Mai 1957 ein Heilverfahren - in Form der Krankenhausbehandlung - nur dann selbst durch oder läßt es durchführen, wenn es den Verfolgten in ein Krankenhaus der eigenen Verwaltung aufnimmt oder in ein Krankenhaus einer anderen Verwaltung, z.B* in ein Versorgungs-krankenhaus des Bundes, aufnehmen läßt. Die Entschädigungsbohördo lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung dieser Mehrkosten ah, woil sie das Heilverfahren gemäß § 10 Abs* 1 2« DV-BEG durch die AOK Berlin habe durchführen lassen und die dadurch für den Krarikenhausaufenthalt entstandenen Kosten erstattet worden seien. Eine ausreichende Behandlung sei auch in schwersten Krankheitsfällen in der allgemeinen Pflegeklasse gewährleistet* Bio durch die Unterbringung in einer anderen Pflegeklasse entstandenen Mehrkosten könnten daher nicht erstattet werden» Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten mit der Klage weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, es stehfc ihm in erster Linie ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen und angemessenen baren Auslagen für das Heilverfahren zu. KMfc als auch der Chefarzt des Krankenhauses Dr» aus medizinischen Gründen seine Behandlung in der 1» Pflegoklasse für erforderlich gehalten, weil er in einem Einzelzimmer habe gewesen sei» Das Landgericht hat diesen Betrag dem Kläger zugesprochen 9 weil die dem Kläger entstandenen Kosten in dieser Höhe auf Jeden Fall eretattungsfähig seien, da gemäß § 4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBS die Kosten der 2. Auch sei es mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn das beklagte Land das Heilverfahren von einer Behörde durchführen lasse, die nach ihrer Satzung nur geringere Leistungen gewähre, als nach § 4 Abs.4 der vorerwähnten VO angemessen seien. Selbst wenn der Kläger seiner Pflicht., die Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen9 nicht nachgekommen sein sollte; so käme es hierauf nicht an, weil das beklagte land ohne Rücksicht auf diese Anzeige die Erstattung dieser Kosten abgolehnt haben würdeo Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht die beiden Urteile des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. 1 * Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten mit der Erwägung! Ber Kläger sei, so ist im angefochtenen Urteil ausgofühyt auf die von ihm am 1, April I960 und 1* Juli I960 ange-forderten Bundesbehandlungsscheine in das St* JMtoi Krankenhaus zur Behandlung eingewiesen worden* Bio dci Kläger auf Grund dieser Scheine im Krankenhaus gewährte Behandlung sei die Erfüllung des Anspruchs auf ein Hell- Es könne nicht gesagt werden, daß eine in der allgemeinen Pflegeklasse durchgeführte Krankenhausbehandlung nicht die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln gewährleiste. Ein solchor Verstoß könne nicht aus der Vorschrift des § 4 Abs.4 der VO zur Burchführung des § t37 BBG hergeleitet werdent weil diese Vorschrift nur den Umfang des Erstattungsanspruchs für den Pall bestimmo, daß die zuständige Behörde das Heilverfahren nicht selbst durchführe oder durchführen lasse. Habe er aber einen solchen Vertrag geschlossen, der nur über die sich aus dem Bundeobohand' lungs schein ergebenden Leistungen habe hinausgehen könnet», und habe er deshalb Zahlungen leisten müssen, so entfalle sein Erstattungsanspruch, weil er das ihm zustehende Heil-verfahren in Gestalt der Krankenhausbehandlung duroh die Aushändigung und Verwendung des BundesbehandlungsscheirxS erhalten habe. Pflegeklasso ah1 angemessene und notwendige Auslagen anzusehen, os eoi denn, es handle sich um einen besonders gelagerten Aus. nahmefall, für dessen Vorliegen die ärztlichen Bcsohoi* nigungen hier nichts ergäben. a) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs. 1 BEG). . Anstelle der ärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 137 Abs. 2 BBG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflego gewährt