wenn die Bearbeitung eines Antrags unterblieben ist, weil er nach dem Bearbeitungsplan der Entschädigungsbehörde noch nicht zur Entscheidung her-anstando Voraussetzung ist, daß der Bearbeitungsplan von der Behörde im wesentlichen eingehalten wird und daß es nach diesem Plan nicht offenbar unmöglich ist, die angemeldeten Ansprüche mit den vorhandenen und zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,- Provon Werner, Maaß und Lr. Loewenheim für Recht erkannt: Bereits im Schreiben vom 31* Mai 1957 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin um umgehende Erledigung des Antrages gebeten, da seiner Ansicht nach der Antrag mit den eingereichten Unterlagen voll- belegt gewesen ist. Mai 1958, bei der Entschädigungskammer eingegangen am 17» Mai 1958, hat dann die Klägerin gegen das beklagte Land die auf § 216 BEG gestützte Untätigkeitsklage erhoben. 2. festzustellen, daß die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit erfüllt, ferner das beklagte Land zu verurteilen, nach entsprechender Feststellung dem Regierungspräsi-denten in Düsseldorf - Landesrentenbehörde - die Sache unter Beifügung der Verwaltungsakten beschleunigt zu übersenden«, Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als durch das Urteil des Landgerichts ihre Klage auf eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zurückgewiesen ist. Das Gesetz berücksichtigt, daß es unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Dahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden» Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs. 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind» Auch in § 169 Abs* 1 BEG geht das.Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden werden kann und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können<> Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu er-füllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungs jahres 1962 befriedigt werden sollen* Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen. In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Drucks« 2582 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen, Anweisungen an die Länder über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzusteilen* Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden* In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr. G®B®ausdrücklich bemerkt, daß.Dienstanweisungen der Län der für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmäßig seien. Daraus folgt aber, wie die oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden könnten. § 216 BEG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers, die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wird. Bas bei dieser Sachlage den Entschädigungsbehörden notwendig einzuräumende Ermessen, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge-^ bestimmen, kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Bas Programm, die mehreren 100.000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden Behörden genügend Freiheit für die Burchführung ihrer^Arbeit gelassen wird; Eine zu starke Reglementierung und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen und Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms„ Nach- . Nachgeprüft werden kann ferner, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung der Reihenfolge für die Bearbeitung im Einzelfall mißbraucht hat oder ob sie sonst im Einzelfall die Bearbeitung eines Antrags grob pflichtwidrig verzögert hat* schriebene Reihenfolge muß auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen* Der Plan muß dem § 179 Abs. 2 BEG gerecht werden* Er muß so angelegt sein, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage die Erwartung, mit seiner Hilfe könne mit den vorhandenen und den in Zukunft zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln das Programm erfüllt werden« nicht offensichtlich unbegründet ist* Die Bearbeitung des den Gegenstand der Klage bildenden Antrags muß nach Maßgabe des Planes erfolgt sein, und die Behörde darf dabei die Bearbeitung nicht grob pflichtwidrig verzögert haben* Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs. 2 BEG zukommt* Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Sache bevorzugt zu behandeln. Es kann auch im Hinblick auf die Erfüllung des Programms durchaus ängebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist. Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag nicht außerhalb des Plans beschieden hat. Dabei ist ferner zu bedenken, daß das in § 169 BEG auf gestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die An- Es ist eine sachlich gerechtfertigte Ausübung des Ermessens, wenn die Entschädigungsbehörde die Anträge derjenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedigung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Recht dazu, diese Mitwirkung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Nachteil der anderen Verfolgten erschweren* Bas Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert: und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Lage seien, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten. Das beklagte land hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21.November 1957 abgestellt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde -und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nichtdie Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen. Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung* des Personals der Entschädigungsbehörde Rechnung getragen* Abgesehen von den Schreibkräften waren an Dezernenten, Sachbearbeitern und Hilfskräften bei der Entschädigungsbehörde in Köln, die etwa 325 000 Anmeldungen zu bearbeiten hat, im Jahre 1954 32, im Jahre 1955 51, im Jahre 1956 61, im Jahre 1957 72 und im Jahre 1958 163 Personen beschäftigt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Entschädigungs-behörde die Klägerin von vornherein oder als sie um Entscheidung über ihren Antrag bat, formularmäßig hätte darauf hin-weisen sollen, daß ihr Antrag noch nicht bearbeitet werden könne.
