hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr-Lerscli, Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler für Recht erkannt: ‘ Durch das der Klägerin am 28.Juli 1950 zugestellte Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/ Main sind die auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage der Klägerin und die widerklage des beklagten Ehemanns abgewiesen worden* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 14- Dezember 1950 Berufung eingelegt und zugleich gebeten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ohne auszuführen., aus welchem Grunde die Berufungsfrist versäumt worden sei. Im Tatbestand des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Senat habe dem Wie-dereinsetzungsantrag aus der Erwägung stattgegeben- daß bei Einreichung eines Armenreclitsgesuohs für eine neue Scheidungsklage übersehen worden sei, daß das Urteil des Landgerichts in diesem Rechtsstreit noch nicht rechts kräftig gewesen sei- Wäre dieser Umstand rechtzeitig bemerkt worden, dann hätte das Gesuch als Antrag um Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz behandelt werden können. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen- Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. August 1950 um die Bewilligung des Armenrechts für eine neue Ehescheidungsklage nachgesucht hat und daß sie und ihr Prozessbevollmächtigter der Ansicht waren, das hier zür Entscheidung stehende Ehescheidungsverfahren sei an diesem Tage bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen. machen müssen, daß der Irrtum über den Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wurde, weder von ihr noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, für dessen Verschulden sie nach § 232 ZPO einzustehen hat, verschuldet war, Diese Angaben fehlen in ihrem Wiedereinsetzungsantrag. Der Klägerin hätte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung hätte als unzulässig verworfen v/erden müssen. Wegen dieses Ver-stosses gegen § 236 ZPO musste das angefcchtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verv.orfen
^ Verkündet fam 23oOkt<. 1952 t IV ZR 115/52 2460 055 47 Wüst,Justizobersekretär Bis Urkundsbeamter der feeschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit wohnhaft zu Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^JHHM~~ - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr-Lerscli, Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler für Recht erkannt: ‘ Das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4-März 1952 wird aufgehoben-Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom l.Juni 1950 wird als unzulässig auf Kosten der Klägerin verworfen- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen - gegen wohnhaft zu S seine Ehefrau Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, * Von Rechts wegen <7 Tatbestand s Durch das der Klägerin am 28.Juli 1950 zugestellte Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/ Main sind die auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage der Klägerin und die widerklage des beklagten Ehemanns abgewiesen worden* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 14- Dezember 1950 Berufung eingelegt und zugleich gebeten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ohne auszuführen., aus welchem Grunde die Berufungsfrist versäumt worden sei. Durch Beschluss vom 15.1.1951 hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und sodann durch das ange-fochtene Urteil das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Beklagten für alleinschuldig erklärt. Im Tatbestand des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Senat habe dem Wie-dereinsetzungsantrag aus der Erwägung stattgegeben- daß bei Einreichung eines Armenreclitsgesuohs für eine neue Scheidungsklage übersehen worden sei, daß das Urteil des Landgerichts in diesem Rechtsstreit noch nicht rechts kräftig gewesen sei- Wäre dieser Umstand rechtzeitig bemerkt worden, dann hätte das Gesuch als Antrag um Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz behandelt werden können. Der Irrtum der Klägerin sei erst durch eine Verfügung des Gerichts vom 1.12.1950 behoben worden. Die Klägerin habe darauf die Berufung nachgeholt und rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen- Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidun^sgründe s Eie nach § 54-7 Abs 1 Nr 1 an sich zulässige, frist-und formgerecht eingelegte Revision musste Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Der Antrag der Klägerin entsprach nicht den Vorschriften des § 2?56 Z?0. Danach muss der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Uiederein-Setzung begründenden Tatsachen und der ilittel für ihre Glaubhaftmachung enthalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Angaben unterbleiben können, wenn sie ohne weiteres aus den Akten zu entnehmen sind. In dem hier zuentscheidenden Pall konnten die dem «iedereinsetzungsan-trag fehlenden Angaben nicht aus den Akten ersehen werden. Da in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal auf die Akten des später anhängig gewordenen Armenrechtsverfahrens Bezug genommen worden ist, kenn es schon zweifelhaft sein, ob der Inhalt dieser Akten überhaupt berücksichtigt werden durfte. Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin eine stillschweigende Bezugnahme auf diese Akten angenommen wird, würden sich aus ihrem Inhalt auch nicht die dem Wiedereinsetzungsantrag fehlenden Angaben entnehmen lassen. Die Akten ergaben insoweit nur, daß die Klägerin unter dem 15. August 1950 um die Bewilligung des Armenrechts für eine neue Ehescheidungsklage nachgesucht hat und daß sie und ihr Prozessbevollmächtigter der Ansicht waren, das hier zür Entscheidung stehende Ehescheidungsverfahren sei an diesem Tage bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin infolge dieses Irrtums davon abgesehen hat, am 15. August 1950 oder später Berufung einzulegen. Die Klägerin hätte aber, damit ihr V.iedereinsetzungsan-trag Erfolg haben konnte, weiter darlegen und glaubhaft • * * H* machen müssen, daß der Irrtum über den Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wurde, weder von ihr noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, für dessen Verschulden sie nach § 232 ZPO einzustehen hat, verschuldet war, Diese Angaben fehlen in ihrem Wiedereinsetzungsantrag. Sie können auch aus den Beiakten nicht entnommen werden. Der Klägerin hätte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung hätte als unzulässig verworfen v/erden müssen. Wegen dieses Ver-stosses gegen § 236 ZPO musste das angefcchtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verv.orfen v/erden. Damit hat die Anschlussberufung des Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 522 ZPO) . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr.Lersch Raske Johannsen Kregel Scheffler