werden» Biese Möglichkeit der Gewährung eines Heilverfahrens in Porm einer Krankenhausbehandlung hatte bereits die VO zur Burchführung des BBG vom 29« Juni 1937 (RGBl I 669) in Nr. 1 zu § 109 vorgesehen. Hat der Zustand des Verletzten nach ärztlichem Gutachten die Unterbringung in einer höheren als der nach Buchstabe a) oder b) zustehenden Klasse erforderlich gemacht, so sind die Auslagen für die höhere Klasse zu erstatten. Bei Behandlung in einer privaten konzessionierten Krankenanstalt werden die Auslagen bis zu dem Betrag erstattet, der nach Abs.4 zu erstatten wäro, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächst gelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus auf-genommen worden wäre. DV-BEG wird der Anspruch auf Heilverfahren dadurch erfüllt, daß dem Verletzten oder dem Verfolgten die notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet worden, soweit die Dienstbehörde oder - in Entschädi- Der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land im Sinne dieser Bestimmung das Heilverfahren durch die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen selbst durchgeführt habo oder selbst habe durchführen lassen, kann nicht beigotreten werden« Las Land führt das Heilverfahren dann selbst durch, wenn es dieses sozusagen in Natur in eigenen Anstalton gewährt« Dem ist der Pall gleichgestellt, daß es das Heilverfahren in Anstalten einer anderen Körperschaft, z.B« in einer Versorgungsanstalt des Bundes, gewährt, also durchführen läßt« In Betracht kommen u.a. die Versorgungskrankenhäuser (vgl« Plog/Wiedow, BBG, Anhang V/3, S. 4/5)« Laß dies der Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den einschlägigen Vorschriften des Bundesvoreorgungs-gesetzes« Nach § 14 Abs« 2 BVG werden Heilbehandlung und Krankenbehandlung grundsätzlich von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt. daß das beklagte Land dem Kläger durch die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen die Aufnahme und Behandlung im St, J^Hslcrankenhaus ormög- , licht hat. Das beklagte Land hat weder den Kläger in dieses Krankenhaus eingewiesen noch sonstwie irgend einen Einfluß auf die Durchführung des Heilverfahrens genommen. Die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen kann nur als eine vorweggenommene Kostenerstattung oder als eine dem Arzt oder dom Krankenhaus gegenüber abgegebene Zusicherung der Kostenübernahme gewertet werden.Demgemäß iet auch im Schreiben der Entschädigungsbchördo an den Kläger vom 15« Februar 1962 (Bl, 162 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen? ob dem beklagten Land hinsichtlich der eigene* Durchführung des Heilverfahrens ein Wahlrecht zuoteht und ob der Kläger durch die Anforderung von Bundesbehandlungs-schoinen sich mit einer solchen Wahl einverstanden erklärt hat. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch kann somit nicht mit der Begründung, das beklagte Land habe das Heilverfahren selbst durchgeführt oder durchführen lassen, verneint werden« c) Selbst wenn aber in der Übermittlung eines Bundesbehandlungsscheines eine eigene Durchführung des Heilverfahrens im Sinne des § 1 VO vom 2« Mai 1957 lind des § 10 2« DV-BEG 2U erblicken wäre, könnte das beklagte Land die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten nicht unter Berufung hierauf verweigern, Nach § 4 Abs, 4 b VO vom 2. Hinsichtlich der Unterbringung in einer bestimmten Klasse ist allerdings für den Fall, daß das Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, keino Bestimmung getroffen» Eine solche Bestimmung erübrigte sich jedoch, weil die Versorgungskrankenhäuser keine Klasseneinteilung kennen, sondern ausschließlich eine Einheitsklasse besitzen, die weder der untersten Klasse öffentlicher Krankenhäuser noch einer höheren Klasse entsprechen (vgl. Aus dem Fehlen einor solchen Bestimmung kann daher nicht gefolgert werden, daß der Verfolgte, entgegen der in § 4 Abs» 4 getroffenen