen vorgebracht hätte, bezieht sich nur auf die Beschlagnahme und die Liquidation des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft Car-lowitz & Co« Daraus ergibt sich noch nicht, daß die Forderungen des Klägers, die als Verbindlichkeit der Firma auf dem Vermögei lasteten, durch dieselben oder gleichartige Hoheitsakte des chinesischen Staates betroffen worden sind. Der Eingriff in das Vermögen einer Person bedeutet keineswegs ohne weiteres und unmittelbar einen solchen in das Vermögen derjenigen, deren Hechte sich gegen das "beschlagnahmte11 Vermögen richten. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsrichter auf ixrund des ihm unterbreiteten Sachvorbringens der Parteien die Rechte desJCLägers durch das AHKG 63 nicht für betroffen hält. Unbenommen bleibt es der Be- * klagten, in der. erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihr Vorbringen zu ergänzen.	*j
3. Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen des BerufungsUrteils, soweit sie die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Klä- j ger und der Firma als solches betreffen. Der Berufungs-
ühina sei von deutschen Staatsangehörigen gegründet wor- -den. Daß sie im Handelsregister des Deutschen Konsulats in Schanghai eingetragen worden sei, habe-der Kläger nicht dartun können. Es möge sein, daß für die Frage der Rechtsund Parteifähigkeit sowie das Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten bei ausländischen Gesellschaften das Recht des Sitzes anzuwenden sei. Jedoch sei hier davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich für das Verhältnis untereinander und zu den bei der Gesd lschaft beschäftigten deutschen Staatsangehörigen und den damit in Zusammenhang stehenden Geschäften der Anwendung des deutschen Rechts unterworfen hätten. Bei Schuldverhältnissen sei
 richter führt hierzu aus, die Firma CflBHBI & Co in
— 10 —
für die Präge, welches Recht anzuwenden sei, in erster Linie der Parteiwille maßgebend. Dieser sei unbedenklich für das vorliegende Rechtsverhältnis auf Geltung des deutschen Rechts gerichtet, auch bezüglich der Haftung -der Gesellschafter.
Den Ausführungen des Berufungsrichters kann aus Rechtsgründen insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie sich auf das Vertragovprhältnis zwischen dem Kläger und der Pirma beziehen. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis. Ob ein solches nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen ist, weil es Anknüpfungspunkte sowohl zu der deutschen als auch einer ausländischen Rechtsordnung besitzt, ist, wenn es der Beurteilung eines deutschen Gerichts unterliegt, nach deutschem internationalem Privatrecht zu entscheiden. Bei SchuldVerhältnissen entscheidet darüber in erster Linie der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen zu entnehmende Parteiwille. Dies ist - in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere der des Reichsgerichts, allgemein anerkannt. Insoweit werden auch von der nevision keine durchgreifenden Beanstandungen erhoben. Auch aus dem in dem Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt und den von den Parteien in den früheren Rechtszügen aufgestellten Sachbehauptungen ist nichts zu entnehmen, was der in dem herufung3urteil ausgesprochenen Ansicht entgegenstünde. Inhalt und Rechtsfolgen des zwischen dem Kläger und der Pirma bestehenden Rechtsverhältnisses, auf das sich der Klaganspruch gründet, sind daher nach deutschem Recht zu bestimmen.
•Der Revision kann, wenigstens soweit es sich um das Vertragsverhältnis zwischen der Pirma und dem Kläger handelt, auch nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten
IX -
t *

sich dem deutschen riecht unterworfen, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden sei. Sie meint, keine der Parteien habe sich in dem Hechts-streit auf die stillschweigende Unterwerfung der Gesellschafter unter deutsches necht berufen, Wenn sich der Berufungsrichter auf eine solche stütze, so sei damit § 128 ZPO verletzt. Die .‘Beklagte sei durch diese Feststellung überrascht worden, sie hätte sich auf das Zeugnis LiiMBk berufen, daß sich die GeseL Ischafter auch nie stillschweigend dem deutschen riecht unterworfen hätten.
Diese Ausführungen der Kevision sind nicht stichhaltig. Die Parteien sind in dem Hechtsstreit zunächst davon ausgegangen, daß deutsches «uecht zur Anwendung zu kommen habe. Erstmals gegen -*nde der Berufungsinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, die Firma	&	Co	sei
 eine offene Handelsgesellschaft chinesischen Hechts, weil sie ihren Sitz in China gehabt habe. Dort habe sie ihre Geschäfte betrieben. Der Kläger müsse beweisen, daß die Beklagte als witwe eines verstorbenen Inhabers für die Schulden der Gesellschaft hafte (Bl 54 GA). Diesen Ausführungen ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2.April 1953 (Bl 66 GA) entgegengetreten, indem er darauf hinwies, daß es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen einer 9 *
rein deutschen Firma auf der einen und deutschen Depositären auf der anderen Seite handele. Diese Ausführungen des Klägers konnten nach Lage der Sache nur so verstanden werden, daß die Anwendung deutschen Rechts mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Gesellschafter und ihres Vertragspartners in Frage käme. Eine solche konnte aber in Anbetracht des Umstandes, daß der Sixz der Firma sich außerhalb Deutschlands befand, nur in Betracht kommen, wenn sich die an den in Frage kommenden Rechtsverhältnissen beteiligten Personen ausdrücklich oder stillschweigend dem deutschen Recht unterworfen hatten. Damit
 
war dem Berufungsrichter von einer Partei die Präge unterbreitet, ob sich die Anwendbarkeit deutschen xtechts nicht aus einer stillschweigenden Unterwerfung herleiten lasse. Der Berufungsrichter war infolgedessen nicht gehindert, eine entsprechende Feststellung zu treffen, zu demal da die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 2,April 1953 nicht bestritten hat. Damit erledigt sich auch die weitere itüge der Beklagten zu diesem Punkt, die dahin geht, durch die unter Verletzung des § 139 ZPO getroffene Feststellung sei sie verhindert worden, vorzutragen, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten nicht deutscher, sondern peruanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Wenn der Kläger behauptet hat, es habe sich bei der Firma der Gesellschaft 11111 ein© rein deutsche Firma gehandelt, so konnte dies nur dahin verstanden werden, daß alle Gesellschafter deutsche Staatsangehörige waren, zu demal da vorher nichts Abweichendes behauptet worden war. Die Beklagte hat der Behauptung des Klägers über den deutschen Charakter der Firma nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter zu dem Gegenstand einer Erörterung nach § 139 ZPO zu machen.
