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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Deportation nach Polen nicht zurückgekehrt und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärt worden ist. Justiz ist der Verbindung des Verfolgten mit der Klägerin mit Y/irkung vom 1. Die Klägerin hat als Alleinerbin des Verstorbenen mit der September 1953 einen Vergleich abgeschlossen, durch den ihre Ansprüche wegen Schadens am Leben, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Portkommen des Verfolgten mit 117.725 DM abgegolten worden sind. In diesem Vergleich hat sich die Entschädigungs-behörde ferner verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente von monatlich 476 DM zu zahlen. in Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß zu den nach § 15 Abs. 5 Nr. 4, 19 Zinsgutschrift erstmals zu dem Jahresende 1958 erteilt worden* Der monatliche Zinsertrag aus diesem Guthaben beläuft sich auf 81,25 DM, Durch diese Zinseinnahmen haben sich die sonstigen Einkünfte der Klägerin von 210,58 DM auf 291»85 DM der Klägerin um einen Hundertsatz von 10 herabgesetzt und nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs.3 Nr. 4, Abs.5, § 21 schieden* Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels noch vorgetragen, der von Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum erreichen, daß ihr die Rente von 525 DM monatlich weiter gewährt wird. 1. Zu den Vermögenserträgnissen, die nach § 18 Abs. 2 BEG, Hierfür sprechen allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Vorschriften der §§ 120 und 121 BEG. Entschädigung zu gewähren für das besonders schwere Unrecht, bei dem der Verfolgte sein Leben eingebüßt hat, tritt zurück hinter den Gedanken, die Hinterbliebenen des Verfolgten muß, wenn seine wirtschaftliche Lage durch.andere Einkünfte gesichert v/ird, will die Klägerin unter Berufung auf van Dara/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, An. 7 zu § 18 BEG, für den Fall nicht gelten lassen, daß Vermögenserträgnisse aus der ertragbringenden Anlage solcher Entschädigungsleistungen fließen, die ihr wegen des Todes des Verfolgten Hinterbliebener eines weiteren getöteten Verfolgten Renten-ansprüche hat und schon dadurch vor Not geschützt wird, so ist es weniger einschneidend und damit gerechtfertigt, die hier genannten Zinseinnahmen rentenmindernd zu berücksichtigen. ohne irgendv/elche Nachweise und in einer auch nicht nachprüfbaren Weise behauptet hat, die 30.000 BM seien be stimmten Entschädigungsbeträgen entnommen, obwohl feststeht daß ihr die Vergleiehssumme von 117*725 DM auf einmal über wiesen worden ist. 4. Bas angefochtene Urteil ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entachädigungsbehörde berechtigt Bas Berufungsgericht hat auch den Zeitpunkt, von dem ab die Er- der Klägerin, hinreichend deutlich, daß die Klägerin den Betrag von 30.000 DM schon im Jahre 1958 zinsbringend angelegt und die Entschädigungsbehörde hiervon erst im August 1952 unterrichtet hat. Die Entschädigungs Behörde konnte daher die Ermäßigung der Rente mit Rückwir kung auf den 1. 21 Abs Satz Die Revision der Klägerin ist nach alledem unbegründet.

Zitierte Normen: § 18 BEG § 2 EStG
ZinseinnahmenRenteHinterbliebeneVerfolgteKlägerinEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
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Verkündet
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am 2. November I960 Pfauz, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Justizangestellter
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Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:

gegen
 das Land Niedersachsen,
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vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche
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Verhandlung am 28. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senats-
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Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Maaß und Br. Loewenheim
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivil-
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Senats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in
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Oldenburg (Oldbg.) vom 29« März I960 wird zurückgewiesen.
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Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels fallen
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der Klägerin zur Last.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die im Jahre 1892 geborene Klägerin war von 1924 bis 1941
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Hausverwalterin des jüdischen Pferdehändlers Wilhelm J^HIP in JeflBI	*	der aus der. Deportation nach Polen nicht
 zurückgekehrt und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärt
 worden ist. Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers der
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Justiz ist der Verbindung des Verfolgten mit der Klägerin mit Y/irkung vom 1. Februar 1939 die Rechtswirkung einer gesetzli-chen Ehe zuerkannt worden.
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Die Klägerin hat als Alleinerbin des Verstorbenen mit der
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Entschädigungsbehörde am 22. September 1953 einen Vergleich abgeschlossen, durch den ihre Ansprüche wegen Schadens am Leben, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Portkommen des Verfolgten mit 117.725 DM abgegolten worden sind. In diesem Vergleich hat sich die Entschädigungs-behörde ferner verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente von monatlich 476 DM zu zahlen. Diese Rente ist mit
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Y/irkung vom 1. April 1957 auf monatlich 525 DM erhöht worden.
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In dem entsprechenden Änderungsbescheid vom 3* Februar 1959
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in Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß zu den nach § 15 Abs. 5 Nr. 4, 19
der 1. DV-BEG anzeigepflichtige! Vermögenserträgnissen auch
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die Nutzungen zu rechnen seien, die aus der Anlage der Ent-
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Schädigungsleistungen herrühren. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin der Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 25. August 195S mitgeteilt, daß die Klägerin von
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der Vergleichssumme "mit dem heutigen Tage" bei der Landessparkasse in	zunächst	50.000	DM	zu	3	1/4 $ Zinsen
 angelegt habe. In Wirklichkeit war der Klägerin der genannte Betrag schon seit Anfang November 1958 verzinst und eine

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Zinsgutschrift erstmals zu dem Jahresende 1958 erteilt worden* Der monatliche Zinsertrag aus diesem Guthaben beläuft sich auf 81,25 DM, Durch diese Zinseinnahmen haben sich die sonstigen Einkünfte der Klägerin von 210,58 DM auf 291»85 DM
erhöht* Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde in ihrem
 Bescheid vom 18* September 1959 die Hinterbliebenenrente
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der Klägerin um einen Hundertsatz von 10 herabgesetzt
 und nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5, § 21
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Abs* 2 Satz 2 l.DV-BEG mit Wirkung vom 1. März 1959 auf 467 DM monatlich festgesetzt.
Sie hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr über den 28. Februar 1959 hinaus die Rente von 525 DM monatlich zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat diesem Anträge entsprechen! ent-
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schieden* Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur
 Begründung ihres Rechtsmittels noch vorgetragen, der von
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ihr verzinslich angelegte Betrag von 30.000 DM setze sich aus drei Teilbeträgen von je 10.000 DM zusammen, und zwar so, daß 10.000 DM auf die KapitalentSchädigung für Schaden am Leben, 10.000 DM auf die Rentennachzahlung wegen
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des gleichen Schadens, der Rest auf die sonstigen Entschädigungsleistungen entfielen. Die Klägerin hält jedoch
 die Berücksichtigung der Zinserträge in jedem Falle also
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ohne Rücksicht auf den abgegoltenen Schaden statbestand,
 für unzulässig.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum erreichen, daß ihr die Rente von 525 DM monatlich weiter gewährt wird.
Entseheidungsfiründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden hat.
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1. Zu den Vermögenserträgnissen, die nach § 18 Abs. 2 BEG,
§ 13 Abs. 3 Rr. 4 der 1. BV-BEG die Festsetzung eines unter
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hundert liegenden Hundertsatzes rechtfertigen können, ge-
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hören Zinsen von Sparguthaben, Darlehen und ähnlichen Forde-
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rungen (vgl. §§ 2 Abs. 3 Ziff. 5, 20 EStG), ohne daß es da-
bei auf die Herkunft der Vermögensanlage ankoirmit.
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Dies ergibt sich einmal daraus, daß für die Höhe der
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Hinterbliebenenrente in erster Linie Versorgungsgesichtspunkte bestimmend sind. Hierfür sprechen allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Vorschriften der §§ 120 und 121 BEG. Die Kürzung der Entschädigungsleistungen nach diesen Bestimmungen beruht vielmehr darauf, daß sich die in
 diesen Vorschriften genannten Schadenstatbestände jeweils
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derart überschneiden, daß ungekürzte Entschädigungen in
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gewissem Umfang zur Doppelentschädigung führen. Auf den
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Versorgungscharakter der Hinterbliebenenrente weisen jedoch
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alle die Bestimmungen hin, die eine Begrenzung und Kürzung
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der Rentenleistung sowie ein Ruhen der Rente anordnen,
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sofern der Lebensunterhalt des rentenberechtigten Hinter-
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bliebenen auf andere Weise gesichert ist. Der Gedanke,
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Entschädigung zu gewähren für das besonders schwere Unrecht, bei dem der Verfolgte sein Leben eingebüßt hat, tritt zurück hinter den Gedanken, die Hinterbliebenen des Verfolgten
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vor Not zu bewahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht
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aus anderen Quellen bestreiten können* Diese Rangordnung ergibt sich aus den §§ 18 Abs* 2, 20 Abs* 3, 22, 23 BEG, §§ 13,
17 der 1. DV-BEG; sie findet ihre Schranke lediglich in dem
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Grundsatz, daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
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Mindestbeträge erhalten bleiben.
Daß der entschädigungsberechtigte Hinterbliebene eines getöteten Verfolgten eine Herabsetzung der Rente hinnehmen
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muß, wenn seine wirtschaftliche Lage durch.andere Einkünfte gesichert v/ird, will die Klägerin unter Berufung auf van Dara/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 7 zu § 18 BEG, für den Fall nicht gelten lassen, daß Vermögenserträgnisse aus der ertragbringenden Anlage solcher Entschädigungsleistungen fließen, die ihr wegen des Todes des Verfolgten
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sowie als seiner Erbin gewährt wurden* Auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens kann es jedoch nicht ankommen. Wenn das Bundesentschädigungsgesetz in § 20 Abs. 3 soweit geht, daß Hinterbliebenenrenten im ganzen Umfange
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nicht erfüllt werden, weil der Berechtigte zugleich als
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Hinterbliebener eines weiteren getöteten Verfolgten Renten-ansprüche hat und schon dadurch vor Not geschützt wird, so ist es weniger einschneidend und damit gerechtfertigt, die hier genannten Zinseinnahmen rentenmindernd zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene erhält auf jeden Rail die Mindestrente; auch braucht er den Stamm seines so erworbenen Vermögens nicht anzutasten.
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sonstigen Vermögen oder ihren sonstigen Einkünften getrennt zu halten. Naheliegende wirtschaftliche Überlegungen werden
 ielmehr oft dazu führen, daß die aus Entschädigungsleistun
 gen fließenden Mittel zusammen mit eigenen Geldern angelegt
 oder
sonst
 verwertet werden. In welcher Weise die?;deh£
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Berechtigten zufließenden Erträge aufgeteilt werden sollen,
 ist dann nicht ohne weiteres zu ersehen. Bas zeigt schon der
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vorliegende Rechtsstreit, in dessen Verlauf die Klägerin
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ohne irgendv/elche Nachweise und in einer auch
 nicht
nachprüfbaren Weise behauptet hat, die 30.000 BM seien be
 stimmten
Entschädigungsbeträgen entnommen, obwohl feststeht
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daß ihr die Vergleiehssumme von 117*725 DM auf einmal über
 wiesen worden ist.
3.	Es ist zwar möglich, daß diese Rechtsfolge die Empfänger
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namhafter Entschädigungsbeträge, die Hinterbliebenenrenten
 oder Gesundheitsschädenrenten zu beanspruchen haben, davon
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abhalten kann, die ihnen gewährte Kapitalentschädigung oder Rentennachzahlungen ertragbringend anzulegen. Bei einem solchen Verhalten müssen die Entschädigungsorgane nach
§ 18 Abs. 2 Satz 2/zu dem Nachteil des Berechtigten anrechnen,
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was er zu erwerben unterläßt.
4.	Bas angefochtene Urteil ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entachädigungsbehörde berechtigt
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war, den Hundertsatz um 10 Punkte herabzusetzen. Bas Berufungsgericht hat auch den Zeitpunkt, von dem ab die Er-
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mäßigung der Rente gilt, fehlerfrei bestimmt. Aus dem Tat-bestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem
 Urteil des Landgerichts ergibt sich, entgegen der Ansicht
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der Klägerin, hinreichend deutlich, daß die Klägerin den Betrag von 30.000 DM schon im Jahre 1958 zinsbringend angelegt und die Entschädigungsbehörde hiervon erst im August 1952 unterrichtet hat. Die Klägerin war schon in dem
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Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 darauf hingewiesen worden, daß auch diese Zinseinnahmen anzeigepflichtig seien. Die abweichende Rechtsansicht der
 Klägerin über die Berücksichtigung der Zinseinnahmen schließt
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bei dieser Sachlage den Vorwurf, die Anzeige dieser Einkünfte
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schuldhaft verzögert zu haben, nicht aus. Die Entschädigungs Behörde konnte daher die Ermäßigung der Rente mit Rückwir
 kung auf den 1. DV-BEGr).
März 1959 an aussprechen
21 Abs
 Satz
Die Revision der Klägerin ist nach alledem unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 225
Abs. 1
j
209 Abs.
BEG
J
97 ZPO.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
Dr. Loewenheim
r