Regelung, in denjenigen Fällen, in denen er unter Gewährung von Bundesbehandlungsscheinen in eine öffentliche, freie gemeinnützige oder auch in eine private Krankenanstalt aufgenommen wird, sich mit der Einweisung in die letzte Klasse zufriedengeben muß. Die Vorschrift läßt in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BEG erkennen, daß der Verfolgte in diesem Rahmen, ebenso wie ein Beamter, Anspruoh auf Heilbehandlung hat. Es geht nicht an, diesen Anspruch auf Erstattung der als ango-messen bezeichneten Auslagen für eine höhere Klasso durch Aushändigung eines Bundesbehandlungsscheines, der nur zur Aufnahme und Behandlung in der letzten Pflegeklasso berechtigt, zu vereiteln. Dieser Anspruch kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß mit der Aufnahme des Klägers auf Grund des Bundesbehandlungsscheines zwischen dem Krankenhaus und dem Arzte einerseits und dem beklagten Land andererseits ein Vertragsverhältnis zugunsten des Klägers entstanden sei und der Kläger folglich keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus und dem Arzte habe. Denn der Kläger ließ sich nicht in diese ■> sondern in oino höhere Klasse aufnehmen, Insoweit ist ein Vertrag der vorerwähnten Art nicht abgeschlossen worden* Dahor können auch insoweit die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 VO vom 2. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die ärztlichen Bescheinigungen ergäben nichts dafür, daß ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege, der die Erstattung der Kosten einer höheren als der 2. Denn sie machen den Anspruch auf Erstattung der durch die Aufnahme und Behandlung in einer höheren, hier der 1. Satz ist aber lediglich verlangt, daß der Zustand des Verletzten nach ärztlichem Gutachten die Unterbringung in einer höheren Klasse erforderlich gemacht hat.
Nachschlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein BEG § 30} 2« DV-BEG § 10; V0 zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957? BGBl I 425, § 1 Das Land führt im Sinne des § 10 2» DV-BEG und des § 1 der Verordnung vom 2. Mai 1957 ein Heilverfahren - in Form der Krankenhausbehandlung - nur dann selbst durch oder läßt es durchführen, wenn es den Verfolgten in ein Krankenhaus der eigenen Verwaltung aufnimmt oder in ein Krankenhaus einer anderen Verwaltung, z.B* in ein Versorgungs-krankenhaus des Bundes, aufnehmen läßt. Die Erteilung von Bundesbehandlungsscheinen ist kein Durchführen oder Durchführenlassen eines Heilverfahrens im Sinne dieser Vorschriften» BGH, Urt*Vc 13. Mai 1964 - XV ZR 145/63 Kammergericht Berlin IV ZR 115/63 Verkündet am 13« Mai 1964 Ehrenborger, Justizangeatelltor als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsreohtsstreit de3 Kaufmanns Hugo Ernst Hotel - Prozeßbevollmächtigter* Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr< gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbolliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, 3>r. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1963 aufgehoben. Der Hechtsstreit wird zur aziderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Hevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Dio Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 12. September 1959 dem im Jahre 1896 geborenen jüdischen Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung, eine Rente und einen Anspruch auf Heilverfahren augebilligt. Als verfolgungsbedingto Leiden im Sinne der Entstehung wurden u.a» ein Bluthochdruck mit Heramuskelschädigung und Adervorhärtung anerkannt. Zur Berechnung der Entschädigung wurde der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Der Kläger wurde am 31. Hai I960 in das St. J^^^-krankenhaus in BeflH) eingewiesen und dort bis aum 29« Oktober I960 wegen der obengenannten Verfolgungsleiden behandelt. Er erhielt über die AOK Berlin Bundos-behandlungoscheine für das 1,, 2. und 3. Vierteljahr I960. Auf den Scheinen für das 2. und 