4o Hach der vom Berufungsrichter als richtig angenommenen und von der Kevision nicht angegriffenen Darstellung des Klägers ist das Guthaben bei der Firma aus Gewinnbeteiligungen des Klägers erwachsen. Das Landgericht hat den sich so ergebenden Sachverhalt rechtlich unter den beiden Gesichtspunkten gewürdigt, ob es sich um eine Forderung aus Darlehen (§§ 607 ff BGB) oder aus einem uneigentlichen Verwahrungsvertrag (§ 700 aaO) handele, um sich schliesslich für das letztere zu entscheiden. Daraus hat es zutreffend die weitere Schlussfolgerung gezogen, es sei zur Fälligkeit eine Kündigung der Firma oder ihren Gesellsc aftern gegenüber nicht notwendig *(§§ 695, 700
 Abs 2 BGB)« Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob das eine oder das andere vorliege, dahingestellt gelassen, weil die Rückforderungen der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern als Kündigungen auch gegenüber der Gesellschaft anzusehen seien, so daß auch dann, wenn es sich um einen Anspruch aus Barlehen handele, die Forderung fällig sei.
Bie Kevision meint dagegen, da es sich um Ansprüche aus stehengebliebenen Tantiemen des Klägers handele, seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche solche aus einem Bienstvertrag nach §§ 611 ff BGB, die nach § 196 Abs 1 Nr 8 BGB bereits verjährt seien. Bie Revision übersieht, daß dieser Rntstehungsgrund der Ansprüche ein Barlehensschuldverhältnis nicht ausschliesst, weil die an dem Rechtsverhältnis als Gläubiger und Schuldner Beteiligten nach § 607 Abs 2 BGB vereinbaren können, das Geld als Barlehen zu schulden (Vereinbarungsdarlehen). Baß die Abmachung, die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Gelder bei der Firma vorerst bis auf Abruf stehen zu lassen, als eine solche Vereinbarung angesehen werden' kann, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas gleiche gilt aber, wenn man mit dem Landgericht einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag als vorliegend ansieht. Für ihn gilt § 607 Abs 2 BGB entsprechend (RGZ 67, 262 [264]).
Auch die Fälligkeit des Anspruchs ist mit dem Berufungsrichter zu bejahen. Sieht man den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch als Barlehensforderung an, so ist grundsätzlich mangels einer anderen Vereinbarung der Beteiligten die Fälligkeit nach § 609 BGB von einer vorherigen Kündigung abhängig. Ber Berufungsrichter meint,die Rückforderungen des Klägers gegenüber den Gesellschaftern seien als etwa nötige Kündigungen auch gegenüber der Ge-seLlschaft anzusehen, da ein besonderer Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht mehr bestehe. Bie Gesellschafter
 seien als ermächtigt anzusehen, die Kündigung für die Gesellschaft entgegenzunehmen, auch wenn sie nicht allein vertretungsberechtigt sein sollten.
Diese «Jrw:Jgungsn sind .im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden Ob von Seiten des Klägers eine rechtswirksame Kündigung gegenüber der Gesellschaft ausgesprochen worden ist, kann dahinstehen.
Auch wenn man für die hier zu entscheidende Präge der Fälligkeit der Forderung davon ausgeht, daß eine Kündigung der Darlehensforderung gegenüber einer vertretungsberechtigten Person nicht ausgesprochen worden ist, kann die Fälligkeit der Klageforderung nicht verneint werden o Es ergibt sich aus den festgestellten Umständen und aus dem Verhalten der Parteien (vgl das Schreiben des Gesellschafters laurenz vom 6,September 1951 an den Kläger [Bl 3 GA]), daß sie die Forderung als fällig angesehen und behandelt haben. Das Berufungsgericht stellt fest, daß am Sitz der Firma in SfllBMI ein Geschäftsbetrieb nicht mehr besteht. Auch die schriftliche Revision sbegründung geht in anderem Zusammenhang davon aus, daß die Gesellschaft aufgelöst sei. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern bedürfen daher der Abwicklung. Unter diesen Umständen ist die Fälligkeit der Forderung auch ohne Kündigung zu bejahen.
Damit erledigt sich auch die von der -Revision aus § 196 Abs 1 Kr 8 BGB erhobene Verjährungseinrede, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Beklagte diese Einrede in den Vorinstanzen überhaupt wirksam erhoben hat, da sie sich nur auf die Verjährung des Anspruchs aus dem nicht anzuwendenden | 159 HGB berufen hatte.
 
5.	Die Revision bemüht sich weiter,aus verschiedenen Gründen herzuleiten, daß eine Forderung des Klägers gegen die Firma und besonders gegen den verstorbenen Gesellschafter Lord wegen Verstosses des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte gegen das Gesetz (§ 134 BGB) nicht bestehen könne. Soweit sich die Revision dabei auf die Aussage Lindners beruft, im Kriege sei überflüssiges Kapital eingezahlt worden, darüber möge er sich aber nicht äussern, um niemand zu belasten, so kann sie daraus nichts herleiten. Die Aussage des Zeugen bezieht sich auf Vorgänge, die sich gegen JSnde der geschäftlichen Tätigkeit der Firma in China abspielten. Dadurch wird aber der Anspruch des Klägers nicht berührt. Denn das Berufungsgericht stellt von der Revision unbeanstandet fest, daß das Guthaben des Klägers nicht erst durch Einzahlungen im . letzten Augenblick oder im Jahre 1943 entstanden sei«
Mehr Gewicht hat die Rüge der Revision, eine auf Schweizer Franken lautende Forderung habe gegen den verstorbenen Ehemann der Beklagten nicht entstehen können, weil die deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen für die Begründung einer Valutaschuld nicht beachtet worden seien« Auch dieser Angriff der Revision geht aber fehl.
Da die Vereinbarungen der Vertragsteile vor dem Ende des Lrieges getroffen sind, kann es sich nur um die Folgen eines etwaigen Verstosses gegen die bis zu dem Erlaß des MilRegG 53 in Kraft gewesenen deutschen Devisenbestimmungen handeln. Das Berufungsgericht will die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen damit ausräumen, daß sie der Begründung einer Valutaschuld deswegen nicht eutgegenstün-den, weil die Beteiligten im Ausland gewesen seien. Damit meint der Richter wohl, daß sich das Geschäft wegen seines Abschlusses im Ausland durch Erklärungen zwischen damals nicht im Inland ansässigen Personen dem Geltungsbereich
-16-
des damals geltenden deutschen Devisenrechts entziehe«
Denn der Umstand, daß der Gesellschafter Lord in der in Frage kommenden Zeit einen inländischen Wohnsitz gehabt habe, kann ihm nicht entgangen sein.
