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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: 1) Hat ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand des BGB lebte, ein von der Frau in die Ehe eingebrachtes Erwerbsgeschäft in Ausübung seines ehe-männlichen Verwaltungs- und Nutzniessungs-rechts mit Zustimmung der Frau im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben, so hat er es der Frau nach Beendigung der Verwaltung und Nutznies sung gemäss § 1421 BGB als Ganzes in dem Zustand, der einer ordnungsgemässen Verwaltung entspricht, herauszugeben* § 1377 Abs 3 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht» Für einen Kinder wert des Geschäftsvermögens gegenüber der Zeit des Beginns der Verwaltung und Nutz-niessung haftet er nur, wenn ihn ein Verschulden ioSo von § 1359 BGB triffto 2) Kosten, die^durch die Gewinnung der Nutzungen entstehen (§ 1384 BGB), sind nur solche, die regelmässig und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür auf gewendet werden müssen« Von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger ein Zehntel, die Beklagte neun ZehnteKj Er besorgte auch selbst die Geschäftskorrespondenz und Buchführung, während die Beklagte beim Verkauf mitarbeitete und von ihm beim Einkauf zugezogen wurde» Lediglich während der Internierung des Klägers vom November 1945 bis zu dem Mai 1946 führte sie das Geschäft allein. das Rechtskraft erlangt hat, ist dann die Ehe der Parteien unter beiderseitiger gleicher Schuld geschieden wordene Der Kläger behauptet, dass er das Geschäft während des Bestehens der Ehe auf Grund seines ehemännlichen Verwaltungs- und ITutzniessungsrechts für Rechnung des eingebrschten Gutes betrieben habe, Sr verlangt von der bei der Kreissparkasse in V Beklagten den Ersatz der Beträge, die er für ihr Vermögen aufgewendet hat, sowie die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse in vmmm u*14* hat im ersten Rechtszuge unter Geltendmachung weiterer, auf anderen Reehtsgründen beruhender Zahlungsansprüche zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,— DM nebst .4 $> Zinsen seit dem 1«, September 1949 zu zahlen sowie ihn vän seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse in zu befreienc Die Beklagte hat mit der Behauptung, dass der Kläger das Geschäft auf seine Rechnung geführt und nicht als eingebrachtes Gut behandelt habe, Klagabweisung beantragt. Juli 1949 auf 6.327,66 DM gesunken sei, und dass der Kläger ihr wegen des.Minderwertes Ersatz leisten müsse, hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 20«OOO,— DM nebst 5 & Zinsen seit dem 1. September 1949 zu zahlen sowie ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse in VWKttKP aus dem Kredit über 5.000,— DM, der am 31* Dezember 1951 6.130,50 DM betragen habe, zu befreien* im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und es insoweit bei der Abweisung der Klage belassen. Mit der von ihr eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter» Sie trägt in der Revisionsinstanz vor, dass sie in teilweiser Erfüllung des Urteils des Berufungsgerichts am 26« Mai 1952 an die Kreissparkasse in den Betrag von 6.622,— DM Das Berufungsgericht hat ferner unangreifbar festgestellt, dass die Minderung des Geschäftsvermögens, die in der Zeit seit der Eheschliessung der Parteien bis zu dem 1. Juli 1949 eintrat, nicht infolge einer ordnungswidrigen oder mangelhaften Geschäftsführung des Klägers entstand, sondern auf die bis zur Währungs Umstellung erfolgte Verkleinerung des Warenlagers in Verbindung mit dem Währungsverlust an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Reichsmarkbeständen und Reichsmarkaus sens tänden sowie auf die Abwertung erworbener Reic'hsschatzanweisungen und den Verlust sudetendeutsch Industrieobligationen, die abgeliefert werden mussten; zurückzuführen ist. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger, wie unbestritten isl Mittel des Geschäfts zu dem Erwerb eines Hausgrundstücks verwendete, das nicht selbst in das Geschäftsvermögen langte, sondern als Miteigentum je zur Hälfte Privat-*, vermögen jeder Partei wurde* Das ist den ganzen Zusanh menhämgen nach bei der Abrechnung über die Zuwendunge des Klägers für das Geschäft zu dem Ausgleich zu bringen* Es muss dagegen bei Prüfung der Präge, ob der Beklagten aus der Rührung des Geschäfts durch den Kläger Ei* satzansprüche zustehen, ausser Betracht bleiben* Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, das der Kläger der Beklagten wegen der eingetretenen Wert-minderung des Geschäftsvermögens keinen Ersatz zu leisten habe, weil er das Erwerbsgeschäft bei Beginn der Verwaltung und NutzÄiessung als Ganzes übernommen und es bei deren Beendigung in entsprechender Anwendung des § 1421 BGB auch als Ganzes herauszugeben habe, und zwar in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemässen Verwaltung ergebe. Palls zwischen den Ehegatten stillschweigend vereinbart gewesen sein sollte, dass der Beklagten bei einem Zurückbleiben des Wertes der Waren und Aussenstände hinter dem Stand zur Zeit der Einbringung ein Ersatzanspruch in Höhe des Fehlbetrages zustehe, führe das hier zu keinem anderen Ergebnis, da eine solche Vereinbarung sich allenfalls auf das normale kaufmännische Risiko bezogen, jedoch nicht die Verminderung des Geschäftsvermögens durch die Kriegsereignisse und die Währungsmassnahmen eingeschlossen habe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schliessen zunächst die Annahme aus, dass das der Beklagten gehörige Erwerbsgeschäft in der Zeit von der Eheschliessung bis zur Trennung der Parteien selbständig von ihr betrieben wurde (§ 1367 BGB). Beizupflichten ist dein angefochtenen Urteil darin, dass der Mann ein von der Frau in die Ehe eingebrachte© * Erwerbsgeschäft als solches kraft seines Verwaltungs-und Nutzniessungsrechts in seinem eigenen Namen wie ein Nießbraucher betreiben kann, jedenfalls dann, wenn, wie es hier der Fall war, die Frau dem zustimmt und dem Mann damit Verfügungen Uber Vermögen, das zu dem Geschäft gehört, ermöglicht, auch soweit die Verfügungen Uber die ihm in den §§ 1376, 1377 Abs 3 BGB gegebenen Befugnisse Zutreffend wird in der Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt, dass das Erwerbsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit darstellt, das zu seiner Erhaltung und Nutzung wirtschaftlichen Gesetzen unterworfen ist und einen anderen Wert hat als die einzelnen Betriebsmittel, und dass es deshalb auch in rechtlicher Hinsicht als Einheit anerkannt werden muss. selbständigen Vermögenswert aufzufassen, der als solcher der ehemännlichen Verwaltung und Nutzniessung unterliegen kann und dessen Reingewinn, wenn dies der Fall ist, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 1655 BGB, die hier den § 1585 BGB ersetzt, dem Ehemann gebührt« Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mann das Geschäft im Namen der Frau oder im eigenen Namen betreibt«, So kann es offen blei= ben, ob das, was er mit den Mitteln des Geschäfts erwirbt, im Regelfall nach § 1581 BGB Eigentum der Frau wird oder ihm gehört«, lieh selbständige Bedeutung hat, so ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass der Mann es nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung der Frau als Ganzes herauszugeben hat (§ 1421 BGB; RG LZ aaO; Planck aaö). In dem