3* Vierteljahr wurden die Behandlung und Einweisung in das St. Jfl^-krankonhaus vermerkt. Der Kläger ließ die Behandlung in der 1. Pflegeklasse durchführen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 7*241?75 DM, nämlich 5*811,75 DM Pflego-und Behandlungskosten und 1*430 DM Arztkosten. Da die Entschädigungsbehörde nur die Kosten für die 3 * Pflogo-klasse in Höhe von 2.713 DM übernahm, verblieb ein vom Kläger selbst aufgewendetor Restbetrag von 4,528,75 DM. Die Entschädigungsbohördo lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung dieser Mehrkosten ah, woil sie das Heilverfahren gemäß § 10 Abs* 1 2« DV-BEG durch die AOK Berlin habe durchführen lassen und die dadurch für den Krarikenhausaufenthalt entstandenen Kosten erstattet worden seien. Eine ausreichende Behandlung sei auch in schwersten Krankheitsfällen in der allgemeinen Pflegeklasse gewährleistet* Bio durch die Unterbringung in einer anderen Pflegeklasse entstandenen Mehrkosten könnten daher nicht erstattet werden» Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten mit der Klage weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, es stehfc ihm in erster Linie ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen und angemessenen baren Auslagen für das Heilverfahren zu. Dazu gehörten, da or in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden soi, auf jeden Fall die Kosten dor Behandlung in der 2. Pflegeklasse» Jedoch hätten sowohl dor ihn behandelnde Arzt Dr*. KMfc als auch der Chefarzt des Krankenhauses Dr» aus medizinischen Gründen seine Behandlung in der 1» Pflegoklasse für erforderlich gehalten, weil er in einem Einzelzimmer habe gewesen sei» Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Lau* zur Zahlung von 5*139,35 DM an ihn zu verüfteuton. Im Laufe des Rechtsstreits hat er jedoch, nachdem die Partoj«rt den Rechtsstreit in Höhe von 513,30 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, den Klageanspruch auf 4*528,75 m ermäßigt. liegen müssen, das in der 3» Pflegeklasse nicht Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat mit foilurteil vom 23. Februar 1962 das beklagte Land zur Zahlung von 2.813963 DH an den Kläger verurteilt. Hach der Berechnung des Landgerichts stellt dieser Betrag die Summe der Auslagen dar, die dem Kläger bei Behandlung in der 2. Pflegeklasso erwachsen wären. Das Landgericht hat diesen Betrag dem Kläger zugesprochen 9 weil die dem Kläger entstandenen Kosten in dieser Höhe auf Jeden Fall eretattungsfähig seien, da gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBS die Kosten der 2. Pflegeklasso für den Kläger notwendig und angemessen seien. Die Behandlung Uber die AOK Berlin stelle nicht die Gewährung eines Heilverfahrens im Sinne dieser VO dar. Auch sei es mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn das beklagte Land das Heilverfahren von einer Behörde durchführen lasse, die nach ihrer Satzung nur geringere Leistungen gewähre, als nach § 4 Abs. 4 der vorerwähnten VO angemessen seien. Diese Art der Heilbehandlung schränke ferner das Hecht der freien Arztwahl des Verfolgten ohne gesetzliche Grundlage ein. Das Landgericht hat sodann mit Sehlußurteil vom 15. Juni 1962 das beklagte Land zur Zahlung von weiterer 1.715,10 DM an den Kläger verurteilt. Bs hat in diesor Entscheidung ausgeführt, daß auch die Differenzkosten zwischen der Behandlung in der 2. und t. Klasse erstattungsfähig seien, weil der Kläger aus medizinischen Gründen in dieser Klasse habe behandelt werden müssen. Selbst wenn der Kläger seiner Pflicht., die Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen9 nicht nachgekommen sein sollte; so käme es hierauf nicht an, weil das beklagte land ohne Rücksicht auf diese Anzeige die Erstattung dieser Kosten abgolehnt haben würdeo Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht die beiden Urteile des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugolassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der landge-richtlichon Urteile* Bas beklagte Land beantragt; die Revision zurüclf-zuwoisen. Entscheidungsgründe s Bie Revision ist begründet. 