Der Ansicht des Berufungsriehters kann zwar nicht gefolgt werden, doch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an. Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, wann die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma getroffen worden ist und wann die Einzahlungen zugunsten des Klägers jeweils gemacht worden sind. Es lässt sich daher nicht ersehen, gegen welche der verschiedenen, sich einander seit 1931 ablösenden Devisengesetze und Devisenverordnungen die von der Firma mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen und Zuwendungen verstossen haben sollen. Es kann aber auch dal)ingestellt bleiben. Am weitesten gehen die staatlichen Eingriffe in die Vertragsfreiheit der Privatpersonen unter dem letzten deutschen Devisengesetz aus der Zeit vor 1945, dem vom 12. Dezember 1938 (RGBl I, 1733), das erst durch das MilRegG 53 n.F.
(Art XII) aufgehoben worden ist, ,.ie schon die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 19. Dezember 1936 (RGBl I, 1021), die unter der Geltung des Devisenbewirtschaftungsgesetzes von 1935 (RGBl 1,107) erlassen waren (Richtlinie I 7), bestimmten auch die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22.Dezember 1938 (RGBl I, 1851 [1855]) unter Teil I Nr 5, daß die Beschränkungen und Verbote des Devisengesetzes und der DurchführungsVorschriften, soweit sich aus dem Wortlaut oder Inhalt der Vorschrift nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur, die Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit der Person gelten, die die Rechtshandlung vornimmt. Nach den Darlegungen in dem Kommentar von Flad-Berghold-Fejbricius zu dem Devisengesetz 1938 2,Aufl Band II B 24 Anm 2 zu
♦
- 17
Richtlinie I, 15 galt für das Devisenrecht das Territori tätsprinzips As erfaßte alle Personen, Sachen, Rechte un Rechtsverhältnisse, die zu dem deutschen Hoheitsgebiet in räumlicher Beziehung standen. Eine solche bestand nach Ansicht der Kommentatoren auch dann, wenn der betreffende Wert sich im Ausland befand, aber einem Inländer (im Sinne der Devisengesetze) gehörte. Bei Schuldverhältnissen ist die räumliche Beziehung vorhanden, wenn einer der daran als Gläubiger oder Schuldner Beteiligten Inländer im deviseurechtlichen Sinne ist. Beitzke führt in söinem Werk, Juristische Personen im Internationalprivatrecht und Fremdenrecht 1938 auf Seite 15 aus, das inländische Devisenrecht ergreife alle Rechtsverhältnisse, gleichgül-. tig welcher Rechtsordnung sie sonst unterstehen mögen (ge-, gen ihn Gutzwiller, Der Geltungsbereich der Währungsvorschriften 1940 Seite 74). Im vorliegenden Pall könnte eine Inlandsbeziehung nur dadurch hergestellt sein, daß durch die Geschäfte der Firma auch der Gesellschafter Lord gebunden und verpflichtet war, der im Sinne der Devisengesetze Deviseninländer war.
Selbst wenn man aber unterstellt, daß die deutsche Devisengesetzgebung wegen dieser Beziehung auch das Rechts Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma erfasst hätte, so kann daraus die Unwirksamkeit desselben nicht hergeleitet werden.
As ist keine devisenrechtliche Bestimmung ersichtlich, aus der die Nichtigkeit des zwischen dem Kläger und der Firma abgeschlossenen schuldrechtlichen Darlehens- oder Verwab rungsVertrages herzuleiten wäre. Verboten waren grundsätzlich nur Erfüllungsgeschäfte, nicht aber Verpflichtungsgeschäfte (Flad-Berghold-Fabricius aaO Bd 1 Vorbem II C zu dem Abschnitt AS 61). Verpflichtungsgeschäfte waren nur ausnahmsweise verboten, insbesondere bei Kredit-
— 18 —
gewährung an Devisenausländer und in den besonderen, hier nichtvorliegenden Pallen des § 45 des DevG von 1938* Ein allgemeiner Grundsatz, daß Deviseninländer Verpflichtungen zur Leistung von Geld in ausländischer Valuta nicht eingehen durften, bestand nicht. Nur die Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit war etwa nach § 14 Nr 1 und 2 DevG 1938 verboten. Dieses Leistungsverbot war jedoch kein endgültiges. Es stand stets unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Geschäfts durch die zuständige Behörde. Demgemäß bestimmte § 64 aaO, daß Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot oder eine Beschränkung verstoßen, nichtig sind (Abs 1), daß sie aber vom Zeitpunkt der Vornahme an wirksam sind, wenn sie nachträglich genehmigt werden (Abs 2). Bedarf aber ein Verpflichtungsgeschäft nicht der Genehmigung, wohl aber das seiner Erfüllung dienende Verfügungsgeschäft, dann ist der schuldrechtliche Vertrag wirksam geschlossen und nicht schwebend unwirksam, da die Erfüllung nur ungewiss, nicht aber dauernd rechtlich unmöglich ist (Palandt BGB ll.Aufl § 275 Bern 9). Dieser Standpunkt ist auch vom Reichsgericht für die Devisengesetzgebung vertreten worden (RGZ 151, 35 [38]; JW 1937, 1401). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Vertragsschliessenden von vornherein die Absicht hatten, die Erfüllung der Verpflichtung unter Verletzung der bestehenden Devisenvorschriften vorzunehmen. Dafür gibt aber der vorgetragene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, zu demal da die Vertragsschliessenden sich da-
%
mals ausserhalb des Beichsgebietes aufhielten und nicht damit rechnen konnten, daß die Durchführung der von ihnen vorgenommenen Transaktionen im Inland erfolgen solle oder müsse oder die deutsche Devisenbewirtschaftung irgendwie berühren konnte (vgl auch § 64 Abs 3 Nr 2 DevG 1938, wonach die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht zu dem Nachteil von Personen geltend gemacht werden kann, die im
 
Ausland ansässig sind, es sei denn, daß sie die Nichtigkeit kannten). Nur dann, wenn die erforderliche Genehmigung versagt wird, entfällt die Möglichkeit der Erfüllung endgültig und wird die Verpflichtung nach § 275 BGB unwirksam (Palandt aaO). Auch hierfür ist aus dem Vortrag der Parteien nichts zu entnehmen.
Ebensowenig lässt sich die Unwirksamkeit des zwischen der Firma und dem Kläger vorgenommenen Geschäfts aus den Vorschriften des MilBegG 53 herleiten„ Dies ist, abgesehen davon, daß dieses Geschäft unter keine der Bestimmungen des Art I des Gesetzes fällt, schon deswegen nicht möglich, weil es vor dem Inkrafttreten desselben vorgenommen ist und dem Gesetz rückwirkende Kraft nicht beizulegen ist (Truckenbrodt MDR 1951, 83)• Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, waren die Vertragsparteien durch die Devisengesetzgebung Deutschlands nicht gehindert, eine Valutaschuld zu begründen, wie es im vorliegenden Pall dadurch geschehen ist, daß das Guthaben des Klägers auf Schweizer Pranken gestellt war. Damit verlieren die Angriffe der Revision ihre Grundlage, die auf der von der Revision angenommenen irrigen Voraussetzung beruhen, gegen den Ehemann LMfr habe eine Valutaschuld nicht begründet werden können, es habe allenfalls eine der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliegende Reichsmarkschuld des Gesellschafters Lord entstehen können.
