Ein Ehegatte, der seine eheliche Gesinnung preisgegeben hat, weil er glaubte, sein Ehepartner habe schuldhaft seine ehelichen Pflichten verletzt, ist, wenn er später erfährt, daß sein Ehepartner für sein Versagen nicht verantwortlich war, nach § 1333 BGB verpflichtet, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um eine deswegen bei ihm eingetretene Zerrüttung der Ehe zu überwinden und zu seinem Ehepartner zurückzufinden. Sie hat die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen bestritten und zur Begründung des Mitschuldantrages behauptet, der Kläger habe durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe Überwiegend verschuldet. Sie hat der Scheidung aus religiösen Gründen widersprochen und erklärt, sie sei nach wie vor bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, .daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe* Der Kläger habe die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht dadurch überwiegend verschuldet, daß er von sich aus im April 1961 die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben habe. Die Zerrüttung der Ehe sei bereits vorher eingetreten, sie sei darauf zurückzufübren, daß die Beklagte, wenn auch krankheitsbedingt nicht voll die ihr als Hausfrau obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe, sondern darüber hinaus häufig sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe. In dem angefochtenen Urteil heißt es, eine Zerrüttung der Ehe sei dadurch eingetreten, daß die Beklagte, nachdem sie bereits vorher sich wiederholt in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe, sich in der Zelt vom 31- Oktober I960 bis 31. daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsgericht hatte • festzustellen, ob die lm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende unheilbare Zerrüttung der Bhe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet war. Da die Beklagte an der Bhe festhält, muß für die im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung davon ausgogangcn v/erden, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein darauf beruht, daß bei dem Kläger jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit mit der Beklagten verlorengegangen ist. Dieser Verlust des ehelichen Gefühls 1st, Wie der Senat in dem BGHZ 2, 255 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, kein rein schicksalhafter Vorgang, sondern zugleich ein Y/illenseutschluß, für den der Kläger verantwortlich ist. Gegebenenfalls war weiter zu würdigen, welche Bedeutung sein Verschulden für die eingetretene unheilbare Zerrüttung im Hinblick darauf hat, daß noch andere, von ihm nicht verschuldete Umstände gleichfalls die Zerrüttung der Ehe mitverursacht haben. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß die unheilbare Zerrüttung einer Ehe, die zunächst von einem Ehegatten allein verschuldet worden 1st, in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als von diesem Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet angesehen zu werden braucht, wenn durch später eingetretene, schicksaismäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich gemacht worden ist und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint. Ebenso ist es aber möglich, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die der Kläger zunächst nicht ganz oder überwiegend verschuldet hat, in einem späteren, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände als von ihm überwiegend verschuldet angesehen werden muß. Das Berufungsgericht hat als Ursache der Zerrüttung die Tatsache angesehen, daß die Beklagte sich lange Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat und daß sie nicht ln der Lage gewesen ist, die ihr obliegenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Bas Berufungsgericht ist jedoch, wie das an-gefochtene Urteil ergibt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br. überzeugt, daß der Beklagten ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann, da sie ihre Krankheiten nicht simuliert und ohne ihr Verschulden nicht in der Lage ist, die ihr obliegenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Bei der allein nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässigen Revision kann der Senat die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung nicht überprüfen* Abgesehen hiervon ist es aber auch möglich, daß die Ehe der Parteien im Sinne des § 48 EheG unheilbar zerrüttet 1st. Bas Berufungsgericht hätte dann aber, da, wie oben dargelegt, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen nicht von der Willensentscheidung der für die Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung grundsätzlich verantwortlichen Ehegatten abgesehen werden kann, prüfen müssen, ob hier die unheilbare Zerrüttung, die darauf beruht, daß der Kläger auch nach Aufdeckung eines Irrtums in seiner ehefeindlichen Einstellung beharrt, von ihm ganz oder überwiegend verschuldet ist. Er muß versuchen, seinem Ehepartner Gerechtigkeit zuteil werden zu lassen und wieder zu ihm zurückzufinden, Nur wenn er dazu auch bei Anspannung aller seiner sittlichen Kräfte, ohne daß ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, nicht ln der Lage ist, kann die Peststellung getroffen werden, daß die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von ihm nicht verschuldet ist. Jedoch ist auch dann, wenn ein Verschulden des Klägers festgestellt wird, nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Sie Überwiegend verschuldet hat. Je länger sich der Ehegatte in diesem Irrtum befunden hat, und je weniger der Beklagte selbst bemüht gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, desto schwerer kann es dem Kläger fallen, nach Aufdeckung des Irrtums zu dem Beklagten zurückzufinden. Von Bedeutung kann auch sein, ob und wie weit der beklagte Ehegatte sich nach der Aufdeckung des Irrtums bemüht hat, den anderen Ehepartner zurück-zugewInnen. möglicherweise geschlossen werden, daß schon allein das Fehlverhalten der Beklagten bei ihm dazu geführt hat, daß er die eheliche Gesinnung unwiderbringlich verloren hat und daß seine irrige Annahme, die Beklagte simuliere ihre Krankheiten, um sich ihrer häuslichen Pflichten zu entziehen, letzten Endes nicht entscheidend dafür gewesen ist, daß die Ehe in seiner Person unheilbar zerrüttet ist. Er könnte dann nicht die Scheidung aus § 43 EheG verlangen, weil außerdem die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist, Der Senat hat ln seinem BGHZ 43, 324, 437 veröffentlichten Urteil, ebenso wie in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 16. Wenn das verneint und die Klage deswegen abgewiesen würde, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger aufgrund desselben Sachverhalts allein deswegen, weil auch die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben war, die Scheidung verlangen könnte, da der in diesem Fall zulässige Widerspruch der Beklagten vielleicht nur deswegen unbeachtlich wäre, weil die Beklagte wegen ihrer geistigen Erkrankung kein Gefühl für eine ehe- Wäre es in einem solchen Fall möglich, das Scheidungsbegehren auf § 48 EheG zu gründen, dann würde der Schutz, den $ 47 EheG dem geistig erkrankten Ehegatten gerade wegen seiner Erkrankung gewährt, illusorisch sein; denn er könnte infolge seiner Krankheit niemals einer Scheidung nach § 48 EheG wirksam widersprechen« Gerade in den Fällen besonders schwerer geistiger Erkrankungen könnte jeder Ehegatte, dessen auf § 44 oder § 45 begründete Scheidungsbegehren nicht durchdringt, weil die Scheidung nach § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist, spätestens nach 3 Jahren mit seinem Scheidungsverlangen Erfolg haben, wenn er den erkrankten Ehegatten gänzlich verstößt, die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgibt und seine Klage nach Ablauf von 3 Jahren auf § 48 EheG gründet.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 48 Abs. 2; BGB § 1353 Ein Ehegatte, der seine eheliche Gesinnung preisgegeben hat, weil er glaubte, sein Ehepartner habe schuldhaft seine ehelichen Pflichten verletzt, ist, wenn er später erfährt, daß sein Ehepartner für sein Versagen nicht verantwortlich war, nach § 1333 BGB verpflichtet, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um eine deswegen bei ihm eingetretene Zerrüttung der Ehe zu überwinden und zu seinem Ehepartner zurückzufinden. BGH, Urt. v. 22. Juni 1966 - IV ZR 115/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY ZR 115/65 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Juni 1966 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Rita Sei * Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger in, Rechtsanwalt gegen den Dreher Günter istraße fl) - Prozeßbevollmäöhtigter: Kläger und Reviaionsbeklagttn, Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Johannsen» Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. Das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1922 geborene Kläger und die im Jahre 1928 geborene Beklagte haben im Jahre 1952 die Ehe geschlossen. Die Parteien haben zuletzt im Oktober i960 ehelich verkehrt. Der Kläger ist am 28. April 1961 aus der Ehowohnung gezogen. Seitdem leben die Parteien voneinander getrennt. Die Beklagte befand sich seit Mitte 1956 wiederholt ln stationärer Krankenhaasbehandlung. Nachdem sie am 25. Januar 1961 aus dem Augusta-Viktoria-Krankenhaus entlassen worden war» wurde sie am 6. Februar 1961 zur Behandlung einer neurotischen Erkrankung in die Landesner- venklinik Berlin ausgenommen. Am 4. Mai 1962 ordnete das Amtsgericht Schöneberg nach Anhörung der Landesnervenklinik die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft für die Beklagte gegen deren Villen an. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. December 1962 - 83 T 383.62 -zurückgev/iesen. Am 30« Januar 1963 verließ die Beklagte gegen ärztlichen Hat die Landesnervenklinik. Sie kehrte in die Ehewohnung zurück und nahm in sie Untermieter auf. Der Kläger hat ursprünglich die Scheidung der Ehe gemäß j 43 Ehegesetz mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe durch schuldhafte Eheverfehlungen die Ehe unheilbar zerrüttet. Sie habe es abgelehnt, häusliche Arbeiten zu verrichten und es unter Vortäuschung von Krankheitasymptomen erreicht, in Krankenhäuser* auf genommen zu v/erden, um so ihren Pflichten als Hausfrau zu entgehen. HilfsweiBe hat der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 44 Ehegesetz hergeleitet. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hilfsweise beantragt, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen bestritten und zur Begründung des Mitschuldantrages behauptet, der Kläger habe durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe Überwiegend verschuldet. Das Landgericht hat die Klage abgewieaen. Der Kläger hat Berufung eingelegt* Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Klage nur noch auf § 48 EheG gestützt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien zu scheiden* Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweiee den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat der Scheidung aus religiösen Gründen widersprochen und erklärt, sie sei nach wie vor bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, .daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe* Die Beklagte hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechts zug gestellten Antrag weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuwei- sen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet* Das. Berufungsgericht hat ausgeführt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben, da der Kläger am 28. April 1961 die Ehewohnung verlassen habe. Das eheliche Verhältnis sei auch unheilbar zerrüttet. Der Kläger habe die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht dadurch überwiegend verschuldet, daß er von sich aus im April 1961 die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben habe. Die Zerrüttung der Ehe sei bereits vorher eingetreten, sie sei darauf zurückzufübren, daß die Beklagte, wenn auch krankheitsbedingt nicht voll die ihr als Hausfrau obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe, sondern darüber hinaus häufig sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe. In dem angefochtenen Urteil heißt es, eine Zerrüttung der Ehe sei dadurch eingetreten, daß die Beklagte, nachdem sie bereits vorher sich wiederholt in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe, sich in der Zelt vom 31- Oktober I960 bis 31. Januar 1963 mit einer kurzen Unterbrechung in der Zeit vom 25* Januar bis 6. Februar 1961 wlderum in stationärer Krankenhausbehandlung befunden habe und, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Br. vom 17. August 1964 ergebe, nicht in der Lage sei, die ihr obliegenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Venn der Kläger sich gelegentlich zu abfälligen Äußerungen gegenüber der Beklagten habe hinreißen lassen, so könne hierin noch keine schwere EheVerfehlung gesehen werden, denn bis etwa Frühjahr I960 habe er den Charakter der Erkraiücung der Beklagten, nämlich einer Neurose, als Laie nicht erkennen und auch keine äußerlichen KrankheitserBcheinungen bei der Beklagten feststellen können« Es sei nicht zu widerlegen, daß er geglaubt habe, die Beklagte sei in Vahrheit gesund und wolle sich nur ihren häuslichen Pflichten entziehen. i Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht rechtstehlerfrei featgestellt habe, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsgericht hatte • festzustellen, ob die lm Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende unheilbare Zerrüttung der Bhe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet war. Da die Beklagte an der Bhe festhält, muß für die im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung davon ausgogangcn v/erden, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein darauf beruht, daß bei dem Kläger jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit mit der Beklagten verlorengegangen ist. Dieser Verlust des ehelichen Gefühls 1st, Wie der Senat in dem BGHZ 2, 255 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, kein rein schicksalhafter Vorgang, sondern zugleich ein Y/illenseutschluß, für den der Kläger verantwortlich ist. Danach war in dem hier zu entscheidenden Falle zu prüfen, ob dem Kläger mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten daraus, daß er sich weigerte,' mit.der Beklagten weiter in ehelicher Gemeinschaft verbunden zu bleiben, überhaupt ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Gegebenenfalls war weiter zu würdigen, welche Bedeutung sein Verschulden für die eingetretene unheilbare Zerrüttung im Hinblick darauf hat, daß noch andere, von ihm nicht verschuldete Umstände gleichfalls die Zerrüttung der Ehe mitverursacht haben. Y/ie der Senat in seinem BGHZ 36, 357 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, kann bei einer Ehe, die seit längerer Zeit unheilbar zerrüttet 1st, die Entscheidung darüber, ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, für die allein maßgebliche, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe eine andere sein, als diejenige, die für den Zeitpunkt zu treffen ist, in dem die Zerrüttung der Ehe erstmals eine unheilbare geworden ist. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß die unheilbare Zerrüttung einer Ehe, die zunächst von einem Ehegatten allein verschuldet worden 1st, in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als von diesem Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet angesehen zu werden braucht, wenn durch später eingetretene, schicksaismäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich gemacht worden ist und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint. Dasselbe v/ürde gelten, wenn es dem Kläger wegen solcher Umstände jetzt nicht mehr zugemutet werden kann, die eheliche Ge- * meinschaft wieder herzustellen. Ebenso ist es aber möglich, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die der Kläger zunächst nicht ganz oder überwiegend verschuldet hat, in einem späteren, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände als von ihm überwiegend verschuldet angesehen werden muß. Das Berufungsgericht hat als Ursache der Zerrüttung die Tatsache angesehen, daß die Beklagte sich lange Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat und daß sie nicht ln der Lage gewesen ist, die ihr obliegenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Der Krankenhaus-aufenthalt hat, wie das Berufungsgericht festste11t, vom 31« Oktober I960 bis zu dem 31. Januar 1963 gedauert. Wenn er in seiner Gesamtheit die Ursache für die Zerrüttung der Ehe war, so würde ihm, auch soweit er nach dem 28. April 1961, dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger liegt, noch eine ZerrÜttung8wirkung zukommen. Damit wäre dann, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Feststellung, daß die Ehe bereits am 28. April 1961 unheilbar zerrüttet gewesen sei, nicht vereinbar und die Möglichkeit, daß auch die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger noch zur Zerrüttung beigetragen habe, nicht eindeutig -ausgeschlossen. . Aber auch v/enn man von dieser Unstimmigkeit in den Ausführungen des Berufungsurteils absieht, leidet dieses jedenfalls insofern an einem Mangel, als das Berufungsgericht' nicht geprüft’hat, ob der Kläger das Versagen der Beklagten in Bezug auf die Besorgung des Hauswesens und ihren Krankenhausaufenthalt zu dem Anlaß nehmen durfte, sich von der Ehe loszusagen. Bas Berufungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Kläger bis sum Frühjahr I960 den Charakter der Erkrankung der Beklagten nicht habe erkennen können und daß er, wie ihm nicht zu widerlegen sei, geglaubt habe, die Beklagte sei in Wahrheit gesund und wolle sich nur ihren häuslichen Pflichten entziehen. Bas Berufungsgericht ist jedoch, wie das an-gefochtene Urteil ergibt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br. überzeugt, daß der Beklagten ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann, da sie ihre Krankheiten nicht simuliert und ohne ihr Verschulden nicht in der Lage ist, die ihr obliegenden häuslichen Arbeiten zu verrichten. Bie einseitig in der Person des Klägers eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe beruht also auf Umständen, deren Vorliegen der Kläger irrtümlich angenommen hat. Für solche Fälle hat der erkennende Senat in seinem BGHZ 3, 70 veröffentlichten Urteil darauf hin- * * > gewiesen, daß § 48 EheG die objektive unheilbare Zerrüttung einer Ehe fordert und daß eine Ehe, die nach dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, weil er irrig glaubt, der Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, im Sinne der genannten Bestimmung nicht unheilbar zerrüttet zu sein braucht, wenn zu erwarten ist, daß der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinem Ehepartner zurückfinden wird. Ob das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß die Ehe der Parteien . unheilbar zerrüttet ist, die in der genannten Entscheidung dargelegten Merkmale des Begriffs der unheilbaren Zerrüttung berücksichtigt hat, kann dahingestellt bleiben. Bei der allein nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässigen Revision kann der Senat die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung nicht überprüfen* Abgesehen hiervon ist es aber auch möglich, daß die Ehe der Parteien im Sinne des § 48 EheG unheilbar zerrüttet 1st. Sie ist es, wenn der Kläger, auch nachdem er über seinen Irrtum aufgeklärt worden ist, weiter unwiderruflich in seiner ehefeindlichen Einstellung beharrt* Hiervon muß für die vom Revisionsgericht zu treffende Entscheidung ausgegangen werden. Bas Berufungsgericht hätte dann aber, da, wie oben dargelegt, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen nicht von der Willensentscheidung der für die Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung grundsätzlich verantwortlichen Ehegatten abgesehen werden kann, prüfen müssen, ob hier die unheilbare Zerrüttung, die darauf beruht, daß der Kläger auch nach Aufdeckung eines Irrtums in seiner ehefeindlichen Einstellung beharrt, von ihm ganz oder überwiegend verschuldet ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht eine ausreichende Prüfung dieser Frage vorgenommen hat. Allein aus der Tatsache, daß die Ehe der Parteien infolge des Versagens der Beklagten bereits tiefgreifend zerrüttet war, als der Kläger am 28. April 1961 die Ehewohnung verließ, kann nicht geschlossen werden, er habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder Überwiegend verschuldet. Burch das Gutachten des Sachverständigen Br. VMBI wurde der Kläger im August oder September 1964 darüber aufgeklärt, 10 - daß er dieses Versagen der Beklagten falsch beurteilt hatte, daß die Beklagte ihr Beiden nicht simuliere, sondern wirklich krank sei und für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden könne. Biese Erkenntnis hätte den Kläger veranlassen müssen, seine Einstellung gegenüber der Beklagten zu Überprüfen,, er hätte bestrebt sein müssen, die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufzu-nebmen. Aus der nach § 1333 Abs. 1 BGB bestehenden Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt, daß in einem solchen Pall der Ehegatte nach Aufklärung seines Irrtums alles in seinen Kräften stehende tun muß, um die bei ihm eingetretene Zerrüttung der Ehe zu überwinden. Auch bei psychischer Erkrankung muß der gesunde Ehegatte dem Kranken Beistand leisten und Opfer bringen (IM EheG § 44 Nr. 5; BGHZ 44, 107, 113; PamRZ 1966, 184). Er muß versuchen, seinem Ehepartner Gerechtigkeit zuteil werden zu lassen und wieder zu ihm zurückzufinden, Nur wenn er dazu auch bei Anspannung aller seiner sittlichen Kräfte, ohne daß ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, nicht ln der Lage ist, kann die Peststellung getroffen werden, daß die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von ihm nicht verschuldet ist. Jedoch ist auch dann, wenn ein Verschulden des Klägers festgestellt wird, nicht ohne weiteres gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Sie Überwiegend verschuldet hat. Benn auch dann müssen alle Umstände dahin abgewogen werden, welche Bedeutung und welches Gewicht sie für die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe haben. Es ist erheblich, wie schwer die schicksalsmäßige Belastung der Ehe war und wie lange der Kläger sich in seinem unverschuldeten Irrtum Über die Ursachen 11 des Versagens des anderen Ehegatten befunden hat, schließlich auch, was der beklagte Ehegatte selbst getan