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BGH

Gericht: BGH

hat der IV, Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7= April 1952 unser Mitwirkung: der Bundesrichter Dr, Lersch, Ascher? Jeder, der nicht mit meinem letzten Willen einverstanden ist, soll' auf das Pflichtteil'gesetzt wer-den." ich stütze die Anfechtung auf § 2078 BGB« Der Erblasser hat in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker für die gesetzlich zulässige Zeit eingesetzt o Eine derartige unbegrenzte Einsetzung -eines Testamentsvollstreckers ist rechtlich unwirksam. Der Kläger macht geltend, daß die Beklagte durch erdie Anfechtung des Testaments eindeutig bekundet habe, daß sie mit dem Willen des Erblassers nicht einverstan-V den sei, Sie sei daher auf Grund der Verwirkungsklausel des Testamentes auf den Pflichtteil gesetzt» Da sie je-doch.-nach wie vor den Standpunkt vertrete, sie sei wei-• terhin. Nießbraucherin, .hat er mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nur pflichtteilsberech-..tigt .sei und ihr ein Nießbrauch am Nachlaß nicht mehr su-: steheö Die Beklagte hat Kl agab we i sung beantragt und aus ge-führt: Sie habe durch die Anfechtung dem V/illen des Erb- Willen zur Geltung bringen wollen» Die auch nur fürsorglich auf Anraten ihres Anwalts erfolgt, um alle rechtlichen Möglichkeiten im Enulassungsverfahren auszuschöpfen und die Frist des § 2082 BGB nicht zu versäumen c gerieft annimut, daß der Antrag der Beklagten auf Entlassung des Testamentsvollstreckers die Wirkungen der 'Verwirkungsklausel nicht auslöst, sofern ihn ,die Beklagte :1. auf wichtige Gründe nach § 2227 BGB gestützt hat» Dagegen sind die übrigen Erv/ä^ungen,- aus denen der Vorderrichter die Klage a'cwewiesen hat, rechtlich nicht bedenkenfrei':. Die Prüfung des Prozeß- ---:; Stoffes unter diesen Gesichtspunlrten ist rechtlich zu• be -, anstanden, da sie nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht erkannt hat, worauf es entscheidend ankommt, .glg Daß der Erblasser Zuwendungen von Todes wegen, oder sonstige Bestimmungen für den Pall seines Todes mit der kassatorischen Klausel versehen, d.h», die Bestimmung "•unter der Bedingung treffen kann, daß der „durch, sie Begün-r stigte die Verfügung von Todes wegen nicht "anficht" oder, sie "anerkennt" oder, wie im vorliegenden Fall, mit ihr "einverstanden" ist, ist, obwohl das BGB keine Bestimmung darüber enthält, in ständiger 'Rechtsprechung' und im Schrift tum anerkannt» Da.diese Klausel'eine Bedingung zu einer Verfügung von Todes 'wegen enthält (§ 2074 EGB), hängt -es allein vom willen des Erolassers ab,..an welche Eand^ lungen des Bedachten er die VeiWirkung,des Zugewandten' knüpfen will. * itttiög^führt hat, ist bei der Auslegung der von dem Erblasser v* mit der Klausel verfolgte.Zweck entscheidend zu berücksichtigen»' Der Erblasser kann nicht nur die Absicht ver- folgen, den Bestand 'Seines letzten Willens zu sichern, sondern auch die, weitgehende Streitigkeiten unter den Bedachten 'zu veireideiio Die Klausel kann demgemäß dahin ver-'standen werdenv daß nur ein erfolgreiches Vorgehen des Bedachten die Surafe nach sich ziehen soll, es kann aber’ auch so liegen, daß selbst ein erfolgreiches Vorgehen des Erblassers den angedrohten Verlust nicht zur Folge haben soll, dann nämlich, wenn die getroffenen faßna Zweck dienen, den wahren-'Willen des Erblassers zu bringen, z.B. durch Bestreiten der Echtheit men dem zur Geltung des Testa- Anfechtung des Testaments Kömmt es dem Erblasser aber auch oder egen Willensmängeln» allein darauf an, Streitigkeiten unter den Beteiligten zu vermeiden, dann ist. es ihm nicht verwehrt, zu diesem Zweck im Rahmen der durch-Gesetz und Sitte gezogenen Grenzen Ea.idiungen der Beteiligten ohne nücusicht auf ihre rechtlichen Wirkungen unter: die Strafe des Verlüsts des Zugev;andten- zu stellen, sofern sie geeignet sind, den Frieden unter den Beteiligten zu stören» Es ist daher für zulässig zu erachten, , daß die Androhung im__weitesten Sinne verstanden wird, so daß, wenn dieser Wille im Testament hinreichend zu dem Ausdruck gekommen ist, schon das bloße Behaupten der Unwirksamkeit* der Verfügung zun Verlust des von Todes wegen Zu ge wandten Ist die Venv;ini:un_snlausel im vorliegenden Fall so" zu verstehen, dann dann sich die Beklagte nicht darauf: berufen, daß'sie mit der Anfechtung den nähren Lilien des Erblassers habe zur Geltung bringen vollen.. Auf1 Gern Bemerkungen zu §3 2074 bis 2076 Anm 14), so ist dieser doch dann nie nt seezs zur das _rigrej.ien der Klausel erforderlich, wenn es dem Erblasser darauf ankommt durch die Verwirduzi^shiausei