6.	Das Guthaben des Klägers bei der Firma und die entsprechende Verbindlichkeit der Beklagten ist auf Schweizer Franken gestellt. Es handelt sich demnach im Sinne des auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden deutschen Rechts um eine Schuld, die der Umstellung nicht unterliegen kann, weil sie keine ReichsmarkVorbindlichkeit im Sinne des § 13 UmstG ist. Zu einer umgestellten Reichsmarkforderung wird die Klageforderung auch dann nicht, wenn sie auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gerichtet ist, der sich aus dem
 
Forderungsbetrag durch Umrechnung nach dem am Tage der Zahlung am Zahlungsort maßgebenden Kurs des Schweizer Franken ergibt. Denn auch dann fehlt es an einer für die Anwendung des Umstellungsgesetzes wesentlichen Geldsummen-schuld. Der Umfang der Schuld wird- hier nicht durch ein Vielfaches der deutschen Währungseinheit, sondern durch Umstände bestimmt, die außerhalb der deutschen Währungsregelung liegen, es handelt sich deshalb um eine Geldwertschuld im Sinne des Umstellungsrechts (BGHZ 7, 134 [137])' Es kann hier nur die Frage aufgeworfen werden,* ob der Anspruch des Klägers nicht unmittelbar auf die Zahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, so dsß .-er keine Zahlung in deutscher Währung verlangen kann, unbeschadet der Befugnis der Beklagten, nach § 244 BGB in deutschem Geld zu zahlen« Der Berufungsrichter hat einen auf Markzahlung gerichteten Anspruch angenommen, weil von den Parteien stillschweigend vereinbart sei, daß die in Auslandswährung ausgedrückte Schuld von dem Gläubiger auch in inländischer Währung nach dem Kurs der Erfüllungszeit verlangt werden könne. Die Vereinbarung der fremden Währung sei im Hinblick auf die Unsicherheit der örtlichen(chinesischen) Auslandswährung und die Vermögensanlagen der Firma in der Schweiz geschehen» Maßgebend sei der Gedanke der Wertsicherung gewesen. Hätten die Parteien die Rückkehr ins Inland nach Aufgabe der Position in China bedacht, so hätten sie Zahlung in deutscher Währung gewollt, daher sei unabhängig von § 244 BGB auch ein Recht des Gläubigers" anzunehmen, auch deutsche Währung nach dem geltenden Kurs zu verlangen.
Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Ergebnis, zu dem der Berufung s rieht er hier kommt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133 nnd 157 BGB beruhe. Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, daß die Beziehung auf den
 Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tatsächlich vorhanden gewesenen Willen bedeutet, sondern auf einen sog«, hypothetischen .illen, der in Wahrheit eine dem Kichter obliegende Ergänzung des Vertrages (§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Pall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7» 251 [235]; WJ\7 1952, 540 ff)« Hier handelt es sich nicht um die Feststellung einer inneren oder äusseren Tatsache, sondern um einen Fall der Rechtsanwendung auf bestimmte Tatsachen, Eine Verletzung des § 286 ZPO kann in derartigen Fällen nur vorliegen, wenn bestimmte Parteibehauptungen, die für die Interessenabwägung erheblich sind, nicht beachtet oder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt sind, Baß dies geschehen sei, hat die Revision nicht behauptet,‘Bamit entfällt schon die Möglichkeit einer Verletzung des § 286 ZPO durch die hier vom Berufungsrichter getroffene Feststellung", Aber auch die Rüge der Revision, §§ 133, 157 BGB seien verletzt, ist nicht begründet. Eine Vereinbarung, daß die Schuld durch effektive Zählung Schweizer Franken zu bewirken sei, ist nicht getroffen, Bas ergibt sich aus den gründen, aus denen die Bemessung der Schuld in Schweizer Franken nach der Feststellung des Berufungsurteils erfolgt ist. An dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen darf eine ergänzende Auslegung des Vertrages nur insoweit etwas ändern, als es der Vertragszweck erfordert. Einer Ergänzung bedurfte 5m vorliegenden Fall das von den Vertragsparteien ausdrücklich Vereinbarte nur insoweit, als der ursprünglich vorgesehene Zahlungsort infolge nicht vorhergesehener Umstände wegfiel und durch einen inländischen Zahlungs ort ersetzt werden muß. Bieser Sachlage entspricht es,
 den Vertrag dahin zu ergänzen, daß die in fremder Währung ausgedrückte Schuld dann zwar in deutscher Währung zur Zeit der Zahlung, aber durch die Leistung eines deutschen Markbetrages zu erfüllen ist, der dem ursprünglich vereinbarten Fremdwährungsbetrag entspricht. Anzuneh-men, wie die Revision es will, daß die Vertragslücke nicht durch Annahme einer Valutaschuld, sondern einer Reichsmarks chuld hätte ausgefüllt werden dürfen, setzt sich mehr als notwendig über das ausdrücklich Vereinbarte hinweg, Die durch den Wegfall des ursprünglichen Zahlungsorts entstandene Lücke hat der Berufungsrichter rechtlich unangreifbar ausgefüllt.
7.	Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, eine RückzahlungsVerpflichtung bestehe nur insoweit, als es gelungen sei,. Firmenvermögen aus dem Zusammenbrach für die Gesellschafter zu retten. Das leitet die Revision einmal daraus her, daß die Vereinbarung der Schuld nach der ausdrücklich getroffenen Feststellung des Berufungsurteils in Schweizer Währung auch erfolgt sei, weil die Firma Vermögensanlagen in der Schweiz gehabt habe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Haben die Beteiligten mit Rücksicht auf solche Anlagen die Währung der Geldschuld bestimmt, so ist daraus weder der stillschweigend erklärte noch nach §§ 157, 242 BGB der hypothetische Wille der Beteiligten zu entnehmen, daß das Bestehen der Verbindlich- . keit von dem Fortbestand dieser Anlagen abhängig sein soll. Eine solche sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützende Auslegung des Vertrages wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, weil sie einseitig die Interessen des Schuldners in den Vordergrund rückt und die des Gläubigers nicht berücksichtigt, der durch das Belassen des Kapitals in der Firma es dieser ermöglicht hat, mit diesen nicht unerheblichen Beträgen in seinem Handelsgeschäft weiterzuarbeiten.
