1947 als Sohn der war, außerehelich geboren, Br erhob im Jahre 1947 vor dem Amtsgericht in Witzenhausen Klage mit dem Antrag» festzustellen, daß der jetzige Kläger sein Erzeuger sei, und ihn zut Zahlung von Unterhalt zu verurteilen. Dieser gab einen einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter zu, doch gab er an, die Beiwohnung habe nach dem 26, Juni 1946 stattgefunden, so daß der bei der Geburt voll ausgetragene Beklagte durch sie nicht erzeugt worden sein könne, außerdem hätten der Kindesmutter in der Empfängniszeit auch der Hevierförster Britz BHHHund der Weißbinder Franz beigewohnt, 3MHH und KUH Juni 1948 festgestellt, daß der jetzige Kläger als Vater des jetzigen Beklagten gelte; außerdem wurde er durch das Urteil zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. An der begehrten Feststellung habe er, der Kläger, ein rechtliches Interesse, denn auch*wenn das in dem Unterhalter echtsstreit ergangene Urteil durch ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Erkenntnis nicht umgestoßen werden könne, werde das Vorhandensein eines solchen Statusurteils möglicherweise doch das Jugendamt als Vertreter des Beklagten veranlassen, freiwillig von einer Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil abzusehen, oder sonst zur Folge haben, daß die Durchsetzung des Unterhaltsurteils unterbleibe oder unterbunden werden könne. Alsdann hat der Sachverständige Prof.Dr.Grebe unter Heranziehung der Parteien, der Mutter .des Beklagten und des Zeugen ein erbbiologisches Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, er möchte nicht daran zweifeln, daß SflHBHi und nicht der Kläger das beklagte Kind erzeugt habe. Im Revisionsrechtszug sind auf Antrag des Kläger zur Klärung der Präge, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hatte, die Akten über das gegen die Mutter des Beklagten und eingeleitete Strafverfahren beigezogen worden (Beiakten 8 Ls 22/54 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Kassel). April 1955 aufgehoben und SHHB von der Anklage der Notzucht freigesprochen, dagegen wegen Meineides zu 1 Jahr Zuchthaus, 2 Jahren Ehrverlust und Aberkennung der Eidesfähigkeit verurteilt (Bl 109)* Unter anderem wird in dem Urteil der Strafkammer ausgeführt, SMHB^habe Ende März oder Anfang April 1946 einmal init der Mutter des Beklagten gegen deren Willen geschlechtlich verkehrt, doch sei ihm nicht sicher nachzuweisen, daß er den Widerstand der Frau als ernstlichen erkannt habe. Das diesen Prozeß abschliessende Urteil des Amtsgerichts in Witzenhausen traf die Feststellung, daß der jetzige Kläger als Vater des jetzigen Beklagten gelte; in den Urteilsgründen wurde in diesem Zusammenhang auf § 1717 BUB Bezug genommen, wie auch die Klage auf die §§. Entgegen der Auffassung von Schwab (ZZP 68, 121 ^T227) konnten diese vermögensrechtlichen Beziehungen für sich Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, auf den nach § 644 ZPO die Regeln über das Statusverfahren nicht anzuwenden waren (Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17 > 252 /?6J/)« Ober das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft als solches ist daher in dem Vorprozeß.nicht rechtskräftig entschieden worden. 1) Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, daß der Kläger mit der von ihm begehrten Feststellung etwas anderes als die Beseitigung des Unterhaltsurteils erreichen wolle, zu der diese jedoch nicht führen könne. Auch die rein tatsächliche Erwartung, der Beklagte werde sich ohne förmlichen Zwang durch ein Restitutionsurteil der Peststellung eines einwandfreien Restitutionsgrandes beugen und von einer weiteren Ausnutzung des Unterhaltsurteils absehen, scheide hier als Begründung des Peststellungsinteresses aus. Sie meint, daß die Mutter des Beklagten des Meineides überführt sei, und weist darauf hin, daß trotzdem eine Restitutionsklage gegen das Unterhaltsurteil wegen Pristablaufs nicht mehr erhoben werden könne. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft nicht damit zu begründen ist, der Kläger beabsichtige mittels des von .ihm erstrebten Statusurteils seine frühere rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltsleistung an das beklagte Kind zu beseitigen. Im übrigen kann nicht davon abgegangen werden, daß das Statusurteil5 in dem das Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft festgestellt wird, als Feststellungsurteil keine Rechtsgestaltungswirkung hat und die Rechtskraft eines vorhergegangenen Urteils über die Unterhaltsfrage nicht zu beseitigen vermag.-Sit der gegenteiligen, neuerdings wieder von Schwab unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 122, 24) befürworteten Ansicht (JZ 1954, 273; FamRZ 1954, 166 ZZP 68,’ 121 /~1327) hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach auseinandergesetzt, mit den Gedankengängen von ‘Schwab insbesondere in seinem Urteil vom 24. Trotz der Kritik von Schwab an dieser Entscheidung ist daran festzuhalten, daß eine Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft bei einem Zwiespalt zwischen dem Unterhalts- und dem Abstammungsurteil selbst dann nicht in Betracht kommen würde, wenn eine solche Durchbrechung bei einem Sachverhalt, wie er jenem Erkenntnis des Reichsgerichts zugrunde lag, aus dringenden Gründen des Kindeswohles ausnahmsweise unumgänglich und deshalb rechtlich zulässig gewesen sein sollte, eine Frage, zu der der Senat bisher keine Stellung zu nehmen brauchte und die auch hier offen bleiben kann. Auch in diesem Pall bildet zwar nicht das Statusurteil als solches eine neue Tatsache, die die Vollstreckung unzulässig macht, vielmehr wird durch das Urteil hier wie dort nur die von Anfang an bestehende Rechtslage klargestellt; gegenüber dem Anerkenntnis wird damit jedoch die nach § 797 Abs 4 ZPO zulässige Geltendmachung entsprechender Einwendungen ermöglicht. b) Das Berufungsgericht ist auch der Auffassung des erkennenden Senats beigetreten, daß der zur Unterhaltszahlung verurteilte Mann sein Interesse an der begehrten Peststellung besonders dartun und beweisen muß, während dem unehelichen Kind für eine von ihm erhobene Statusklage dieses Interesse im allgemeinen ohne weiteres zuzuerkennen ist. Auch diese Auffassung wird von der Revision bekämpft, die sich für ihre Meinung auf einen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums berufen kann (OLG Schleswig NJW 1955, Im Gegensatz zu dem Interesse des als Erzeuger zur Unterhaltsleistung verurteilten Mannes, der, wie die Erfahrung lehrt, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nichts weiter als die Befreiung von der Leistungspflicht erstrebt, ist das Interesse des Kindes an der Beseitigung von Zweifeln über die Vaterschaft von so wesentlicher und grundsätzlicher Art, daß es als solches Bechtsschutz verdient, selbst wenn man sonst allgemein-menschliche Belange nicht als geeignet ansehen will, ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu begründen (vgl aber Boehmer HJW 1955 > 575 ^777)* Auch wenn man das Bestehen eines solchen subjektiven Hechts einnehmen wollte, müßte der als Erzeuger des Kindes geltende Mann dartun und beweisen, daß er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung hat, er und das beklagte Kind gehörten "blutmäßig” nicht zueinander. Da er seinen Vortrag, ihm liege an der Beseitigung der natürlichen Verwandtschaft mit dem Beklagten und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, trotz Befragens nicht näher zu erläutern vermochte* konnte das Berufungsgericht.daraus den Schluß ziehen, daß .er ernstlich kein.anderes Ziel als die Beseitigung des Leistungsurteils verfolge. c) Der Kläger begründet sein Peststellungsinteresse schließlich damit, daß zu erwarten sei, der; durch das Jugendamt vertretene Beklagte werde freiwillig von einer Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil absehen, wenn auf Grund des Statusprozesses feststehe, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. März 1955 stattfand, stellte sich die Sachlage jedoch nicht so dar, daß das Jugendamt, um einen solchen Vorwurf zu vermeiden, im Falle eines Obsiegens des Klägers im Statusprozeß von der‘Weiteren Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil hätte absehen müssen. Wenn damit auch der gegen sie erhobene Vorwurf, sie habe in dem Unterhaltsprozeß falsch ausgesagt, nicht ausgeräumt war, so blieb es doch möglich, daß ihre damalige Bekundung