die Störung deo i.eCi.uSiiie-dens unter den Beteiligtem. Das ist aber nicht auf die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Denn das Anfechtungsrecht un-': terliegt der freien Verfügung des Anfechtungsberechtigten und der Erblasser verstößt nicht ohne weiteres gegeniGe-setz oder Sitte, wenn er im Interesse des Rechtsfriedens die Geltendmachung dieses Rechts unter die Strafe der Verwirkung stellt. ^irachfung 'und den von-ihr damit verfolgten Absichten zu •befassen, hätte-er prüfen müssen, was der Erblasser mit dem Sät"Jeder, der nicht mit meinem letzten willen ;«einverstanden..ist,soll, auf das Pflichtteil gesetzt wer-den"., bezweckt und zu dem Ausdruck gebracht hat0 Diese Klau-sei, ist picht eindeutig und bedarf der Auslegung0 Das .•'"Einverstandensein" umschreibt keinen bestimmten ICreis viVon Handlungen, das Wort-'kann enger oder weiter verst an--'den werden und besagt nichts darüber, ob die Handlungen Ldes Bedachten, in denen der Langel des Einverständnisses zu dem'Ausdruck kommt, nur dann den Verlust der Zuwendungen herbeiführen, wenn sie bestimmte Rechtsfolgen hervor- Berufungsgericht nimmt in anderem Zusammenhang' selbst an, daß der Erblasser bestrebt war, eine gerechte, Streitigkeiten möglichst ausserliegende Zuteilung der Nutzungen des Nachlasses zu gewährleisten, und dazu die : Testamentsvollstreckung angeordnet hat» Es kommt auf Sei-,-te 11 des Urteils weiter selbst zu dem Ergebnis, daß durch die Verwirkungsklausel der Hechtsfriede unter den Bedachten 'gesichert werden sollte» Es wäre aber nach dem "oben ' Ausgeführten nicht ohne weiteres zu billigen, wenn der Berufungsrichter die Anfechtung des testaments durch die Beklagte deshalb als von der Verwirkungsklausel nicht betroffen- ansieht, weil die Beklagte nicht den Willen gehabt habe, den Frieden unter den im Testament Bedachten Rechtsfrieden zu stören (Seite 11 des Urteils) auch'nicht zu erfordern, wie das Berufungsgericht auf Sei- gen nicht zu ersehen, daß im vorliegenden fall die Auslegung der Verwirkungsklause 1 nur solche Störungshandlungen erfaßt haben will, die in der Absicht der Störung und mit der notwendigen Fol,_e einer solchen vor genommen worden sind. Daß auch der \7egfall des Testamentsvollstreckers • zu einer Störung- des Friedens unter den Bedachteri führen konnte, hat hier schon der Streit der Beteiligten gezeigt« Es liegt aber auch auf der hand« Denn es war nicht vor-auszusehen, ob von allen im Testament Bedachten die Anfechtung , soweit sie sich auf die Anordnung der festaments-vollstreckerscLaft bezog, als wirksam anerkannt wurde,' und welche Folgerungen von Ihnen aus diesem Vorgang gezogen wurden« Durch die Anfechtun^ war eine Lage .geschaffen, die mit Rücksicht auf die vom Vorderrichter festgestellte' Bedeutung der Testamentsvollstreckerschäft für die Durchführung der von dem Erblasser getroffenen letzwilligen-Anordnungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vom Erblasser erstrebten Rechtsfriedens führen konnte.. Daß -ungeachtet der Absicht der Beklagten, den wahren !7illen des Erblassers zur Geltung zu bringen, ein von der Verwirkungsklausel getroffener Fall vorliegen konnte, war ß/ nicht auszuschließen und. lieh beizutreten; nicht zu billigen ist es aber, wenn er auf-'-'Grund des vorgetragenen Prozeßstoffes zu der Ansicht gelangt, die Beklagte habe einen Angriff gegen die übri-gen. ausgeführt, die Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung habe die der übri-gen BeStimmunger nach § 2085 BGB nicht nach sich gezo-tr gen« Hierzu, braucht hier nicht Stellung genommen zu .werden« Ss'ist aber rechtsirrtiimlich, wenn der Vorder-rieht er "feststellt, die Beklagte habe auch eine solche h Absicht nicht gehabt * Er macht .sich die Ausführungen des landg^richtl-lchen Urteils zu ei0en, die dabin gehen, in der'• Anfechtungerklärung habe die Beklagte deutlic Ausdruck gebracht , daß sich ihr *nemiff richr, ae ,en das Testament als Ganzes, sondern ; nung der Testamentsvollstreckung rieht! 