1 * Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten mit der Erwägung! verneint; daß dio Entschädigungsbehörde von ihrem Reckt, das Heilverfahren durchführen zu lassen; durch dio Ausgabe von Bundesbehandlungsscheinen Gebrauch gemacht habe. Ber Kläger sei, so ist im angefochtenen Urteil ausgofühyt auf die von ihm am 1, April I960 und 1* Juli I960 ange-forderten Bundesbehandlungsscheine in das St* JMtoi Krankenhaus zur Behandlung eingewiesen worden* Bio dci Kläger auf Grund dieser Scheine im Krankenhaus gewährte Behandlung sei die Erfüllung des Anspruchs auf ein Hell- -6 verfahren gewesen. Es könne nicht gesagt werden, daß eine in der allgemeinen Pflegeklasse durchgeführte Krankenhausbehandlung nicht die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln gewährleiste. Pür seine gegenteilige Behauptung könne sich der Kläger nicht auf die Bescheinigungen der Ärzte Br. MBHfc und Br. V sowie des St. JdMkrankenhauses berufen. Aus den Bescheinigungen der Ärzte ergebe sich nur, daß ihrer Meinung nach die Unterbringung in einem Einzelzimmer angezeigt gewesen sei, wobei nicht dazu Stellung genommen werde, weshalb die 2. Klasse nicht ausreichend gewosen sein sollo. Bas Krankenhaus habe erklärt, es verfüge in der 3. Klasse über keine Einzelzimmer. Bann müsse es eben Patienten der 3. Klasse in ein Zimmer der 1. Klasse legen, wenn sonst die notwendige Behandlung nicht gewährleistet werde. Im übrigen gehe aus der Bescheinigung nicht hervor, daß es in der 2. Klasse keine Einzelzimmer gebe. Auch die erfordorliche ärztliche Behandlung sei im Regelfall bei einer auf Grund des Bundesbehandlungsscheines durchgeführten Behandlung sichergestollt. Eino Ausnahme von diesem Regelfall habe der Kläger nicht dergetan. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Burchführung des Heilverfahrens auf Grund des Bundesbehandlungs-schcines keinen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Ein solchor Verstoß könne nicht aus der Vorschrift des § 4 Abs. 4 der VO zur Burchführung des § t37 BBG hergeleitet werdent weil diese Vorschrift nur den Umfang des Erstattungsanspruchs für den Pall bestimmo, daß die zuständige Behörde das Heilverfahren nicht selbst durchführe oder durchführen lasse. Ba das beklagto Land von diesem ihm zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht habe, könne die Präge, ob höhere Kosten als die der 3. Pflegoklasse zu erstatten seien, nicht auftauchen. Durch die der Entschädigungsbehörde gegebene Ermächtigung, das Heilverfahren selbst durchführen zu lassen, sei das Rocht der völlig freien Arztwahl eingeschränkt worden. Im übrigen sei die Anzahl der Kassenärzte so groß, daß für joden Patienten die Möglichkeit bestohd, sich einen Arzt seine* Vertrauens auszuwählon. Durch die Aufnahme dos Klägers auf Grund der Bundesbehandlungsscheine sei zwischen deal Kläger und dem Arzte auf der einen Seite und der Entschädigungsbehörde auf der anderen Seite ein Vertrago-verhältnis zugunsten eines Dritten, nämlich des Klägers, entstanden. Solange der Kläger nioht selbst darüber hinaus einen Vertrag geschlossen habe, habe er folglich keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus und dci behandelnden Arzt. Habe er aber einen solchen Vertrag geschlossen, der nur über die sich aus dem Bundeobohand' lungs schein ergebenden Leistungen habe hinausgehen könnet», und habe er deshalb Zahlungen leisten müssen, so entfalle sein Erstattungsanspruch, weil er das ihm zustehende Heil-verfahren in Gestalt der Krankenhausbehandlung duroh die Aushändigung und Verwendung des BundesbehandlungsscheirxS erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Klägers gehe dom Schreiben der Entschädigungsbehördo vom 15. Pebrua 1962 (Bl. 162 GA) nicht hervor, daß die AOK nicht mit Durchführung des Heilverfahrens betraut worden eoi. Es könne somit dahinetehen, ob die Kosten der 1» oder 2. Pflcgeklasse als angemessene und notwendige Auslagen anzusehen seien» Grundsätzlich seien auch im Palle der Erstattung höchstens die Kosten der 2. Pflegeklasso ah1 angemessene und notwendige Auslagen anzusehen, os eoi denn, es handle sich um einen besonders gelagerten Aus. nahmefall, für dessen Vorliegen die ärztlichen Bcsohoi* nigungen hier nichts ergäben. 