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BGH

Gericht: BGH

Die Ehefrau des Klägers befand sich vom 14* Januar 1965 bis zu dem 6. März 1965 mit der Diagnose "depressive Erkrankung mit Affektstörung" im Landeskrankenhaus l|HB* Für diesen Aufenthalt erstattete die Beklagte dem Kläger in Übereinstimmung mit der angeführten Klausel einen Betrag in Höhe von 416 DM. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Kosten für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der Zeit vom 12. im Landeskrankenhaus WflHV als Aufwendungen für stationäre s Krankenhausheilbehandlung im Sinne der farifbedin-gungen zu erstatten sind und die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel für einen Aufenthalt in Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nerven-kranke nicht durchgreifen könne. Sie ist der Ansicht, daß ihre das Versicherungsrisi-it-ko einschränkende Klausel auch auf Behandlungen in den jetzt Landeskrankenhäuser benannten früheren Landes-heilanstalten anzuv/enden ist. Dezember I960 noch die Bezeichnung "Landesheilanstalt Warstein" trug, während des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in ihm noch hinreichend als unter den Begriff einer "Heil- und Pflegeanstalt für Geistes- und Nervenkranke " fallend anzusehen war. Das Berufungsgericht ist in Auslegung dieser Klausel zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anstalt trotz ihrer Umbenennung sowohl zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages am 1. Oktober 1963 als auch während des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in ihr in den Jahren 1966/67 als "Heil- und Pflegeanstalt für Geistes- und Nervenkranke" anzusehen war und daher die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel durch- Die vom Berufungsgericht erfolgte Auslegung unterliegt der freien Nachprüfung durch das Bevisionsgericht, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten einen typischen Inhalt haben und in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte zur Anwendung kommen können«, Diese' Machprüfung ergibt, daß der Auslegung, die das Berufungsgericht der hier im Streit stehenden Klausel gegeben hat, nicht gefolgt werden kann. In der Regel wird man davon auszugehen haben, daß der Name einer Anstalt der von ihr ausgeübten Punktion entspricht, bei der Klausel der Versicherungsbedingungen also zunächst rein äußerlich auf die Bezeichnung oder den Namen der Anstalt abzustellen ist. Wie sich aus der Satzung für die psychiatrischen Krankenanstalten des LandschaftsVerbandes Westfalen-Lippe vom 17. Aus der Satzung geht aber auch hervor» daß diese Anstalten ihre Funktion als Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nervenkranke nicht etwa verloren haben und zu reinen "Krankenhäusern für Geistes- und Nervenkranke" geworden sind. Februar 1968 auch für das Landeskrankenhaus Warstein zu -, hat der Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch auf dem Gebiet der Psychiatrie bewirkt, daß sich der Charakter der früheren Heil- und Pflegeanstalten gewandelt hat. Durch die modernen Methoden der Psychiatrie und Nervenheilkunde hat sich das Schwergewicht immer mehr von den Verwahrfällen und langfristigen Behandlungen auf mittelfristige und kurzfristige Behandlungen verlagert und der größte Teil der aufgenommenen Patienten kann heute als geheilt entlassen werden. Bas bedeutet , daß die Namensänderung die früheren Heil- und Hflegeanstalten nicht zu Krankenhäusern schlechthin gemacht, aber doch jedenfalls auch nach außen hin zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Anstalten nunmehr einer doppelten Punktion dienen, nämlich der einer Heil- und Pflegeanstalt und der eines Krankenhauses für Geistes- Nur unter Berücksichtigung dieser Entwicklung läßt sich auch die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel der Versicherungsbedingungen sachgerecht auslegen. Die Klausel kann nur dann durchgreifen, wenn es sich um einen Pall handelt, für den sie gedacht ist, der also in das Aufgabengebiet einer Heil- und Pflegeanstalt fällt. Wenn die Beklagte mit ihrer Einschränkungsklausel auch Fachkrankenhäuser für Psychiatrie hatte erfassen wollen, hätte sie, jedenfalls spätestens als die Umbenennung der früheren Heil- und Pflegeanstalten in Fachkrankenhäuser schon äußerlich dem allgemeinen Sprachgebrauch nach gegen ein Burchgreifen