133 BGB, v/ie die revision mit liecht geltend macht, und auf einem völligen Jinnerstindnis ihres V/ortlauts "beruht „ Die Beklagte hat in der von ihr untersck riebenen Anfechtung erklärung zunächst erklärt, daß sie die letzv/illige: Verfügung ihres am 10. "Der Erblasser hat in seinem Testament einen Testa-mentsvollstrecker for die gesetzlich zulässige Zeit m eingesetzte Eine derartige unbegrenzte Sinsetz,ung/^|'t®i|; eines Testamentsvollstreckers ist u n w i r k s a^mf; Ich beziehe mich auf die Eingaue meines Anwaltes blfgü Dro liMM vom 29» Juli 19J8 in der Hachlaßsach'e ■ E meines verstorbenen Ehemannes - AZ VI 6J/47' -» ■vivsb kein verstorbener ' ‘bemann hätte, renn er die Nich-^F"r: titkeit der Testamentsvollstreckung gekannt hätte, '' e in" Test ament, so v/ie er es aufgesetzt hat, nicht -1 errichtete Diese Auffassung werde ich noch einge-g hend begründen0!! Aus dieser Anfechtungserklärung ergibt sich zunächstV einmal, daß die Beklagte der Eeinung ist, die Anordnung .v der Testamentsvollstreckung sei rechtlich unwirksam, d„hm , es bedürfe zu ihrer Beseitigung gar keiner Anfechtung,1 -sie sei von selbst eingetreten,, Dies ist auch der Standpunkt, den der Eechtsanwalt Dm der Frozeßbe- • unbegründet® Die Beklagte bringt damit zu dem Ausdruck, daß siel diesen Teil des Testaments nicht anf echten will® Dem-hgemäß fährt sie.auch fort, daß ihr Ehemann das Testament, w i e e r-> es au f ge s e t zi hat, nicht er-'richtet hätte, wenn er die Nichtigkeit der Testamentsvollstreckung gekannt hätte® Das kann darauf hindeuten« daß - a/siek nur die anderen Verfügungen, die darin enthalten sind, anf echten will® .Wenn'das Berufungsgericht -im Anschluß an Ausführungen des Landgerichts diese Erkl; rung anders •' auslegen will, dann verstößt es einmal gegen den vom Reichsgericht .in ständiger Rechtsgrechung festgehaltenen Auslegungsgrundsatz5 daß eine Erklärung, die eindeutig -ist, nicht ausgelegt werden darf, oder doch zu dem mindesten gegen;den Weiteren auch vom Reichsgericht anerkannten ■ Grundsatz, daß, wenn.auch bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht an dem Wortlaut zu haften ist (§ 133 BGB), .doch dabei von dem Wortlaut ausgegangen werden muß® Das letztere hat das Berufungsgericht sicher nicht getan® Wenn &s gegenüber .dem an sich klaren uorvlaut eine abweichende Auslegung der Erklärung für angezeigt gehalten hätte, so hätte dies doch einer anderen Be0r"ndung bedurft als des bloßen Hinweises auf den in der Erklärung zweifellos nicht zu dem Ausdruck gekommenen Willen (EG in LZ 1916, 1193 Nr 11)o Ist aber die Anfechtung auf die anderen Bestimmungendes ' Testament s zu beziehen, dann muß auch angenommen' werden, daß die Beklagte diesen Erfolg gewollt hat® Denn, Erklärungen werden abgegeben, um einen inneren Willen Ezu dem Ausdruck zu bringen®. annehmen, daß die Bees lätte, die übri gen Bestimmungen des Testaments anzugreifen; Ob die Be-klagte später ihren Standpunkt geändert hat, ist für die /ttitlfft Ermittlung ihres bei der Anfechtung zutage getretenen Wil-"'hß||G lens ohne. von- k*k dem Kläger gestellten Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts Pr» fiUfeHl als Zeugen über die Bedeutung der'Te~ G stamentsvollstrsckung als "Kernstück" des Testaments an-., kommt o Gelangt das Berufungsgericht auf Grund, der erneuten Prüfung und Würdigung desSachverhalts zu dem Ergebnis, daß die Beklagte ihrer Rechte aus dem Testament nur dann verlustig gegangen ist, wenn sie sich entweder be- -wußt gegen das Testament aufgelehnt hat oder wenn die 'Anfechtung, auf welchen Teil des Testaments sie sich auch,,^ immer bezogen haben mag, rechtswirksam geworden ist, 'dann-wird das Berufunmsgericht auch die weiter vom Kläger er-.; Ansicht, daß die Ui-wirksat keit der Ee <^er Testamentsvollstreckung nach § 2085 BGB die übrigen Bestimmungen des Testaments nicht berührt hat. ;t aments matisch eingetrstene ITichti : be Stellung nicht die Unwirksamkeit des nach sich gezogen hat« In diesem falle wäre aber auch die Verwirkungsklausel hinfällig, so daß gesetzliche Erbfolge ■eingetreten und die Klage unbegründet wäre*

Zitierte Normen: § 2227 BGB § 256 ZPO § 2227 BGB
BGBBerufungsgerichtAnfechtungErblasserVerfügungTestamentKläger®

Volltext der Entscheidung

W ZR'116/51
tv®2?k^nd«ft
"am 24c April 1952
Justiz ange steliter als Urkundsb eax.ter "der Geschäftsstelle
I m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wolf Jasper	fn
 lieh, vertreten durch seinen Vater Rolf 1.1
ieseu:
Klägers, Berufungsklägers und Pevisions-
kiä.ge X1 s,
- ProzeßbeVollmachtigter: P.ecntsanwal
r e p‘ 0 n
die Witwe Gerta T
•Besagte, Beruxungsbeklagte'und Revisions-
beklagte,
- Pr o z e ßb e v o i 1 n ächtigter; Rechts a;, _wa 11
hat der IV, Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7= April 1952 unser Mitwirkung: der Bundesrichter Dr, Lersch, Ascher? Br, Kartz, Johann-sen und Dr . Kregel für Recht- erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Ob-erlandesgerichts Frankfurt/ Hain vom 12„ Februar 1951 aufgehoben. Die Sache wird zxxiu ernenoen "Vernanöiung uro. üu o scher dung a-ucci üb*3^ die Kosten der Revision, an das Berufu^<- q o•; r.-n +•
2	J'0 ^ ch ^	°	•'-1
zurückverwiesen*
.Tatbestand:
Am IQ. August 194-7 verstarb zu der Fabrikant und V/eingutsbesitzer Hugo	Der
 Kläger ist sein Urenkel, die Beklagte seine zweite Ehefrau. .In einem Testament vom 10. Februar 194-7 setzte er 'den noch, minder',]übrigen Kläger zü seinem Erben ein. Der •■Kutter des .Klagers, seiner Enkelin, sowie der Beklagten wurden in dem Testament der Nießbrauch je zur Hälfte zu-, j gewandt mit der Maßgabe,; daß die Beklagte im Falle der Wiederverheiratung des Nießbrauches verlustig gehen soll-'■tel.^l/;, v
hg:V V'Ferner entbleie die Verfügung.von Todes wegen folgende Bestimmungen:
i 7'Zur Verwaltung des Nachlasses setze ich als Te- _
. stamentsvollstrecker Herrn Br. Theodor AQHIBHmHHlein. Derselbe soll das Hecht haben, llittestamentsvollstrecker sowie einen Naclfolrer zu bestimmen mit der gleichen Berechtigung<> Die Einsetzung erfolgt für die gesetzlich zulässige Zeit o
Jeder, der nicht mit meinem letzten Willen einverstanden ist, soll' auf das Pflichtteil'gesetzt wer-den."	'
.Zum Nachlaß gehören neben Grundstücken und Hausrat;.., ein Weingut mit Kellerei, eine Blechwarenfabrik, deren All eirMrber der Erblasser war, sowie die Beteiligung an einer Familien-uHG„ In dem Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, daß beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft 'mit den Erben der Gesellschafter fortzusetzen ist.
. Zwischen der Beklagten und dem Testamentsvollstrecker kam’es zu Unstimmigkeiten, in deren Verlauf die Beklagte ira Juni 194-8 beim Amtsgericht Eltville die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB beantragte. Im
 Verlauf des nach! klagte mit Sehrif
 afigericntliehen Verfahrens hat die Be-csatz ihres Rechtsanwalts vom 29. Juli
1948 den Standpunkt eingenommen, daß die Fortführung' der in den Nachlaß fohlenden Unternehmen unter einer 30 Jahre andauernden Testamentsvollsureciomg unhaltbar und rechtlich. nicht zu billigen sei«, Die Anordnung der Testamentsvollstreckung sei daher unwirksam. Am 10= August 1948 gab die Beklagte gegenüber dem Nachlaßgericht folgendes k schriftliche Erklärung ab;
"Hierdurch fechte nes am 10. Kaufmanns nugo Februar 194-7 ia
 lugus
Verfügung
 Ehemanns ichtet
 am
mei-
des
8»
ich stütze die Anfechtung auf § 2078 BGB« Der Erblasser hat in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker für die gesetzlich zulässige Zeit eingesetzt o Eine derartige unbegrenzte Einsetzung -eines Testamentsvollstreckers ist rechtlich unwirksam.
Ich besiehe mich auf di des Rechtsanwalts Br.
in der Naciilaßsache meines verstorbenen - AZ VI 64/47
abe meines Anwaltes.
vom a9
,7» 1948 Ehemanns
 Kein vers'i tigkeit
 oroener Ehemann
 er Test;
hätte, wenn er die kich-
ern
T ei
 ncsvollstreckung
tament so, wie er es
 errichtet„ hend
 Diese Auffassung
cSU-i. ^
vrerde
 gekannt hätte gesetzt hat, nicht ich noch einge-
be gründen.
Die Testamentsanfechtung geschieht nicht, 'weil ich nicht mit dem letzten T/illen meines verstorbenen " Ehemannes einverstanden bin, sondern weil ich;imigk^^ Gegenteil glaube, mit der Anfechtung des Testamentsk4 seinem letzten killen gerecht zu werden.; . nkr'k;lAk%;
Der Antrag auf Ent lassung-des Testamentsvallstredkers; wurde vom Nachlaßgericht zurückgewiesen, die hiergegen von der Beklagten beim Landgericht Uiesbaden dingelegten||wm Beschwerde war erfolglos. Beide Gerichte haben die Anordnung der Test ament svo 11 Streckung zwar für wirksam gehalr-' ... ten, sind jedoch der Ansicht, daß die Verwaltungsbefugnis t
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des Testamentsvollstreckers sich nicht auf die zu dem Nach-. laß ’gehörenden wirtschaftlichen Unternehmen erstrecne«
Der Kläger macht geltend, daß die Beklagte durch erdie Anfechtung des Testaments eindeutig bekundet habe, daß sie mit dem Willen des Erblassers nicht einverstan-V den sei, Sie sei daher auf Grund der Verwirkungsklausel des Testamentes auf den Pflichtteil gesetzt» Da sie je-doch.-nach wie vor den Standpunkt vertrete, sie sei wei-• terhin. Nießbraucherin, .hat er mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nur pflichtteilsberech-..tigt .sei und ihr ein Nießbrauch am Nachlaß nicht mehr su-: steheö
 Die Beklagte hat Kl agab we i sung beantragt und aus ge-führt: Sie habe durch die Anfechtung dem V/illen des Erb-
lassers nicht zuwider gehandelt, sondern seinen wal

Willen zur Geltung bringen wollen» Die auch nur fürsorglich auf Anraten ihres Anwalts erfolgt, um alle rechtlichen Möglichkeiten im Enulassungsverfahren auszuschöpfen und die Frist des § 2082 BGB nicht zu versäumen c
Das Landgericht in Wiesbaden hau die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der
 Kläger seinen Klageai
