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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. Grell, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Hecht erkannt: Juli 1956 bis zu dem 51* Dezember i960 eine monatliche Rente von 33-4 DM und für die Zeit vom 1. 3* Dem maßgebenden Vergleiohseinkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG hat das Berufungsgericht den in § 12 Abs. 2 in Vo bindung mit § 29 3» DV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag nicht hinzugefügt, da die Vorsorge des Klagei-s für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt sei. Das ist mit Recht geschehen, wie der Senat in einer neueren Entscheidung klargestellt hat (Urteil RzW 1964, 386 Nr. 37)« Die Umrechnung der Rente aus der Social Security im Verhältnis 1:2,5 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Als Richtlinie für die Höhe der angemessenen Versorgung hat das Berufungsgericht den nach der Anlage 5 zur 3« DV-BEG maßgebenden Betrag der Rente, die der Kläger erhalten würde, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wäre und die Rente zu beanspruchen hätte, eingesetzt. damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, und es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, einen höheren Richtsatz anzunehmen, wie der Senat das insbesondere bei Verfolgten, die in das Ausland ausgewandert sind, für möglich erklärt hat (Urteil RzY/ 1961, 554 Ilr. 2o). Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Ablehnung eines höheren Vergleichs-maßstabes auch mit der günstigen Umrechnung der Rente aus der Social Security sowie damit begründen konnte, daß die für die Ehefrau des Klägers zu erwartende Hinterbliebenenrente ganz wesentlich über dem Tabellenbetrag liege. Da jedoch der Rechtest} eit aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden muß, wird der Kläger in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls unter Anführung von Tatsachen geltend zu machen, daß der Vergleichsrichtsatz über den entsprechenden Rentenbetrag der Anlage 5 zur 3» DV-BEG hinaus zu erhöhen sei. Bei der Prüfung, ob die Versorgung hinreichend ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm am 29* März 1963 statt-gofunden hat, abgestellt. Daraus sowie aus dem Umstand, daß auch die Ehefrau des Klägers nach seinem Tode Versorgungsleistungen zu erwarten hat, die die Witwenrente der Ehefrau eines entsprechenden aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten übersteigen, hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen9 daß eine ausreichende Versorgung des Klägers und seiner Hinterbliebenen sichergestellt sei. Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß seine Versorgung in der Zeit nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht immer ausreichend war. September 1964, also auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, monatlich 586 DM; er liegt also über den damals von dem Kläger bezogenen Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 579,5o DM. DV-BEG muß, wenn die Rentenbeträge in diesem Zusammenhänge auch nur Richtlinien für die Höhe einer angemessenen Versorgung geben, von dem Revisionsgericht beachtet werden, denn durch die Änderungsverordnung vom 7. August 1963 ist nachträglich und rückwirkend klargestellt, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erst Versorgungeleistungen in Höhe von monatlich 586 DM als einigermaßen ausreichend gelten konnten. Wenn auch diesex Richtsatz nur verhältnismäßig gering unterschritten worden ist, so kann der Umstand, daß die Versorgungsleistungen ihn nicht erreicht haben, doch nicht unberücksichtigt bleiben, da die Rentenbeträge der Anlage 5 zur 3* DV-BEG ohnehin nur eine recht bescheidene Versorgung erbringen, Es hat sich mithin durch die nach dem Abschluß der Berufungsinstanz erfolgte Änderung der Anlage 5 zur 3- DV-BEG ergeben, daß eine hinreichende Versorgung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht gewährleistet war und damals die Hinzufiigung des Versorgungszuschlags zu dem Verglcichsein-kommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG geboten gewesen wäre, wodurch sich eine Änderung des Entschädigungszeitraumes ergeben hätte. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht dann aber, was die Höhe des für die hinreichende Versorgung maßgebenden Richtsatzes der Anlage 5 zur 3. 5. Bemerkt sei noch, daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Kläger etwa um die Mitte des Jahres 19^6 das 55- Lebensjahr vollendet hat, für dieses Jahr als Vergleichssatz das Mittel zwischen der vorletzten und der letzten Altersstufe eingesetzt hat. Die Tabelle der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ist nicht so aufgebaut, daß die aus ihr zu entnehmenden Beträge immer unverändert für ein volles Kalenderjahr eingesotzt werden müßten, wie die in ihr durchgeführte Erhöhung der Vergleichssätze vom 1.

Zitierte Normen: § 225 BEG
AnlageBerufungsgerichtDV-BEGRenteVersorgungKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 115/64
URTEIL
Verkündet am
24. März 1965 Broeske
 Just i zange s teilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kurt W
USA
P EfliHist Street,
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	(HHHHHB in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	Al
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Dev- IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. Grell, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichto?Neustadt/Weinstraße vom 29* März 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
 Der am VIHHft 1891 in	geborene	Kläger	ist
 Jude. Er wohnte in Breslau und war dort mit festem Gehalt als Reisender einer Damenmantelfabrik tätig. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er im April 1939 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Im Aufnahmeland übte er wiederum eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Nachdem er zunächst erklärt hatte, er wähle die Kapital-ontschädigung und gebe keine Rentenwahlerklärung ab, wurde ihm von der Entschädigungsbehörde eine Kapitalentschädigung von 7.29o DM zuerkannt. Er wurde in den gehobenen Dienst eingestuft und der Entschädigungszeitrauin auf die Zeit vom 1. Dezember 1938 bis zu dem 31* Dezember 1945 erstreckt. Pur die Zeit vorn 1. Mai 1945 bis zu dem 31» Dezember 1945 wurde dom Kläger in dem Bescheid wegen des allgemeinen Vertreibungsschicksals nur die Hälfte der Kapitalentschädigung zuerkannt.
