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BGH

Gericht: BGH

Nachdem bereits im Jahre 1949 Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen einer Scheidung stattgefunden hatten, reichte der Kläger am 21» Oktober 1952 bei dem Landgericht in Westberlin eine Scheidungsklage ein» Seine Armenrechtsgesuche wurden durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 7» Januar 1953 und 12» April 1953 abgelehnto Der Kläger verfolgte das Verfahren nicht weiter« Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Kammergericht auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Ehe der Par- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dio häus-liehe Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei* Die damit angenommenen Voraussetzungen des § 48 Abs0 1 EheG sind bei der nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachzuprüfeno Die Ausführungen, mit denen in dem angefochtenen Urteil die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe verneint und auf Grund deren der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zurückgewiesen worden ist (§ 48 Abs* 2 EheG), sind rechtlich unangreifbare wenn durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 die gemeinsame Gesinnung und Betätigung der Parteien ihre Grundlage verlor0 Die früheren Berufe der Parteien ergaben sich aus dem Parteivortrag9 und das Gericht war nicht gehindert9 daraus Schlüsse für die Entwicklung der Ehe in der späteren Zeit zu ziehen« Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt 9 hatte sich bei keinem der beiden Ehepartner ein so starkes Gefühl der Verbundenheit entwickelt9 daß es zu intensiven Bemühungen um eine Überwindung der einer Wiedervereinigung der Eheleute entgegenstehenden Schwierigkeiten geführt hätteo Dem Kläger ist kein Vorwurf daraus zu machen9 daß er es entgegen dem Wunsch der Beklagten ablehnte 9 endgültig nach Blankenburg zu gehen und sich in der elterlichen Gärtnerei der Beklagten einen Tätigkeitsbereich zu suchen, Er hatte 9 wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, gewichtige Gründe9 in Westberlin den Aufbau einer neuen Existenz zu versuchen0 Dorthin konnte er seine Familie9 die in der Gärtnerei in Blankenburg ihr Auskommen hatte9 zunächst nicht holen9 denn er mußte einen neuen Beruf erlernen und brauchte mehrere Jahre9 um wieder in gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse zu gelangenq So kam es zwangsläufig zur Fortdauer der Trennung9 die die Entfremdung zwischen den Parteien fördern mußte 0 Gegen den Kläger könnte es sprechen,,, daß er sich bereits im Jahre 1949 und dann 1952 darum bemühte , die Ehescheidung zu erreichen„ Dem kommt jedoch für die Frage der überwiegenden Schuld an dem inzwischen eingetretenen unheilbaren Zerrüttungszustand der Ehe kein entscheidendes Gewicht zu, da die Beklagte zunächst selbst bereit war ? Nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber nicht dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe anlasten <> Darauf, in welchem Zeitpunkt die eingetretene Entfremdung der Parteien den Zustand der unheilbaren EheZerrüttung erreichte, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht ane Den in späteren Jahren von dem Kläger zu einer anderen Frau aufgenommenen Beziehungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für die Zerrüttung keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen0

Zitierte Normen: § 263 ZPO § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheKlägerBlankenburgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27o Februar 1970 Blocher , Justizoborsekrctä;
ala Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 xv_1159/68
URTEIL
der Frau Gertrud
 Harz ?
Beklagten und RevisionsklagorinP
Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt Drc
 den kaufmännischen Angestellten Wolfgang SUB aeHo j	MflHBstraße
 Kläger und RevisionsbeklagtenP
~ Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt
 
Der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen«, Wüstenberg? Dr«, Reinhardt und Dr« Bukov/
für Recht erkannt s'
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des IO« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24« Oktober 1968 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision« Von Rechts wegen
 Tatbestand^.
Der am 10«, November 1911 geborene Kläger und die am 14« Juni 1914 geborene Beklagte haben am 15. Oktober 1941 die Ehe geschlossen« Aus dieser sind ein am 2« September 1942 geborener Sohn und eine am 6« April 1945 geborene Tochter hervorgegangen.
- 3 ~
$	Mach	der	Heirat hatten die Parteien eine ge-
meinschaftliche Wohnung in BeflB-MflHHB» Am 1 » Januar 1943 wurde der Kläger zu dem Kriegsdienst eingezogen0 In demselben Jahr zog die Beklagte mit dem Sohn zu ihren Eltern nach Blankenburg im Harz0 Der in russische Kriegsgefangenschaft geratene Kläger wurde Mitte 1948 entlasseno Ir nahm hei seiner Mutter in Westberlin Wohnung, während die Beklagte mit den Kindern ihre Wohnung in Blankenburg in der sowjetisch besetzten Zone beibehielt 0 Im Laufe des< Jahres 1948 war der Kläger zweimal jeweils für einige Wochen in Blankenburg» Letztmals fand dort in diesem Jahr ehelicher Verkehr zwischen den Parteien statt» Die Beklagte kam in den folgenden Jahren noch gelegentlich nach Berlin»
Nachdem bereits im Jahre 1949 Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen einer Scheidung stattgefunden hatten, reichte der Kläger am 21» Oktober 1952 bei dem Landgericht in Westberlin eine Scheidungsklage ein» Seine Armenrechtsgesuche wurden durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 7» Januar 1953 und 12» April 1953 abgelehnto Der Kläger verfolgte das Verfahren nicht weiter«
Nunmehr hat er erneut Scheidungsklage erhoben und sie auf § 48 EheG gestützt« Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten„
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Kammergericht auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Ehe der Par-
 
Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wirdo
 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen <>
_Ent scheidungsgründej_
Die Rüge der Revision, § 263 Abs» 2 Nr„ 1 ZPO sei verletzt, ist unbegründete Die im Jahre 1952 vom Kläger bei Gericht eingereichte Scheidungsklage ist der Beklagten nicht formgerecht zugestellt, sondern nur im Armenrochtsverfahren mitgeteilt worden* Die Streitsache ist also damals nicht rechtshängig geworden (§ 253 Absc 1, §263 AbSo 1 ZPO)o In dem vorliegenden Rechtsstreit ist daher die Einrede der Rechtshängigkeit wegen jenes Verfahrens unbegründet (BGHZ 7, 268)0
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dio häus-liehe Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei* Die damit angenommenen Voraussetzungen des § 48 Abs0 1 EheG sind bei der nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachzuprüfeno
 Die Ausführungen, mit denen in dem angefochtenen Urteil die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe verneint und auf Grund deren der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zurückgewiesen worden ist (§ 48 Abs* 2 EheG), sind rechtlich unangreifbare
 
Das Berufungsgericht konnte in Rechnung stellen9 daß die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft in den ersten Ehefahren durch die damaligen allgemeinen Verhältnisse erschwert wurde? und daß es eine Belastung für die Ehe darstellte? wenn durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 die gemeinsame Gesinnung und Betätigung der Parteien ihre Grundlage verlor0 Die früheren Berufe der Parteien ergaben sich aus dem Parteivortrag9 und das Gericht war nicht gehindert9 daraus Schlüsse für die Entwicklung der Ehe in der späteren Zeit zu ziehen« Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt 9 hatte sich bei keinem der beiden Ehepartner ein so starkes Gefühl der Verbundenheit entwickelt9 daß es zu intensiven Bemühungen um eine Überwindung der einer Wiedervereinigung der Eheleute entgegenstehenden Schwierigkeiten geführt hätteo
 Dem Kläger ist kein Vorwurf daraus zu machen9 daß er es entgegen dem Wunsch der Beklagten ablehnte 9 endgültig nach Blankenburg zu gehen und sich in der elterlichen Gärtnerei der Beklagten einen Tätigkeitsbereich zu suchen, Er hatte 9 wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, gewichtige Gründe9 in Westberlin den Aufbau einer neuen Existenz zu versuchen0 Dorthin konnte er seine Familie9 die in der Gärtnerei in Blankenburg ihr Auskommen hatte9 zunächst nicht holen9 denn er mußte einen neuen Beruf erlernen und brauchte mehrere Jahre9 um wieder in gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse zu gelangenq So kam es zwangsläufig zur Fortdauer der Trennung9 die die Entfremdung zwischen den Parteien fördern mußte 0
 
Gegen den Kläger könnte es sprechen,,, daß er sich bereits im Jahre 1949 und dann 1952 darum bemühte , die Ehescheidung zu erreichen„ Dem kommt jedoch für die Frage der überwiegenden Schuld an dem inzwischen eingetretenen unheilbaren Zerrüttungszustand der Ehe kein entscheidendes Gewicht zu, da die Beklagte zunächst selbst bereit war ? auf eine Scheidung einzugehen o Das Berufungsgericht hat auch einer für etwa das Jahr 1949 unterstellten vorübergehenden Treupflichtverletzung des Klägers keine maßgebliche Bedeutung beigemessen 3 Es konnte bei einer Gesamtwürdigung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen, wie sie sich nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft gestaltet hatten, zu der Auffassung gelangen, daß ein Versagen des Klägers gegenüber den schicksalsmäßigen Belastungen, denen die Ehe der Parteien ausgesetzt war, uni gegenüber dem Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht die überwiegende Ursache für die eingetretene Zerrüttung ist0 Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß nach der früheren, jedoch in dieser Weise nicht mehr festgehalteneri Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer gegen den Kläger sprechenden tatsächlichen Vermutung auszugehen war, wenn er durch Treubrüche schwer gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hatte 0 Zwar unternahm der Kläger auch später nichts mehr, um die Familie zusammenzufÜhrenj aber auch die Beklagte war jedenfalls nicht nachhaltig bemüht, den Kläger zu veranlassen, die zu sich zu holen. Jeder hatte sich seinen eigenen Lebenskreis geschaffen. Seinen Pflichten gegenüber der Familie kam der Kläger wenigstens insofern nach, als er bestrebt war, seinen Kindern die ihm unterbreiteten Wünsche zu erfüllen, während der B klagten die eigentliche Aufgabe der Er-
 
Ziehung der Kinder oblag, um die sie, v/ie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach Kräften bemüht v;ar0 Diese an sich beiden Eltern obliegende Aufgabe mußte sie und hat sie ohne den Beistand ihres Ehemannes erfüllt., Nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber nicht dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe anlasten <>
Darauf, in welchem Zeitpunkt die eingetretene Entfremdung der Parteien den Zustand der unheilbaren EheZerrüttung erreichte, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht ane Den in späteren Jahren von dem Kläger zu einer anderen Frau aufgenommenen Beziehungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für die Zerrüttung keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen0
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zu-rückzuv/eisen •
Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und deshalb Dro Hauß	verhindert	zu	unterschreiben Wüstenberg
 Dr„ Hauß
 Dr
Reinhardt
 Dr» Bukov/