Stand, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat er es deshalb nach der Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung zurückzugeben, wie das allgemein für den Herausgabeanspruch des § 1421 BGB gilt (RG Warn 1915 Nr 288)* Die Besonderheit, die gerade darin liegt, dass das Geschäft als Ganzes einen selbständigen Vermögenswert darstellt, lässt es nicht za, hier in jedem Pall ohne weiteres die Vorschrift des § 1377 Abs 3 Satz 2 BGB anzuwenden, nach der der Mann der Prcu den Wert anderer verbrauchbarer Sachen als Geldc die er für sich verwendet hat, ersetzen muss« Denn auch wenn er beispielsweise Bestände des Warenlagers veräusserte so geschah dies auf Grund seines Verwaltungsrechts nicht, dass das Erwerbsgeschäft eine Einheit bildet und dass es als solche den gleichen Regeln untersteht;: wie andere Vermögenswerte, die zu dem eingebrachten Gut Diesen Beweis hat das Berufungsgericht als geführt angesehen, wobei es mit Recht für die Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern bereits auf den 1. Juli 1949 als den Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Verwaltung des Geschäfts wieder übernahm, abgestellt hat; denn für das 1434 BGB nicht wirksam geword sein Dass das Berufungsgericht den auf Grund der allgemeinen Zeitverhältnisse eingetretenen Verlust nicht den Kläger, sondern die Beklagte tragen lässt Stellung, dass eine etwa zwischen den Parteien stillschweigend getroffene Abrede, nach der die Frau einen Ersatzanspruch in Höhe der Wertminderung haben solle, sich auf die hier gegebenen Ursachen für die VermÖ gensminderung nicht erstreckt habe, sind Einwendungen nicht zu erheben« Ob mit seiner Verpflichtung zur Rücküber tragung des Geschäfts auf die Beklagte nach der Been digung der Verwaltung und Nutzniessung in dem Zustand, der einer ordentlichen Verwaltung entspricht, Es besteht jedenfalls, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, eine derartige Pflicht, soweit die Voraussetzungen des § 1390 BGB gegeben sind Nach dieser Bestimmung kann der Mann von der Prau Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die er zu dem Zweck der Verwaltung des eingebrachten Gutes gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte; doch gilt dies nur dann, wenn die Aufwendungen nicht ihm selbst zur Last fallen« Die Verbind- Warenlager vergrössert und die Fortführung des Geschäft ermöglicht werden sollte, wie der von dem Berufungs gericht festgestellte Sachverhalt ergibt« Dem Berufungs gericht ist darin zuzus timmen, da unter dies Um ständen die Eingehung der Schuld sich als eine Aufwendung darstellt, die der Kläger zu dem Zweck der Verwal- Da sie jedoch na turgemäss auch einen grösseren Reingewinn aus dem Handelsgeschäft herbeiführen sollte, fragt es sich, ob sie als eine solche anzusehen ist, die der Gewinnung der Nutzungen diente und deshalb nach § 1384 BGB dem Kläger zur Last fällt* Das Oberlandesgericht in Kiel hat in einem Fall, der ähnlich wie der hier zur Entscheidung stehende gelagert war, angenommen, dass dem Ehemann wegen eines von ihm aufgenommenen Darlehens, mit dem Betriebs In § 1384 BUB ist bestimmt, dass d er Mann ausser den durch die Gewinnung der Nutzungen entstehendenKosten auch diejenigen der Erhaltung der zu dem eingebrachten Gut gehörigen Gegenstände nach den für den Niessbrauch geltenden Vorschriften zu tragen hat; entsprechend dem § 1041 Satz 2 BGB lie-gen ihm deshalb Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit ob, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören« Der darin zu dem Ausdruck kommende Grundgedanke des Gesetzes gestattet die Folgerung, dass auch als Kosten, die durch die Gewinnung der langen könne» Das Ermessen des Klägers, wie er es mit der Geschäftsführung halten wollte und ob er persönliche Mittel über die gewöhnlichen Betriebskosten hinaus aufwenden wollte, war freilich nur insoweit begrenzt, als er sich nicht dem Vorwurf nicht ordnungs- ne Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die ihm nicht selbst zur Last fallen, Ersatz verlangen kann Geschäftsbetrieb regelmäßig mit sich brachte; diese waren vielmehr dadurch veranlasst, dass die Währungsreform ausserordentliche Maßnahmen erforderlich machte« Zu den Kosten, die durch die Gewinnung der Nutzungen entstanden, gehörte deshalb die Eingehung der Barlehensschuld auf Seiten des Klägers nicht, von der das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der ürteilsgründe ergibt, ange-nommen hat, dass der Kläger sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht ihm deshalb nach den §§ 1390, 257 BGB das Recht zuerkannt, von der Beklagten die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Gutes diente, fällt ihm gleichfalls nicht nach § 1384 BGB zur Last, weil es sich auch hier um einmalige und aussergewöhnliche Ausgaben handelte, die den Wert des Grundstücks für die Bauer erhöhten und die der Kläger für erforderlich halten durfte* In dieser Hinsicht ist ihm deshalb mit Recht nach § 139B 4) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Kläger die Einzahlungen von I.OOO,— bis 1387 BGB oblagen, nicht als Kosten aufgefasst werden, die dem Kläger zur Last fallen» Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum dem Kläger wegen dieser Einzahlungen nur einen Bei*eicherungsan-spruch nach § 812 BGB auf den umgestellten Betrag von 110,50 DM zugebilligt. 1390 BGB» Die Zahlungen erfolgten zu der gleichen Zeit, in der der Kläger das Geschäft auf eigene Rech nung übernahm.Sie stellten deshalb nicht bei d er Verwaltung des eingebrachten Gutes entstandene Ausgaben, sondern gleichsam Einlagen in das Geschäft der Beklag ten, wie es auf Grund der Heirat von dem Kläger Uber-nommen wurde, dar, wobei es diese Beurteilung nicht ändern kann, dass der gesamte Betrag nicht unmittelbar nach der Eheschliessung, sondern innerhalb der ersten ihr folgenden 4 Monate gezahlt wurde« In dem Umfang- in dem der Kläger die Zahlungen zunächst auf das Geschäftskonto leistete, handelt es sich mithin um ein der Beklagten gegebenes Darlehen, das diese nach § 607 BGB zuriickzahlen muss. In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass die Parteien im Jahre 1940 ein Hausgrundstück erwarben, das unstreitig, aus den auf dem Geschäftsgirokonto vorhandenen Guthaben bezahlt wurde. verwendeten Mittel aus dem Erwerbsgeschäft und damit aus dem eingebrachten Gut der Beklagten herrührten, wurde das Grundstück an den Kläger und die Beklagte in ihrem beiderseitigen Einverständnis zu Eigentum übertragen, so dass jeder von ihnen Eigentümer je zur Hälfte wurde«. ten des Geschäfts gemacht hatte, hei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen war» Pie Parteien haben darüber ausdrücklich nichts ‘vereinbart, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist» Poch ist die seiner-zeit zwischen ihnen stillschweigend getroffene Abmachung, wie der gesamte von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und der Zusammenhang der Ürteilsgründe mit hinreichender Peutlichkeit ergibt, gemäss Den Ansprüchen des Klägers gegenüber greift die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch, weil eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht. Der von der Beklagten nach § 717 Abs 3 ZPO gestellte Antrag ist unbegründet, weil das Urteil des Berufungsgerichts was den hier in Präge stehenden Punkt betrifft, aufrecht erhalten worden ist«