 trag werter,
 Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten»
hntscheidungsgründe;
Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht di«
Prozeßführungsbefu nis des Klag
 es und da
 reciitsscimuz-
interesse nach § 256 ZPO bejaht, sind nicht zu beanstanden; •die Revision hau insoweit auch keine Rüge erheben. Ebensowenig bestehen nach den von den Parteien vor.getragenen Sachverhalt rechtliche Bedenken dagegen, wenn das Berufung::
gerieft annimut, daß der Antrag der Beklagten auf Entlassung des Testamentsvollstreckers die Wirkungen der 'Verwirkungsklausel nicht auslöst, sofern ihn ,die Beklagte :1. auf wichtige Gründe nach § 2227 BGB gestützt hat» Dagegen sind die übrigen Erv/ä^ungen,- aus denen der Vorderrichter die Klage a'cwewiesen hat, rechtlich nicht bedenkenfrei':. • -und müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
z-uruckv
 rexio
V; e' sun
 slfikl c’-er Sache an das Berufungsgericht füh-
1 o
Die Ausführungen des
 rufungsurteils beziehen sich
 im wesentlichen auf die Präge, ob die von der Beklagten unter dem 10. August 191? erklärte Anfechtung der letzt-willigen Verfügung des Erblassers die Hechtswirkungen der Verv/irkun-. sklauc e 1 des Testaments aus ge löst hat. ob die
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Beklagte diese Wirkungen beabsichtigt hat oder doch wenig-.: stens hat in Kauf nehmen müssen. Die Prüfung des Prozeß- ---:; Stoffes unter diesen Gesichtspunlrten ist rechtlich zu• be -, anstanden, da sie nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht erkannt hat, worauf es entscheidend ankommt, .glg
 Daß der Erblasser Zuwendungen von Todes wegen, oder sonstige Bestimmungen für den Pall seines Todes mit der kassatorischen Klausel versehen, d.h», die Bestimmung "•unter der Bedingung treffen kann, daß der „durch, sie Begün-r stigte die Verfügung von Todes wegen nicht "anficht" oder, sie "anerkennt" oder, wie im vorliegenden Fall, mit ihr "einverstanden" ist, ist, obwohl das BGB keine Bestimmung darüber enthält, in ständiger 'Rechtsprechung' und im Schrift tum anerkannt» Da.diese Klausel'eine Bedingung zu einer Verfügung von Todes 'wegen enthält (§ 2074 EGB), hängt -es allein vom willen des Erolassers ab,..an welche Eand^ lungen des Bedachten er die VeiWirkung,des Zugewandten' knüpfen will. Diese'.Befugnis findet ihre Grenze lediglich ,
,den “Geboten:des Gesetzes und der Sitte (JW 1924, 1777
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 '-^"Sr ,9)'Die:Klauseln sind vielfach unklar oder mehid-üpcn
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sie'sind de her in der Regelauslegungsbedürf cig» , Dafür
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':£&&&'' <^a,s Reichsgericht; in ständiger Rechtsprechung gewisse
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'Grundsätze ausgesprochen,: an denen festzuhalten ist0 Wie
,' ‘.‘.das"-Reichsgericht in dem die bisherige Rechtsprechung
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f^sammehfassenden und abschliefenden Urteil in JW 7924,
zu-r
7777
* itttiög^führt hat, ist bei der Auslegung der von dem Erblasser v* mit der Klausel verfolgte.Zweck entscheidend zu berücksichtigen»' Der Erblasser kann nicht nur die Absicht ver-
folgen, den Bestand 'Seines letzten Willens zu sichern, sondern auch die, weitgehende Streitigkeiten unter den Bedachten 'zu veireideiio Die Klausel kann demgemäß dahin ver-'standen werdenv daß nur ein erfolgreiches Vorgehen des Bedachten die Surafe nach sich ziehen soll, es kann aber’ auch so liegen, daß selbst ein erfolgreiches Vorgehen des
 Erblassers den angedrohten Verlust nicht zur Folge haben
 soll, dann nämlich, wenn die getroffenen faßna Zweck dienen, den wahren-'Willen des Erblassers zu bringen, z.B. durch Bestreiten der Echtheit
 men dem zur Geltung des Testa-
ments oder.. Anfechtung des Testaments Kömmt es dem Erblasser aber auch oder
 egen Willensmängeln» allein darauf an,
 Streitigkeiten unter den Beteiligten zu vermeiden, dann ist. es ihm nicht verwehrt, zu diesem Zweck im Rahmen der durch-Gesetz und Sitte gezogenen Grenzen Ea.idiungen der Beteiligten ohne nücusicht auf ihre rechtlichen Wirkungen unter: die Strafe des Verlüsts des Zugev;andten- zu stellen, sofern sie geeignet sind, den Frieden unter den Beteiligten zu stören» Es ist daher für zulässig zu erachten, , daß die Androhung im__weitesten Sinne verstanden wird, so daß, wenn dieser Wille im Testament hinreichend zu dem Ausdruck gekommen ist, schon das bloße Behaupten der Unwirksamkeit* der Verfügung
 zun Verlust des von Todes
 wegen Zu ge wandten
n dann (EG in LZ 1916, 1l£? Nr 11).