der Klausel sprach, durch eine textliche Neufassung ihrer Versicherungsbedingungen die nötige Klarheit schaffen müssen. Benn in den von ihr vorgelegten neueren Versicherungsbedingungen hat die Klausel eine Abänderung dahin erfahren, daß nunmehr der Aufenthalt in Krankenhäusern für Geistes- und Nervenkranke nicht als stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des Tarifes gilt. Gegenüber der erfolgten Auslegung des hier in Rede stehenden Begriffes besagt es auch nichts, daß nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten Aufwendungen für Siechenpflege und Verwahrfäl1e überhaupt nicht erstattungsfähig sind. Eine Sehlußfolgerung hieraus verbietet sich schon deshalb, wexl die Versicherungsbedingungen den Aufenthalt von Geistes- und Nervenkranken in einer Heil- und Pflegeanstalt, selbst wenn es sich um einen Verwahrfall handelt, einer Sonderregelung unterworfen haben. Dieses Vorbringen des Klägers konnte dafür sprechen, daß es sich bei dem Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in den Jahren 1966/67 im Landeskrankenhaus nicht Demgegenüber läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht halten, die Ehefrau des Klägers habe zwar nicht an einer sogenannten Geisteskrankheit, sondern an einer Gehirnerkrankung gelitten, aber auch die Behandlung von Herven- und Gehirnkrankheiten habe schon immer zu den Aufgaben der' Heil- und Pflegeanstalten gehört. Auf Grund der Entwicklung mußtaber davon ausgegangen werden, daß die Funktion des Landeskrankenhauses t|H|| als Fachkrankenhaus für Psychiatrie in zu demindest gleichem laße neben seine Funktion als Heil- und Pflegeanstalt getreten ist. d der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers durchgreift oder nicht.

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Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
U_ZK_Ü46Z68	URTEIL	Verkünd*««
11. März 1970 Blecher,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schreinerraeisters Horbert
 straße fp

in
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt
gegen
 die ” B _ _____
vertreten durch
I)r. Emil DeJHMBP’
Kfm. Helmut Me
 le
Krankenversicherungs ä.G. in Vorstandsmitglieder; Generaldirektor Direktor Dr. Walter M^^und Direktor sämtlich wohnhaft in Dl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Pfretzsehner und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau gemäß dem Versicherungsschein vom 1. Oktober 1965 bei der Beklagten nach deren Tarif K gegen Krankheit versichert. Der Tarif enthält in seinen Bedingungen unter III.B zu
I.	d folgende Bestimmung:
 
"Der Aufenthalt in Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nervenkranke gilt nicht als Krankenhausbehandlung. Der Versicherer gewährt hierzu Zuschüsse in halber Höhe der im farif 1a aufgeführten Sätze, jedoch nicht mehr als täglich 8,— DM bis zur Höhe von 1.200 DM während der gesamten Versiehe-
V’nniTqflanöT' **
Die Ehefrau des Klägers befand sich vom 14* Januar 1965 bis zu dem 6. März 1965 mit der Diagnose "depressive Erkrankung mit Affektstörung" im Landeskrankenhaus l|HB* Für diesen Aufenthalt erstattete die Beklagte dem Kläger in Übereinstimmung mit der angeführten Klausel einen Betrag in Höhe von 416 DM. Nach zwei weiteren Aufenthalten im St. JoflHHV-Hospital in	ünd
 im Landeskrankenhaus Warstein befand sich die Ehefrau des Klägers erneut vom 12. August 1966 bis zu dem 28. Oktober 1967 im Landeskrankenhaus	Die	Beklagte er-
stattete in Übereinstimmung mit der angeführten Klausel einen Betrag von 784 DM, so daß insgesamt 1.200 Dl erstattet sind. Für die letzte Unterbringung der Ehefrau des Klägers sind jedoch Kosten in Höhe von 6.545»80 DM entstanden.
Die früheren Landesheilanstalten im Bereich des Landschaft sv erbandes Westfalen-Lippe wurden durch Beschluß des Landschaftsausschusses des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 2. Dezember I960 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in "Landeskrankenhäuser" umbenannt. Dieser Beschluß wurde durch die von der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe beschlossene und am 1. Januar 1963 in Kraft getretene Satzung (NRW GVB1 Ausgabe A 1962, 561) ergänzt. Die
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frühere Landesheilanstalt	führt daher seit
 dem 1. Januar 1961 den Namen "Westfälisches Landeskrankenhaus	Fachkrankenhaus für Psychiatrie".