Nachschlagewerk: ja Amtliehe Sammlung: nein * } BEG § 216 Eine Tjntätigkeitsklage ist -unzulässig? wenn die Bearbeitung eines Antrags unterblieben ist, weil er nach dem Bearbeitungsplan der Entschädigungsbehörde noch nicht zur Entscheidung her-anstando Voraussetzung ist, daß der Bearbeitungsplan von der Behörde im wesentlichen eingehalten wird und daß es nach diesem Plan nicht offenbar unmöglich ist, die angemeldeten Ansprüche mit den vorhandenen und zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen« • BGH? Urto Vc 28« Oktober 1959 - IV ZR 115/59 - OLG Köln LG Köln IV ZR 115/59 Verkündet am 28. Oktober 1959 Schorl? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des ‘Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit < t des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs-Präsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr• gegen Frau Ita Z f, rue de Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,- Provon Werner, Maaß und Lr. Loewenheim für Recht erkannt: Las Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Lezember 1958 wird insoweit aufgehoben, als es der Berufung gegen das an VerkUndungs Statt am 16, Juli 1958 zugestellte Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln stattgegeben hat. Lie Berufung gegen dieses Urteil wird in vollem Umfang zurüclrgewiesen. Lie Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen ~ 2 - («> Tatbestands Die am HHBHHP 1929 in. Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie war polnische Staatsangehörige und hat am 12* März 1947 die französische Staatsangehörigkeit erworben. Die Klägerin fordert fUr Freiheitsentziehung, die sie im Velodrome d'hiver sowie in den Lagern Pithiviers und Drancy (Frankreich) erlitten hat, und für illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in der anschließenden Zeit, insgesamt für den Zeitraum von Juli i942 bis September 1944, außerdem für Schaden an Körper und Gesundheit eine Entschädigung nach dem BEG. Der formularmäßige Antrag der Klägerin vom 21. Dezember 1956 ist bei der Entschädigungsbehörde in Köln am 2. Januar 1957 singegangen. Diesem Antrag haben lediglich ein kurzes Begleitschreiben sowie die Vollmacht des jetzigen Prozeßbe-vollraächtigten beigelegen« . Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 1957, beide eingegangen am 3. Juni 1957, sowie mit Schreiben vom 3c Juni 1957, • eingegangen am 8. Juni 1957, hat die Klägerin unaufgefordert bei der Entschädigungsbehörde weitere Unterlagen eingereicht« Von Seiten der Entschädigungsbehörde ist weder eine Zwischenverfügung noch eine Entscheidung ergangen. Bereits im Schreiben vom 31* Mai 1957 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin um umgehende Erledigung des Antrages gebeten, da seiner Ansicht nach der Antrag mit den eingereichten Unterlagen voll- belegt gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1958, bei der Entschädigungskammer eingegangen am 17» Mai 1958, hat dann die Klägerin gegen das beklagte Land die auf § 216 BEG gestützte Untätigkeitsklage erhoben. Die Klageschrift ist dem beklagten Land am 23« Mai 1938 sugestellt worden« Die Klägerin hat beantragt, 1, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3.900 DM zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit erfüllt, ferner das beklagte Land zu verurteilen, nach entsprechender Feststellung dem Regierungspräsi-denten in Düsseldorf - Landesrentenbehörde - die Sache unter Beifügung der Verwaltungsakten beschleunigt zu übersenden«, Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat ausgeführt, da die noch junge Klagerir nicht zu den bevorrechtigten Personen gehöre, sei ihr Antrag noch nicht bearbeitet worden. Es lägen noch eine große Zahl Anträge vor* die wesentlich früher gestellt oder aus anderem Grunde bevorrechtigt s.eien«. Es sei unmöglich, alle Anträge alsbald, nachdem sie eingereicht seien, zu bearbeiten. Das Landgericht hat die. Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als durch das Urteil des Landgerichts ihre Klage auf eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zurückgewiesen ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen-. \ • Das beklagte Land hat-Revision eingelegt. Es verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter6 Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. s che i dun^s Die Klägerin hat sich im Termin nicht vertreten lassen• Der Senat hat daher gemäß § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes entschieden. Die Revision ist begründet» io " Die nach § 216 BEG zulässige Klage bei Untätigkeit der Ent-Schädigungsbehörde ist, obwohl sie allgemein als solche bezeichnet wii*d, keine eigentliche üntätigkeitsklage, wie sie das geltende Recht in § 15 Abs» 3 BVerwGG, § 35 Abs» 2 VGG, § 24 VO ITr, 1651 § 15 Abs» 2 VGGRhpf vorsieht. Das Ziel der nach § 216 3EG zulässigen Klage ist nicht, die Behörden zu verurteilen, die ohne zureichenden Grund unterlassene Handlung vorzunehmen, den Bescheid zu erteilen, sondern der Entschädigungsanspruch selbst wird vor den Gerichten geltend gemacht» Diese haben, wenn die Klage zulässig ist, über den Anspruch zu entscheiden. Der Sinn des § 216 BEG ist der, daß unter den dort gegebenen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne daß, wie es § 210 BEG fordert, der geltend gemachte Anspruch zuvor durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versagt worden ist« Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG auszulegen und anzuwenden ist, ist der sich aus dieser Bestimmung und aus anderen Normen des Entschädigungsrechts, ergebende Zweck des Gesetzes» Hiernach sollen, wie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden. Das Gesetz berücksichtigt, daß es unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Dahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden» Aus diesem _» 5 Grunde werden in § 179 Abs. 