Ist die Venv;ini:un_snlausel im vorliegenden Fall so" zu verstehen, dann dann sich die Beklagte nicht darauf: berufen, daß'sie mit der Anfechtung den nähren Lilien des Erblassers habe zur Geltung bringen vollen.. Hierauf kann es nur ankor;:, en, nenn die Ver..irkungsklausel so verstanden werden muß, daß die Zuwendung an den Bedachten nur bei bewußtem Ungehorsam gegen den letzten Lilien des Erblassers hinfällig werden soll, denn auch in der Kegel bewußter Ungehorsam geforaert werden mag (Suaudinger BGB 10. Auf1 Gern Bemerkungen zu §3 2074 bis 2076 Anm 14), so ist dieser doch dann nie nt seezs zur das _rigrej.ien der Klausel erforderlich, wenn es dem Erblasser darauf ankommt durch die Verwirduzi^shiausei die Störung deo i.eCi.uSiiie-dens unter den Beteiligtem. zu verhindern. Dies ist ±n den erwähnten Entscheidungen des EG in Ju >9^4,	*7	>7	und.LZ •
1916, 1193 ausgesprochen. Die hiergegen von Natter in DRZ 19K6, 166 vor'-etra':enen Bedenken können nicht als stich- w haltig anerkannt werden (vgl dagegen auch Kohler in NJL; 1947/48, 364). Es ist zwar richtig, daß der Erblasser <3u ch eine Verwirkun 1 sd Icru.se 1 einen von ihm .ce dachten
 nicht hindern kann, die Nichtigkeit der lebzwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen Eormvorscdriften, gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten geltend zu machen. Das ist aber nicht auf die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Denn das Anfechtungsrecht un-': terliegt der freien Verfügung des Anfechtungsberechtigten und der Erblasser verstößt nicht ohne weiteres gegeniGe-setz oder Sitte, wenn er im Interesse des Rechtsfriedens die Geltendmachung dieses Rechts unter die Strafe der Verwirkung stellt.	dd#
3. Bevor der Berufungsrichter daran ging, sich mit der Rechtswirkung der von der Beklagten ausgesprochenen An-
^irachfung 'und den von-ihr damit verfolgten Absichten zu •befassen, hätte-er prüfen müssen, was der Erblasser mit dem Sät"Jeder, der nicht mit meinem letzten willen ;«einverstanden..ist,soll, auf das Pflichtteil gesetzt wer-den"., bezweckt und zu dem Ausdruck gebracht hat0 Diese Klau-sei, ist picht eindeutig und bedarf der Auslegung0 Das .•'"Einverstandensein" umschreibt keinen bestimmten ICreis viVon Handlungen, das Wort-'kann enger oder weiter verst an--'den werden und besagt nichts darüber, ob die Handlungen Ldes Bedachten, in denen der Langel des Einverständnisses zu dem'Ausdruck kommt, nur dann den Verlust der Zuwendungen herbeiführen, wenn sie bestimmte Rechtsfolgen hervor-
hrüfeno Hierüber, läßt sich da£
leruzu]
isgericht nicht hin-
,reichend und rechtlich '-einwandfrei au
o O
Berufungsgericht nimmt in anderem Zusammenhang' selbst an, daß der Erblasser bestrebt war, eine gerechte, Streitigkeiten möglichst ausserliegende Zuteilung der Nutzungen des Nachlasses zu gewährleisten, und dazu die : Testamentsvollstreckung angeordnet hat» Es kommt auf Sei-,-te 11 des Urteils weiter selbst zu dem Ergebnis, daß durch die Verwirkungsklausel der Hechtsfriede unter den Bedachten 'gesichert werden sollte» Es wäre aber nach dem "oben ' Ausgeführten nicht ohne weiteres zu billigen, wenn der Berufungsrichter die Anfechtung des testaments durch die Beklagte deshalb als von der Verwirkungsklausel nicht betroffen- ansieht, weil die Beklagte nicht den Willen gehabt habe,	den	Frieden unter	den	im Testament	Bedachten
"zu stören.	Auf	diesen Wüllen	braucht es nicht	anzukommen»
Es genügt,	wie	das Reichsgericht	in JV7 1924, 1717 aus geführt hat,	daß	die Handlung	g e	e i g n e.
