Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. dere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisionsverfahren entsprechend geltenden (vgl. § 321 Rn. 11) Regelung des § 518 Satz 2 ZPO, wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu verbinden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil zu behandeln (BGH, Urteil vom 4. April 1984 -VIII ZR 313/82, zitiert nach juris Rn. 78 m.w.N., da insoweit in NJW 1984, 2687 nicht abgedruckt). Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt wird (BGH, Urteil vom 4. Ebenso wenig kann der Rechtsanwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte Gebühren erheben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/10 IV ZR 115/11 vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Juni 2012 beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Anträge der Beklagtenvertreter vom 26. April 2012 werden zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635). 3 Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat sich insbeson- dere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst. 4 2. Der Antrag der Beklagtenvertreter, klarzustellen, dass die Klä- gerin die Kosten nicht nur des Beschwerdeverfahrens IV ZR 204/10, sondern auch des Beschwerdeverfahrens IV ZR 115/11 trägt, war zurückzuweisen. 5 Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. November 1979 -VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 unter II 1; vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter I; vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, NJW 2011, 2653 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dennoch liegt, wenn das Ergänzungsurteil - wie hier - lediglich eine Kostenentscheidung oder den Teil einer Kostenentscheidung enthält und es neben dem Haupturteil angefochten wird, kostenrechtlich nur ein Rechts- mittelverfahren vor. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisionsverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52, LM § 517 ZPO Nr. 1, zu § 517 ZPO a.F.; Zöller/Voll-kommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 11) Regelung des § 518 Satz 2 ZPO, wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu verbinden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil zu behandeln (BGH, Urteil vom 4. April 1984 -VIII ZR 313/82, zitiert nach juris Rn. 78 m.w.N., da insoweit in NJW 1984, 2687 nicht abgedruckt). Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt wird (BGH, Urteil vom 4. April 1984 aaO). Wird daneben das Ergänzungsurteil angefochten, so betreffen beide Rechtsmittelverfahren denselben Gegenstand. Gesonderte Gerichtsgebühren sind deshalb für das Rechtsmittel gegen das Ergänzungsurteil in einem solchen Fall nicht zu erheben. Ebenso wenig kann der Rechtsanwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte Gebühren erheben. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG, wonach die Ergänzung einer Entscheidung zu dem Rechtszug i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG zählt. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ergibt sich nichts anderes, weil beide Beschwerden hier dieselbe Kostenentscheidung zu dem Gegenstand haben. 3. Für die beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts der verbundenen Sache IV ZR 115/11 besteht nach allem kein Anlass. Mayen Wendt Flarsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2009 - 13 0 37/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 U 21/09 - Felsch