hat, um die eheliche Gemeinschaft in dieser Zeit aufrecht zu erhalten. Je länger sich der Ehegatte in diesem Irrtum befunden hat, und je weniger der Beklagte selbst bemüht gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, desto schwerer kann es dem Kläger fallen, nach Aufdeckung des Irrtums zu dem Beklagten zurückzufinden. Die Umstände können so liegen, daß ihm daraus, daß ihm dieses nicht gelingt, nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Von Bedeutung kann auch sein, ob und wie weit der beklagte Ehegatte sich nach der Aufdeckung des Irrtums bemüht hat, den anderen Ehepartner zurück-zugewInnen. Das Verschulden des klagenden Ehegatten würde weniger ins Gewicht fallen, wenn der andere Ehepartner es hieran, hätte fehlen lassen, wenn er sich selbst mit seinem Schicksal abgefunden und bereit gewesen wäre, die eingetretene Entfremdung hinzunehmen. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt ln dieser Richtung nicht geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Tatsache, daß der Kläger auch nach Aufdeckung seines Irrtums ln seiner ehefeindlichen Einstellung be-harrt, kann dem Berufungsgericht unter .Umständen Anlaß geben, den Sachverhalt auch noch dahin zu klären, wie schwer der Kläger von dem auf der geistigen Störung der Beklagten beruhenden Verhalten in der Ehe getroffen worden 1st. Daraus, daß der Kläger auch nach Aufdeckung sei-, nes Irrtums nicht zur Beklagten zurückgefunden hat, kann 12 möglicherweise geschlossen werden, daß schon allein das Fehlverhalten der Beklagten bei ihm dazu geführt hat, daß er die eheliche Gesinnung unwiderbringlich verloren hat und daß seine irrige Annahme, die Beklagte simuliere ihre Krankheiten, um sich ihrer häuslichen Pflichten zu entziehen, letzten Endes nicht entscheidend dafür gewesen ist, daß die Ehe in seiner Person unheilbar zerrüttet ist. Wenn dieses festzustellen sein sollte, wäre zu prüfen, ob dieses Fehlverhalten der Beklagten bei einem für sein Tun verantv/ortlichen Ehegatten als schwere Eheverfehlung gewertet werden müßte. Wenn dem so wäre, könnte der Kläger sein Scheidungsbegehren mit Rücksicht auf die geistige Störung der Beklagten nur auf die §§ 44, 47 EheG gründen. Er könnte dann nicht die Scheidung aus § 43 EheG verlangen, weil außerdem die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist, Der Senat hat ln seinem BGHZ 43, 324, 437 veröffentlichten Urteil, ebenso wie in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 16. Februar 1966 - IV ZR 2/65 -ausgesprochen, daß die Anwendung des § 43 EheG ausgeschlossen ist, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die Klage auf §§ 44, 45, 47 EheG gegründet werden könnte. In einem solchen Fall kann der Kläger sein Scheidungsbegehren allein auf diese Vorschrift stützen. Es ist dann nach § 47 EheG darüber zu befinden, ob daa Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Wenn das verneint und die Klage deswegen abgewiesen würde, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger aufgrund desselben Sachverhalts allein deswegen, weil auch die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben war, die Scheidung verlangen könnte, da der in diesem Fall zulässige Widerspruch der Beklagten vielleicht nur deswegen unbeachtlich wäre, weil die Beklagte wegen ihrer geistigen Erkrankung kein Gefühl für eine ehe- liehe Bindung mehr haben kann. Wäre es in einem solchen Fall möglich, das Scheidungsbegehren auf § 48 EheG zu gründen, dann würde der Schutz, den $ 47 EheG dem geistig erkrankten Ehegatten gerade wegen seiner Erkrankung gewährt, illusorisch sein; denn er könnte infolge seiner Krankheit niemals einer Scheidung nach § 48 EheG wirksam widersprechen« Gerade in den Fällen besonders schwerer geistiger Erkrankungen könnte jeder Ehegatte, dessen auf § 44 oder § 45 begründete Scheidungsbegehren nicht durchdringt, weil die Scheidung nach § 47 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist, spätestens nach 3 Jahren mit seinem Scheidungsverlangen Erfolg haben, wenn er den erkrankten Ehegatten gänzlich verstößt, die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgibt und seine Klage nach Ablauf von 3 Jahren auf § 48 EheG gründet. Bas wäre ein vom Gesetz nicht gewolltes Ergebnis« Um diese Folge auszuschlies-sen, müssen.die §§ 44, 45, 47 EheG als die besonderen Normen angesehen werden, die die allgemeine Norm des § 48 EheG ausschließen. Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Br. Graf Kaaß ist beurlaubt und daher nicht in der Lage zu unterschreiben Ascher