• • 2j5 -
8« Die Beklagte hat sich aber auch weiter darauf berufen, es sei zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden, die Depositäre sollten nur in dem Maß befriedigt v/erden, als es gelinge, das Vermögen der Firma zu retten. Der Berufungsrichter hat jedoch festgestellt, daß mit dem Kläger eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden Ist« 2s könne sein, daß etwas Derartiges mit Depositären vereinbart worden sei, die ihre Einzahlungen erst im letzten Augenblick gemacht hätten. Dies habe der Kläger aber nicht getan, sein Konto rühre aus Gewinnbeteiligungen her, die nicht erst im Jahre 1945 entstanden seien. Die Revision meint, bei dieser Feststellung habe das Berufungsgericht die Aussage Lindners nicht berücksichtigt, der die Behauptungen der Beklagten bestätigt habe. Diese Aussage bezieht sich aber nur auf eine Be-sprechung mit den Prokuristen der Firma. 32s ist daraus nicht zu entnehmen, daß dadurch eine Vereinbarung gerade mit dem Kläger zustande gekommen sei. Darauf, ob mit anderen Depositären eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist, kommt es nicht an. Daher ist auch die Rüge, der Berufungsrichter habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Pinckernelle übergangen, unbeachtlich. Denn Abreden zwischen dem Kläger selbst und der Firma sind nach diesem Antrag (Seite 4/5 der Berufungsbegründung) nicht unter Beweis gestellt worden. II.
II.
1.	Zutreffend sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen des Beruiungsriphters, mit denen er die Frage, ob die Beklagte als Erbin des persönlichen Gesellschafters Öttomar	sen.	für	die	Verbindlichkeiten
 der Firma hafte, durch Vorschriften des deutschen Rechts entscheidet. Sie müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
- 24-
k#
f*
i
»
»
i
Das Berufungsgericht stellt, ebenso wie bei dem Vertragsveihältnis zwischen dem Kläger und der Firma, auch für diese Frage auf den Parteiwillen ab« Es nimmt im vorliegenden Fall eine stillschweigende Vereinbarung über die Geltung des deutschen Rechts an, weil sich die Gesellschafter durch die Gründung einer als offene Handelsgesellschaft bezeichneten Firma und ihr Auftreten als Mitinhaber mit der Anwendung dieses Rechts einverstanden erklärt hätten. Bei SchuldVerhältnissen sei für die Frage, welches Recht anzuwenden sei, in erster Linie der Parteiwille maßgeblich. Dieser sei unbedenklich für das vorliegende Rechtsverhältnis auf Geltung des deutschen Rechts auch bezüglich der Haftung der Gesellschafter gerichtet gewesen.
Die Revision vertritt dagegen die Ansicht, die Voraussetzungen der Haftung der Gesellschafter für die Ver- . bindlichkeiten der Firma seien nach chinesischem Recht zu beurteilen, da die Firma ihren Sitz in China gehabt habe.
Der Ansicht der Revision ist grundsätzlich beizustimmen. Die Voraussetzungen, unter denen die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, und der Inhalt und Umfang der sich daraus ergebenden Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die einzelnen Gesellschafter ist nicht so sehr eine Auswirkung der Verträge und der sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Dritten, als eine solche des zwischen den Gesellschaftern begründeten Gesellschaftsverhältnisses. Bei der offenen Handelsgesellschaft steht im Vordergrund der gemeinsame Zweck, der Betrieb des Handelsgewerbes im Interesse der Gesamtheit der Gesellschafter. Das Wesen einer solchen Handelsgesellschaft ist, auch wenn sie keine juristische Persönlichkeit besitzt, dem der juristischen Personen
- 25 ~
außerordentlich ähnlich, daraus erwächst ein berechtigte Bedürfnis nach einem die Personenvereinigung beherrschenden Personalstatut, das die Organisation der Handelsgesellschaft einheitlich regelt (RGZ 56, 172 [177]; bewald, • Das deutsche internationale Privatrecht 1931 Nr 65)* Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deut sehen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Recht Verhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaf zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus Inund Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd 1 Nr 41 Bd 11 Nr 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S 106 Nr 53; RGRK HGB l.Aufl Bd 1 Allg Jini Anm 42 S 20; Düh-ringer-Hachenburg-Geiler HGB 3-Aufl Bd 1 Allg Einl Anm 17 d- Flechtheim ebenda Bd II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2.Aufl § 106 Anm VII* Lewald aaO; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S 206 f). Zu flen Aussenwirkungen der Gesellschaft im Gegensatz zu' den Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern selbst (Innen-verhältnis) gehört auch die Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliche oder andere Verbindlichkeiten, die im Betrieb der Gesellschaft entstanden sind (Nussbaum aaO S 207 mit Nachw). Deshalb kann sich die Haftung der Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft auch dann nach ausländischem Recht bestimmen, obwohl für die Schuld der Gesellschaft, für die der Gesellschafter in Anspruch genommen wird, deutsches Recht gilt (RG in HansGZ 1920 Hauptbl S 106 Nr 53)- Aus dem Umstand, daß die Verbindlichkeit der Firma nach deutschem Recht zu beurteilen ist» darf nicht gefolgert werden, daß auch die Haftung der Be-
 
*
>,

klagten und ihre Voraussetzungen nach diesem Recht zu beurteilen seien«
Allerdings ist die Präge der Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden nach deutschem internationalem Privatrecht nur grundsätzlich nach dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß unter besonderen Umständen etwas Abweichendes gelten kann, daß insbesondere auch die Parteien eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbaren (so auch Geiler in Dühringer-Hachenburg aaO Anm 17 d S 49, wo ausgeführt wird, daß für die Präge der Schuldenhaftung das Personalstatut der Gesellschaft in erster Linie entscheidet) c Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, daß sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft . Daraus folgert der Gerichtshof, daß eine Ausnahme nach den konkreten Umständen des Palles, bei Unkenntnis des fremden Rechts, bei anzunehmender Übereinstimmung des fremden und des einheimischen Rechts, sowie bei ausdrücklich erklärtem oder konkludentem Willen der Parteien, sich dem einheimischen Recht zu unterwerfen, begründet wird. Wie v,Bar in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts Bel 1 Seite 346 Note 4 ausführt, können Schwierigkeiten aus der grundsätzlichen Anwendung des am Sitz der Gesellschaft geltenden Rechts entstehen, wenn die Gesellschaft in einem Lande (z.B. im Orient) errichtet wird, in welchem das lokale Recht für Europäer keine Geltung hat. Auch Nussbaum aaO Seite 207 Note 5 erkennt wenigstens für.das Innenverhältnis einer von Deutschen (Hamburgern) in Übersee betriebenen Handelsgesellschaft die Möglichkeit der Anwendbarkeit deutschen Rechts an.