richtig gewesen und es zu dem Urteil in dem Unterhaltsrechtsstreit nicht auf Grund einer falschen Aussage der Hutter des Beklagten gekommen war. vernommen worden, und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Br.Lenz sollte es nicht ausgeschlossen sein, daß der Beklagte aus einem Verkehr, der zwischen seiner Hutter und Sauvageoll bereits Ende März 1946 stattgefunden hatte, stammte. Baß solche Beweiserhebungen noch in dem vorliegenden Rechtsstreit, falls es in ihm «u einem sachlichen Erkenntnis gekommen wäre, stattfinden würden, war jedoch nicht zu erwarten, da er zur Entscheidung reif gewesen wäre, ohne daß geklärt zu werden brauchte, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Sauvageoll und der Kindesmutter, durch den der Beklagte erzeugt wurde, vor oder innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden und die Kindesmutter in dem Ünterhaltsprozeß die Unwahrheit gesagt hatte. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnte also auch nicht angenommen werden, es werde auf Grund eines der Statusklage stattgebenden Urteils zur Gewißheit werden, daß die Zeugenaussage der Kindesmutter in dem Unterhaltsprozeß unrichtig gewesen und das Urteil in diesem Rechtsstreit auf unlautere Weise zustande gekommen sei.
2476 087 IV ZR 115/55 Verkündet am 22. Oktober 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit / des Bergmanns Ludwig itr.M, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den minderjährigen Gustav Erhard Kreis WflBHHfllR geboren am vertreten durch das KreisJugendamt in Amtsvormund, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhendlung vom 19. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Baske,. Johannsen und Vüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 15« März 1955 wird zurückgewiesen. , i Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Martha Hl Der Beklagte 1st geb die damals noch unverheiratet 1947 als Sohn der war, außerehelich geboren, Br erhob im Jahre 1947 vor dem Amtsgericht in Witzenhausen Klage mit dem Antrag» festzustellen, daß der jetzige Kläger sein Erzeuger sei, und ihn zut Zahlung von Unterhalt zu verurteilen. Indem Rechtsstreit behauptete er, innerhalb der vom 19« April bis zu dem 18, August 1946 dauernden Empfängniszeit habe mit der Kindesmutter ausschließlich der jetzige Kläger geschlechtlich verkehrt. Dieser gab einen einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter zu, doch gab er an, die Beiwohnung habe nach dem 26, Juni 1946 stattgefunden, so daß der bei der Geburt voll ausgetragene Beklagte durch sie nicht erzeugt worden sein könne, außerdem hätten der Kindesmutter in der Empfängniszeit auch der Hevierförster Britz BHHHund der Weißbinder Franz beigewohnt, 3MHH und KUH wurden als Zeugen vernommen und stellten dabei jeden Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter in Abrede, Diese selbst bekundete unter Eid, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt, und zwar einmal am 1. Juni 1946, Auch ein Blutgruppengut&chten ergab, daß die Vaterschaft des Klägers nicht auszuschließen war. Zuletzt trat der jetzige Kläger mit der Behauptung hervor, daß der Gastwirt Willi in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sein Antrag, diesen darüber als Zeugen zu vernehmen, wurde jedoch von dem Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß nach der beschworenen Aussage der Kindesmutter das Gegenteil als feststehend angesehen werden müsse. Alsdann wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Juni 1948 festgestellt, daß der jetzige Kläger als Vater des jetzigen Beklagten gelte; außerdem wurde er durch das Urteil zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Die Entscheidung wurde nicht durch Rechtsmittel angefochten. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. Br hat wiederum behauptet, der Beklagte sei von dem Gastwirt Willi SflHHÜV? mit dem dessen Hutter in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, erzeugt worden. An der begehrten Feststellung habe er, der Kläger, ein rechtliches Interesse, denn auch*wenn das in dem Unterhalter echtsstreit ergangene Urteil durch ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Erkenntnis nicht umgestoßen werden könne, werde das Vorhandensein eines solchen Statusurteils möglicherweise doch das Jugendamt als Vertreter des Beklagten veranlassen, freiwillig von einer Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil abzusehen, oder sonst zur Folge haben, daß die Durchsetzung des Unterhaltsurteils unterbleibe oder unterbunden werden könne. Schutzwürdig sei ferner sein Interesse daran, daß der Beklagte sich zu Unrecht der BlutsZugehörigkeit zu ihm berühme. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat behauptet, die Kindesmutter habe nur mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt. ■i Im ersten Rechtszug ist der Gastwirt Willi als Zeuge eidlich vernommen worden. Br hat .ausgesagt, daß er niemals mit der Mutter des Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. Alsdann hat der Sachverständige Prof.Dr.Grebe unter Heranziehung der Parteien, der Mutter .des Beklagten und des Zeugen ein erbbiologisches Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, er möchte nicht daran zweifeln, daß SflHBHi und nicht der Kläger das beklagte Kind erzeugt habe. - 4- - Bas Landgericht hat daraufhin durch Urteil vom 24. November 1953 nach dem Klagantrag erkannt. Ber Beklagte hat Berufung eingelegt. Burch eine im zweiten Rechtszug durchgeführte Blutgruppenuntersuchung ist weder der Kläger noch der Zeuge smtl als Vater des Beklagten ausgeschlossen worden. Bagegen ist auch der nunmehr zugezogene Sachverständige Prof.Br.Lenz auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung der Parteien, der Kutter des Beklagten und des Zeugen SJ zu der Auffassung gelangt, daß die Abstammung des Beklagten vom Kläger offenbar unmöglich,dagegen diejenige des Beklagten von SflBV in hohem Grade wahrscheinlich, wenn auch nicht ganz so:sicher wie die Ausschliessung der Abstammung des Beklagten vom Kläger sei. Banach hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 15. März 1955 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der*Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-lässen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Im Revisionsrechtszug sind auf Antrag des Kläger zur Klärung der Präge, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hatte, die Akten über das gegen die Mutter des Beklagten und eingeleitete Strafverfahren beigezogen worden (Beiakten 8 Ls 22/54 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Kassel). Wie sich aus ihnen ergibt, wurde durch Beschluß des Schöffengerichts in Kassel vom 29. Dezember 1954 gegen die Kindesmutter das Hauptverfahren wegen fahrlässigen Falscheides eröffnet (Bl 38, 63), dann jedoch durch Beschluß vom 22. Januar 1955 wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt (Bl 75 R)i SflHIV wurde durch Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 4. Februar 1955 wegen eines Verbrechens der Notzucht, begangen an der Mutter des Beklagten im Frühjahr 1946, und wegen eines Verbrechens des Meineides, begangen bei der Zeugenvernehmung in dem vorliegenden Rechtsstreit, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus, 2 Jahren Ehrverlust und Aberkennung der Eidesfähigkeit verurteilt (Bl 86). Auf seine Berufung wurde die Entscheidung des Schöffengerichts durch Urteil der ersten Großen Strafkammer des Landgerichts in Kassel vom 4. April 1955 aufgehoben und SHHB von der Anklage der Notzucht freigesprochen, dagegen wegen Meineides zu 1 Jahr Zuchthaus, 2 Jahren Ehrverlust und Aberkennung der Eidesfähigkeit verurteilt (Bl 109)* Unter anderem wird in dem Urteil der Strafkammer ausgeführt, SMHB^habe Ende März oder Anfang April 1946 einmal init der Mutter des Beklagten gegen deren Willen geschlechtlich verkehrt, doch sei ihm nicht sicher nachzuweisen, daß er den Widerstand der Frau als ernstlichen erkannt habe. Lie Revision des S4MHHH) wurde durch Beschluß des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/töain vom 23. Juni 1955 verworfen (Bl 124). Entscheidungsgründe: I. In dem Unterhaltsrechtsstreit, der zwischen den Parteien geschwebt hat, beantragte der damalige Kläger und jetzige Beklagte, festzustellen, daß der damalige Beklagte und jetzige Kläger sein Erzeuger sei. Das diesen Prozeß abschliessende Urteil des Amtsgerichts in Witzenhausen traf die Feststellung, daß der jetzige Kläger als Vater des jetzigen Beklagten gelte; in den Urteilsgründen wurde in diesem Zusammenhang auf § 1717 BUB Bezug genommen, wie auch die Klage auf die §§. 