2« Biese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs. 1 BEG). In Betracht kommen somit die Bestimmungen der §§ 137» 138 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - HBG - und die Vorschriften der Verordnung zur Purchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 (BGBl I 425)» Bio sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung ist in § 9 Abs. 2 2. BV-BEG ausdrücklich vorgeschrieben. Nach § 137 Abs. 1 BBG wie auch nach § 9 Abs. 1 2. BV-BEG umfaßt das Heil- verfahren die notwendige ärztliche Behandlung und die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln ... . Anstelle der ärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 137 Abs. 2 BBG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflego gewährt werden» Biese Möglichkeit der Gewährung eines Heilverfahrens in Porm einer Krankenhausbehandlung hatte bereits die VO zur Burchführung des BBG vom 29« Juni 1937 (RGBl I 669) in Nr. 1 zu § 109 vorgesehen. In dieser Vorschrift war auoh klargestellt, daß die Krankenhaus-behandlung Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung, Pflege, Versorgung mit Arzneien und anderen Heilmitteln umfaßt• Nach § 4 Abs. 1 VO vom 2. Mai 1957 hat der Ver-lotzto den Beginn einer Krankenhausbehandlung der Bienst-bchörde unverzüglich anzuzeigen. Als Krankenhausbehandlung gilt gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift die Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstalten, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind. Bei Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten gelten nach § 4 Abs. 4 VO vom 2. Mai 1957 i.V. mit dem Rundschreiben des BMI von 24. März 1958 (GEB1 S. 157; MinBlEin S. 374) als ango-mosaon die Auslagen a) für die dritte Klasse bei den Beamten der Besoldungsgruppen unter A 8, b) für die zweite Klasse bei den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 und B 1, c) für die erste Klasse bei den Beamten der Besoldungsgruppen B 2 und höher. Hat der Zustand des Verletzten nach ärztlichem Gutachten die Unterbringung in einer höheren als der nach Buchstabe a) oder b) zustehenden Klasse erforderlich gemacht, so sind die Auslagen für die höhere Klasse zu erstatten. Die Einweisung in die höhere Klasse hat der Verletzte der Dienstbehörde unverzüglich onzuseigon. Bei Behandlung in einer privaten konzessionierten Krankenanstalt werden die Auslagen bis zu dem Betrag erstattet, der nach Abs. 4 zu erstatten wäro, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächst gelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus auf-genommen worden wäre. Veitergehende Auslagen werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. b) JTaoh § 1 VO vom 2. Mai 1957 und nach § 10 2. DV-BEG wird der Anspruch auf Heilverfahren dadurch erfüllt, daß dem Verletzten oder dem Verfolgten die notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet worden, soweit die Dienstbehörde oder - in Entschädi- gungsSachen - das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt« Letztere Möglichkeit war bereits in der vorerwähnten LV-LBG - Nr« 4 zu § 109 -vorgesehen« Der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land im Sinne dieser Bestimmung das Heilverfahren durch die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen selbst durchgeführt habo oder selbst habe durchführen lassen, kann nicht beigotreten werden« Las Land führt das Heilverfahren dann selbst durch, wenn es dieses sozusagen in Natur in eigenen Anstalton