-27-
2.	Gründe, die die Anwendung des chinesischen Rechts ausschliessen, sind nicht ersichtlich» Bis zu dem Eintritt Chinas in den ersten Weltkrieg unterstanden in China ansässige Deutsche und deutsche Schutzgenossen der deutschen Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7.April 1900 (RGBl Seite 213)o Die bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse der in den Konsulargerichtsbezirken Ansässigen wurden grundsätzlich nach Vorschriften des deutschen Rechts geregelt (§§ 2,19 Abs 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit). Dasselbe galt u.a. auch für offene Handelsgesellschaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz hatten, wenn die Gesellschaften sämtlich Deutsche waren (§19 Abs 2 aaO). Die Verträge, auf denen das Recht des Deutschen Reichs zur Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit beruhte, sind durch den Jintritt Chinas in den ersten Welt krieg auf seiten der Alliierten aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden (List-Fleischmann, Völkerrecht 12.Aufl Seite 213). Durch die Deutsch-Chinesischen Vereinbarungen vom 20.Mai 1921, die durch das deutsche Gesetz vom 5.Juli 1921 (RGBl 829) bestätigt worden sind, hat Deutschland der Beseitigung der deutschen Konsulargerichts barkeit zugestimmt (vgl die Erklärung des deutschen Bevoll mächtigten vom 20.Mai 1921 und des chinesischen Ministers des Äussern vom 20.Mai 1921 (RGBl 831 und 832). Auf Grund des Art III der Vereinbarung (RGBl 1921, 833, .834) waren Deutsche, die sich in China aufhielten, hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens der chinesischen Gerichtsbarkeit unterworfen und verpflichtet, sich nach den Gesetzen des Aufenthaltslandes (Ghina) zu richten. Das Deutsche Reich hat damit anerkannt, daß chinesisches Recht angewandt werden kann.
 
3.	Die Feststellung, ob chinesisches oder deutsches Recht für die Entscheidung der hier interessierenden Präge der Haftung der Beklagten maßgebend ist, wäre entbehrlich, wenn das chinesische Recht diese Frage in dem gleichen Sinn entschiede wie § 128 HGB. Dies ist nicht der Pall. Möglicherweise kommt § 681 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik China (deutsche Übersetzung des Gesetzes von Bünger, Zivilund Handelsgesetzbuch sowie Wechsel- und Scheckrecht von China, Band 73 der Arbeiten zu dem Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht, herausgegeben von Prof.E.Heymann, Marburg 1934, Seite 101 ff) oder § 35 des Chinesischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften vom 13.Januar 1914, revidiert durch das Gesetz vom 26, Dezember 1929 (deutsche Übersetzung des Gesetzes i.d.P. von 1929 von Bünger in der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht Band 98, Seite 297 ff) zur Anwendung. § 681 lautet in deutscher Übersetzung:
"Reicht das Geseilschaftsvermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner für den nicht gedeckten Teil."
§35 ordnet an:
"Y/enn das Vermögen der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreicht, so haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner,"
Zum Unterschied vom deutschen Recht ist nach diesen Vorschriften die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden subsidiär, sie tritt nur ein, wenn und soweit das Vermögen der Gesellschaft unzureichend ist (vgl zur Auslegung dieser Bestimmungen Büfiger, Chinesisches Gesetzbuch Seite 58 und derselbe in ZHandR Bd 98 Seite 292 Pußn 20), Die Präge, ob deutsches oder chinesisches Recht Voraussetzungen und Umfang der Haftung der Beklagten be-
 
stimmt, kann daher nicht unentschieden bleiben, da nicb feststeht, ob und in welcher Höhe Gesellschaftsvermögen der Firma noch vorhanden oder zur Befriedigung der Ge-seilschaftsgläubiger verfügbar ist,
4.	Der von dem Berufungsrichter festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien reichen aber auch sonst nicht aus, um zu entscheiden, ob deutsches oder chinesisches Recht maßgebend ist, und im letzteren Fall, welche Vorschriften des chinesischen Rechts in Betracht kommen.
a)	Aus dem Sachvortrag der Parteien ist nicht ersieht lieh, wann die unter der Firma	Co mit dem
 Sitz in S4IBBHI betriebene Handelsgesellschaft begründet worden ist. Die Zeit der Entstehung und Begründung der Gesellschaft ist aber für die Frage des für sie geltenden Rechts nicht ohne Bedeutung und bedarf daher der Feststellung,
 Ist die Gesellschaft schon vor dem ersten Weltkrieg von Deutschen gegründet worden, so ist anzunehmen, daß sie als Gesellschaft nach deutschem Recht ins Leben getreten ist (§ 19 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes). Ist sie in das Handelsregister des deutschen Konsulats in Schanghai eingetragen worden - ob dies der Fall war, ist nicht festgestellt - oder wurde von ihr ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 BGB betrieben, so bestand sie als offene Handelsgesellschaft (§ lt)5 ff, insbesondere § 123 Abs 2 IIGB). Die Haftung der Gesellschafter würde sich dann nach § 126 HGB bestimmt haben. Ob sie im Gefolge des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reich und China während des ersten Weltkrieges durch Maßnahmen der chinesischen Regierung (Liquidierung) aufgehört hat zu bestehen, ist nicht festgestellt. Aber auch wenn man
 
fry
 dies unterstellt, ist die Anwendung deutschen Rechts nicht auszuschliessen, selbst wenn durch Art III der Vereinbarung vom 20.Mai 1921 (RGBl 833 f) Deutsche und die von ihnen begründeten Gesellschaften mit dem Sitz in China dem chinesischen Recht unterworfen wurden. Haben die Inhaber nach Wiederherstellung des Friedenszustandes den Betrieb der Gesellschaft fortgesetzt, so könnte sich die Möglichkeit der Anwendung deutschen Rechts aus der chinesischen Verordnung über die Anwendung ausländischen Rechts vom 5.August 1918 (deutsche Übersetzung bei Makarov, Quellen des internationalen Privatrechts 2.Aufl Band I) ergeben. Art 23 dieser Verordnung bestimmt u.a. folgendes:
“Die Erfordernisse und die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, aus denen ein Schuldverhältnis entsteht, werden nach dem Recht*bestimmt, dessen Anwendung die Parteien gewollt haben.
Ist ein Wille der Parteien nicht* ersichtlich, so ist, wenn die Parteien die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, ihr.Heimatrecht anzuwenden. Besitzen sie verschiedene Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Ortes der Handlung maßgebend."