1708, 17*17» BOB gestützt .war. Das Amtsgericht nahm, wie die gesamte Begründung seines Urteils zeigt, an, daß in jenem Rechtsstreit nicht eine Feststellung Uber das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft im ganzen begehrt werde, sondern nur ein Ausspruch über das ■A Bestehen vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien, wie sie sich auf Grund einer nach 5 1717 BGB vermuteten Vaterschaft ergeben. Entgegen der Auffassung von Schwab (ZZP 68, 121 ^T227) konnten diese vermögensrechtlichen Beziehungen für sich Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, auf den nach § 644 ZPO die Regeln über das Statusverfahren nicht anzuwenden waren (Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17 > 252 /?6J/)« Ober das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft als solches ist daher in dem Vorprozeß.nicht rechtskräftig entschieden worden. II. 1) Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, daß der Kläger mit der von ihm begehrten Feststellung etwas anderes als die Beseitigung des Unterhaltsurteils erreichen wolle, zu der diese jedoch nicht führen könne. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht habe er nur vorgetragen, daß er sich in Bezug auf seine Absichten gegenüber dem Unterhaltsurteil nicht festlegen wolle und ihm vor allem an'der Beseitigung der natürlichen Verwandtschaft mit dem Beklagten und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen liege. Worin sein Feststellungsinteresse im einzelnen bestehe, habe er auch auf Befragen nicht näher dargelegt. Dieses Vorbringen reiche nicht aus* um ein Interesse annehaen zu können, das über das Verlangen nach Beseitigung des Unterhaltsurteils hinausgehe. Zwar stehe auf Grund der erbbiologischen Gutachten fest, daß der Kläger mit Sicherheit als Erzeuger des Beklagten auszu-schliessen sei. Das könne jedoch an der Unzulässigkeit der Peststellungsklage nichts ändern. Eine Wiederaufnahme der Unterhaltsprozesses komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit der Rechtskraft des in diesem erlassenen Urteils mehr als fünf Jahre vergangen seien. Auch die rein tatsächliche Erwartung, der Beklagte werde sich ohne förmlichen Zwang durch ein Restitutionsurteil der Peststellung eines einwandfreien Restitutionsgrandes beugen und von einer weiteren Ausnutzung des Unterhaltsurteils absehen, scheide hier als Begründung des Peststellungsinteresses aus. Der Kläger habe mithin ein solches Interesse nicht dargetan. 2 2) Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, daß die Mutter des Beklagten des Meineides überführt sei, und weist darauf hin, daß trotzdem eine Restitutionsklage gegen das Unterhaltsurteil wegen Pristablaufs nicht mehr erhoben werden könne. Eine Vollstreckungsgegenklage verspreche keinen Erfolg, weil der Kläger keine Gründe geltend zu machen habe, die nach der letzten mündlichen Verhandlung im Unterhaltsprozeß entstanden seien, und eine Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 826 BGB sei in ihrem Erfolg unsicher. Bei dieser Sachund Rechtslage sei die Abweisung des Klägers wegen fehlenden rechtlichen Interesses bedenklich. Da das Berufungsgericht als ervdesen ansehe, daß der Kläger nicht der Erzeuger des Beklagten sei, dürfe sein Interesse an der beantragten Peststellung nicht geringer bewertet werden, als es bei einem umgekehrten Inter — 8 — esse des Kindes geschehen würde. Zur Begründung dieses Interesses reiche es aus, daß sich infolge des falschen ünterhaltsurteils in der Öffentlichen Meinung, insbesondere bei dem Vormundschaftsgericht, den Jugendämtern, dem Kinde selbst und seiner Mutter sowie bei der eigenen Ehefrau des Klägers und dessen Verwandten die Überzeugung gebildet habe, der Kläger sei wirklich der Vater des Beklagten. Berner sei nach Art 1, 2 GrundG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht anzuerkennen, gegen dessen Verletzung durch Dritte auch privatrechtlicher Schutz gegeben sein müsse. Das