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind» Auch in § 169 Abs* 1 BEG geht das.Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden werden kann und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können<> Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu er-füllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungs jahres 1962 befriedigt werden sollen* Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen. Das zeigen einmal die Beratungen über § 85 des Entwurfs = § 179 BEG. In der 19o Sitzung des Ausschusses am 7. Februar 1956 bei der Beratung des § 78 des Entwurfs = § 169 BEG ist von dem Abgeordneten Dr. ausdrücklich hervorge- hoben worden* es hänge von der Arbeitskapazität, der Länder ab, in welchem Ausmaß. Ent Schädigungsbescheide, ergehen, würden; der Sinn der Bestimmung, daß die Ansprüche bis spätestens 1962 zu befriedigen seien, sei eine Anweisung an die Länder, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeiten bis 1962 abgeschlossen seien, und die Verpflichtung für die Parlamente, entsprechende Mittel bereitzustelleno Der Vorsitzende Dr* sodann festgestellt, daß dies die einhellige Meinung des Ausschusses, sei. In derselben Sitzung des Ausschusses wurde am 8. Februar 1956 wegen der Unmöglichkeit, alle Anträge sofort zu bearbeiten und zu entscheiden, erörtert, ob es zweckmäßig sei, den Ländern eine bestimmte Reihenfolge für die Bearbeitung vorzuschreiben«, Es wurde hiervon abgesehen und die Regelung dem Ermessen der Länder überlassen. In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Drucks« 2582 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen, Anweisungen an die Länder über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzusteilen* Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden* In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr. G®B®ausdrücklich bemerkt, daß.Dienstanweisungen der Län der für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmäßig seien. Sinn und Zweck der Klage nach § 216 BEG kann daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht sein, jedem Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Gerich ten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat* Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § .216 BEG ein erheblicher Teil, der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde* Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen durch das Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Entschädigungsbehörden. Die Zahl ihrer Kammern und Senate kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entschädigungsbehörden. Es würde daher, wenn § 216 BEG so weit axisgelegt würde, unmöglich sein, das vom Gesetzgeber aufge^-stellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 t\x befriedigen, zu erfüllen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden, daß es beim besten Willen unmöglich * ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres? nachdem sie gestellt worden sind? zu bescheiden, und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzuhalten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht, Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs- 2 BEG bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädigungs-behörde das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat« Zwar ist es nach § 216 BEG, im Gegensatz zu § 100 BErgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz,auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengen. Der Ausschuß für Prägen der Wiedergutmachung hat, einem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins folgend, in seiner 21. Sitzung am 9* Februar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschränkung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen. Daraus folgt aber, wie die oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden könnten. * . - § 216 BEG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers, die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wird. Die Klage nach § 216 BEG ist? wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1959 IV ZR 7/59 (RzW 1959? 478) ausgesprochen hat? nicht dazu da, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche, zu dem Nachteil aftdefer ebenso dring- / lieber oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrigen verzögeriiehen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirkend Nach den in diesem Urteil dargelegten Eechts-sätzen spielt bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde eine Rolle, sowie der Umstand, ob die eingegahgenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sachlichen Gesichtspunkten bearbeitet werden und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise eingesetzt hat. Bas bei dieser Sachlage den Entschädigungsbehörden notwendig einzuräumende Ermessen, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge-^ bestimmen, kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Bas Programm, die mehreren 100.000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden Behörden genügend Freiheit für die Burchführung ihrer^Arbeit gelassen wird; Eine zu starke Reglementierung und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen und Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms„ Nach- . geprüft werden kann, ob die Behörde dem § 179 Abs. 2 BEG gerecht wird und den dort genannten Antragstellern den ihnen gebührenden Vorrang