Der Berufungsrichter wird daher zu prüfen haben, ob nicht unter Anwendung dieser Verordnung die Firma als offene Handelsgesellschaft deutschen Rechts weiterbestanden hat und die Haftung der Beklagten bezw. ihres verstorbenen Ehemanns für die Schulden der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet werden kann. (Ob diese Verordnung allerdings während der ganzen für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebenden Zeit in Geltung geblieben ist, ist zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird die Frage gegebenenfalls zu klären haben. Nach Bünger, Chinesisches Gesetzbuch Seite 19 bei Note 33 soll ein neues
 
Gesetz sich in Vorbereitung befunden haben, dessen Entwurf 1927 veröffentlicht worden ist« Ob dieser Entwurf Gesetz geworden ist, konnte nicht festgestellt werden* Nach Makarov aaO ist das Gesetz vom 5*August 1918 noch in Geltung)*
b)	Die Anwendbarkeit deutschen Rechts würde aller-
dings dann nicht in Frage kommen, wenn die Firma eine offene Handelsgesellschaft nach Maßgabe des chinesischen Gesetzes vom 13*Januar 1914, revidiert und neu verkündet am 26«Dezember 1929 (Bünger in Zeitschrift Seite 288 f), wäre« Eine offene Handelsgesellschaft nach diesem Gesetz ' ist eine juristische Person chinesischen Rechts (§3);	’
sie entsteht erst, wenn sie von der zuständigen Behörde am Ort der Hauptniederlassung eingetragen ist (§ 5). Gemeint ist damit die Eintragung in ein chinesisches Register. Ob eine solche Eintragung erfolgt ist, ist nicht
*
klar zu ersehen. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, eine Eintragung der Gesellschaft sei weder in Deutschland noch in China erfolgt (Bl 56 GA). Sie hat aber damit möglicherweise nur eine Eintragung in ein Register des Deutschen Konsuls gemeint, wie ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 10.April 1953 (Bl 63) vermuten lassen.
Die Möglichkeit der Eintragung in ein von einer chinesischen Behörde geführtes Register scheint von ihr nicht ins Auge gefasst zu sein. Diese Frage bedarf daher der Klärung.
Wie sich die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden unter diesem Gesetz bestimmt, ist bereits oben dargelegt.
c)	liegt weder eine Gesellschaft nach deutschem Recht, noch nach dem chinesischen Gesetz von 1914 bezw. 1929 vor, so kann es sich um eine Partnerschaft im Sinne des chine  32 -
sischen Rechts handeln. Nach Betz in Schlegelberger, Rechtsvgl Hdwb Bd 1 Seite 331, sind die Mehrzahl der chinesischen kaufmännischen Unternehmungen nicht als Handelsgesellschaften im Sinne des erwähnten Gesetzes, sondern als Partnerschaften (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) betrieben worden. Ihre Rechtsverhältnisse richteten sich nach Betz aaO bis zu dem Inkrafttreten der Vorschriften des chinesischen Gesetzbuches - das zweite Buch, das das Recht der Schuldverhältnisse regelt, ist nach Bünger, Gesetzbuch Seite 21 seit dem 5.Mai 1931 in Geltung - nach Gewohnheitsrecht, später nach den Vorschriften der §§ 667 ff des chinesischen Zivilgesetzbuches. In diesem Fall würde für die Haftung der Beklagten die schon erwähnte Vorschrift des § 681 zur Anwendung kommen können. Es wird aber auch zu prüfen sein, ob für diese auf vertragsmässiger Grundlage bestehenden Gesellschaften nicht unter Anwendung des Art 23 der Verordnung vom 5-August 1918 das deutsche Recht als vereinbart gilt.
. .	III.
Aus diesen Gründen bedarf die Sache einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der auch geklärt werden muß, ob die erwähnten chinesischen Gesetze Gültigkeit erlangt haben oder noch besitzen. Sie mußte deshalb an dieses zurückverwiesen werden, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Revision, die im wesentlichen verfahrensrechtliche sind, ankommt, zu demal .die1 Beklagte ’nunmehr $e_ legenheit hat, auf eine Ergänzung der Beweisaufnahme hinzuwirken. Für die erneute Verhandlung wird noch folgendes zu beachten sein.
1. Wie die Ausführungen des Berufu\igsurteils zur Verjährung der Forderung des Klägers auf Grund des § 159 HGB
 
zeigen, ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß die Anwendbarkeit des deutschen Rechts dazu führen miis&e,4 daß die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft im * Sinne der §§ 105 ff HOB sei. Die Maßgeblichkeit dieser Vorschriften ist bedeutsam, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zur Anwendung deutschen Rechts kommt. Der Ansicht des Berufungsgerichts könnte das Bedenken entgegengehalten werden, daß die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die offene Handelsgesellschaft voraussetzen, daß der Sitz der Gesellschaft ein inländischer ist. Denn für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft besteht ein gesetzlicher Zwang, diese in das Handelsregister des Sitzes eintragen zu lassen (§ 106 HGB), und die Eintragung ist nur möglich, wenn am Sitz der Gesellschaft ein Handelsregister nach deutschem Recht geführt wird. Es wird je- * doch einem grundsätzlichen Bedenken nicht unterliegen, daß Deutsche sich auch dem Recht der offenen Handelsgesellschaft für eine im Ausland betriebene Handelsgesellschaft insoweit unterv/erfen können, als diese Vorschriften die Eintragung in das Handelsregister nicht voraussetzen. Auch die inländische Handelsgesellschaft ist in ihrer Entstehung nicht stets davon abhängig, daß sie eingetragen ist. Sie unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§ 123 Abs 2 aaO), sofern sie ein Handelsgewerbe betreibt, das nicht erst durch die Eintragung ins Register zu einem solchen wird (§§ 2 ff HGB). Die Anwendung des § 128 HGB, der die persönlich gesamtschuldnerische Haftung der* Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden statuiert, ist daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Jedoch braucht diese Präge nicht endgültig entschieden zu werden. Verneint man die Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgesellschaften ohne inländischen Sitz, so wären auf
*
I
i
in
 
eine solche Gesellschaft die Vorschriften der §§ 705 ff BGB anzuwenden» Biese bestimmen nichts darüber, in welchem Umfang Gesellschafter für Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen werden können. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Entstehen solche aus einem schuldrechtlichen Vertrag, der im Namen der Gesellschaft abgeschlossen wird, so findet 5 427 BGB Anwendung, wonach mehrere Personen, die sich durch Vertrag zu einer gemeinschaftlich teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Ba hier Umstände, aus denen etwas Abweichendes entnommen werden kann, nicht ersichtlich sind, ist gegen die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin nach dem in dem Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt ein durchgreifendes Bedenken nicht vorhanden»