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Kosten für den Aufenthalt seiner Ehefrau in der Zeit vom 12. August 1966 bis zu dem 28. Oktober 196? im Landeskrankenhaus WflHV als Aufwendungen für stationäre s Krankenhausheilbehandlung im Sinne der farifbedin-gungen zu erstatten sind und die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel für einen Aufenthalt in Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nerven-kranke nicht durchgreifen könne. Er hat, im einzelnen aufgeschlüsselt, einen Teilbetrag von 2.000 DM eingeklagt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie ist der Ansicht, daß ihre das Versicherungsrisi-it-ko einschränkende Klausel auch auf Behandlungen in den jetzt Landeskrankenhäuser benannten früheren Landes-heilanstalten anzuv/enden ist. Ihr Wille, die Deckung von über 1.200 DM hinausgehenden Kosten für die Behandlung von geistig und seelisch Kranken in entsprechenden Anstalten nicht zu übernehmen, sei für jeden ihrer Vertragspartner aus den Versicherungsbedingun-gen ersichtlich und auch dem Kläger bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Bntscheidungsgründe:
1.) Der Streit der Parteien geht allein darum, ob das "Westfälische Landeskrankenhaus WflBHBB, Fachkrankenhaus für Psychiatrie", das bis zu dem 31. Dezember I960 noch die Bezeichnung "Landesheilanstalt Warstein" trug, während des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in ihm noch hinreichend als unter den Begriff einer "Heil- und Pflegeanstalt für Geistes- und Nervenkranke " fallend anzusehen war. Hiervon hängt es ab, ob gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel der Ziffer III. B zu I. d der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten durchgreift oder nicht«
Das Berufungsgericht ist in Auslegung dieser Klausel zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anstalt trotz ihrer Umbenennung sowohl zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages am 1. Oktober 1963 als auch während des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in ihr in den Jahren 1966/67 als "Heil- und Pflegeanstalt für Geistes- und Nervenkranke" anzusehen war und daher die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel durch-
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
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2.) Zutreffend ist das Berufungsgericht vom Erfordernis einer Auslegung der hier streitigen Klausel ausgegangen. Denn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankenkassen stellen einseitig gestaltete Vertragsbestimmungen dar. Sie werden nicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausgehandelt, sondern ihre Einbeziehung in den Versicherungsvertrag beruht auf einer dem Versicherer eingeräumten Befugnis zur einseitigen Vertragsgestaltung. Bei vorhandener Unklarheit bedürfen sie daher einer Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von dem Willen und den Vorstellungen der jeweils Vertragsschließenden. Die Auslegung hat sich dabei am Maßstab des "verständigen Dritten" entsprechend dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszurichten (BGH VersR 1962, 33, 34 mit weiteren Nachweisen). Ob eine eventuelle fachwissenschaftliche Spezialbedeutung des auszulegenden Begriffes, wie sie bei Krankvcrsicnerungsbedingungen gegeben sein kann, die Heranziehung des "verständigen Fachmannes" als Auslegung smaßs tab verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung, da, wie noch zu erörtern sein wird, die hier in Hede stehenden medizinischen Fachausdrucke weitgehend mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimraen.
Die vom Berufungsgericht erfolgte Auslegung unterliegt der freien Nachprüfung durch das Bevisionsgericht, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten einen typischen Inhalt haben und in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte zur Anwendung kommen können«, Diese' Machprüfung ergibt, daß der Auslegung, die das Berufungsgericht der hier im Streit stehenden Klausel gegeben hat, nicht gefolgt werden kann.
 
Bei den Begriffen “Heil-* und Pflegeanstalt” einerseits und “Krankenhaus” andererseits handelt es sich zwar um medizinische fachausdrücke. Sie entsprechen aber weitgehend dem allgemeinen Sprachgebrauch. Auch der medizinische Laie versteht unter “Krankenhaus” eine Anstalt, die der Behandlung eines akuten Leidens für eine absehbar beschränkte Zeit durch eine planmäßige ärztliche Einwirkung dient, während die Heil-und Fflegeanstalt der Beeinflussung eines regelwidrigen Zustandes von unbestimmbarer Bauer durch Gewährung von Beruhigungs-, Stärkungsmitteln oder ähnlichem dient Der allgemeine Sprachgebrauch versteht mithin unter Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nervenkranke Anstalten, die Geistes- und Nervenkranke - und zwar vor allem in den bei ihnen eingerichteten, mit besonderen Sicherungseinrichtungen versehenen geschlossenen Abteilungen - zu verwahren und zu betreuen haben. Eine auf Heilung abgestellte ärztliche Einwirkung ist zwar auch dabei möglich, ihr kommt aber im Hinblick auf die insoweit beschränkten Einrichtungen nur eine untergeordnete Holle zu.