Rechtsfrieden zu stören (Seite 11 des Urteils) auch'nicht zu erfordern, wie das Berufungsgericht auf Sei-
war, aen Is ist
 er-
9
Vollstreckung an sich zu l'i dachten hätte führen m ü s
heiligkeiten unter den Be~ s e n und daß dies nicht
 sichtlich sei. Es genügt oder kann doch genügen, daß der; Fortfall der 2estamentsvo11s tr eckung zu ,,MißhelligkeitenM führen kann. Das hat das Berufun0sgericht nicht in Betracht gezogen, auf jeden Fall ist aus seinen Ausführun-
gen nicht zu ersehen, daß im vorliegenden fall die Auslegung der Verwirkungsklause 1 nur solche Störungshandlungen erfaßt haben will, die in der Absicht der Störung und mit der notwendigen Fol,_e einer solchen vor genommen worden sind. Daß auch der \7egfall des Testamentsvollstreckers • zu einer Störung- des Friedens unter den Bedachteri führen konnte, hat hier schon der Streit der Beteiligten gezeigt« Es liegt aber auch auf der hand« Denn es war nicht vor-auszusehen, ob von allen im Testament Bedachten die Anfechtung , soweit sie sich auf die Anordnung der festaments-vollstreckerscLaft bezog, als wirksam anerkannt wurde,' und welche Folgerungen von Ihnen aus diesem Vorgang gezogen wurden« Durch die Anfechtun^ war eine Lage .geschaffen, die mit Rücksicht auf die vom Vorderrichter festgestellte' Bedeutung der Testamentsvollstreckerschäft für die Durchführung der von dem Erblasser getroffenen letzwilligen-Anordnungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vom Erblasser erstrebten Rechtsfriedens führen konnte.. Daß -ungeachtet der Absicht der Beklagten, den wahren !7illen des Erblassers zur Geltung zu bringen, ein von der Verwirkungsklausel getroffener Fall vorliegen konnte, war ß/ nicht auszuschließen und. mußte vom Berufungsgericht in ;;;gh Erwägung gezogen werdenc	■■rßw:f|f
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß 'derfß-Kgh' Beklagten nicht nachgewiesen werben könnedaß sie dievgdß.-; Absicht gehabt hätte, mit ihrer Anfechtung außer der h-;:h h.;9 die Testamentsvollstreckung betreffenden Anordnung auch ■

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, : Absicht vorlag,' die Verwirkungsklausel' zu dem Nachteil der
 Beklagten'Anwendung finden müsse„ Darin ist ihm unbedenk-■	■ .. - -iyr-- *•	•
lieh beizutreten; nicht zu billigen ist es aber, wenn er auf-'-'Grund des vorgetragenen Prozeßstoffes zu der Ansicht gelangt, die Beklagte habe einen Angriff gegen die übri-gen. Bestimmungen des Testaments nicht beabsichtigt oder > deren Unwirksamkeit nach § 2085 BGB nicht "in Kauf ge-. . nonujieh" o Es wird hierzu zunächst! ausgeführt, die Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung habe die der übri-gen BeStimmunger nach § 2085 BGB nicht nach sich gezo-tr gen« Hierzu, braucht hier nicht Stellung genommen zu .werden« Ss'ist aber rechtsirrtiimlich, wenn der Vorder-rieht er "feststellt, die Beklagte habe auch eine solche h Absicht nicht gehabt * Er macht .sich die Ausführungen des landg^richtl-lchen Urteils zu ei0en, die dabin gehen, in der'• Anfechtungerklärung habe die Beklagte deutlic Ausdruck gebracht , daß sich ihr *nemiff richr, ae ,en das Testament als Ganzes, sondern ; nung der Testamentsvollstreckung rieht! das■Berufungsurteil hierzu an, £ sich auch nicht aus der der Anfechtungserklärung ge0eoe-■ nen< Begründung entnehmen« Immer wieder habe die Beolag-h-h.te. betont, daß es ihr nur darauf <• ankomme, die unbe»cnränk-te, angeblich der Hinterlassenschaft nachteilige ^-n<d da-:	her vom Erblasser nicht gewollte Test amen tsvol Issrecnixng
 in Wegfall zu bringen« Ausdrücklich habe sie in der An-
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5o Soweit sich die Vorinstanzen auf die Auslegung der Anfechtungserklürung stützen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da diese Auslegung auf einer Verletzung des §
133 BGB, v/ie die revision mit liecht geltend macht, und auf einem völligen Jinnerstindnis ihres V/ortlauts "beruht „ Die Beklagte hat in der von ihr untersck riebenen Anfechtung erklärung zunächst erklärt, daß sie die letzv/illige: Verfügung ihres am 10. August 194.7 verstorbenen Ehemanns anfechteo Sie hat die AnfecLeungserklärung nicht auf die, Testamentsvollstneckerklausel beschränkt, sondern ausdrücklich das Testament als solches angefochten, also
 alle darin enthaltene ter erklärt, sie stüt
 Verfü0ungen. nachdem sie dann wei-e die Anfechtung auf § 2079 BGB,
fährt sie fort;
"Der Erblasser hat in seinem Testament einen Testa-mentsvollstrecker for die gesetzlich zulässige Zeit m eingesetzte Eine derartige unbegrenzte Sinsetz,ung/^|'t®i|; eines Testamentsvollstreckers ist u n w i r k s a^mf; Ich beziehe mich auf die Eingaue meines Anwaltes blfgü Dro liMM vom 29» Juli 19J8 in der Hachlaßsach'e ■ E meines verstorbenen Ehemannes - AZ VI 6J/47' -» ■vivsb kein verstorbener ' ‘bemann hätte, renn er die Nich-^F"r: titkeit der Testamentsvollstreckung gekannt hätte, '' e in" Test ament, so v/ie er es aufgesetzt hat, nicht -1 errichtete Diese Auffassung werde ich noch einge-g hend begründen0!!
Aus dieser Anfechtungserklärung ergibt sich zunächstV einmal, daß die Beklagte der Eeinung ist, die Anordnung .v der Testamentsvollstreckung sei rechtlich unwirksam, d„hm , es bedürfe zu ihrer Beseitigung gar keiner Anfechtung,1 -sie sei von selbst eingetreten,, Dies ist auch der Standpunkt, den der Eechtsanwalt Dm	der Frozeßbe- •
Vollmachtigte der Beklagten, in seinem in der Anfechtungskü erklärung ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz eingehend unter Bezugnahme auf die dies keineswegs'lbes£^;|vi gende Entscheidung des EG in J\V 1931? 3071- = HGZ 132, 138,
unbegründet® Die Beklagte bringt damit zu dem Ausdruck, daß siel diesen Teil des Testaments nicht anf echten will® Dem-hgemäß fährt sie.auch fort, daß ihr Ehemann das Testament,
, s Q.. w i e e r-> es au f ge s e t zi hat, nicht er-'richtet hätte, wenn er die Nichtigkeit der Testamentsvollstreckung gekannt hätte® Das kann darauf hindeuten« daß - a/siek nur die anderen Verfügungen, die darin enthalten sind, anf echten will® .Wenn'das Berufungsgericht -im Anschluß an
■	die. Ausführungen des Landgerichts diese Erkl; rung anders •' auslegen will, dann verstößt es einmal gegen den vom
 Reichsgericht .in ständiger Rechtsgrechung festgehaltenen Auslegungsgrundsatz5 daß eine Erklärung, die eindeutig -ist, nicht ausgelegt werden darf, oder doch zu dem mindesten gegen;den Weiteren auch vom Reichsgericht anerkannten
■	Grundsatz, daß, wenn.auch bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht an dem Wortlaut zu haften ist (§ 133 BGB), .doch dabei von dem Wortlaut ausgegangen werden muß® Das letztere hat das Berufungsgericht sicher nicht getan® Wenn &s gegenüber .dem an sich klaren uorvlaut eine abweichende Auslegung der Erklärung für angezeigt gehalten hätte, so hätte dies doch einer anderen Be0r"ndung bedurft als des bloßen Hinweises auf den in der Erklärung zweifellos nicht zu dem Ausdruck gekommenen Willen (EG in LZ 1916, 1193 Nr 11)o Ist aber die Anfechtung auf die anderen Bestimmungendes ' Testament s zu beziehen, dann muß auch angenommen' werden, daß die Beklagte diesen Erfolg gewollt hat® Denn, Erklärungen werden abgegeben, um einen inneren Willen
 Ezu dem Ausdruck zu bringen®. Stimmt der Wille mit der Erklä-:.rung nicht -überein, so muß dies näher dargetan werden®
'■Das Berufungsgericht durfte daher nicht mit der von ihm
 gegebenen unzureichenden
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dachten gestört oder die Abs:
klagte nicht den Rechtsfrieden unter den im Testament Be
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annehmen, daß die Bees
 lätte, die übri
 gen Bestimmungen des Testaments anzugreifen; Ob die Be-klagte später ihren Standpunkt geändert hat, ist für die /ttitlfft Ermittlung ihres bei der Anfechtung zutage getretenen Wil-"'hß||G lens ohne. Belang, solange nicht durch die erneut vorzuneh-'tfttt mende Auslegung der Anfechtungserklärung die Tatsache .aus-7 geräumt ist«, daß sie das Testament überhaupt anfechten :f: ; -wollte» Kuß die Erklärung aber auch weiterhin in dem Sinne verstanden werden, daß die Beklagte sich auch gegen andere" Bestimmungen des Testaments gewandt hat oder wenden wollte, dann kann die Polgerung nicht von der Hand gewiesen : werden, daß sie mit diesen nicht "einverstanden" warn Ob dies dann ausreicht, um sie auf Grund der Verwirkungsklau-, hei'- als auf den Pflichtteil beschränkt anzusehen, hängt : g von dem Inhalt der Verwirkungsklausel. ab, der ebenfalls -	-	>=,
noch festzustellen istQ
60 Schon aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil - gV' nicht bestehen bleiben, ohne daßes auf die weiteren'
Angriffe der Revision, insbesondere das 'übergehen des. von- k*k dem Kläger gestellten Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts Pr» fiUfeHl als Zeugen über die Bedeutung der'Te~ G stamentsvollstrsckung als "Kernstück" des Testaments an-., kommt o Gelangt das Berufungsgericht auf Grund, der erneuten Prüfung und Würdigung desSachverhalts zu dem Ergebnis, daß die Beklagte ihrer Rechte aus dem Testament nur dann verlustig gegangen ist, wenn sie sich entweder be- -wußt gegen das Testament aufgelehnt hat oder wenn die 'Anfechtung, auf welchen Teil des Testaments sie sich auch,,^ immer bezogen haben mag, rechtswirksam geworden ist, 'dann-wird das Berufunmsgericht auch die weiter vom Kläger er-.; ■] hobenen Beweise erheben müssen, wenn sie hach dem Ergeh--* ;i nis der erneuten Verhandlung erheblich;sind.' Sollte die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr»	ergehen, daß die' ’
■Bestellung dieses Zeugen zu dem Testamentsvollstracker das '"Kernstück" des Testaments war, dann wird das Berufungs-
Ansicht, daß die Ui-wirksat keit der Ee <^er Testamentsvollstreckung nach § 2085 BGB die übrigen Bestimmungen des Testaments nicht berührt hat. ei5nf;:inrneu"ben -^ufung unterziehen küssen« Es wird dann auch;zu erwägen sein, oh die durch Anfechtung oder a.uto-
:eit der Testamentsvollstrecker-
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 matisch eingetrstene ITichti : be Stellung nicht die Unwirksamkeit des nach sich gezogen hat« In diesem falle wäre aber auch die Verwirkungsklausel hinfällig, so daß gesetzliche Erbfolge ■eingetreten und die Klage unbegründet wäre*
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Ascher
 Dr* Hartz