gewährt« Dem ist der Pall gleichgestellt, daß es das Heilverfahren in Anstalten einer anderen Körperschaft, z.B« in einer Versorgungsanstalt des Bundes, gewährt, also durchführen läßt« In Betracht kommen u.a. die Versorgungskrankenhäuser (vgl« Plog/Wiedow, BBG, Anhang V/3, S. 4/5)« Laß dies der Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den einschlägigen Vorschriften des Bundesvoreorgungs-gesetzes« Nach § 14 Abs« 2 BVG werden Heilbehandlung und Krankenbehandlung grundsätzlich von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jedoch nach Abs« 4 dieser Vorschrift Heilbehandlung und Krankenbehandlung selbst, anstelle der Krankenhäuser, durchführen. Laboi ist an Sonderfälle gedacht, die besondere Heilmaßnchmon als notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen, wie z.B. bei Kirngeschädigten und Tuberkulösen« Lie Behandlung von Verletzten dieser Art kann durch Einweisung in versorgm^s-eigene Krankenhäusor durchgeführt werden. Dies lassen die zu dem BVG - Nr. 9 und 10 zu § *4 - erlassenen allgemeinen Vorschriften vom 14« August 1961 (Sonderdruck aus dom Bundesanzeiger Nr« 161 vom 23« August 1961) erkennon. Von einer Durchführung des Heilverfahrens seitens des Landes kann somit? soweit eine Krankenhausbehondlun^ in Frage steht? nur in den Fällen gesprochen werden? in denen das Land den Verfolgten in ein Krankenhaus der eigenen Verwaltung oder in das einer anderen Verwaltung? wie z.B. in ein Vorsorgungskrankenhaus des Bundes? aufnehmen läßt. Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich-nicht dadurch erfüllt? daß das beklagte Land dem Kläger durch die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen die Aufnahme und Behandlung im St, J^Hslcrankenhaus ormög- , licht hat. Das beklagte Land hat weder den Kläger in dieses Krankenhaus eingewiesen noch sonstwie irgend einen Einfluß auf die Durchführung des Heilverfahrens genommen. Die Übermittlung von Bundesbehandlungsscheinen kann nur als eine vorweggenommene Kostenerstattung oder als eine dem Arzt oder dom Krankenhaus gegenüber abgegebene Zusicherung der Kostenübernahme gewertet werden.Demgemäß iet auch im Schreiben der Entschädigungsbchördo an den Kläger vom 15« Februar 1962 (Bl, 162 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen? daß die AOK Berlin nur Verwaltungsaufgaben für die Entschädigungsbehörde erledigt. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung der Frage? ob dem beklagten Land hinsichtlich der eigene* Durchführung des Heilverfahrens ein Wahlrecht zuoteht und ob der Kläger durch die Anforderung von Bundesbehandlungs-schoinen sich mit einer solchen Wahl einverstanden erklärt hat. - 12 Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch kann somit nicht mit der Begründung, das beklagte Land habe das Heilverfahren selbst durchgeführt oder durchführen lassen, verneint werden« c) Selbst wenn aber in der Übermittlung eines Bundesbehandlungsscheines eine eigene Durchführung des Heilverfahrens im Sinne des § 1 VO vom 2« Mai 1957 lind des § 10 2« DV-BEG 2U erblicken wäre, könnte das beklagte Land die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten nicht unter Berufung hierauf verweigern, Nach § 4 Abs, 4 b VO vom 2. Mai 1957 gelten für den in den höheren Dienst eingestuften Kläger bei einer Krankenhausbehandlung zu demindest die für die 2. Klasse entstandenen Aufwendungen als angemessen, untor Umständen auch die Auslagen für die erste Klasse. Hinsichtlich der Unterbringung in einer bestimmten Klasse ist allerdings für den Fall, daß das Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, keino Bestimmung getroffen» Eine solche Bestimmung erübrigte sich jedoch, weil die Versorgungskrankenhäuser keine Klasseneinteilung kennen, sondern ausschließlich eine Einheitsklasse besitzen, die weder der untersten Klasse öffentlicher Krankenhäuser noch einer höheren Klasse entsprechen (vgl. ELog/Wiedow, aaO). Aus dem Fehlen einor solchen Bestimmung