Der Kläger hat eine höhere Entschädigung verlangt und deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere ^2.71o DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Be ufung eingelegt und nunmehr erklärt, er wähle die Rente. Er hat im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 51* Dezember i960 eine monatliche Rente von 33-4 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 372 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 8.715 DK zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag des Klägers auf Zahlung einer Rente abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen'<* Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Durch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht alsdann das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 360 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
I-Iit der R -vision, die von dem erkennenden Senat gugo-lassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag, ihm eine weitere Kapitalen t Schädigung zuzuerkennen, weiter, soweit diesem Antrag von dem Berufungsgericht nicht stattgegeben worden ist.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungs gründe_t_
1.	Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Auch gegen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum am 1. Dezember 1938 beginne, bestehen keine Bedenken. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ferner ausgeführt, daß die Kapitalentschädigung nicht für die Zeit vorn 1. Mai 1945 bis zu dem 31» Dezember 194 5 gekürzt werden könne.
2.	Bei der Prüfung der Frage, ob und seit wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, hat das. Berufungsgericht das von ihm in der Y/ährung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen für das Jahr 19A5 nach dem amtlichen Devisenkurs von 2,74 DM für 1 Dollar und für die übrigen Jahre nach einem Kaufkraftwert von 2,5o DM für 1 Dollar in die deutsche Währung umgerechnet, (die Wendung auf Seite 4 des Berufungsurteils, daß die Umrechnung für 1946 nach dem Devisenkurs von 2,74 DM erfolgt sei, ist ersichtlich ein Schreibfehler, wie die Umrechnungstabelle auf Seite 7 des Berufungsurteils zeigt). Auch diese
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Umrechnungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (Urteil des Senats RzW 1963, 273 Nr. 2V>) .
3* Dem maßgebenden Vergleiohseinkommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG hat das Berufungsgericht den in § 12 Abs. 2 in Vo bindung mit § 29 3» DV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag nicht hinzugefügt, da die Vorsorge des Klagei-s für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt sei.
Der Kläger erhalte, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld. Es sei im Rahmen des § 12 Abs. 2 3* DV-BEG auch zu berücksichtigen, soweit es etwa als Kannleistung gewährt worden und jederzeit widerruflich sein sollte, denn es seien keine Umstände ersichtlich, die erwarten ließen, daß die Zahlungen später eingestellt würden. Diese Ausführungen entsprochen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1961,
 56o Kr. 25).
Des Berufungsgericht hat ferner im Rahmen des § 12 Abs. 2 3«DV-BEG in Rechnung gestellt, daß der Kläger seit dem 1. Juni 1961 eine Rente aus der amerikanischen Social Security bezieht. Das ist mit Recht geschehen, wie der Senat in einer neueren Entscheidung klargestellt hat (Urteil RzW 1964, 386 Nr. 37)« Die Umrechnung der Rente aus der Social Security im Verhältnis 1:2,5 ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
Als Richtlinie für die Höhe der angemessenen Versorgung hat das Berufungsgericht den nach der Anlage 5 zur 3« DV-BEG maßgebenden Betrag der Rente, die der Kläger erhalten würde, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wäre und die Rente zu beanspruchen hätte, eingesetzt. Auch
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damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, und es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, einen höheren Richtsatz anzunehmen, wie der Senat das insbesondere bei Verfolgten, die in das Ausland ausgewandert sind, für möglich erklärt hat (Urteil RzY/ 1961, 554 Ilr. 2o). In dem angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Kläger schon 1939 ausgev/andert sei und mindestens seit 19^3 ein regelmäßiges Einkommen gehabt habe. Auch die Revision hat keine Tatsachen vorgetragen, die für eine Erhöhung des Vergleichsrichtsatzes sprechen könnten.
Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Ablehnung eines höheren Vergleichs-maßstabes auch mit der günstigen Umrechnung der Rente aus der Social Security sowie damit begründen konnte, daß die für die Ehefrau des Klägers zu erwartende Hinterbliebenenrente ganz wesentlich über dem Tabellenbetrag liege.
Da jedoch der Rechtest} eit aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden muß, wird der Kläger in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls unter Anführung von Tatsachen geltend zu machen, daß der Vergleichsrichtsatz über den entsprechenden Rentenbetrag der Anlage 5 zur 3» DV-BEG hinaus zu erhöhen sei.
Bei der Prüfung, ob die Versorgung hinreichend ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm am 29* März 1963 statt-gofunden hat, abgestellt. Damals erhielt der Kläger, der nach seiner Behauptung die Erwerbstätigkeit im Mai 1961 aufgegeben bq,1;, Versorgungsleistungen, deren Höhe den Richtsatz der Anlage 5 zur 3* DV-BEG nach der damals geltenden Passung
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dieser Anlage überstieg. Daraus sowie aus dem Umstand, daß auch die Ehefrau des Klägers nach seinem Tode Versorgungsleistungen zu erwarten hat, die die Witwenrente der Ehefrau eines entsprechenden aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten übersteigen, hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen9 daß eine ausreichende Versorgung des Klägers und seiner Hinterbliebenen sichergestellt sei.
Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats, in der es heißt, dem Vergleichseinkornmen sei der Zuschlag hinzuzurechnen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht sicher sei, ob der Verfolgte eine ausreichende Versorgung zu erwarten habe, betrifft einen Tatbestand, bei dem der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht eingetreten war (Urteil RzW 1961, 554 Nr. 2o). Hier bezog der Kläger nach seinem Vorbringen bereits seit dem Mai 1961 kein Erwerbs einkJommcn mehr. Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß seine Versorgung in der Zeit nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht immer ausreichend war. Dem hat jedoch das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es handelte sich nur um einen vorübergehenden, später weitgehend ausgeglichenen Zustand. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mußte die Versorgung, wenn der damals maßgebende Richtsatz der Anlage 5 zur 5. DV-BEG zugrunde gelegt wurde, für die Gegenwart und die Zukunft äls gesichert erscheinen.
Nach dem Abschluß der Berufungsinstanz ist die Rente der früher selbständig erwerbstätig gewesenen Verfolgten erhöht/worden, und zwar durch die Änderungsverordnung vom
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7- August 1963 mit Rückwirkung vom 1. Juli 1962 an, einem Tage, der vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen jfr. Verhandlung der Tatsacheninstanzen liegt, alsdann nochmals mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 an durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964. Danach beträgt der Richtsatz für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zu dem 3o. September 1964, also auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, monatlich 586 DM; er liegt also über den damals von dem Kläger bezogenen Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 579,5o DM.
Die mit Rückwirkung erfolgte Erhöhung der Renten der Anlage 5 zur 7. DV-BEG muß, wenn die Rentenbeträge in diesem Zusammenhänge auch nur Richtlinien für die Höhe einer angemessenen Versorgung geben, von dem Revisionsgericht beachtet werden, denn durch die Änderungsverordnung vom 7. August 1963 ist nachträglich und rückwirkend klargestellt, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erst Versorgungeleistungen in Höhe von monatlich 586 DM als einigermaßen ausreichend gelten konnten. Wenn auch diesex Richtsatz nur verhältnismäßig gering unterschritten worden ist, so kann der Umstand, daß die Versorgungsleistungen ihn nicht erreicht haben, doch nicht unberücksichtigt bleiben, da die Rentenbeträge der Anlage 5 zur 3* DV-BEG ohnehin nur eine recht bescheidene Versorgung erbringen, Es hat sich mithin durch die nach dem Abschluß der Berufungsinstanz erfolgte Änderung der Anlage 5 zur 3- DV-BEG ergeben, daß eine hinreichende Versorgung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht gewährleistet war und damals die Hinzufiigung des Versorgungszuschlags zu dem Verglcichsein-kommen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG geboten gewesen wäre, wodurch sich eine Änderung des Entschädigungszeitraumes ergeben hätte.
 
A. Las angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Prüfung, vor allem in tatsächlicher Hinsicht, an das Berufungsgericht zurückver-v;iesen werden. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht dann aber, was die Höhe des für die hinreichende Versorgung maßgebenden Richtsatzes der Anlage 5 zur 3. DV-BEG und die Höhe der Versorgungsleistungen betrifft, darauf absustellen haben, wie sich die Versorgung in der Gegenwart und die Versorgungsaussichten für die Zukunft dm Zeitpunkt der neuen mündlichen Verhandlung darstellen.
5. Bemerkt sei noch, daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Kläger etwa um die Mitte des Jahres 19^6 das 55- Lebensjahr vollendet hat, für dieses Jahr als Vergleichssatz das Mittel zwischen der vorletzten und der letzten Altersstufe eingesetzt hat. Die Ansicht, daß, wenn der Verfolgte im Laufe eines Jah-tcs eine nach der Tabelle maßgebende Altersgrenze überschreitet, für dieses Jahr immer der volle für das höhere Lebensalter geltende Betrag zugrunde gelegt werden müsse und nicht ein Durchschnittsbntrag zu bilden sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Die Tabelle der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ist nicht so aufgebaut, daß die aus ihr zu entnehmenden Beträge immer unverändert für ein volles Kalenderjahr eingesotzt werden müßten, wie die in ihr durchgeführte Erhöhung der Vergleichssätze vom 1. Oktober 195" an zöigt.
Io
6. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher Br.Grell V/üstenberg V/ilden Br. Loewenheim