Volltext der Entscheidung
IV ZR 115/61
Verkündet am 29. November 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2519 005
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Professors Ernst ^■■■■1 Straße 0
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.flIB in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats deo Kammergerichte in Berlin vom 3» November 196o hinsichtlich der Kootenentscheidung dahin geändert, daß der Kläger nur die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, während dieses von gerichtlichen Gebühren und Auslagen frei bleibt.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden auch im Revisionsrechtszuge nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist durch Urteil des Volksgerichtshofs vom Io. Januar 1939 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat und Verbrechens gegen das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden. Er hatte 1926 die politische Monatszeitschrift “Widerstand" gegründet, in der er später gegen den Nationalsozialismus Stellung nahm. Im Jahre 1932 veröffentlichte er außerdem eine Broschüre unter dem Titel "Hitler, ein deutschen Verhängnis”. Um die Zeitschrift "Widerstand" hatte sich bald ein Kreis von Gegnern des Nationalsozialismus gebildet, mit dem der Kläger auch noch nach dem Verbot dieser Zeitschrift im Jahre 1934 die Verbindung durch geheime Informationen, Rundbriefe und Versammlungen, aufrechterhielt.
Am 23. März 193? wurde der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn verhaftet. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden die Manuskripte "Deutsche Mobilmachung”, "Geheimnis des Reiches" und "Das Reich der niederen Dämonen" von der Gestapo beschlagnahmt. Bis zu seiner Befreiung am 27. April 1945 hat der Kläger die durch das vorgenannte Urteil des Volksgerichtshofs verhängte Zuchthausstrafe verbüßt.
Im Sommer 1945 wurde der seit Ende April 1945 in V/estberlin wohnende Kläger Mitglied der KPD und im Frühjahr 1946 der SED, der er auch nach dem 23. Mai 1949 noch angehört hat. Im Herbst 1945 trat er ferner dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, bei dem er dem Präsidialrat angehörte, und später auch der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft bei. Am 1. April 1948 wurde er ordentlicher Professor für Soziologie an der Universität im sowjetisch besetzten Sektor Berlins und Direktor des Instituts zur Erforschung des
Imperialismus. Durch den Kulturbund wurde er 1949 in den Volkskongreß abgeordnet und von diesem dann in den Volksrat gewählt, der die Verfassung der sog. Deutschen Demokratischen Republik entworfen hat. Außerdem wurde er noch Mitglied der “Volkskammer”.
Der Kläger hat bereits unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes Entschädigungsansprüche geltend gemacht, die durch das Urteil des erkennenden Senats vom 2o. April 1955 zurückgewiesen worden sind, weil der Kläger durch seinen Beitritt zu den die östliche Gewaltherrschaft tragenden Organisationen, insbesondere durch seine Mitgliedschaft und Betätigung in der Volkskammer, dem in der sowjetisch besetzten Zone herrschenden SED-Regime, einer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 BErgG, Vorschub geleistet habe.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche erneut geltend gemacht. Durch den Bescheid vom 18. September 1959 , hat das Entschädigungsamt Berlin den Anspruch wegen des Prciheitsschadens gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG abgelehnt, weil der Kläger nach dem 23. Mai 1949 noch die demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von
14.55o DM zu zahlen.
Der Kläger hat bestritten, die demokratische Grundordnung bekämpft zu haben, und behauptet, er habe sein
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ganzes Leben lang für die Sache des Sozialismus gestritten. Seine politische Stellungnahme nach 1945 bilde mit seiner früheren politischen Tätigkeit ein einheitliches Ganzes.
Seit 1917 vertrete er bereits die Auffassung, eine deutsche Außenpolitik müsse die Verständigung mit Rußland suchen, und zwar auch mit einem kommunistischen Rußland. Seine Mitgliedschaft in der SED, Kulturbund und Volkskammer sei kein Beweis für eine Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Auch in der Sowjetzone habe er sich öffentlich für Recht und Freiheit eingesetzt.
In westdeutschen und ausländischen Pressestimmen sei er wegen seiner charakterlichen Unbeugsamkeit geehrt worden.
Der eigentlichen Parteiarbeit in der SED habe er sich immer ferngehalten und sich den kulturpolitischen Belangen gewidmet. Den Studenten sei von der SED sogar abgeraten worden, seine Vorlesungen zu besuchen. 1954 habe er alle seine Ämter niedergelegt. Er sei emeritiert worden und auch aus der Partei ausgeschieden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrÜnde:
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem 25. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Pie Revision will diese Annahme zunächst mit einem Hinweis auf den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 3o. März 1955 (BGBl II, S. 4o5 ff) angreifen. In diesem Vertrag, so meint sie, sei den Verfolgten die Rechtsstellung garantiert, wie sie bei seinem Inkrafttreten nach den in den Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften bestanden habe (Teil IV Nr. 2a und b des Vertrages, 3. 451)* Im US-EG aber sei ein Ausschließungsgrund, wie er in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG normiert sei, nicht enthalten.Die Rechtsposition, die den Verfolgten im US-EG gewährt sei, 3ei deshalb als , Eigentumsgarantie zu werten. Die sie verletzende Bestim-
mung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG enthalte also einen Verstoß gegen Art. 14 GG.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Der von der Revision angeführte Überleitungsvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Besatzungsmächten. Er begründet Rechtsansprüche nur für die Vertragsparteien, nicht aber unmittelbat auch für die einzelnen Angehörigen der am Vertrage beteiligten Staaten. Bestandteil des Bundesrechts sind gemäß Art. 25 Satz 1 GG nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Für die einzelnen Bestimmungen des Überleitungsvertrages gilt dies nicht. Sie sind nicht unmittelbar innerdeutsches Recht, geschweige denn ein den deutschen Gesetzen übergeordnetes Recht im Sinne des
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Art. 25 Satz 2 GG. Das hat der Senat bereits in seinem RzW 1956, 52 Nr. 28 veröffentlichten Urteil vom 19. Ok-! tober 1955 ausgesprochen (vgl. auch RzW 1957, 361 Nr. 22).
f Die Revision bittet ferner, erneut die Frage zu
prüfen, ob die AusschlußbeStimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG gegen Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG (Gleichheitssatz, Schutz der
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politischen Überzeugung) und gegen Art, 5 GG (Hecht der freien Meinungsäußerung) verstoße.
Der Senat hat diese Frage bereits in mehreren früheren Entscheidungen verneint (vgl, insbes. BzW 1959, 65 Nr, 16 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Eine erneute Überprüfung kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die umstrittene AusschlußbeStimmung ist schon aus der Erwägung heraus gerechtfertigt, daß ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zugleich ein Angriff auf die Grundlagen der ihr durch Art. 74 Nr. 9 GG auferlegten Wiedergutmachungsaufgabe ist. Die ungestörte Durchführung dieses Werkes liegt nicht nur im gemeinsamen Interesse aller Entschädigungsberechtigten. Sie dient auch einem lebensv/ichtigen Interesse des deutschen Volkes, weil sie einen wesentlichen Beitrag in seinem Bemühen darstellt, sich für immer von dem verbrecherischen, letzte und höchste Werte verneinenden Geist menschlicher Anmaßung, dem es in der Vergangenheit dienstbar wurde, innerlich loszulösen und für sein Verhältnis zu den Opfern dieses Geistes und zu allen Völkern der Welt eine neue Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Möglichkeit, das Wiedergutmachungswerk in diesem Sinne ungestört und erfolgreich zu dem Abschluß zu bringen, aber hat innerhalb der Bundesrepublik und ihrer Bevölkerung bestimmte menschliche, politische, ideelle und wirtschaftliche Grundlagen zur Voraussetzung, deren Bestand nur im Rahmen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung, wie sie in der Bundesrepublik verwirklicht ist, gesichert werden kann. Bei einer Zerstörung dieser Grundlagen und der sie garantierenden staatlichen Ordnung ist mit einem sofortigen Abbruch des WiedergutmachungsWerkes zu rechnen. Das beweist.
ein Blick auf die in der Sowjetzone Deutschlands bestehende totalitäre Gewaltherrschaft, die im Gegensatz zur Bundesrepublik eine moralische Mitverantwortung für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft nicht anerkennt und deshalb in ihrem Herrschaftsbereich nicht nur selbst jede Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts, insbesondere auch soweit die rassisch Verfolgten davon betroffen wurden, sondern auch eine Mitwirkung bei der Durchführung der Wiedergutmachung durch die Entschädigungsorgane in der Blindesrepublik regelmäßig ablehnt. Wer es unternimmt, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu zerstören, gefährdet damit zugleich das Wiedergutmachungswerk. Er stellt sich außerhalb der Interessengemeinschaft der Wiedergutmachungsberechtigten, aber auch außerhalb der - ideellen und moralischen -Interessengemeinschaft, in der sich das deutsche Volk mit den Opfern der Hitlerherrschaft und mit allen denen verbunden weiß, die' sich mit ihm um die Überwindung des oben gekennzeichneten Geistes der Unmenschlichkeit bemühen. Zu dieser Gemeinschaft hat sich das deutsche Volk, soweit ihm nach seiner Befreiung von der NS-Gewaltherrschaft die Möglichkeit freier politischer Selbstbestimmung und Betätigung gegeben ist, ausdrücklich und feierlich bekannt .
Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet stellt sich die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG als eine gerechte und notwendige Regelung dar, durch die einerseits der Grundsatz von Treu und Glauben im Entschädigungsrecht sanktioniert und andererseits das Wiedergutmachungswerk im Interesse aller, die noch auf die Erfüllung bzw. auf die weitere Erfüllung ihrer (bereits zuerkannten) Entschädigungsansprüche warten, vor umstürzlerischen Angriffen
von seiten einzelner Entschädigungsberechtigter geschützt wird» Bei aller Bereitschaft, das unter der Hitlerherrschaft im Namen des deutschen Volkes von den nationalsozialistischen Machthabern begangene Unrecht im Rahmen des Möglichen wiedergutzu demachen, kann es der deutschen Bundesrepublik - gerade auch im Hinblick auf ihre Verantwortung für die Verwirklichung dieses Vorhabens - nicht zugemutet werden, einen Verfolgten, der die Grundlagen ihrer Y/iedergutmachungspolitik - etwa im Dienste einer Gewaltherrschaft, die für ihren Machtbereich jede Wiedergutmachung ablehnt und unter Mißbrauch der ihm in der Bundesrepublik gewährten politischen Freiheit - zu zerstören sucht und womöglich entschlossen ist, auch die ihm gewährten Entschädigungsleistungen ganz oder teilweise im Dienste solcher Bestrebungen zu verwenden, bei der Entschädigung in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie diejenigen Verfolgten, deren politisches Verhalten mit dem Geist der Wiedergutmachung nicht in Widerspruch steht. Mit*.der AusSchlußbeStimmung des § 6 Abs. 1 Nr, 2 BEG wird also nicht Gleiches, sondern Ungleiches ungleich behandelt.
Ebenso ergibt sich aus diesen Überlegungen, daß das Recht der freien Meinungsäußerung dort eine Grenze finden muß, wo es dazu mißbraucht wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die durch sie geschützten Werte, zu denen auch das Bemühen um die Wiedergutmachung, insbesondere um die Schaffung und Sicherung ihrer Voraussetzungen gehört, zu zerstören. Weil nur ein hierauf gerichteter aktiver Kampf, nicht schon eine diesen Werten und der sie schützenden Ordnung feindliche politische Überzeugung nach § 6 Abs. 1 Nr, 2 BEG einen Ausschlußgrund bildet, verstößt diese Bestimmung nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Diese Auffassung wird auch von dem Bundesver-
fassungsgericht in der in RzW 1961, 375 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 -vertreten, in der auch dargelegt wird, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 aaO weder Art. 14 noch Art. 18 GG verletzt.
Die Revision vertritt sodann unter Berufung auf diese und eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (NJW 1961, 723) die Auffassung, daß die politische Tätigkeit des Klägers nicht unter den Begriff des Bekämpfens falle. Ein Be^* kämpfen, so meint sie, setze ein aktives verfassungs-feindliches Handeln nach einem bestimmten Programm voraus, das sielbewußt ein bestimmtes Obejekt zu dem Gegenstand habe. Es könne niemals in der Teilnahme am politischen Geschehen im Rahmen des Kampfobjektes selbst bestehen.
Die politische Partei des Grundgesetzes aber sei mit Organqualität ausgestattet und ein Teil dieser Ordnung, auf der sie sich aufbaue. Die politische Tätigkeit, die jemand innerhalb einer politischen Partei ausübe, sei von der Wohltat des Parteienprivileges'jles Art.. 21 _GG umgriffen und geschützt. Die mit Organqualität ausge-stattete politische Partei sei selbst ein Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Solange ihr nicht dieser Status durch einen Spruch des Bundesverfassungsgerichts genommen und das integrierende Band zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dadurch gelöst sei, könne ein Mitglied dieser Partei durch seine Parteitätigkeit niemals die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen.
Diese Ausführungen sind rein formalistisch. Auch eine Tätigkeit im organisatorischen Rahmen einer zugelassenen politischen Partei, also eine im formellen
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Sinne legale poltische Tätigkeit, kann darauf abzielen, den Rahmen, innerhalb dessen das politische Leben nach dem Sinn und Geist der Verfassung sich halten soll, zu sprengen. Liese allgemeine Erkenntnis ist in Art. 21 GG vorausgesetzt und beruht auf geschichtlicher Erfahrung, insbesondere der Erfahrung, die das deutsche Volk beim Sturz der Y/eimarer Republik durch die von Hitler geführte nationalsozialistische Bewegung und andere Gegner des demokratischen Staates machen mußte. Organqualität im materiellen Sinne kann einer Partei nur zukommen, sofern sie sich mit ihrer inneren Struktur und mit ihrer Betätigung in die politische Grundordnung einfügt, also diese Ordnung unter Bejahung der ihren Sinn und Geist bestimmenden Grundwerte als verbindliche Norm respektiert. Ist sie dagegen hach ihrem Aufbau und ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet, diese Ordnung zu zerstören und durch eine andere ihr wesensfremde zu ersetzen, so können sich die Partei und ihre Anhänger trotz äußerer Legalität nicht mehr auf die Organqualität berufen, denn damit hat die Partei im Sinne des Rechts auf gehört, ein Organ der politischen Y/illensbildung zu sein; sie wird damit zu einem negativen, zerstörenden Element, einem Fremdkörper innerhalb der Organe des Grundgesetzes.
Ob innerhalb der Bundesrepublik einer politischen Tätigkeit, die im organisatorischen Rahmen einer zugelassenen politischen Partei ausgeübt wird, aus diesem Grunde ihre Qualifizierung als einer verfassungsmäßigen Organfunktion erst von dem Zeitpunkt an abgesprochen werden kann, in dem die Partei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, und ob demgemäß erst wenn dies geschehen i3t, aus der - tatsächlich schon vorher zweifelsfrei gegebenen - materiellen Verfassungs-
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Widrigkeit einer solchen Tätigkeit Rechtsfolgen hergeleitet werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Die von der Revision angeführten, zu dieser Präge ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch der Beschluß vom 1. Juni 1961, beruhen auf Voraussetzungen, die auf den vorliegenden Pall nicht zutreffen. Das Grundgesetz und damit das Parteienprivileg des Art. 21 gelten zwar grundsätzlich auch in Westberlin (vgl. BVerfGE 7, 1 ff). Dort besteht jedoch nicht die Möglichkeit, daß eine Partei, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. Sie entfällt, weil das Bundesverfassungsgericht noch gehindert ist, für das Gebiet von Berlin richterliche Gewalt auszuüben (BGHZ 2o, 112 ff; BVerfGE 7, 1, ff; Io, 229 ff). Auch das Verfassungsrecht des Landes Berlin sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Nach Art. 27 der Verfassung von Berlin sollen die staatsrechtlichen Aufgaben der Parteien und ihre Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit durch ein Gesetz über das Parteiwesen bestimmt werden. Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen. Die Zulassung der Parteien in Berlin war ursprünglich durch Anordnungen der alliierten Kommandantur geregelt. Diese sind später, endgültig im Jahre 1955, aufgehoben (vgl. GVoBl 1945, 28; 1947, 5; 195o, 459 und 1955, 3o8). Damit entfällt für Berlin auch die Geltung des vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Grundsatzes, daß einer Entscheidung die-feo Gerichtshofs, durch die die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt wird, nicht nur deklaratorische, sondern in dem Sinne auch eine konstitutive Wirkung zu-
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kommt, daß vor Erlaß einer solchen Entscheidung niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Partei und der in diesem Rahmen entwickelten, nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßenden Tätigkeit ihrer Anhänger geltend machen kann (RzW 1961, 375, NJW 1961, 723). Es muß vielmehr in Berlin jedem Rechtsuchenden offenstehen, sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu berufen, wenn die Entscheidung seines Rechtsfalles, also das Bestehen des von ihm geltend gemachten oder bekämpften Anspruchs von dieser Vorfrage abhängt. Die Entscheidung darüber ist dann jeweils im Rahmen des wegen des Anspruchs anhängigen Rechtsstreits von dem für die Entscheidung zuständigen Gericht zu treffen (vgl. BGHZ 2o, 112, 116). Die gegenteilige Auffassung der Revision würde dazu führen, daß in Berlin die Verfassungswidrigkeit einer im organisatorischen Rahmen einer politischen Partei ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht geltend gemacht werden könnte. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber auf einen Schutz des Staates gegen eine verfassungswidrige politische Tätigkeit, die im Rahmen einer zwar nicht ausdrücklich verbotenen, aber materiell verfassungswidrigen Partei ausgeübt wird, für Berlin deshalb hat verzichten wollen, weil hier das Verbot einer solchen Partei aus staatspolitischen Gründen nicht zweckmäßig erscheint oder nicht durchführbar ist. Das Pehlen eines solchen Verbots kann deshalb hier auch einer Anwendung der Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr'i 2 BEG nicht
entgegenstehen.
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Ober die Verfassungswidrigkeit der SED, der der Kläger seit ihrem Bestehen als Mitglied angehört hat, kann kein Zweifel bestehen. Es ist allgemein bekannt, daß sie die herrschende politische Partei im sowjetischen
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Be3atzungsgebiet Deutschlands und die Trägerin der dort errichteten Gewaltherrschaft ist. Sie unterscheidet sich weder in ihrem inneren organisatorischen Aufbau noch in ihren politischen Zielsetzungen, noch in der diese Zielsetzungen bestimmenden Ideologie von der in der Bundesrepublik verbotenen KPD. Die Gründe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 (BVerfGE 5, 65 f) für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD maßgebend waren, treffen- deshalb für die SED zu.
3s kann danach auch nicht zweifelhaft sein, daß die Organisation der SED und die in ihrem Rahmen ausgeübte Tätigkeit ihrer Funktionäre und Mitglieder nach dem Willen der diesen 11 Apparat11 beherrschenden maßgebenden kommunistischen Machthaber dazu bestimmt ist, der Machtbehauptung und Machtentfaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu dienen. Diese Zweckbestimmung schließt aber, wie in dem Verbotaurteil des Bundesverfassungsgerichts und im Anschluß daran in mehreren früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. insbes. RzW 1959, 391 Nr. 35 und RzW i960, 264 Nr. 17) näher dargelegt ist, das Ziel ein, die Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung in den nichtkommunistischen Ländern, insbesondere auch die freiheitliche demokratische Ordnung in der Bundesrepublik, zu beseitigen und sie durch die kommunistische Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung zu ersetzen.
Für die Feststellung, daß der Kläger sich auch kämpferisch für dieses Ziel der SED eingesetzt hat, reicht freilich nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1955, 249i 1961, 378) die Tatsache seiner bloßen Mitgliedschaft in dieser Partei nicht aus. Seine Mitgliedschaft muß jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im
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Zusammenhang mit seiner Stellung und mit der gesamten politischen Tätigkeit gesehen und gewürdigt werden, die er in den von den kommunistischen Machthabern gelenkten politischen Organisationen und Institutionen ausgeübt hat. Der Kläger hatte als politischer Schriftsteller einen weithin bekannten Namen, Seine politischen Schriften, auch soweit sie nach 1945 herauskamen, waren auch im Gebiet der Bundesrepublik verbreitet, Angesichts der Tatsache, daß er sich, obwohl in Westberlin wohnend, freiwillig der SED anschloß und in ihrem Machtbereich, d. h. unter ihrer Aufsicht und unter ihrer Lenkung, Stellungen von außerordentlicher politischer Bedeutung und weitreichendem politischen Einfluß bekleidete, mußte sich allen, die durch die Lektüre seiner Schriften oder in sonstiger Weise mit seiner Person und seinem Wirken bekannt wurden, die Überzeugung aufdrängen, daß er sich und sein politisches Schaffen, insbesondere auch seine Schriftstellerund Lehrtätigkeit, grundsätzlich in den Dienst der vorerwähnten politischen Bestrebungen des Kommunismus stellte. So wurde sein gesamtes Lebenswerk zu einem eindrucksvollen, propagandistisch außerordentlich wirksamen Bekenntnis zu diesen Bestrebungen, auch wenn etwa in seinen Schriften und seinen Vorträgen in Bezug auf Einzelfragen nicht immer mit voller Eindeutigkeit zu dem Ausdruck kam, daß er sie billigte und unterstützte.
Eine solche propagandistinche Wirkung hervorzurufen, war insbesondere die Mitgliedschaft des Klägers in den Verfassungsorganen der sog. Deutschen Demokratischen Republik, nämlich im Volkskongreß, im Volksrat und in der Volkskammer geeignet. Daß die dort entfaltete propagandistische und gesetzgeberische Tätigkeit nach der Intention der 3ie lenkenden kommunistischen Machthaber nicht nur darauf gerichtet war und ist, die kommunistische
Gewaltherrschaft in der Sowjetzone zu stützen und zu festigen, sondern auch darauf abzielt, den kommunistischen Einfluß- und Machtbereich auf Westberlin und die Bundesrepublik auszudehnen, also die freiheitliche demokratische Ordnung in der Bundesrepublik und Westberlin durch eine Gewaltherrschaft nach dem Muster des SED-Regimes zu ersetzen, ist, wie bereits dargelegt, eine allgemein bekannte Tatsachev Sie kommt ganz unverhüllt in der Präambel zu dem Ausdruck, die dem Gesetz über die Wahlen zur Volkskammer, zu den Landtagen, Kreistagen - Gemeindevertretungen in der DDR vom 9. August 1950 (GBl der DDR S„ 743) vorangestellt ist. Im Schlußabsatz dieser Präambel heißt es:
"In Westdeutschland haben die imperialistischen Besatzungsmächte .... dem deutschen Volk die Möglichkeit genommen, über die Grundfragen seiner nationaler Existenz selbst zu entscheiden. Die Diktatur der imperialistischen Besatzungsmächte hat dort dem deutschen Volk das Recht geraubt, sich frei von Furcht und Sorge zu dem Frieden, zur nationalen Unabhängigkeit und echten Demokratie zu bekennen.. So werden die Wähler in der Deutschen Demokratischen Republik am 15, Oktober ihre Stimme auch für ihre Brüder und Schwestern in Westdeutschland erheben. Die Wahlen werden damit zu einem Gelöbnis aller demokratischen und patriotischen Kräfte, nicht eher zu ruhen, bis ganz Deutschland einig und frei zu einem Vaterlande des Friedens und der Demokratie geworden ist".
Der Kläger war, als dieses Gesetz verabschiedet wurde, Mitglied der Volkskammer und hat ihr auch danach bis zu dem Jahre 1954 noch angehört. Durch dieses Gesetz aber wurde, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juli 1961 - IV ZB 77/61 - ausgeführt hat, das der Festigung der kommunistischen Herrschaft dienende Prinzip der Einheitsliste bei den Wahlen eingeführt.
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Wählbar waren nach diesem Prinzip nur noch Personen, welche den kommunistischen Machthabern genehm waren und die Gewähr boten, sich rückhaltlos, für die Ziele des Kommunismus und ihrer Verfechter einzusetzen. Die Präambel dieses Gesetzes, mit dessen Hilfe die Bevölkerung der Sowjetzone endgültig um das Recht der freien politischen Selbstbestimmung gebracht und gezwungen wurde, durch Teilnahme an einer Scheinwahl das ihr aufgezwungene Gewalt system zu bejahen, enthüllt in aller Deutlichkeit die wahren Ziele der kommunistischen Gewaltherrschaft, insbesondere auch ihr Ziel, den Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlins über kurz oder lang das gleicho politische Schicksal zu bereiten, wie der vergewaltigten Bevölkerung der Sowjetzone.
Somit hat der Kläger m^t seiner Mitgliedschaft in den erwähnten kommunistischen Organisationen und Ver-fas3ungsOrganen auch diesen politischen Bestrebungen der kommunistischen Machthaber wissentlich gedient.Wie der Senat in seinem RzW 1961, 378 veröffentlichten Urteil vom 12. April 1961 ausgeführt hat, ist bei hohen kommunistischen Funktionären, die mit der Ideologie des Kommunismus vertraut und in die allgemeinen wie auch in die je aktuellen politischen Zielsetzungen der maßgebenden politischen Machthaber eingeweiht sind, in aller Regel anzunehmen, daß sie sich die umstürzlerische Grundtendenz
des Kommunismus in seinem Verhältnis zu den Staaten der
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freien Welt bewußt zu eigen gemacht und ihre Tätigkeit
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wesentlich unter diesem Gesichtspunkt ausgeübt haben.
Diese Voraussetzungen sind, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, beim Kläger erfüllt. Bei ihm kommt noch hinzu, daß er in Westberlin, also außerhalb des Machtbereichs der kommunistischen
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Herrschaft wohnte.Es bestand also für ihn kein äußerer Zwang, sich mit seinem Ansehen, seinen Fähigkeiten und seiner Arbeitskraft in den Dienst der kommunistischen Machthaber zu stellen und darin auch nach dem 9. August 195o zu verbleiben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die ihm vorliegenden Stellungnahmen zu dem politischen Charakterbild des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen, daß seine politische Stellungnahme nach 1945 mit seiner früheren politischen Tätigkeit ein einheitliches Ganze bilde. Seit 1917 vertrete er bereits die Auffassung, eine deutsche Außenpolitik müsse die Verständigung mit Rußland suchen, und zwar auch mit einem kommunistischen Rußland. Darauf kommt es aber nach dem bereits Ausgeführten nicht entscheidend an. Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 aaO genügt, daß der Verfolgte die gegen die demokratische Grundordnung gerichtete Tätigkeit der Organe der sowjet-zonalen Gewaltherrschaft gekannt und trotzdem in maßgebenden Gromien des Trägers dieser Herrschaft mitgewirkt hat. Der Kläger hat aber außerdem nicht nur den Gedanken einer außenpolitischen Verständigung mit Sowjetrußland vertreten. Sein gesamtes politisches Denken und Handeln war vielmehr von der Vorstellung bestimmt, daß die freiheitliche bürgerliche Ordnung des Westens keine Zukunft mehr habe, sondern einem verwesenden Organismus zu vergleichen sei. Die Zukunft gehöre vielmehr "dem Geist der Bindung und Ordnung1*, der sich unter sowjetischer Führung im Osten machtpolitisch organisiert habe. Demgemäß wird die politische Ordnung des kommunistischen Ostens von ihm immer wieder anerkennend und verherrlichend, die Ordnung