kann daher nicht gefolgert werden, daß der Verfolgte, entgegen der in § 4 Abs» 4 getroffenen Regelung, in denjenigen Fällen, in denen er unter Gewährung von Bundesbehandlungsscheinen in eine öffentliche, freie gemeinnützige oder auch in eine private Krankenanstalt aufgenommen wird, sich mit der Einweisung in die letzte Klasse zufriedengeben muß. Dabei kommt es, entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, nicht darauf an, ob auch in dieser Klasse eine ausreichende Versorgu^ gewährleistet ist. In der vorerwähnten Bestimmung ist darauf abgestellt, ob die Auslagon angemessen sind. Die Vorschrift läßt in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BEG erkennen, daß der Verfolgte in diesem Rahmen, ebenso wie ein Beamter, Anspruoh auf Heilbehandlung hat. Es geht nicht an, diesen Anspruch auf Erstattung der als ango-messen bezeichneten Auslagen für eine höhere Klasso durch Aushändigung eines Bundesbehandlungsscheines, der nur zur Aufnahme und Behandlung in der letzten Pflegeklasso berechtigt, zu vereiteln. Würde die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens bejaht, dann hätte das beklagte Band es jederzeit in der Hand, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 VO vom 2. Mai 1957 zu umgehen und einen Verfolgten auch in allgemeinen Krankenanstalten, die üblicherweise mehrere Pflegeklassen aufweisen, auf die Behandlung in der letzten Pflegeklasse zu verweisen. Dies widerspricht dem Sinn der in der vorerwähnten Bestimmung getroffenen Regelung und kann daher nicht rechten? sein. Der Kläger hat folglich Anspruch auf Erstattung der ihm erwachsenen Mehrkosten. Dieser Anspruch kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß mit der Aufnahme des Klägers auf Grund des Bundesbehandlungsscheines zwischen dem Krankenhaus und dem Arzte einerseits und dem beklagten Land andererseits ein Vertragsverhältnis zugunsten des Klägers entstanden sei und der Kläger folglich keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus und dem Arzte habe. Ob ein solcher Vertrag zustande gekommen wäre, wenn der Kläger in die dritte Pflegeklasse gegangen wäre, kann offen bleiben. Denn der Kläger ließ sich nicht in diese ■> sondern in oino höhere Klasse aufnehmen, Insoweit ist ein Vertrag der vorerwähnten Art nicht abgeschlossen worden* Dahor können auch insoweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 VO vom 2. Mai 1957 nicht verneint werden. 3. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es muß daher aufgehoben werdon. Der Senat ist jedoch nicht in der Dago, ganz oder teilweise in der Sacho selbst zu entscheiden. Einmal hat das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, in welcher Höhe dem Kläger angemessene Auslagen in der 2. Pflegeklaese erwachsen wären. Weitor fehlt es an einer Feststellung darüber, ob der Zustand des Verfolgten die Unterbringung in der 1. Pflegeklasse nach ärztlichem Gutachten erforderlich machte. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die ärztlichen Bescheinigungen ergäben nichts dafür, daß ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege, der die Erstattung der Kosten einer höheren als der 2. Klasse rechtfertige. Auch sind diese Ausführungen von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angefochten worden. Die Ausführungen haiton jedoch der Sachprüfung nicht stand. Denn sie machen den Anspruch auf Erstattung der durch die Aufnahme und Behandlung in einer höheren, hier der 1. Pflegeklasse, entstandenen Kosten von dem Vorliegen eines besonders gelagerten Ausnahmefalles abhängig. In § 4 Abs. 4 2. Satz ist aber lediglich verlangt, daß der Zustand des Verletzten nach ärztlichem Gutachten die Unterbringung in einer höheren Klasse erforderlich gemacht hat. Das Berufungsgericht ist somit von zu strengen Voraussetzungen ausgegangen. Aus diesen Gründen muß der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Ascher Raske Wilden Br. Loowenheim Br. Graf