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BGH · IV ZR 1158/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1158/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Br. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall vom 15» November 1964 in Bad Hersfeld Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte entzog dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er das versicherte Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine (Jefahr-erhöhung vorgenommen habe. Der Versicherungsfall ist dadurch eingetreten, daß die Fußbremse des versicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls versagt hat, obwohl sie vorher noch einwandfrei funktioniert hatte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGrHZ 50, 385) stellt die Weit erb enutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs für sich allein noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar. Ein Kennenmüssen des Mangels genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für die Vornahme einer Gefahrerhöhung. Der Kläger hat den mangelhaften Zustand der Fußbremse vor dem Unfall nicht gekannt. Hiernach ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des Urteils des Landgerichts festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall vom 15.

Zitierte Normen: § 25 VVG
VersicherungsschutzUnfallFußbremseFahrzeugBerufungsgerichtsKlägerGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2032 Ö3s
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1158/68
URTEIL
Verkündet «n
11 o Juni 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär
 ela Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Vermessungstechnikers Dieter
 Straße
"3
Klagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kr	_____
____________a.G.,	vertretendurch	die	voratandsrnfEgliodox"
Direktor Ernst-GerhardVjB((^ Direktor Rudolf iflHR Dirok-twMfo?.	und	Direktor	Dr. Gerhard Sl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Br. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (Main) in Kassel vom 29. Oktober 1968 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Bandgerichts in Fulda vom 25. Januar 1968 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall vom 15» November 1964 in Bad Hersfeld Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstrets zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert»
Er verursachte am 15. November 1964 in Bad Kersfeld einen schweren Verkehrsunfall. Als er vor der Einmündung einer bevorrechtigten Straße halten wollte, versagte die Fußbremse. Das Fahrzeug rollte deshalb weiter, erfaßte einen Fußgänger, der tödlich verletzt wurde, und stiöß anschließend noch mit einem anderen Kraftfahrzeug zusammen, in dem zwei Insassen verletzt wurden. Außerdem entstand Sachschaden.
Die Beklagte entzog dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er das versicherte Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine (Jefahr-erhöhung vorgenommen habe.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
Der Versicherungsfall ist dadurch eingetreten, daß die Fußbremse des versicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls versagt hat, obwohl sie vorher noch einwandfrei funktioniert hatte. Das ist nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß im Verratsbehälter nicht mehr die erforderliche Bremsflüssigkeits-
 
menge vorhanden war, weil durch den undichten Gummistuip eines Bremszylinders (rechtes Vorderrad) Bremsflüssigkeit ausgelaufen war. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Kläger den Mangel nicht bemerkt habe?.; ist aber der Ansicht, daß der Kläger den Mangel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe bemerken müssen. Er habe deshalb eine Gefahrerhöhung vorgenommen, die nach § 25 VVG die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreie.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGrHZ 50, 385) stellt die Weit erb enutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs für sich allein noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar. Bine Gefahrerhöhung nimmt der Versicherungsnehmer erst vor, wenn er die eingetretene Änderung der Gefahrenlage - hier die schadhaft gewordene Fußbremse - erkennt, den Mangel nicht beseitigt, das Fahrzeug aber gleichwohl weiter benutzt. Ein Kennenmüssen des Mangels genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für die Vornahme einer Gefahrerhöhung.
Der Kläger hat den mangelhaften Zustand der Fußbremse vor dem Unfall nicht gekannt. Diese Feststellung des Berufungsgerichts bedarf nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme keiner erneuten Überprüfung durch den (Datrichter. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger sich arglistig der Kenntnis des Fahrzeugmangels entzogen hat. Unter diesen Umständen fehlt es an der Vornahme einer Gefahrerhöhung, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte. Die Beklagte ist daher zur Leistung verpflichtet geblieben.
Hiernach ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des Urteils des Landgerichts festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall vom 15. November 1964 Versicherungsschutz zu gewähreno
 Dr. Hauß	Wüstenberg	to.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz