Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Beklagte ist eine Nichte der Ehefrau and eine Schwester des Klägers. Als die Erblasserin den erzielten Erlös verbraucht hatte, verkaufte sie auch das Grundstück Appstraße ^P am 17, November 1964 für 94,500,- BM. Zuvor war am 27, September 1963 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die am 16, April 1958 erfolgte Eintragung der Erblasserin als unbeschränkte Eigentümerin zu Gunsten der Beklagten "als Nacherbin nach dem Voreigentümer Ernst Ipppund ihrer gesetzlichen Erben als weitere Nacherben" eingetragen worden. Nachdem der Notar vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages wegen der Löschung dieses Widerspruchs an die Beklagte herangetreten war, bat diese mit Schreiben vom 20. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe der Beklagten den Kaufpreis schenkungsweise zugewandt, so daß ihm als deren alleinigen gesetzlichen Erben gegen die Beklagte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kaufpreis für das Grundstück sei an sie als Gegenleistung dafür abgetreten worden, daß sie ihre Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks erteilt habe. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.865*59 BM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Erlös angelegt werden und der Lebensunterhalt der Erblasserin durch die Zinserträgnisse bestritten werden. Berufungsgericht hat ausgeführt;, die Erblasserin habe der Beklagten durch die Zuwendung des Kaufpreises keine Schenkung gemacht. Die Beklagte habe den erlangten Erlös in der Höhe herauszugeben, als sie dadurch noch bereichert sei. Dezember 1964 wird ausgeführt, daß die Erblasserin Eigentümerin des Grundstücks Ap^straße sei und daß in Abt. II des für dieses Grundstücks angelegten Grundbuchs ein Widerspruch zugunsten der Beklagten und ihrer gesetzlichen Erben eingetragen sei, sowie schließlich, daß die Erblasserin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 94.500 DM verkauft und die Beklagte die Löschung des für sie eingetragenen Widerspruchs bewilligt habe* Sodann heißt es in der Urkunde: April 1951 haben sich die Eheleute P^| gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und darin insbesondere bestimmt, daß die Erschienene zu 2 (die Beklagte) nach dem Tode des Letztüberlebenden der Eheleute P^p das Grundstück in tetraße erben soll. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kaufpreis in voller Höhe endgültig der Beklagten zugewandt werden sollte und daß deren Sohn ihn nicht etwa ganz oder teilweise als Treuhänder für die Erblasserin verwaltet habe. Das Berufungsgericht konnte die getroffene Vereinbarung dahin auslegen, daß die Erblasserin nicht beabsichtigt hatte, der Beklagten eine Schenkung nach § 516 BGB zu machen, und daß Sie gingen davon aus, daß die Beklagte Nacherbin sei und daß ihr als solcher das Grundstück A^p-straße 4P nach dem Tode der Erblasserin zufallen würde. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte das Grundstück verkauft werden, damit der Unterhalt der Erblasserin aus den Zinserträgnissen des Verkaufserlöses bestritten werden konnte. Der Inhalt der notariellen Urkunde ergibt, daß das darin beurkundete Rechtsgeschäft geschlossen worden ist, um dieses Ziel zu erreichen und zugleich die Rechte der Beklagten als Nacherbin zu wahren. Bei dieser Würdigung muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Beklagte aus der erhaltenen Auskunft des Grundbuchamtes und aus dem Wortlaut des Testamentes durchaus die Ansicht gewinnen konnte, das Grundstück werde ihr später auf jeden Pall zufallen und daß sie nicht verpflichtet sei, in die Löschung des Widerspruchs einzuwilligen. Vergeblich, bemüht sich die Revision, die dem Kläger nachteilige Feststellung des Berufungsgerichts über die Vorstellungen und Absichten der Vertragspartner mit Prozeßrügen anzugreifen. Die Beklagte und der Kläger waren durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Schlußerben nach dem Tode der Erblasserin. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die bei der Beklagten eingetretene Bereicherung in Höhe von 60.768,81 DH wegge* fallen ist. Mit ihrer Anschlußrevision macht die Beklagte zunächst geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Widerspruch im Grundbuch nur auf Grund der zwischen der Erblasserin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung hatte gelöscht werden können. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß die Beklagte nicht nach dem Tode ihres Vaters Wacherbin, sondern als Schlußerbin Miterbin nach dem Tode ihrer Mutter ist. Da die Rechtsmittel beider Parteien ohne Erfolg geblieben sind, waren die Kosten des Revisionsverfahrens nach den §§ 97» 92 ZPO gemäß der Beteiligung der Parteien am Streitgegenstand zu 11/20 dem Kläger und 9/20 der Beklagten aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21. Juni 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IT ZH 115/70 URTEIL in dem Rechtsstreit des Herrn Hans-Joachim P Bl , Prozeßbevollmächtigte s Klägers, Revisionsklägers und Anschlußreviaionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen Frau Charlotte ~ -Gl An der Kl Beklagte, Revisionsheklagte und Ans chlußr evisionsklfigerin - Prozeßhevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Jo-hannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1969 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat 11/20 und die Beklagte 9/20 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber am 1936 geborene Kläger ist der Sohn des im Mai 1958 verstorbenen Kurt I)fp. Dieser war von den Eheleuten Ernst und Ida Martha durch notariellen Vertrag vom 15. März 1933 als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen worden. Die Beklagte ist eine Nichte der Ehefrau and eine Schwester des Klägers. Die Eheleute haben am 5. April 1951 ein gemeinschaft- liches Testament errichtet, das auszugsweise wie folgt lautet : “Wir setzen uns gegenseitig dergestalt zu Erben ein, daß der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Erstversterbenden ist. Unser Adoptivsohn Kurt P^p, geboren am WKtKtHtKKb 3-9021 und seine Schwester, Frau Charlotte geb. Ep^p in RflHHHP Kreis TflHP ♦ sollen Erben des zuletzt Versterbenden sein« Unser Sohn Kurt erbt das Grundstück BflHHÜHHIH^» IIPHHIHBHHBP* Seine Schwester erbt das Grundstück BflHBHBfc ApPstraße^P Sollte unser Sohn vor dem Letztlebenden von uns verstorben sein, so ist Ersatz erbe sein Sohn Hans Joachim P^p der gleichzeitig Nacherbe des Letztlebenden von uns in das Grundstück ist. Sollte seine Schwester Charlotte SflHHBReb, FflHpvor dem Letztlebenden von uns verstorben sein, so sollen ihre Ersatzerben ihre gesetzlichen Erben sein, die gleichzeitig Nacherben des Letztlebenden von uns sind.1* Die im Testament genannten Grundstücke wurden, nachdem Ernst mp 1951 verstorben war, auf die Ehefrau Pp^umge-schrieben. Biese veräußerte zunächst am 6. September 1963 das Grundstück HfllHHiHHHiilV für 152,500,— DM. Als die Erblasserin den erzielten Erlös verbraucht hatte, verkaufte sie auch das Grundstück Appstraße ^P am 17, November 1964 für 94,500,- BM. Zuvor war am 27, September 1963 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die am 16, April 1958 erfolgte Eintragung der Erblasserin als unbeschränkte Eigentümerin zu Gunsten der Beklagten "als Nacherbin nach dem Voreigentümer Ernst Ipppund ihrer gesetzlichen Erben als weitere Nacherben" eingetragen worden. Nachdem der Notar vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages wegen der Löschung dieses Widerspruchs an die Beklagte herangetreten war, bat diese mit Schreiben vom 20. Oktober 1964 das Amtsgericht um Aufklärung und fragte an, ob der Widerspruch rechtsverbindlich sei. Das Amtsgericht teilte ihr mit Verfügung vom 28. Oktober 196't tnit, daß der Widerspruch von Amts wegen wegen Zweifeln an der Rechtsstellung der Erblasserin als Vollerbin oder Vorerbin eingetragen worden ”und als solcher rechtsverbindlich” sei. Am 29. Dezember 1964 bewilligte die Beklagte die Löschung des Widerspruchs. Auch die Ersatznacherben bewilligten die Löschung. Danach trat die Erblasserin am 30. Dezember 1964 ihren Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte ab. Am 17. Februar 1967 verstarb die Erblasserin; sie hinterließ keinerlei Vermögenswerte. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 13. Juni 1968 sind die Parteien Miterben je zur Hälfte. Der Kläger begehrte Pflichtteilsergänzung gemäß § 2326 BGB in Höhe der Hälfte des Kaufpreises, also 47.250.- DM. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe der Beklagten den Kaufpreis schenkungsweise zugewandt, so daß ihm als deren alleinigen gesetzlichen Erben gegen die Beklagte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kaufpreis für das Grundstück sei an sie als Gegenleistung dafür abgetreten worden, daß sie ihre Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks erteilt habe. Gemäß den zwischen ihr und ihrer Mutter, der Erblasserin, getroffenen Vereinbarungen sei der Erlös angelegt worden und der Unterhalt der Erblasserin aus den so erzielten Zinseinkünften bestritten worden• Außerdem sei vereinbart worden, daß die Erblasserin bei ihrem, der Beklagten, Sohn habe leben und versorgt werden sollen. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß eine ihr etwa / zuteil gewordene Bereicherung zu einem erheblichen Teil weggefallen sei. Neben anderem habe sie aus Anlaß der Zuwendung ihren drei Kindern je 16.000,- DM geschenkt. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bie Beklagte hat Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger seine Klage in erster Linie auf die §§ 2018, 2019 BGB und hilfsweise auf die Vorschriften über den Pflichtteilsergänzungsanspruch gestützt. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.865*59 BM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1968 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Bie Beklagte hat sich seiner Revision angeschlossen. Ber Kläger verfolgt seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch insoweit weiter, als dieser abgewiesen worden ist. Bie Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Entscheidungsgründe: Bie Revision und die Anschlußrevision sind unbegründet. I. Bie Erblasserin hat das Grundstück jA^pstr. verkauft. Ber Anspruch auf den Kaufpreis wurde an die Beklagte abgetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Erlös angelegt werden und der Lebensunterhalt der Erblasserin durch die Zinserträgnisse bestritten werden. Bas - 6 Berufungsgericht hat ausgeführt;, die Erblasserin habe der Beklagten durch die Zuwendung des Kaufpreises keine Schenkung gemacht. Die Zuwendung sei vielmehr ohne rechtlichen Grund erfolgt und daher nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzugewähren. Die Beklagte habe den erlangten Erlös in der Höhe herauszugeben, als sie dadurch noch bereichert sei. Dieser Anspruch stehe dem Nachlaß zu. Davon habe der Kläger als Miterbe neben der Beklagten im Wege der Erbauseineindersetzung die Hälfte zu beanspruchen. II. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Im Eingang des notariellen Vertrages vom 30. Dezember 1964 wird ausgeführt, daß die Erblasserin Eigentümerin des Grundstücks Ap^straße sei und daß in Abt. II des für dieses Grundstücks angelegten Grundbuchs ein Widerspruch zugunsten der Beklagten und ihrer gesetzlichen Erben eingetragen sei, sowie schließlich, daß die Erblasserin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 94.500 DM verkauft und die Beklagte die Löschung des für sie eingetragenen Widerspruchs bewilligt habe* Sodann heißt es in der Urkunde: Nach dem Testament der Eheleute Martha und Ernst Pgp vom 5. April 1951 haben sich die Eheleute P^| gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und darin insbesondere bestimmt, daß die Erschienene zu 2 (die Beklagte) nach dem Tode des Letztüberlebenden der Eheleute P^p das Grundstück in tetraße erben soll. Um diesen der Erschienenen zu 2 (Beklagten) durch Testament zugedachten Anspruch sicherzustellen, tritt die Erschienene zu 1 (Erblasserin) bereits jetzt ihre Ansprüche auf Auszahlung des Kaufpreises gegen die Käufer des Grundstücks an die Erschienene zu 2 (Beklagte) ab und weist den amtierenden Notar an, von dem Kaufpreis von 94.500 DM einen Betrag von 30.000 DM an die Erschienene zu 2 (Beklagte) auszuzahlen und den Restbetrag zugunsten der Erschienenen zu 2 (Beklagten) an deren Sohn ... auszuzahlen, mit welchem die Erschienene zu 1 (Erblasserin) einen Vertrag über die Verwaltung ihres Vermögens abschließen wird. Beide Erschienenen weisen hiermit Herrn . . . (Sohn der Beklagten) an, daß der Erschienenen zu 2 (Beklagten) durch vorstehende Abtretungserklärung übertragene Vermögen bestehend aus dem Restkaufpreis von 94.500 DM abzüglich 30.000 DM ist = 64.500 DM mündelsicher anzulegen und die Erträge aus diesem Vermögen der Erschienenen zu 1 (Erblasserin) bis an ihr Lebensende auszuzahlen. Mit dem Tode der Erschienenen zu 1 (Erblasserin) gilt die obige Anweisung an den Vermögensverwalter ... als aufgehoben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kaufpreis in voller Höhe endgültig der Beklagten zugewandt werden sollte und daß deren Sohn ihn nicht etwa ganz oder teilweise als Treuhänder für die Erblasserin verwaltet habe. Das Berufungsgericht konnte die getroffene Vereinbarung dahin auslegen, daß die Erblasserin nicht beabsichtigt hatte, der Beklagten eine Schenkung nach § 516 BGB zu machen, und daß a auch die Beklagte die Zuwendung nicht als solche angenommen hat. Der Inhalt der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1964 gibt die Vorstellung wieder, die die Beteiligten beim Abschluß des Rechtsgeschäfts hatten und auch die Ziele, die sie damit verfolgten. Sie gingen davon aus, daß die Beklagte Nacherbin sei und daß ihr als solcher das Grundstück A^p-straße 4P nach dem Tode der Erblasserin zufallen würde. Ihr vermeintliches Nacherbenrecht war, wie die Beteiligten wußten, durch den Widerspruch im Grundbuch gesichert. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte das Grundstück verkauft werden, damit der Unterhalt der Erblasserin aus den Zinserträgnissen des Verkaufserlöses bestritten werden konnte. Der Inhalt der notariellen Urkunde ergibt, daß das darin beurkundete Rechtsgeschäft geschlossen worden ist, um dieses Ziel zu erreichen und zugleich die Rechte der Beklagten als Nacherbin zu wahren. Angesichts dieses Vertragszweckes und der Vorstellungen der Vertragspartner über die Rechtslage fehlten dem Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte, um die Überzeugung zu gewinnen, die Vertragsschließenden seien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen. Bei dieser Würdigung muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Beklagte aus der erhaltenen Auskunft des Grundbuchamtes und aus dem Wortlaut des Testamentes durchaus die Ansicht gewinnen konnte, das Grundstück werde ihr später auf jeden Pall zufallen und daß sie nicht verpflichtet sei, in die Löschung des Widerspruchs einzuwilligen. Vergeblich, bemüht sich die Revision, die dem Kläger nachteilige Feststellung des Berufungsgerichts über die Vorstellungen und Absichten der Vertragspartner mit Prozeßrügen anzugreifen. Die Über- Prüfung ergibt, daß diese Rügen nicht begründet sind. Wäre die Erblasserin Vorerbin gewesen, so hätte der Vertrag die Nacherbfolge durch Geschäft unter Lebenden vorweggenommen, wobei der Erblasserin der Ertrag des angelegten Kapitals gesichert blieb. In Wahrheit war die Beklagte nicht Nacherbin. Die Erblasserin war alleinige Vollerbin nach dem lode ihres Ehemannes geworden. Die Beklagte und der Kläger waren durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Schlußerben nach dem Tode der Erblasserin. Die in dem Testament bezüglich der beiden Grundstücke getroffenen Anordnungen waren, wie mit Recht festgestellt worden ist, nur Teilungsanordnungen. Unter diesen Umständen konnte die in der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1964 beurkundete Zuwendung des Kaufpreises nicht den vereinbarten Leistungszweck, die Sicherung und Vorwegnahme der Nacherbfolge erreichen. Deswegen fehlte der für die Leistung (Abtretung der Kaufpreisforderung) vereinbarte Rechtsgrund und das Geleistete ist nach §§ 812 ff BGB zurückzugewähren. Die Pflicht zur Rückgewähr wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Beklagte verpflichtet hatte, in die Löschung des Widerspruchs einzuwilligen. Denn zur Erteilung dieser Löschungsbewilligung war sie ohne Gegenleistung verpflichtet. Daß die Erblasserin das Fehlen des Rechtsgrundes gekannt hätte (§ 814 BGB), ist nicht festgestellt. Der vorgetragene Sachverhalt ergibt auch nichts in dieser Richtung. Der Anspruch auf Rückgewähr steht jetzt der Erbengemeinschaft zu und der Kläger kann ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Wege der Erbauseinandersetzung zur Hälfte -lü- gegen die Beklagte geltend machen. Sie muß den Erlös, soweit sie um ihn noch bereichert ist, in halber Höhe an den Kläger zahlen. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die bei der Beklagten eingetretene Bereicherung in Höhe von 60.768,81 DH wegge* fallen ist. III. Mit ihrer Anschlußrevision macht die Beklagte zunächst geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Widerspruch im Grundbuch nur auf Grund der zwischen der Erblasserin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung hatte gelöscht werden können. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß die Beklagte nicht nach dem Tode ihres Vaters Wacherbin, sondern als Schlußerbin Miterbin nach dem Tode ihrer Mutter ist. Unter diesen Umständen war sie aber verpflichtet, ohne Gewähr einer Gegenleistung die Löschung des im Grundbuch für sie eingetragenen Widerspruchs zu bewilligen. Das Berufungsgericht brauchte der bestrittenen Behauptung, es sei neben der notariellen Vereinbarung eine mündliche Abrede getroffen worden, die die spätere Aufnahme der Erblasserin in den Haushalt des Sohnes der Beklagten vorsah, nicht nachzugehen. Sollte eine solche Nebenabrede getroffen sein, so war sie nach der Gesamtanlage des Rechtsgeschäfts offenbar kein genügender Grund für die Zuwendung des durch den Grundstücksverkauf erzielten Erlöses. 11 IV. Da die Rechtsmittel beider Parteien ohne Erfolg geblieben sind, waren die Kosten des Revisionsverfahrens nach den §§ 97» 92 ZPO gemäß der Beteiligung der Parteien am Streitgegenstand zu 11/20 dem Kläger und 9/20 der Beklagten aufzuerlegen. Br. Hauß ist beur- Johannsen Br. Pfretzschner laubt und ortsabwesend Johannsen Br. Reinhardt Br. Buchholz