Persönlichkeitsrecht der Blutzusammen-setzung könne nach Analogie des § 12 BGB als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO Gegenstand einer Peststellungsklage sein. 3) Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft nicht damit zu begründen ist, der Kläger beabsichtige mittels des von .ihm erstrebten Statusurteils seine frühere rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltsleistung an das beklagte Kind zu beseitigen. Dabei kann im vorliegenden Pall die im Schrifttum immer wieder erörterte Frage, ob gegebenenfalls nach der Durchführung des Statusverfahrens eine Wiederaufnahme des Unterhaltsrechtsstreits zuzulassen sei, unberücksichtigt bleiben, weil eine Wiederaufnahme hier schon nach } 586 Abs 2 Satz 2 ZPO wegen Fristablaufs ausgeschlossen sein würde, wie in dem angefochtenen Urteil gleichfalls mit Recht ausgeführt wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil des Amtsgerichts bereits am 3« August 1948 rechtskräftig geworden sein soll, wie das Berufungsgericht annimmt, da die am 3. Juli 1948 von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils an den damaligen Kläger keine Rechtsmittelf rist in Lauf setzen konnte; spätestens ist das am 18, Juni 1948 verkündete Urteil jedoch am 19» Dezember 1943 rechtskräftig geworden (§ 516 ZPO). Im übrigen kann nicht davon abgegangen werden, daß das Statusurteil5 in dem das Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft festgestellt wird, als Feststellungsurteil keine Rechtsgestaltungswirkung hat und die Rechtskraft eines vorhergegangenen Urteils über die Unterhaltsfrage nicht zu beseitigen vermag.-Sit der gegenteiligen, neuerdings wieder von Schwab unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 122, 24) befürworteten Ansicht (JZ 1954, 273; FamRZ 1954, 166 ZZP 68,’ 121 /~1327) hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach auseinandergesetzt, mit den Gedankengängen von ‘Schwab insbesondere in seinem Urteil vom 24. Mai 1954 (LM § 640 ZPO Nr 6). Trotz der Kritik von Schwab an dieser Entscheidung ist daran festzuhalten, daß eine Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft bei einem Zwiespalt zwischen dem Unterhalts- und dem Abstammungsurteil selbst dann nicht in Betracht kommen würde, wenn eine solche Durchbrechung bei einem Sachverhalt, wie er jenem Erkenntnis des Reichsgerichts zugrunde lag, aus dringenden Gründen des Kindeswohles ausnahmsweise unumgänglich und deshalb rechtlich zulässig gewesen sein sollte, eine Frage, zu der der Senat bisher keine Stellung zu nehmen brauchte und die auch hier offen bleiben kann. Der Ansicht von Schwab sind inzwischen das Landgericht in Braunschweig (NdsRpfl 1954, 185) und Boehmer (NJW 1955, 575 ßll Fußn 97) gleichfalls entgegengetreten. 10 - Sie läßt sieh auch nicht mit der Begründung halten, der Kläger beabsichtige auf Grund eines obsiegenden Er-kentnisses in dem Statusprozeß mit der Vollstreckungsgegenklage gegen das in dem tJnterhaltsrechtsstreit erlassene Urteil vorzugehen, denn entgegen der Auffassung von Rosenberg (ZPR 6. Aufl § 162 I 1 d a.E.) kann das Abstammungsurteil nicht als neue Tatsache im Sinne des § 767 Abs 2 ZPO angesehen werden. Anders liegt es, wenn ein Kann die Unrichtigkeit des von ihm abgegebenen gerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses mittels des Statusurteils dartun und alsdann der Inanspruchnahme aus der vollstreckbaren Urkunde mit der Vollstreckungsgegenklage begegnen will (BGKZ 17; 252 ^527). Auch in diesem Pall bildet zwar nicht das Statusurteil als solches eine neue Tatsache, die die Vollstreckung unzulässig macht, vielmehr wird durch das Urteil hier wie dort nur die von Anfang an bestehende Rechtslage klargestellt; gegenüber dem Anerkenntnis wird damit jedoch die nach § 797 Abs 4 ZPO zulässige Geltendmachung entsprechender Einwendungen ermöglicht. b) Das Berufungsgericht ist auch der Auffassung des erkennenden Senats beigetreten, daß der zur Unterhaltszahlung verurteilte Mann sein Interesse an der begehrten Peststellung besonders dartun und beweisen muß, während dem unehelichen Kind für eine von ihm erhobene Statusklage dieses Interesse im allgemeinen ohne weiteres zuzuerkennen ist. Auch diese Auffassung