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BGH · IV ZR 115/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 115/62

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein aus dem deutschsprachigen Teil der Schweiz stammender Verfolgt deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BEG sein kann. Der von ihr geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen kann daher nur Erfolg haben, wenn die besonderen Voraussetzungen nach den §§ 15o ff BEG gegeben sind. Denn die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 1 und 6 BVFG. Für den Bereich der Entschädigung ist diese Bestimmung in § 4 Abs» 2 BEG dahin erweitert, daß der vertriebene Verfolgte auch dann Anspruch auf Entschädigung hat, wenn sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat» Sach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Bl. 4 des Urteils) stammen die Eltern der Klägerin aus Deutschland» Ihr Ehemann ist in Ostpreußen geboren und hat dann in Danzig gelebt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf Grund dieser Tatsachen deutsche Volkszugehörige im Sinne der Vorschriften des Bundesentechädigungsgesetzcs soi, läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die Klägerin hat dieses Gebiet im Zuge der ihr aus Gründen ihrer Hasse drohenden und der gegen sie bereits aus den gleichen Gründen verübten nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen im Februar 1938 verlassen und ihren Wohnsitz wieder in der Schweiz genommen« Erst vier Monate später wurde sie in das Schweizer Bürgerrecht durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparteraents in Bern vom 10« Juni 1938 wieder aufgenommen (vgl. Dem entspricht es, daß auch bei Gewalt-raaßnahmen, die in Danzig vor der Eingliederung in das Deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, eine Entschädigungspflicht anzuerkennen ist* wie dies für den Bereich staatlicher Maßnahmen, die dem BY/GöD und dem § 99 BEG unterfallen, in § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BY/GöD in der Neufassung vom 23. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß dann auch bei Verfolgungen in anderen, nicht zu dem Reich gehörigen, sondern ihm erst später eingegliederten Gebieten, die auf den Nationalsozialismus zurückgingen, Entschädigung geleistet werden müsse« Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht zu ziehen, weil zwischen Danzig, einem selbständigen deutschen Staat, und dem Beich eine besonders enge politische und wirt-schaftliche Verbindung bestand und in Danzig der Nationalsozialismus bereits vor der Eingliederung das gesamte öffentliche Leben in einer Weise prägte, wie es sonst nirgends außer halb des Reiches der Pall war« 5« Auch die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs« 1 Satz 2 BEG sind erfüllt« Danach muß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sein« Daß das zeitliche Erfordernis "vor der allgemeinen Vertreibung11 erfüllt ist, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Flucht der Klägerin von Dlfli nach zWKKk im Jahre 1938 und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen« Die Klägerin ist auc "in das Ausland" im Sinne der obengenannten Vorschrift uusge-wandert« Im Zeitpunkt der Emigration besaß die Klägerin nur die nicht aber auch die Schweizer Staatsangehörigkeil Die Schweiz var dah«r für sie Ausland« Krst nachträglich erwarb die Klägerin wieder die Staatsangehörigkeit ihrer Geburt. 4« Schließlich kann das beklagte Land dem Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin wegen ihrer ruooiccl Verfolgung bei einem Verbleiben in nicht von der allge- meinen Vertreibung erfaßt worden wäre« Zwar vertritt der erkennende Senat in Ständiger Bechtsprechung die Auffassung, daß Vertriebene im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BVFG nur dann zu den in § 15o Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei einem Verbleiben im Vertroibungsgcbiot tatsächlich vertrieben worden wären (BzY/ 196o, 35 Nr« 29; 85 Nr. 34; 1961, 464 Kr« 33; 5o9 Er. 28; 1962, 3? Oktober 1962 r IV ZR 68/62 - mit weiteren Hinweisen mit eingehender Begründung dargelegt hat, in der Regel davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkssuge-höriger, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, ohne diese Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte» £ur wenn es, so hat der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lcbens-schicksals des Verfolgten, feststeht, daß er von der Vertreibung nicht betroffen worden wäre oder nicht betroffen worden ist, ist die Vertriebeneneigensehaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen oder für Schaden durch die Entrichtung von Sonderabgaben nicht gegeben. Ist es daher, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, zu dem mindesten zweifelhaft, ob die Klägerin ohne ihre Flucht in die Schweiz im Vertreibungsgebiet hätte bleiben können, so gehen diese Zweifel zu Lasten des Landes.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 149 BEG § 2 EEG § 99 BEG § 225 ZPO
VertreibungsinnenEntschädigungVoraussetzungGrundBEGKlägerinDanzig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BSG §§ 4 Abs, 2, 150, 154: BVFG § 1
'	*	v
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein aus dem deutschsprachigen Teil der Schweiz stammender Verfolgt deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BEG sein kann.