einräumt. Nachgeprüft werden kann ferner, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung der Reihenfolge für die Bearbeitung im Einzelfall mißbraucht hat oder ob sie sonst im Einzelfall die Bearbeitung eines Antrags grob pflichtwidrig verzögert hat* Falls für die Entschädigungsbehörde ein Bearbeitungsplan aufgestellt ist, nach dem die vorliegenden Anträge in bestimmter Reihenfolge zu bearbeiten sind, ist eine Klage nach § 216 BEG unzulässig* wenn die folgenden Voraussetzung gen gegeben sind: Bie in dem Plan für die Bearbeitung vorge- schriebene Reihenfolge muß auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen* Der Plan muß dem § 179 Abs. 2 BEG gerecht werden* Er muß so angelegt sein, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage die Erwartung, mit seiner Hilfe könne mit den vorhandenen und den in Zukunft zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln das Programm erfüllt werden« nicht offensichtlich unbegründet ist* Die Bearbeitung des den Gegenstand der Klage bildenden Antrags muß nach Maßgabe des Planes erfolgt sein, und die Behörde darf dabei die Bearbeitung nicht grob pflichtwidrig verzögert haben* Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs. 2 BEG zukommt* Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Sache bevorzugt zu behandeln. Es kann auch im Hinblick auf die Erfüllung des Programms durchaus ängebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist. Dadurch kann Zeit für die Bearbeitung der anderen Anträge gewonnen werden. Antragsteller, deren Anträge noch nicht beschieden sind, können daraus keine Rechte für sich herleiten* Ihre Klagen aus § 216 BEG werden dadurch nicht zulässig. Ebensowenig haben diejenigen Antragsteller« deren Anträge einfach liegen und schnell und ohne Mühe erledigt werden können, einen Anspruch darauf, daß die Behörde diese Anträge sofort entscheidet. Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag nicht außerhalb des Plans beschieden hat. Dabei ist ferner zu bedenken, daß das in § 169 BEG auf gestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die An- -10- tragsteiler selbst nach besten Kräften bei der Aufklärung des von ihnen der Behörde unterbreiteten Sachverhalts mitwirken, die von der Entschädigungsbehörde gestellten Prägen schnell und so klar und vollständige wie es ihnen möglich ist« beant-v/orten. Es ist eine sachlich gerechtfertigte Ausübung des Ermessens, wenn die Entschädigungsbehörde die Anträge derjenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedigung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Recht dazu, diese Mitwirkung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Nachteil der anderen Verfolgten erschweren* II O Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl. Bas Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert: und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Lage seien, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten. Es meint, das beklagte Land habe es schuldhaft unterlassen, der Entsehädigungsbehörde in Köln ausreichendes Personal zur Bearbeitung der dort vorliegenden Anträge zuzuweisen. Bas beklagte Land habe daher keinen zureichenden Grund gehabt, um den Antrag der Klägerin unbearbeitet liegen zu lassen. Nachdem die Klägerin die Unterlagen eingereicht und ausdrücklich um Entscheidung gebeten hätte, hätte die Entschädigungsbehörde in den folgenden drei Monaten tätig werden müssen, sei es, daß sie einen Bescheid erteilt oder weitere Angaben und Beweise gefordert hätte. Damit hat das Berufungsgerieht an die Zusammensetzung der Entschädigungsbehörde Anforderungen gestellt, die, wie oben dargelegt, weit Uber das hinausgehen, was nach dem Gesetz gefordert wird. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen des Berufungsgerichts überhaupt hätten erfüllt werden können. Jedenfalls schien es dem das Gesetz beratenden Ausschuß kaum möglich, diesen Anforderungen zu genügen, und man hat deswegen davon abgesehen, 'so weitgehende Anforderungen, die die-Durchführung der Entschädigung voraussichtlich vereiteln würden, zu stellen. Das beklagte land hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21.November 1957 abgestellt ist. Dieser Bearbeitungsplan ordnet eine sachlich gerechtfertigte Reihenfolge für die Bearbeitung der Anmeldungen an. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde -und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nichtdie Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen. Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung* des Personals der Entschädigungsbehörde Rechnung getragen* Abgesehen von den Schreibkräften waren an Dezernenten, Sachbearbeitern und Hilfskräften bei der Entschädigungsbehörde in Köln, die etwa 325 000 Anmeldungen zu bearbeiten hat, im Jahre 1954 32, im Jahre 1955 51, im Jahre 1956 61, im Jahre 1957 72 und im Jahre 1958 163 Personen beschäftigt. Es ist geplant, das Personal auf 250 Personen zu erhöhen. Da die Klägerin noch verhältnismäßig jung ist, ihr Antrag nicht zu den bevorzugt zu behandelnden gehört und auch erst /r Anfang 1957 gestellt worden ist. konnte das beklagte Land ihn in Hinblick aiif die anderen, früher gestellten oder bevorzugt zu behandelnden zurückstellen« Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Entschädigungs-behörde die Klägerin von vornherein oder als sie um Entscheidung über ihren Antrag bat, formularmäßig hätte darauf hin-weisen sollen, daß ihr Antrag noch nicht bearbeitet werden könne. Selbst wenn diese Pflicht bestanden hätte, könnte ihre Verletzung doch nur im Wege der Dienstaufsicht gerügt werden. Die Klage nach § 216 EEG wird dadurch nicht zulässig« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91> 97 ZPO, § 225 BEG. Ascher Johannsen v.Werner Maaß Dr.Loewenheim