Zitierte Normen: § 1384 BGB § 717 ZPO § 1421 BGB
GeschäftKostenBGBBerufungsgerichtVerwaltungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

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 Gesetz:	BGB	§§	1359,	1377,	1384,	1390,	1421c
Rechtssatz: 1) Hat ein Ehemann, der mit seiner Ehefrau
 im gesetzlichen Güterstand des BGB lebte, ein von der Frau in die Ehe eingebrachtes Erwerbsgeschäft in Ausübung seines ehe-männlichen Verwaltungs- und Nutzniessungs-rechts mit Zustimmung der Frau im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben, so hat er es der Frau nach Beendigung der Verwaltung und Nutznies sung gemäss § 1421 BGB als Ganzes in dem Zustand, der einer ordnungsgemässen Verwaltung entspricht, herauszugeben* § 1377 Abs 3 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht» Für einen Kinder wert des Geschäftsvermögens gegenüber der Zeit des Beginns der Verwaltung und Nutz-niessung haftet er nur, wenn ihn ein Verschulden ioSo von § 1359 BGB triffto
2) Kosten, die^durch die Gewinnung der Nutzungen entstehen (§ 1384 BGB), sind nur solche, die regelmässig und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür auf gewendet werden müssen«
Aktenzeichens IV ZR 116/52
Urteil des BGH vom 23« April 1953 OLG S’tattgart
IV ZR 116/52
Verkündet am 23o April 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Pauline Sch )9 Kreis V(
gebo Hl
 in Sti
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Eugen F|
in Stl
>, Kreis
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten:
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr. Kregel, Br„v.Werner, Scheffler und Wüsten-berg
 für Recht erkannt:
Io Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. April 1952 teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil
III. IV 0
 
des Landgerichts in Heilbronn vom 10» Juli 1951,1 anstelle der Verkündung zugestellt am 21-/23«
Juli 1951*r dahin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,81 DM nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 1. September 1949 zu zahlen, sowie den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse in	Zweigstelle ]
IJflHHB, aus dem Kredit über 5000«- DM, welche ' am 31 c Dezember 1951 nebst Zinsen 6130» 50 DM betrug, zu befreien«
Mit den Mehransprüchen wird der Kläger abgewiesenJ
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Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurück-*] gewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtst zuges wird dem Schlussurteil erster Instanz vorbe-j halten.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben»
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger ein Zehntel, die Beklagte neun ZehnteKj
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Von Rechts wegen
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Tatbestand!
Die Parteien schlossen am 10« Juli 1937 die She. Es bestand zwischen ihnen der gesetzliche Gü-terstand der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes- Die Beklagte brachte in die Ehe ein von ihrem Vater Chr.Fr.E^H gegründetes, in	Kreis
 VjflHHB (30) befindliches Gemischtwarengeschäft ein, das ihr erster Ehemann Willy Sch^|^ bis zu seinem im Jahre 1932 erfolgten Tode geführt und das sie selbst danach unverändert unter seinem Namen weiter betrieben hatte. Das Geschäft war niemals im Handelsregister eingetragen. Nach der Eheschliessung der Parteien betrieb es der Kläger unter der Bezeichnung: "Eugen	vorm"	Chr.Fr.H®(B^, St0-
Spater liess er den Nachsatz hinter seinem Namen weg. Er meldete das Geschäft auf seinen Namen an und bezeichnete sich in Steuererklärungen und auf Betriebsbögen als dessen Inhaber. Er besorgte auch selbst die Geschäftskorrespondenz und Buchführung, während die Beklagte beim Verkauf mitarbeitete und von ihm beim Einkauf zugezogen wurde» Lediglich während der Internierung des Klägers vom November 1945 bis zu dem Mai 1946 führte sie das Geschäft allein.
Im zweiten Halbjahr 1937 bezahlte der Kläger aus seinem eigenen Vermögen Geschäftsverbindlichkeiten, die aus der Zeit vor der Eheschliessung her-rührten, in Höhe von 13»055,66 HM. Im Verlaufe der Kriegsjahre wendete er für die Errichtung eines Holzschuppens auf dem der Beklagten gehörigen Geschäfts-grundstück aus seinem Vermögen 500,— HM auf. Auf das bei der Kreissparkasse in	bestehende,
 für das Geschäft eingerichtete Girokonto, über das beide Parteien verfügungsberechtigt waren, zahlte er
 aus eigenen Mitteln am '*7' Juni 1948 1000,— KM und am 20. Juni 1948 700,— KI.I ein. Schliesslich’nahm er nach, der rährungs Umstellung zu dem ICeueinkauf von Waren
 Höhe von 5*000,— DU auf, der durch eine Grundschuld
 genen Hauses gesichert wurdeo Dieses Haus hatten die Parteien im Jahre 1940 für 11.625?— SU erworben.
Der Kaufpreis und die Grunderwerbskosten waren aus dem Guthaben des Geschäftsgirokontos gezahlt worden, und beide Parteien waren je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Im Frühjar 1949 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, nachdem der Kläger wegen eines am :7. Juni 1949 begangenen Selbstmordversuchs in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, übernahm die Beklagte wiederum das Geschäft, an dessen Führung sich der Kläger seitdem nicht mehr beteiligte. Von dieser Zeit an leben die Parteien ge- C trennt. Am 16. Juli 1949 trafen sie eine Vereinbarung, wonach sie sich darüber einig waren, dass der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung vom 1. Juli 1949 an aufgehoben sei und Gütertrennung bestehe..
Durch Urteil des Landgerichts in Eeilbronn vom 5« Oktober 1949? das Rechtskraft erlangt hat, ist dann die Ehe der Parteien unter beiderseitiger gleicher Schuld geschieden wordene
 Der Kläger behauptet, dass er das Geschäft während des Bestehens der Ehe auf Grund seines ehemännlichen Verwaltungs- und ITutzniessungsrechts für Rechnung des eingebrschten Gutes betrieben habe, Sr verlangt von der
 bei der Kreissparkasse in V
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Beklagten den Ersatz der Beträge, die er für ihr Vermögen aufgewendet hat, sowie die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse in vmmm u*14* hat im ersten Rechtszuge unter Geltendmachung weiterer, auf anderen Reehtsgründen beruhender Zahlungsansprüche zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,—
DM nebst .4 $> Zinsen seit dem 1«, September 1949 zu zahlen sowie ihn vän seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse in	zu
 befreienc
Die Beklagte hat mit der Behauptung, dass der Kläger das Geschäft auf seine Rechnung geführt und nicht als eingebrachtes Gut behandelt habe, Klagabweisung beantragt. Auf Grund ihres weiteren Vorbringens, dass der Wert des Geschäfts a, der zur Zeit der Heirat 63«693,65 SM betragen habe, infolge der Misswirtschaft des Klägers bis zu dem 1. Juli 1949 auf 6.327,66 DM gesunken sei, und dass der Kläger ihr wegen des.Minderwertes Ersatz leisten müsse, hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 den Kläger zur Zahlung von 20«OOO,— DM nebst 5 & Zinsen seit dem 1. November 1949 zu verurteilen«.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage verlangt« Beide Parteien haben jedoch erklärt, dass über die Widerklage zunächst nicht verhandelt werden solle«
Das Landgericht in Heilbronn hat durch Teilurteil vom 10. Juli 1951 die Klage abgewiesen. Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Kläger unter
 