des Westens dagegen stets abfällig beurteilt (vgl, z. B, "Das Reich der niederen Dämonen”, S. 272; "Europäische Bilanz”, 388), Hur aus dieser Gründeinstellung kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seine politische Stellungnahme und Betätigung nach 1943 verstanden werden. Dabei mag er eine "eigene politische Konzeption” gehabt haben, die sich mit den politischen Vorstellungen und Absichten der maßgebenden kommunistischen Machthaber in der Sowjetzone nicht in jeder Hinsicht deckte. Der Kläger mag entsprechend seinen politischen Vorstellungen und Leitbildern zunächst gehofft und erwartet haben, daß die Sowjets, wenn die Arbeiterschaft in ganz Deutschland sich zur SED zusammenschließen würde, sich mit einem "rosaroten” Deutschland begnügen würden,1 wie er es in seiner in der Klageschrift vom 15- Mai 1953 wiedergegebenen persönlichen Erklärung (Bl, 3 ff GA 192 0 (Entsch) 2ol/53 des LG Berlin) zu dem Ausdruck gebracht hat. Das NichtZustandekommen dieses Zusammenschlusses wird in dieser Erklärung von ihm als ein Versagen der westdeutschen SPD lebhaft bedauert. Als in der späteren Entwicklung des SED-Regimes zu einer "blutroten” Gewaltherrschaft das wahre, von den kommunistischen Machthabern geprägte Gesicht zutage trat, mag er, wie er behauptet hat, - insbesondere etwa unter dem Eindruck der Erhebung des 17, Juni 1953 und ihrer blutigen Unterdrückung - an der Politik der SED auch öffentlich Kritik geübt haben und für Recht und Freiheit eingetreten sein. Damit ist jedoch die Tatsache nicht beseitigt, daß er diese Politik zunächst - jedenfalls in ihren Grundzügen und ihren wesentlichen Zielen, namentlich in dem Ziel, das "Adenauer-Regime” zu stürzen und die "Autorität des Bonner Parlaments zu zerstören", wie er es selbst in seiner vorerwähnten Erklärung angedeutet hat, zu billigen und zu unterstützen. Dadurch hat aber der Kläger
den Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr* 2 BEG verwirklicht und die Voraussetzungen für seinen Ausschluß von der Entschädigung geschaffen. Biese können nach dem Gesetz nicht dadurch nachträglich wieder beseitigt werden, daß der Verfolgte seine politische Überzeugung und sein politisches Verhalten ändert* Bas hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen wiederholt ausgesprochen (vgl* RzW 196o, 499 Nr. Io).
Nach allem kann die Revision des Klägers in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Im Kostenpunkt ist jedoch das Urteil des Kammergerichts zu ändern* Im Hinblick auf die Besonderheit des Palles, insbesondere auch auf die Präge, welche Anforderungen in Fällen der vorliegenden Art an die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens zu stellen sind, kann die Berufung des Klägers nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden.
Biel[Kostenentseheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
§ 225 Abs* 1 BEG.
Ascher Raske Wüstenberg Wilden Bundesrichter Dr.Luewen-
heim ist erkrankt und daher verhindert zu unter-schreiben
Aschor