In der Regel wird man davon auszugehen haben, daß der Name einer Anstalt der von ihr ausgeübten Punktion entspricht, bei der Klausel der Versicherungsbedingungen also zunächst rein äußerlich auf die Bezeichnung oder den Namen der Anstalt abzustellen ist. Das würde bedeuten, daß die hier in Hede stehende Anstalt seit ihrer Umbenennung am 1. Januar 1961 dem Begriff eines “Krankenhauses für Geistes- und Nervenkranke” unterzuordnen wäre. Eine solche rein äußerliche Abstellung auf
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den Namen oder die Bezeichnung der Krankenanstalt wird jedoch im vorliegenden Fall den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wie sich aus der Satzung für die psychiatrischen Krankenanstalten des LandschaftsVerbandes Westfalen-Lippe vom 17. Oktober 1962 ergibt, führen nunmehr fast ihre sämtlichen psychiatrischen Krankenanstalten die Bezeichnung ”Landeskrankenhaus".
Aus der Satzung geht aber auch hervor» daß diese Anstalten ihre Funktion als Heil- und Pflegeanstalten für Geistes- und Nervenkranke nicht etwa verloren haben und zu reinen "Krankenhäusern für Geistes- und Nervenkranke" geworden sind. Vielmehr hat diese Umbenennung nur einer inzwischen auf ärztlichem Gebiet erfolgten Entwicklung Rechnung getragen. Wie nämlich weitgehend bekannt ist - und das trifft nach der Auskunft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Februar 1968 auch für das Landeskrankenhaus Warstein zu -, hat der Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch auf dem Gebiet der Psychiatrie bewirkt, daß sich der Charakter der früheren Heil- und Pflegeanstalten gewandelt hat. Die Namensänderung stellt sich daher als Ausfluß eines sich vollziehenden Strukturwandels dieser Anstalten dar. Durch die modernen Methoden der Psychiatrie und Nervenheilkunde hat sich das Schwergewicht immer mehr von den Verwahrfällen und langfristigen Behandlungen auf mittelfristige und kurzfristige Behandlungen verlagert und der größte Teil der aufgenommenen Patienten kann heute als geheilt entlassen werden. Zwar üben diese Anstalten auch weiterhin die Funktion von Heil-und Pflegeanstalten aus, aber ihre psychiatrischen Abteilungen stellen nunmehr Einrichtungen dar, die wie
 
die sonstigen Krankenhäuser für Geistes- und Nervenkranke oder Universitätsnervenkliniken der Behandlung psychisch Kranker für eine absehbar beschränkte Zeit durch planmäßige ärztliche Einwirkung dienen. Bas bedeutet , daß die Namensänderung die früheren Heil- und Hflegeanstalten nicht zu Krankenhäusern schlechthin gemacht, aber doch jedenfalls auch nach außen hin zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Anstalten nunmehr einer doppelten Punktion dienen, nämlich der einer Heil- und Pflegeanstalt und der eines Krankenhauses für Geistes-
und Nervenkranke.
Nur unter Berücksichtigung dieser Entwicklung läßt sich auch die das Versicherungsrisiko einschränkende Klausel der Versicherungsbedingungen sachgerecht auslegen. Die Klausel kann nur dann durchgreifen, wenn es sich um einen Pall handelt, für den sie gedacht ist, der also in das Aufgabengebiet einer Heil- und Pflegeanstalt fällt.
Bas Landeskrankenhaus WflUB führt seinen Namen schon seit dem 1. Januar 1961. Ber Versicherungsvertrag des Klägers läuft aber erst seit dem 1. Oktober 1965«
Wenn die Beklagte mit ihrer Einschränkungsklausel auch Fachkrankenhäuser für Psychiatrie hatte erfassen wollen, hätte sie, jedenfalls spätestens als die Umbenennung der früheren Heil- und Pflegeanstalten in Fachkrankenhäuser schon äußerlich dem allgemeinen Sprachgebrauch nach gegen ein Burchgreifen der Klausel sprach, durch eine textliche Neufassung ihrer Versicherungsbedingungen die nötige Klarheit schaffen müssen. Bies hat sie - wenn wohl auch verspätet - auch selbst erkannt. Benn in den von ihr
 vorgelegten neueren Versicherungsbedingungen hat die Klausel eine Abänderung dahin erfahren, daß nunmehr der Aufenthalt in Krankenhäusern für Geistes- und Nervenkranke nicht als stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des Tarifes gilt. Hiermit ist die Risikoeins ehränkung bei einem Aufenthalt in den Landeskrankenhäusern auch in ihrer Eigenschaft als "Krankenhaus’* nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig sum Ausdruck gebracht. Allerdings werden hiernach jetzt wohl auch die sonstigen Krankenhäuser für Geistes- und Nervenkranke als unter die Einschrlnkungaklausel fallend anzusehen sein.