wird von der Revision bekämpft, die sich für ihre Meinung auf einen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums berufen kann (OLG Schleswig NJW 1955, 591; Bewald NJW 1952, 935; Deisenhofer EJP 1952 Sonderheft 9; Schwab FamRZ 1954, 166 /T6Ü? und ZZP 68, 121 /T367; Krohn, SchlHA 1955, 123 /T24j; Boehmer NJW 1955, 575 /?767; dagegen dem erkennenden Senat in dieser Präge zustimmend OLG Celle ZB1JR 1954, 86; Baumbach-Lauterbach ZPO 23* Aufl § 644 Anm 2; Hosenberg § 162 I 1 d und ZZP 65, 490). Die erhobenen Bedenken sind jedoch nicht berechtigt. Im Gegensatz zu dem Interesse des als Erzeuger zur Unterhaltsleistung verurteilten Mannes, der, wie die Erfahrung lehrt, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nichts weiter als die Befreiung von der Leistungspflicht erstrebt, ist das Interesse des Kindes an der Beseitigung von Zweifeln über die Vaterschaft von so wesentlicher und grundsätzlicher Art, daß es als solches Bechtsschutz verdient, selbst wenn man sonst allgemein-menschliche Belange nicht als geeignet ansehen will, ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu begründen (vgl aber Boehmer HJW 1955 > 575 ^777)* Von einem allgemeinen, gegen Verletzung durch Dritte geschützten Persönlichkeitsrecht gemäß Art 1 und 2 GrundG, das die Revision erwähnt, läßt sich in diesem Zusammenhang nicht sprechen. Wenn der Kläger an einem gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteil festgehalten wird, so ist das kein unzulässiger Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre. Ob im übrigen ein Persönlichkeitsrecht der Blutszugehörigkeit anzuerkennen ist (so Neumann-Duesberg MW 1950, 14, MDR 1952, 486, MW 1955, 578; Palandt BGB 14. Aufl Einf vor § 1 Anm 2; Soergel BGB 8. Aufl Vorbera vor §12 Anin I 5 f; Enneccerus-Nipperdey BGB Allg Teil 14. Aufl Bd I § 100 VI 2 d Kriiger HJW 1954, 1509 ^T51JJ), kann dahinstehen. Auch wenn man das Bestehen eines solchen subjektiven Hechts einnehmen wollte, müßte der als Erzeuger des Kindes geltende Mann dartun und beweisen, daß er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung hat, er und das beklagte Kind gehörten "blutmäßig” nicht zueinander. Daran fehlt es hier. Die Revision ist Fwar im Anschluß an eine in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgetretene Meinung der Auffassung, es genüge zur Annahme des rechtlichen Interesses, daß das falsche Unterhaltsurteil in der Öffentlichen Meinung, bei den Behörden und den Beteiligten und ihren Angehörigen die Auffassung begründet habe, der zur Zahlung Verurteilte sei der Vater des Kindes (OLG Schleswig NJW 1955, 591; XG PamRZ 1955, 271; Boehmer HJW 1955, 575 Z?7X7)« Ob dem beizupflichten ist, kann dahinstehen. Denn -aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß der Kläger hier die Statusklage nicht aus solchen Gründen erhoben hat. Da er seinen Vortrag, ihm liege an der Beseitigung der natürlichen Verwandtschaft mit dem Beklagten und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, trotz Befragens nicht näher zu erläutern vermochte* konnte das Berufungsgericht.daraus den Schluß ziehen, daß .er ernstlich kein.anderes Ziel als die Beseitigung des Leistungsurteils verfolge. Das Revisionsgericht, das den vorliegenden Proz$ßstoff insoweit auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu beurteilen hat, da eine von Amts wegen zu berücksichtigende P’rozeßvoraussetzung in Präge steht (RGZ 160, 204 /?09, 2107; BGHZ 17, 252 ^?5g7), tritt dieser Würdigung bei. c) Der Kläger begründet sein Peststellungsinteresse schließlich damit, daß zu erwarten sei, der; durch das Jugendamt vertretene Beklagte werde freiwillig von einer Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil absehen, wenn auf Grund des Statusprozesses feststehe, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. Auch derartige Erwägungen rechtfertigen jedoch hier die Annahme eines solchen Interesses nicht, wie in dem Berufungsurteil - abgestellt auf die i?rage, wie in. diesem Zusammenhang das Vorliegen eines einwandfreien Restitutionsgrundes wirlce - gleichfalls zutreffend, wenn auch ohne nähere Begründung, ausgeführt wird* Allerdings mag die Erwartung, daß die Gegenpartei oder ein Dritter sich entsprechend der durch das Feststellungsurteil geklärten Rechtslage verhalten werde, unter Umständen aus-reichen, um die Feststellungsklage zuzulassen, insbesondere wenn es sich bei der Gegenpartei oder dem Dritten um eine Behörde handelt (RGZ92, 1 /57, 376 Stein-Jonas- Schönke ZPO 18. Aufl § 256 Anm III 3? 