Unanwendbar ist jedoch die Vorschrift des § 159 HGB, auf. die sich die Beklagte wegen der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung berufen hat. Bie dort geregelte fünfjährige Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft von der Auflösung der Gesellschaft oder dem Ausscheiden des Gesellschafters an ist davon abhängig, daß das Ausscheiden oder die Auflösung in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen ist» Erst mit der Eintragung läuft die Verjährungsfrist, die Eintragung ist Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährung. Ist sie unterblieben, so ist es gleichgültig, aus welchem Grund dies geschehen ist (V/eipert in RGRK HGB § 159 Anm 20 und 25). Bie Eintragung im Sinne dieser Vorschrift kann aber nur die in ein von einem deutschen Gericht geführtes Handelsregister sein. Ber Streit der Parteien darüber., ob die Auflösung in ein beim Beutschen Konsulat in Schanghai geführtes Handelsregister eingetragen war, ist gegenstandslos. Ba
~ 35 ~
ä
* {
die deutschen Konsuln in China seit dem ersten Weltkrieg Konsulargerichtsbarkeit nicht mehr ausüben und demnach auch kein Handelsregister im Sinne des deutschen Handelsrechts führen konnten, kann eine im Jahre 1945 oder 1946 erfolgte Beendigung des chinesischen Ge- * schäftsbetriebs der Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen sein* Die Vorschriften des § 7 Abs 2 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7»April 1900 in Verbindung mit § 125 Abs 1 FGG, auf denen die Zuständigkeit der Konsuln zur Führung von Handelsregister beruht, fand keine Anwendung mehr* Wenn etwa der deutsche Konsul in Schanghai ein Verzeichnis deutscher Firmen geführt hat, so ist dieses kein Handelsregister im Sinne des Gesetzes* Auf die Ausführungen des Berufungsrichters, ob die Gesellschaft aufgelöst ist oder nicht, und die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken kommt es nicht an» Aus § 159 aaO kann die Verjährung des Klaganspruchs nicht hergeleitet werden*
2* Die Beklagte hat sich auch darauf berufen, der etwaige Verlust der Vermögensanlagen der Gesellschaft in der Schweiz müsse auf Grund des § 242 BGB dazu führen, den Klaganspruch gegen die Beklagte endgültig oder doch wenigstens zur Zeit als unbegründet erscheinen zu lassen. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, der Verlust des Gesellschaftsvermögens könne zu einer Streichung oder Herabsetzung der Verbindlichkeiten der Gesellschafter nach § 128 HGB nicht führen, weil der persönlich haftende Gesellschafter die Gefahr trage, daß die Gesellschaft ihr Vermögen verliere. Es kann dabei dahinstehen, ob es in dieser Allgemeinheit richtig ist, wenn der Berufungsrichter ausführt, der Verlust des Gesellschaftsvermögens könne nicht zu einer Streichung odeijflerabsetzung der Verbindlichkeit der Gesellschafter nach § 242 BGB führen» weil der persönlich haftende Gesellschafter die Gefahr
 trage, daß die Gesellschaft ihr Vermögen einbüße„ An dieser Erwägung ist soviel richtig, daß der Verlust des Gesellschaftsvermögens allein nicht zu einer gänzlichen oder fceilweisen Streichung führen kann. Denn diese Tatsache allein würde nicht bedeuten, daß das Pesthalten der Gesellschafter an ihrer sich aus § 128 HGB ergebenden Verbindlichkeit gegen Treu und Glauben verstößt. Für Dar-lehensverbindlichkeiten hat der I.Zivilsenat bereits in dem nicht zu dem Abdruck gelangten Teil seines Urteils vom 29c Mai 1951 - I ZR 87/50 (BGHZ 2, 237) ausgesprochen, aus dem Wesen des Darlehensvertrages ergebe sich, daß das Darlehen zurückzuzahlen ist und daß Verluste des Dar-lehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht aufheben. Dasselbe hat aber auch für Verwahrungsdariehen nach § 700 BGB zu gelten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten würde aber bei solchen Rechtsverhältnissen nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen können, wenn durch die Verpflichtung zur Rückzahlung die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten vernichtet oder auch nur schwer erschüttert würde (so auch der I.Zivilsenat aaO). Dafür hat aber die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils nichts vorgetragen. Es bleibt der Beklagten unbenommen, ihr Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen, falls es darauf ankommt•
3 Gelangt der Berufungsrichter auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Klaganspruch ganz oder teilweise begründet ist, so wird zu beachten sein, daß nach dem oben unter IJ 6 Ausgeführten der Anspruch des Klägers nicht auf Leistung einer bestimmten Summe in Deutscher Mark gerichtet ist, 'sondern auf Zahlung eines Betrages, der einer ursprünglich in Schweizer Franken ausgedrückten Schuld in deutscher Währung am Tage
 der Zahlung entspricht. Dies ist hei der Verurteilung zu berücksichtigen* Unbedenklich ist es, wenn der Berufungsrichter eine Genehmigung zu dem iJrlaß eines Leistungsurteils auf Grund des MilRegG Br 53 nicht für erforderlich erachtet, hat* Beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, also im «Gebiet” im Sinne des Gesetzes (Art X Abs f)e Die Notwendigkeit einer Devisengenehmigung könnte nur nach Art I Abs a und b in Präge kommen, weil die den Gegenstand der Klage bildende Forderung auf die Zahlung Schweizer Franken gerichtet war, also auf eine fremde Währung «lautet" und daher ein Devisenwert im Sinne des Art X Abs d Nr 3 des Gesetzes ist* Ob ein gerichtliches Urteil, wenn es zugunsten von im Gebiet ansässigen Personen ergeht, ein Geschäft im Sinne Art X Abs b des Gesetzes Nr 53 ist, ist umstritten (verneinend Langen, Kommentar zu dem Devisengesetz 2*Aufl Anm 25 zu Art I- bejahend Kühne, Handbuch des Devisenrechts 1952, Seite 28). Diese Frage braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn wenn auch die Verbindlichkeit der Firma ursprünglich in einer nicht im Gebiet geltenden Währung ausgedrückt war, so ist der Anspruch jetzt auf Grund der ergänzenden Auslegung des Vertrags zwischen der Firma und dem Kläger» auf..zah*:J.» -lung inländischer Währung gerichtet. Dieser Umstand entscheidet allein darüber, daß es sich bei dem den Gegen-
r
stand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Anspruch nicht um einen Devisenwert im Sinne des MilüegG 53 handelt.
Schmidt Ascher Kregel	v.Werner	Wüstenberg

*