Aufrechterhaltung seines Antrages auf Verurteilung zur Schuldbefreiung auf Grund einer neuen Berechnung seiner Ansprüche die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9*672,30 DM nebst 7 cß> Zinsen seit dem 1. September 1949 beantragte
 Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz er= klärt, dass sie vorsorglich mit dem Betrage der Y/i-derklage gegen die Klagforderung aufrechne, und die Zurückweisung der Berufung begehrt«,
Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat die Beklagte durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil vom 30. April 1952 verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.466,06 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. September 1949 zu zahlen sowie ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse in VWKttKP aus dem Kredit über 5.000,— DM, der am 31* Dezember 1951 6.130,50 DM betragen habe, zu befreien* im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und es insoweit bei der Abweisung der Klage belassen.
Mit der von ihr eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter» Sie trägt in der Revisionsinstanz vor, dass sie in teilweiser Erfüllung des Urteils des Berufungsgerichts am 26« Mai 1952 an die Kreissparkasse in	den	Betrag von 6.622,— DM
gezahlt und dadurch den Kläger von seiner Schuld gegenüber der Kreissparkasse befreit habe; die Mittel für die Zahlung habe sie sich durch die Aufnahme eines Kredites beschafft, für den sie jährlich 12 # Zinsen zahlen müsse. Sie hat deshalb weiterhin den Antrag gestellt,
 
den Kläger gemäss § 717 Abs 3 ZPO zur Erstattung des Betrages von 6.622,— DM nebst 12 $
Zinsen seit dem 26. Hai 1952 an sie zu verurteilen.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Revision einschliesslich des nach § 717 ZPO gestellten Antrages verlangt. Er bestreitet nicht, dass die Beklagte ihn durch die am 26. Mai 1952 an die Kreissparkasse geleistete Zahlung von seiner Verpflichtung dieser gegenüber befreit hat,
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger in Deutsche Mark umgestellte Ersatzforderungen für seine Aufwendungen von 13.055,66 RM.von 500,— RM und -1.700,—
RM sowie den Anspruch zuerkannt, von der Beklagten die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der KreisSparkasse in Höhe von 6.130,50 DM zu verlangen; im übrigen hat es die Hage abgewiesen. Nur diese Ansprüche sind deshalb, abgesehen von dem von der Beklagten gestellten Antrag aus § 717 Abs 3 ZPO, Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Maßgebend für die Entscheidung ist das bürgerliche Recht, wie es vor dem 1. April 1953 galt, denn es werden von den Parteien Ansprüche und Gegenansprüche aus einer ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung erhoben, die, wenn sie begründet sind, bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren.
I. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen führte der Kläger während des Bestehens*' der Ehe der Parteien, ohne dass vertragliche Verein-
 