BGH, ürto v. 5* Dezember 1962 - IV ZR 115/62 - OLG Köln
LG Köln
IV ZR 115/62
Verkündet am 5. Dezember 1962
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Nntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten HHHHHV ?
*
Beklagten und Revisionskläger?, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Frau Alice B	geb. FflIV, ZflBI/Schweiz,
WMHBFetr. V»
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung /om 3o. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Bntschädigungssenata) des Cberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1962 wird zurückgewi es en.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:

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Die Klägerin beantragt gemäß den Vorschriften der §§ 150 Abs» 1, 154 BEO eine Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen. Das Landgericht hat ihr durch das Urteil vom 28. Juni 1961 unter Abweisung des Rentenbegehrens eine Kapital ent Schädigung von 10.000 DM zuerkannt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen 9 weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen, von denen nach § 4 die Anspruchsberechtigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes abhängt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen kann daher nur Erfolg haben, wenn die besonderen Voraussetzungen nach den §§ 15o ff BEG gegeben sind. Hiervon geht das Berufungsgericht mit Recht bei der Prüfung der Rechtslage aus.
1. In erster Linie hängt danach der Erfolg der Klage davon ab, daß die Klägerin Vertriebetim Sinne des § 1 BVFG ist. Entgegen der Meinung der Revision ist diese Voraussetzung im Palle der Klägerin zu bejahen. Denn die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 1 und 6 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach der letztgenannten Vorschrift des BVFG, wer sich in seiner Heimat zu dem deutschen
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Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur, bestätigt wird. Für den Bereich der Entschädigung ist diese Bestimmung in § 4 Abs» 2 BEG dahin erweitert, daß der vertriebene Verfolgte auch dann Anspruch auf Entschädigung hat, wenn sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat»
Ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Klägerin, die im Jahre 1903 in Zürich geboren ist, besaß bis zu ihrem Wegzug aus der Schweiz und ihrer Übersiedlung nach Danzig im Jahre 1927 die Schweizer Staatsangehörigkeit. Die grundsätzliche Frage, ob Schweizer Staatsangehörige, auch wenn sie aus dem deutschsprachigen Teil des Schweizer Staatsgebietes stammen, allein auf Grund dieser Abstammung auch deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn hier liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besondere Umstände vor, die die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne dtr 3§ lt-9, 150 BEG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Sach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Bl. 4 des Urteils) stammen die Eltern der Klägerin aus Deutschland» Ihr Ehemann ist in Ostpreußen geboren und hat dann in Danzig gelebt. Die Klägerin selbst hielt sich 1922 ein Jahr lang in Deutschland auf, v;o sie ein Pensionat besuchte, und lebte dann von 1927 bis 1938 in Danzig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf Grund dieser Tatsachen deutsche Volkszugehörige im Sinne der Vorschriften des Bundesentechädigungsgesetzcs soi, läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zusua tinmen.
2* Die Klägerin ist auch Vertriebene io Sinne der §§ 149 BEG. Danzig gehört zu den Vertreibungsgebieten im Sinne des 5 1 Abs* 1 BVFG. Die Klägerin hat dieses Gebiet im Zuge der ihr aus Gründen ihrer Hasse drohenden und der gegen sie bereits aus den gleichen Gründen verübten nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen im Februar 1938 verlassen und ihren Wohnsitz wieder in der Schweiz genommen« Erst vier Monate später wurde sie in das Schweizer Bürgerrecht durch Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparteraents in Bern vom 10« Juni 1938 wieder aufgenommen (vgl. 31. 11 GA). Die Voraussetzungen des § 1 Abs« 2 Ziff. 1 BVPG sind damit erfüllt« Insbesondere sind die gegen die Klägerin aus Gründen ihrer Rasse verübten Verfolgungsmaßnahmen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 3EG» Die von Blessin/Ehrig/Wilden (B£G, 3»
 Aufl, § 2 Anm. 17) insoweit geäußerten Bedenken sind nicht begründet. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 22. Juni I960 - IV SH 3o/6o RzW 196o, 452 Nr. 17, cusge-führt hat, steht der Bewertung der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen der Danziger Staats- und Parteiorgene als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 EEG nicht entgegen, daß Danzig im Jahre 1938 noch eine demokratische Verfassung hatte und unter Aufsicht des Kommissars des Völkerbundes stand. Nach dem Y/illen des Gesetzgebers soll für Gewalt-maßnahmen, die die NSDAP im Reichsgebiet begangen hat; auch dann Entschädigung geleistet werden, wenn sie vor dem 30.