5 b^,;Baumbach-Lauterbach § 256 Anm 5 "Leistungsklage";.Rosenberg § 86 II 2 a^g). Aber das hier für den Beklagten handelnde Jugendamt hat in erster Linie die Amtspflicht, die Belange des Beklagten, seines Mündels, wahrzunehmen; und wenn von dieser Behörde im Rahmen ihres Aufgabenkreises auch mit einem sachgemäßen . und die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigenden Verhalten gerechnet werden kann, so muß doch davon ausgegangen werden, daß sie ver- •i mögensrechtliche Ansprüche ihres Mündels nur dann nicht geltend machen wird, wenn ihr andernfalls der Vorwurf eines unsittlichen, gegen Recht und Billigkeit verstoßenden Verhaltens gemacht werden.müßte. In dem für das Vorliegen des rechtlichen Interesses maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Rosenberg § 86 II 4, § 89 IV 4), die am 1. März 1955 stattfand, stellte sich die Sachlage jedoch nicht so dar, daß das Jugendamt, um einen solchen Vorwurf zu vermeiden, im Falle eines Obsiegens des Klägers im Statusprozeß von der‘Weiteren Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil hätte absehen müssen. Es lagen damals die erbbiologischen Gutachten vor5 die dahin gingen, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten sei. Das gegen die Kindesmutter wegen fahrlässigen Falscheides eingeleitete Strafverfahren war in diesem Zeitpunkt eingestellt mit der Begründung, die Strafverfolgung sei verjährt. Wenn damit auch der gegen sie erhobene Vorwurf, sie habe in dem Unterhaltsprozeß falsch ausgesagt, nicht ausgeräumt war, so blieb es doch möglich, daß ihre damalige Bekundung richtig gewesen und es zu dem Urteil in dem Unterhaltsrechtsstreit nicht auf Grund einer falschen Aussage der Hutter des Beklagten gekommen war. Biese war nämlich nur über ihren Geschlechtsverkehr innerhalb der vom 19♦ April bis zu dem 18. August 1946 dauernden Empfängniszeit befragt und. vernommen worden, und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Br.Lenz sollte es nicht ausgeschlossen sein, daß der Beklagte aus einem Verkehr, der zwischen seiner Hutter und Sauvageoll bereits Ende März 1946 stattgefunden hatte, stammte. Es mag auf sich beruhen,ob es, bevor eine dahingehende Feststellung hätte getroffen werden könne, nicht eingehender Ermittlungen Uber den Reifegrad des Beklagten bei der Geburt und eines besonderen Sachverständigengutachtens über diese Frage bedurft hätte. Baß solche Beweiserhebungen noch in dem vorliegenden Rechtsstreit, falls es in ihm «u einem sachlichen Erkenntnis gekommen wäre, stattfinden würden, war jedoch nicht zu erwarten, da er zur Entscheidung reif gewesen wäre, ohne daß geklärt zu werden brauchte, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Sauvageoll und der Kindesmutter, durch den der Beklagte erzeugt wurde, vor oder innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden und die Kindesmutter in dem Ünterhaltsprozeß die Unwahrheit gesagt hatte. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnte also auch nicht angenommen werden, es werde auf Grund eines der Statusklage stattgebenden Urteils zur Gewißheit werden, daß die Zeugenaussage der Kindesmutter in dem Unterhaltsprozeß unrichtig gewesen und das Urteil in diesem Rechtsstreit auf unlautere Weise zustande gekommen sei. Andererseits stand fest, daß der Kläger der Kindesmutter inner- 15 - halb der Empfängniszeit beigewohnt hatte. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht damit rechnen, das Jugendamt werde, nachdem er ein obsiegendes Erkenntnis in dem Feststellungsprozeß erstritten hätte, davon ab-sehen, ihn aus dem Unterhaltsurteil in Anspruch zu nehmen. 4) Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung verneint. Die Revision mußte deshalb als unbegründet surückgewiesen werden. IIIv Die Kostenentscheidung beruht auf* § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Äscher Baske Johannsen Wüstenberg