barungen zwischen ihnen getroffen wurden, im Einverständnis mit der Beklagten deren Geschäft im eigenen Namen und in Ausübung seines ehemännlichen Ver-waltungs- und Hutzniessungsrechtes auf seine Rechnung; er selbst bestritt auch den ehelichen Aufwand. Das Berufungsgericht hat ferner unangreifbar festgestellt, dass die Minderung des Geschäftsvermögens, die in der Zeit seit der Eheschliessung der Parteien bis zu dem 1. Juli 1949 eintrat, nicht infolge einer ordnungswidrigen oder mangelhaften Geschäftsführung des Klägers entstand, sondern auf die bis zur Währungs Umstellung erfolgte Verkleinerung des Warenlagers in Verbindung mit dem Währungsverlust an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Reichsmarkbeständen und Reichsmarkaus sens tänden sowie auf die Abwertung erworbener Reic'hsschatzanweisungen und den Verlust sudetendeutsch Industrieobligationen, die abgeliefert werden mussten; zurückzuführen ist. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger, wie unbestritten isl Mittel des Geschäfts zu dem Erwerb eines Hausgrundstücks
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verwendete, das nicht selbst in das Geschäftsvermögen langte, sondern als Miteigentum je zur Hälfte Privat-*, vermögen jeder Partei wurde* Das ist den ganzen Zusanh menhämgen nach bei der Abrechnung über die Zuwendunge des Klägers für das Geschäft zu dem Ausgleich zu bringen* Es muss dagegen bei Prüfung der Präge, ob der Beklagten aus der Rührung des Geschäfts durch den Kläger Ei* satzansprüche zustehen, ausser Betracht bleiben*
Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, das der Kläger der Beklagten wegen der eingetretenen Wert-minderung des Geschäftsvermögens keinen Ersatz zu leisten habe, weil er das Erwerbsgeschäft bei Beginn der Verwaltung und NutzÄiessung als Ganzes übernommen und es bei deren Beendigung in entsprechender Anwendung
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des § 1421 BGB auch als Ganzes herauszugeben habe, und zwar in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemässen Verwaltung ergebe. Dabei brauche er wegen einer Verschlechterung keinen Ersatz zu leisten, wenn er, wie es hier geschehen sei, bewiesen habe, dass ihm wegen der Verschlechterung kein Schuldvor-wurf im Sinne des § 1359 BGB zu machen sei. Palls zwischen den Ehegatten stillschweigend vereinbart gewesen sein sollte, dass der Beklagten bei einem Zurückbleiben des Wertes der Waren und Aussenstände hinter dem Stand zur Zeit der Einbringung ein Ersatzanspruch in Höhe des Fehlbetrages zustehe, führe das hier zu keinem anderen Ergebnis, da eine solche Vereinbarung sich allenfalls auf das normale kaufmännische Risiko bezogen, jedoch nicht die Verminderung des Geschäftsvermögens durch die Kriegsereignisse und die Währungsmassnahmen eingeschlossen habe.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts schliessen zunächst die Annahme aus, dass das der Beklagten gehörige Erwerbsgeschäft in der Zeit von der Eheschliessung bis zur Trennung der Parteien selbständig von ihr betrieben wurde (§ 1367 BGB). In vollem Umfang kommen mithin insoweit die für das eingebrachte Gut geltenden Vorschriften zur Anwendung«
Beizupflichten ist dein angefochtenen Urteil darin, dass der Mann ein von der Frau in die Ehe eingebrachte© * Erwerbsgeschäft als solches kraft seines Verwaltungs-und Nutzniessungsrechts in seinem eigenen Namen wie ein Nießbraucher betreiben kann, jedenfalls dann, wenn, wie es hier der Fall war, die Frau dem zustimmt und dem Mann damit Verfügungen Uber Vermögen, das zu dem Geschäft gehört, ermöglicht, auch soweit die Verfügungen Uber die ihm in den §§ 1376, 1377 Abs 3 BGB gegebenen Befugnisse
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hinausgehen (§ 1375 BG-B)» Das Reichsgericht hatte zunächst Bedenken; den Nießbrauch an einem Handelsgeschäft als Inhalt des dem Mann gesetzlich zustehen-den Verwaltungs- und Nutznießungsrechts anzuerkennen, weil dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Nießbrauch an einem Inbegriff von S'achen und ^echten und an einem Erwerbsgeschäft fremd sei (RGZ 59? 25); doch hat es, falls die Zustimmung der Brau vorliegt, nicht nur die einzelnen zu dem Geschäft gehörenden Vermögensgegen-stände, sondern das Geschäft selbst als dem Verwaltung^ und Nutznießungsrecht unterworfen angesehen, wie daraus hervorgeht, dass es die Pflicht des Mannes zur Rückübertragung des Geschäfts und der Firma nach der Beendigung des Güterstandes der Verwaltung und Nutz-niessung aus § 14-21 BGB abgeleitet hat (RG LZ 1916, 1488; vgl ferner die in demselben Verfahren ergangene Entscheidung des OLG Hamburg OLG 32,4-). Das Schrifttum vertritt überwiegend die gleiche Auffassung (Planck BGB 4-. Aufl Bd IV 1 § 1376 Anm 18; Staudinger BGB 9« Aufl Bd IV § 1376 Anm 7 b; Palandt BGB 10. Aufl § 1376 Anm 5; Düringer-Hachenburg HGB 3» Aufl Bd I Allg.Einl. Anm 75? 75a; anders Ehrenberg Handbuch des Handelsrechts Bd II § 16 S 182, wo angenommen wird, der Mann könne das Geschäft der Frau nicht fortsetzen, sondern nur mit den Bestandteilen des eingebrachten Gutes ein neues Handelsgewerbe ins Leben rufen). Zutreffend wird in der Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt, dass das Erwerbsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit darstellt, das zu seiner Erhaltung und Nutzung wirtschaftlichen Gesetzen unterworfen ist und einen anderen Wert hat als die einzelnen Betriebsmittel, und dass es deshalb auch in rechtlicher Hinsicht als Einheit anerkannt werden muss. Es entspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie hier geboten ist, das Erwerbsgeschäft der Ehefrau als einen

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selbständigen Vermögenswert aufzufassen, der als solcher der ehemännlichen Verwaltung und Nutzniessung unterliegen kann und dessen Reingewinn, wenn dies der Fall ist, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 1655 BGB, die hier den § 1585 BGB ersetzt, dem Ehemann gebührt« Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mann das Geschäft im Namen der Frau oder im eigenen Namen betreibt«,
Es bedarf keiner ins einzelne gehenden Erörterung, wie sich die Rechtsverhältnisse bezüglich der verschiedenen zu dem Erwerbsgeochäft gehörenden Verraögensge-genstände gestalten, nachdem der Ehemann das Geschäft in Eigenbetrieb übernommen hat. So kann es offen blei= ben, ob das, was er mit den Mitteln des Geschäfts erwirbt, im Regelfall nach § 1581 BGB Eigentum der Frau wird oder ihm gehört«,
Ist das Erwerbsgeschäft, wie dargelegt, als ejLn.
wirtschaftliches Ganzes zu betrachten, das auch recht-%
lieh selbständige Bedeutung hat, so ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass der Mann es nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung der Frau als Ganzes herauszugeben hat (§ 1421 BGB; RG LZ aaO; Planck aaö). Er muss mithin der Frau den unmittelbaren Besitz .an den zu dem Betriebsvermögen gehörenden Gegen-• ständen verschaffen und ihr das Eigentum an ihnen übertragen, soweit es ihm selbst zusteht. Ferner muss er ihr die Geschäftsforderungen, die er für sich selbst erworben hat. abtreten. Pflicht des Mannes der Frau gegenüber war es, das Geschäft ordnungsmässig zu führen (§§ 1574, 1577 Abs 1 BGB). In dem Stand, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat er es deshalb nach der Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung zurückzugeben, wie das allgemein für den Herausgabeanspruch des § 1421 BGB gilt (RG Warn 1915 Nr 288)*
Die Besonderheit, die gerade darin liegt, dass das Geschäft als Ganzes einen selbständigen Vermögenswert darstellt, lässt es nicht za, hier in jedem Pall ohne weiteres die Vorschrift des § 1377 Abs 3 Satz 2 BGB anzuwenden, nach der der Mann der Prcu den Wert anderer verbrauchbarer Sachen als Geldc die er für
 sich verwendet hat, ersetzen muss« Denn auch wenn er
 beispielsweise Bestände des Warenlagers veräusserte so geschah dies auf Grund seines Verwaltungsrechts
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an dem Erwerbsgeschäft, das er, wie das Berufuhgs-gericht zutreffend bemerkt, im Verhältnis zur Prau
 wie deren Treuhänder auszuuben hatte, abgesehen davon*;
dass ihm der jährliche Reingewinn zufloss« Als eine
 allein den Interessen des Mannes dienende Ausschei
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dung des Wertes der Waren aus dem Betrieb, dem anderer-seits die für sie erzielten Erlöse zuflossen, lässt sich die Veräusserung hier nicht auffassen« Die iia
 im Schrifttum (Pa land t, DUringer-Iiachenburg, Ehren
 berg aaO; Haidlen-Mayer Nachlassgericht 2. Aufl'S 149} vertretene Ansicht, dass der Hann bei der Beendigung :
des Güterstandes gegebenenfalls das Geschäftsvermögen.