Januar 1933 in Anbahnung der späteren Gewaltherrschaft durchgeführt wurden« Aus diesem Grunde ist die in § 1 a Abs. 2 de3 HegEntw. vorgesehene Beschränkung, daß bei derartigen naßnahmen nur Entschädigung zu leisten sei, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 begangen worden seien, nicht in das Gesetz übernommen worden (Ausschuß-Bericht zu § 2,
 2T-Drucks- 2382/1953). Dem entspricht es, daß auch bei Gewalt-raaßnahmen, die in Danzig vor der Eingliederung in das Deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden, eine Entschädigungspflicht anzuerkennen ist* wie dies für den Bereich staatlicher Maßnahmen, die dem BY/GöD und dem § 99 BEG unterfallen, in § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BY/GöD in der Neufassung vom 23. Dezember 1955 ausdrücklich ausgesprochen iotc
 
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß dann auch bei Verfolgungen in anderen, nicht zu dem Reich gehörigen, sondern ihm erst später eingegliederten Gebieten, die auf den Nationalsozialismus zurückgingen, Entschädigung geleistet werden müsse« Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht zu ziehen, weil zwischen Danzig, einem selbständigen deutschen Staat, und dem Beich eine besonders enge politische und wirt-schaftliche Verbindung bestand und in Danzig der Nationalsozialismus bereits vor der Eingliederung das gesamte öffentliche Leben in einer Weise prägte, wie es sonst nirgends außer halb des Reiches der Pall war«
5« Auch die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs« 1 Satz 2 BEG sind erfüllt« Danach muß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sein« Daß das zeitliche Erfordernis "vor der allgemeinen Vertreibung11 erfüllt ist, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Flucht der Klägerin von Dlfli nach zWKKk im Jahre 1938 und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen« Die Klägerin ist auc "in das Ausland" im Sinne der obengenannten Vorschrift uusge-wandert« Im Zeitpunkt der Emigration besaß die Klägerin nur die	nicht	aber	auch	die	Schweizer	Staatsangehörigkeil
 Die Schweiz var dah«r für sie Ausland« Krst nachträglich erwarb die Klägerin wieder die Staatsangehörigkeit ihrer Geburt.
4« Schließlich kann das beklagte Land dem Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin wegen ihrer ruooiccl Verfolgung bei einem Verbleiben in	nicht	von	der	allge-
meinen Vertreibung erfaßt worden wäre« Zwar vertritt der erkennende Senat in Ständiger Bechtsprechung die Auffassung, daß Vertriebene im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BVFG nur dann zu den in § 15o Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei einem Verbleiben im Vertroibungsgcbiot tatsächlich vertrieben worden wären (BzY/ 196o, 35 Nr« 29; 85 Nr. 34; 1961, 464 Kr« 33; 5o9 Er. 28; 1962, 3? Er. 21; 1962, 368 Nr. 3o sowie Urteil vom 18. Oktober 1962 - IV Zfi 125/61 -). Hierbei ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffasou« daß eine konkrete Feststellung dieses Inhaltes nicht in jedem
 
einzelnen Pelle getroffen zu werden braucht» Vielmehr ist, wie der Senat insbesondere in der Entscheidung vom 3. Oktober 1962 r IV ZR 68/62 - mit weiteren Hinweisen mit eingehender Begründung dargelegt hat, in der Regel davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkssuge-höriger, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, ohne diese Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte» £ur wenn es, so hat der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lcbens-schicksals des Verfolgten, feststeht, daß er von der Vertreibung nicht betroffen worden wäre oder nicht betroffen worden ist, ist die Vertriebeneneigensehaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen oder für Schaden durch die Entrichtung von Sonderabgaben nicht gegeben.
Wenn daher das Berufungsgericht auf Grund des tatsächlichen Sachverhalts sich zu einer Entscheidung dahingehend außerstande gesehen hat, daß die Klägerin ohne ihre Flucht in die Schweiz von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig nicht erfaßt worden wäre, so liegt diese Entscheidung als ein Akt der Beweiswürdigung außerhalb der Nachprüfungsmöglichkeit im Revisionsrechtszuge Allgemeine Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Bev:eiswürdigung nicht verletzt» Insbesondere ist es auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin ohne ihre Übersiedlung in die Schweiz nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit zurückerworben hätte. Auch das historische wissen unserer Zeit hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Vor allem besteht keine Gewißheit darüber, daß Polen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern aus rassischen Gründen verfolgt waren, von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen und ihr
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Verbleiben im Vertreibungsgebiet erlaubt hätte. Ist es daher, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, zu dem mindesten zweifelhaft, ob die Klägerin ohne ihre Flucht in die Schweiz im Vertreibungsgebiet hätte bleiben können, so gehen diese Zweifel zu Lasten des Landes.
Die Kostenentscheidung beruht auf de a ?§ 225 Abs. 1 und 97 ZPO.
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Br. Loewenhein