auf den Stand zur Zeit der Betriebsübernahme aufzu

füllen oder der Prau die nicht mehr vorhandenen, von

ihr seinerzeit eingebrachten Gegenstände in Geld zu
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ersetzen habe, ist nicht richtig. Sie berücksichtigt
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nicht, dass das Erwerbsgeschäft eine Einheit bildet und dass es als solche den gleichen Regeln untersteht;: wie andere Vermögenswerte, die zu dem eingebrachten Gut
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gehören und die der Hann entsprechend dem Stand einer
 ordentlichen Verwaltung herauszugeben hat
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Pür einen Ersatzanspruch der Beklagten wäre
 deshalb nur Raum, wenn der erhebliche Minderwert des Geschäftsvermögens, den dieses im Zeitpunkt der
 Beendigung der Verwaltung und Hutzniessung gegenüber
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der Zeit der EheSchliessung aufwies, auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre, wobei die ser nur für die Sorgfalt einzustehen hätte, die er
 in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
1359
BGB)
Beweispflichtig dafür, dass er für die Minderung
 nicht verantwortlich zu machen ist, ist der Kläger. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht als geführt angesehen, wobei es mit Recht für die Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern bereits
 auf den 1. Juli 1949 als den Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Verwaltung des Geschäfts wieder übernahm,
 abgestellt hat; denn für das
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was danach in dem Ge
 chäft geschah, kann der Kläger entsprechend d
In
 halt der Vereinbarung vom 16. Juli 1949 der Beklagten
 gegenüber nicht verantwortlich gemacht werden

mag
 auch die damals beabsichtigte Aufhebung des Güter Standes selbst wegen der Nichteinhaltung der Form
 Vorschrift d
1434 BGB nicht wirksam geword
 sein
Dass das Berufungsgericht den auf Grund der allgemeinen Zeitverhältnisse eingetretenen Verlust nicht
 den Kläger, sondern die Beklagte tragen lässt

ent
 hält mithin keinen Rechtsverstosso Auch gegen di9 Fest
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Stellung, dass eine etwa zwischen den Parteien stillschweigend getroffene Abrede, nach der die Frau einen Ersatzanspruch in Höhe der Wertminderung haben solle, sich auf die hier gegebenen Ursachen für die VermÖ gensminderung nicht erstreckt habe, sind Einwendungen nicht zu erheben«
2) Für die Verbindlichkeiten, die der Kläger
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 rend
das Geschäft in seinem Kämen betrieb, im Zusam
 menhang mit diesem einging, haftet er persönlich
1410 BGB). Ob mit seiner Verpflichtung zur Rücküber
 tragung des Geschäfts auf die Beklagte nach der Been
 digung der Verwaltung und Nutzniessung in dem Zustand, der einer ordentlichen Verwaltung entspricht,
11
*
ohne weiteres eine Verpflichtung der Beklagten verbunden ist, die bestehenden Geschäftsschulden zu über-
4
nehmen und den Kläger von der Haftung gegenüber den Geschäftsgläubigern zu befreien, kann dahingestellt bleiben. Es besteht jedenfalls, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, eine derartige Pflicht, soweit die Voraussetzungen des § 1390 BGB gegeben sind
 Nach dieser Bestimmung kann der Mann von der Prau Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die er zu dem Zweck der Verwaltung des eingebrachten Gutes gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte; doch gilt dies nur dann, wenn die Aufwendungen nicht ihm selbst zur Last fallen« Die Verbind-
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lichkeit, die der Kläger nach der Währungsumstellung
 gegenüber der Kreissparkasse in Vaihingen einging, die
 te der Aufnahme eines Kredits, mittels dessen das
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Warenlager vergrössert und die Fortführung des Geschäft ermöglicht werden sollte, wie der von dem Berufungs gericht festgestellte Sachverhalt ergibt« Dem Berufungs gericht ist darin zuzus
 timmen, da
 unter dies
 Um
ständen die Eingehung der Schuld sich als eine Aufwendung darstellt, die der Kläger zu dem Zweck der Verwal-
4
tung des eingebrachten Gutes machte. Da sie jedoch na
 turgemäss auch einen grösseren Reingewinn aus dem Handelsgeschäft herbeiführen sollte, fragt es sich, ob sie als eine solche anzusehen ist, die der Gewinnung der Nutzungen diente und deshalb nach § 1384 BGB dem
 Kläger zur Last fällt*
Das Oberlandesgericht in Kiel hat in einem Fall, der ähnlich wie der hier zur Entscheidung stehende
 gelagert war, angenommen, dass dem Ehemann wegen eines von ihm aufgenommenen Darlehens, mit dem Betriebs
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kosten des von ihm im eigenen Namen geführten, von der Frau in die She eingebrachten Unternehmens gedeckt werden sollten,kein Erstattungsanspruch gegen die Frau zustehe, weil er nach § 1384 BUB für die-se Kosten der Frau gegenüber selbst aufzukommen habe
(SchlHostAnz 1937, 236 /?38/; ebenso RGRK BGB 9> Aufl
 Bd IV § 1384, 1? wo die im Betrieb erwachsenen Schulden als Kosten der Nutzungsgewinnung angesehen werden)*
In einer so allgemeinen Weise lässt sich jedoch nicht
*
sagen, dass die Betriebsschulden, insbesondere für Betriebszwecke aufgenommene Darlehen, Kosten der Nutzungsgewinnung seien. In § 1384 BUB ist bestimmt, dass d er Mann ausser den durch die Gewinnung der Nutzungen entstehendenKosten auch diejenigen der Erhaltung der zu dem eingebrachten Gut gehörigen Gegenstände nach
 den für den Niessbrauch geltenden Vorschriften zu
 tragen hat; entsprechend dem § 1041 Satz 2 BGB lie-gen ihm deshalb Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit ob, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören« Der darin zu dem Ausdruck kommende Grundgedanke des Gesetzes gestattet die Folgerung,
 dass auch als Kosten, die durch die Gewinnung der
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Nutzungen entstehen, nur solche zu betrachten sind, die regelmässig und nach dem gewöhnlichen Lauf der
 Dinge für diesen Zweck aufgewendet werden müssen,
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nicht aber ausserordentliche Kosten, die die Erträgnisse des Geschäfts dadurch steigern, dass dieses gleichsam auf eine breitere Grundlage gestellt
 wird
In etwas abgewandelter Form kommt der gleiche
 Gedanke in den §§ 102, 998 BGB zu dem Ausdruck, indem
 dort bestimmt wird, dass die auf die Gewinnung der
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Früchte verwendeten Kosten insoweit zu erstatten sind,
 als sie einer ordnungsmässigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. So hat die Rechtsprechung die Kosten eines Umbaus, durch
 den der Mietertrag eines Hauses gesteigert wird
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nicht als Fruchtgewinnungskosten angesehen (KG
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OLG 22, 273 zu
102 BGB; ebenso Planck
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1384 Anm
 wo darauf abgestellt wird, ob die Kosten unmittelbar für die Gewinnung der Nutzungen aufgewendet sind)-
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Die Revision kann dem nicht entgegenhalten, dass :
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es, solange der Kläger die Verwaltung und Nutz niessung hatte, in seinem Belieben gestanden habe, ob er ausser-
ordentliche Aufwendungen habe machen wollen, und dass , wenn er das Geschäft als wirtschaftliche Einheit
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herauszugeben habe, ohne für den Substanzverlust zu haften, auch für seine Aufwendungen keinen Ersatz ver
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langen könne» Das Ermessen des Klägers, wie er es mit der Geschäftsführung halten wollte und ob er persönliche Mittel über die gewöhnlichen Betriebskosten hinaus aufwenden wollte, war freilich nur insoweit begrenzt, als er sich nicht dem Vorwurf nicht ordnungs-
mässiger Verwaltung aussetzen durfte» Andererseits aber
 waren die Interessen der Beklagten dadurch gewahrt, dass sie nach der Beendigung der Verwaltung und Eutz-niessung die Herausgabe des Geschäfts in dem Zustande, in dem es sich bei ordnungsgemässer Verwaltung befand,
 verlangen konnte, so dass der Kläger, wenn sich der
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Wert des Geschäfts bei sachgemässer Führung gegenüber dem Zeitpunkt des Beginns des gesetzlichen Güter Standes vergrössert haben musste, auch diesen Mehr-
wert der Beklagten hätte zukommen lassen müssen
 Wenn
hier die allgemeinen Zeitverhältnisse eine vom Kläger nicht zu vertretende Minderung dieses Wertes herbei; führten, so ändert das nichts daran, dass er für sei->~
ne Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die ihm nicht selbst zur
 Last fallen, Ersatz verlangen kann
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Bei dem von dem Kläger nach der Währungsumstel-lung aufgenommenen Kredit handelte es sich nicht um Aufwendungen, wie sie der. Geschäftsbetrieb regelmäßig mit sich brachte; diese waren vielmehr dadurch veranlasst, dass die Währungsreform ausserordentliche Maßnahmen erforderlich machte« Zu den Kosten, die durch die Gewinnung der Nutzungen entstanden, gehörte deshalb die Eingehung der Barlehensschuld auf Seiten des Klägers nicht, von der das Berufungsgericht, wie sich
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aus dem Zusammenhang der ürteilsgründe ergibt, ange-nommen hat, dass der Kläger sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht ihm deshalb nach den §§ 1390, 257 BGB das Recht zuerkannt, von der Beklagten die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Bie Behauptung der Beklagten, sie habe nach der Verkündung des Berufungsurteils die Schuld des Klägers bei der Kreisspar-kasse in VfHIBp getilgt, kann in der Revisionsin-'stanz bei der materiellen Nachprüfung des angefochtenen
 Urteils nicht berücksichtigt werden*
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3) Bie Aufwendung in Höhe von 500,— EM, die*der; Kläger mehrere Jahre nach der Eheschliessung für dip .
. Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück der Beklagten vomahm und die der Verwaltung des eingebrach-te.n Gutes diente, fällt ihm gleichfalls nicht nach § 1384 BGB zur Last, weil es sich auch hier um einmalige und aussergewöhnliche Ausgaben handelte, die den Wert des Grundstücks für die Bauer erhöhten und die der Kläger für erforderlich halten durfte* In dieser Hinsicht ist ihm deshalb mit Recht nach § 139B
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BGB ein Anspruch auf Geldersatz zuerkannt worden.,
Bas Berufungsgericht hat ihn entsprechend der Berechnung des Klägers auf 50*— BM umgestellt* Bie Beklagte kann insoweit keine Einwendungen erheben*
4) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Kläger die Einzahlungen von I.OOO,—
und 700,— RL1, die er kurz vor der WährungsUmstellung
 aus eigenen LIitteln auf das Geschäftskonto leistete,
 in Anbetracht der hohen Reichsmarkbestände den Umstan
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den nach nicht für erforderlich halten durfte* Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 1390 BGB scheidet hier mithin aus. Andererseits können die Einzahlungen, die weder der Gewinnung der Nutzungen noch der Erhaltung der zu dem eingebrachten Gut gehörigen Gegenstände dienten (§ 1384.BGB) und mit denen keine Verbindlichkeiten abgedeckt werden sollten, die dem Mann nach den §§ 1385
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bis 1387 BGB oblagen, nicht als Kosten aufgefasst werden, die dem Kläger zur Last fallen» Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum dem Kläger wegen dieser Einzahlungen nur einen Bei*eicherungsan-spruch nach § 812 BGB auf den umgestellten Betrag von 110,50 DM zugebilligt. In dieser Höhe sind die Einzahlungen schliesslich dem Handelsgeschäft zugute gekommen.
Auch .soweit der Kläger in der zweiten Hälfte
 des Jahres 1937, also bald nach der EheSchliessung

aus eigenen Mitteln Geschäftsschulden in Höhe von 13
RM bezahlte, handelt es
 ch entgegen d
Annahme des
 Berufungsgerichts nicht um Aufwendungen
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des
1390 BGB» Die Zahlungen erfolgten zu der gleichen Zeit, in der der Kläger das Geschäft auf eigene Rech
 nung übernahm.Sie stellten deshalb nicht bei d er Verwaltung des eingebrachten Gutes entstandene Ausgaben,
 sondern gleichsam Einlagen in das Geschäft der Beklag ten, wie es auf Grund der Heirat von dem Kläger Uber-nommen wurde, dar, wobei es diese Beurteilung nicht ändern kann, dass der gesamte Betrag nicht unmittelbar nach der Eheschliessung, sondern innerhalb der
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ersten ihr folgenden 4 Monate gezahlt wurde« In dem Umfang- in dem der Kläger die Zahlungen zunächst auf das Geschäftskonto leistete, handelt es sich mithin um ein der Beklagten gegebenes Darlehen, das diese nach § 607 BGB zuriickzahlen muss. Soweit der Kläger dagegen unmittelbar die Geschäftsgläu-biger der Beklagten befriedigte, kann er von ihr Srsatz der Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen«
In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass die Parteien im Jahre 1940 ein Hausgrundstück erwarben, das unstreitig, aus den auf dem Geschäftsgirokonto vorhandenen Guthaben bezahlt wurde. Obwohl mithin die zu dem Erwerb des Hauses
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verwendeten Mittel aus dem Erwerbsgeschäft und damit aus dem eingebrachten Gut der Beklagten herrührten, wurde das Grundstück an den Kläger und die Beklagte in ihrem beiderseitigen Einverständnis zu Eigentum übertragen, so dass jeder von ihnen Eigentümer je
 zur Hälfte wurde«. Aus dem Betriebsvermögen schied
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der•entsprechende Wert damit aus« Das Berufungsgericht hat auf die Klage hin die Präge geprüft, ob dem Kläger aus dem Grundstückserwerb gegen die Beklagte ein Ersatz- oder Bereicherungsanspruch zustehe, und es
 hat die Präge verneint. Die Beklagte, die in dem ge-
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genwärtigen Rechtsstreit die Auffassung vertreten
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hat, der Kläger müsse das Geschäft in dem gleichen
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Zustande herausgeben, in dem er es bei der Eheschließung
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übernommen habe, und alle eingetretenen Wertminderungen selbst tragen, konnte von diesem Standpunkt aus nicht
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auch noch daneben besonderen Ersatz verlangen für die Verwendung der Geschäftsmittel zu dem Hauserwerb, soweit
 dieser dem Kläger zugute gekommen war- Dieser Stand- .
Punkt nötigte sie folgerichtig sogar dazu, anzuerkennen, dass ihr die Aufwendungen, die aufden Erwerb ihrer

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Haushälfte entfielen,hei der güterrechtlichen Ausein-
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andersetzung anzurechnen seien» Pa jedoch das Beru-
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fungsgericht mit Hecht' davon ausgegangen ist, dass das Geschäft nur in dem Zustande herauszugehen war, in dem es sich hei einer ordnungsgemässen Verwaltung befinden
 musst

so war nunmehr eine Prüfung d
Präge unum
 gänglich, wie d
Erwerb d
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Grundstückshälfte, den d
Kläger auf
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ten des Geschäfts gemacht hatte, hei der
 Auseinandersetzung zu berücksichtigen war» Pie Parteien
 haben darüber ausdrücklich nichts ‘vereinbart, wie dem
 Berufungsurteil zu entnehmen ist» Poch ist die seiner-zeit zwischen ihnen stillschweigend getroffene Abmachung, wie der gesamte von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und der Zusammenhang der Ürteilsgründe mit
 hinreichender Peutlichkeit ergibt, gemäss
157 BGB da
 hin auszulegen, dass von der Geschäftseinlage des Klä
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gers die Verwendungen, die aus dem Geschäft zugunsten
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des Erwerbs seines ihm endgültig verbleibenden Haus-
anteils gemacht wurden, abgesetzt werden sollten?
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 Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Betrages von
13»055»66 RH verminderte
 ch also mit dem Grundstücks
 erwerb um die Hälfte des gezahlten Kaufpreises, d»h
um den Betrag von 5 812,50 RM, so dass dem
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nach insoweit ein Anspruch in Höhe von 7 243,16 RM ver
 blieb* Piese sich auf Pariehen und Auftrag gründende
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Forderung des Klägers beruht weniger auf familienrecht
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liehen als geschäftlichen Beziehungen der Parteien, und es steht deshalb hier kein Anspruch aus einer Aus
 einsndersetzung
im Sinne des §
18 Abs 1 Hr 3 UmstG in
 Präge. Per Anspruch ist vielmehr gemäss
16 TJmstG im
 Verhältni
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1 auf 724,31 PM umzustellen (BGH HJW
 1952, 62 Hr 12)
III
Es ergibt sich mithin, dass der von dem
 geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Ver bindlichkeit gegenüber der Ereissparkasse in vollem
 Umfang und die von ihm erhobenen Zahluncsansorüche-
so
 weit sie in die Re/visionsinstanz gelangt sind, in Höhe von 50,— DM? 110,50 DM und 724,31 DM, zusammen 884,81 DM
begründet sind« Auch der von dem Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist aus diesem Betrag gerechtfertigt. Den Ansprüchen des Klägers gegenüber greift die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch, weil eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht.
Der von der Beklagten nach § 717 Abs 3 ZPO gestellte Antrag ist unbegründet, weil das Urteil des Berufungsgerichts was den hier in Präge stehenden Punkt betrifft, aufrecht erhalten worden ist«
%
Dementsprechend musste das Urteil des Berufungte-gerichts teilweise aufgehoben und dasjenige des Land-
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gerichts geändert werden. Die Beklagte war zu verurteilen, an den Kläger 884,81 DM nebst 4 $ Zinsen seit
 dem 1. September 1949 zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse aus dem Kredit über 5 000«— DM zu befreien. Mit den Mehransprüchen
%
war der Kläger.abzuweisen« Soweit die Beklagte darüber hinaus die vollständige Klagabweisung erstrebte^ musste ihre Revision als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Zurückweisung der Revision enthält gleichzeitig den Ausspruch, dass der nach § 717 Abs 3 ZPO gestellte Antrag der Beklagten abgewiesen wird»
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Während die Entscheidung über die Kosten des ersten
 Rechtszuges dem Schlussurteil vorzubehalten war, konnte über die Kosten des Berufungsrechtszuges und über diejenigen des Revisionsrechtszuges abschliessend erkannt werden, da die Streitpunkte, über die in diesen Instanzen
22
zu entscheiden war, vollständig erledigt sind«. Entsprechend den Ergebnissen, die die Berufung des Klägers und die Revision der Beklagten hatten, waren die Kosten der Rechtsmittel gemäss den §§ 92, 97 Abs 1 ZPO zu teilen»
Schmidt
 Scheffler
.Kregel
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Wüstenberg
 Werner.
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