Dem Erfordernis der textlichen Abänderung konnte auch nicht entgegenstehen, daß der Umfang der Übernahme des Versicherungsrisikos bei der Berechnung der von den Versicherten zr. zahlende Beiträge eine entscheidende Rolle spielt. -Jedenfalls kann eine insoweit irrtümliche Kalkulation allein nicht dazu führen, einen Begriff des Krankenversicherungsrechts entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Gegenüber der erfolgten Auslegung des hier in Rede stehenden Begriffes besagt es auch nichts, daß nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten Aufwendungen für Siechenpflege und Verwahrfäl1e überhaupt nicht erstattungsfähig sind. Eine Sehlußfolgerung hieraus verbietet sich schon deshalb, wexl die Versicherungsbedingungen den Aufenthalt von Geistes- und Nervenkranken in einer Heil- und Pflegeanstalt, selbst wenn es sich um einen Verwahrfall handelt, einer Sonderregelung unterworfen haben.
 
3.) Entscheidend kommt es mithin im vorliegenden Pall darauf an, ob die Ehefrau des Klägers sich in der Zeit vom 12. August 1966 bis 28. Oktober 1967 im Landeskrankenhaus	in dessen Punktion als
 Heil- und Pflegeanstalt für Geistes- und Nervenkranke oder als Paehkrankenhaus für Psychiatrie befunden hat.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Krankheit seiner Frau sei nach der Geburt des letzten Kindes eingetreten. Sie sei zunächst verschiedentlich erfolglos behandelt worden und habe zuletzt nach stationärer Krankenhausbehandlung nach Neuß in die Nervenuniversi-tätsklinik verlegt werden sollen. Da ihr dies zu weit gewesen sei, habe sie sich stattdessen nach Warstein in das Landeskrankenhaus begeben, da dies ein Fachkranken-haus für Psychiatrie sei. Das Landeskrankenhaus habe sie mit einer heilbaren Erkrankung aufgesucht. Nach einer Punktation der-Wirbelsäule und einer Röntgenaufnahme des Gehirns habe man ^eatgestellt,: dal ein Gehirnzellenschwund vorliege. Daraufhin sei seine-Prau dreimal stationär einer Frischzellenkur unterzogen worden, die zu dem Erfolg geführt habe, so daß seine Frau schließlich als geheilt entlassen worden sei. Der Landesobermedizinalrat Dr. KflH^habe selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich um eine behandlungsbedürftige Erkrankung im Sinne der RVO gehandelt habe. Zum Beweis hierfür hat sich der Kläger auf eine Bescheinigung des Dr * berufen.
Dieses Vorbringen des Klägers konnte dafür sprechen, daß es sich bei dem Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in den Jahren 1966/67 im Landeskrankenhaus	nicht
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um einen Heil- und Pflegefall» sondern um die Behandlung eines akuten Leidens für eine absehbar beschränkte Seit handelte» das einer planmäßigen ärztlichen Behandlung bedurfte.
Demgegenüber läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht halten, die Ehefrau des Klägers habe zwar nicht an einer sogenannten Geisteskrankheit, sondern an einer Gehirnerkrankung gelitten, aber auch die Behandlung von Herven- und Gehirnkrankheiten habe schon immer zu den Aufgaben der' Heil- und Pflegeanstalten gehört. Damit hat das Berufungsgericht die nunmehrige doppelte Funktion des Landeskrankenhauses WflHHB verkannt. Sicherlich wurden in ihm auch schon Heilbehandlungen durchgeführt, als es nur Heil- und Pflegeanstalt war. Aber diese Behandlungen hielten sich meist im Kahmeu eines Heil- und Pflegefalles und ihnen kam nur eine untergeordnete Rolle zu. Auf Grund der Entwicklung mußtaber davon ausgegangen werden, daß die Funktion des Landeskrankenhauses t|H|| als Fachkrankenhaus für Psychiatrie in zu demindest gleichem laße neben seine Funktion als Heil- und Pflegeanstalt getreten ist. Das schließt es aus, jeden Aufenthalt im Landeskrankenhaus	schlechthin	als	Heil-	und
 Pflegefall anzusehen.
Auf das genannte Vorbringen des Klägers kommt es daher entscheidend an. Das Berufungsgericht hätte ihm daher nachgehen müssen. Erst wenn die erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung getroffen sind, wird sich entscheiden lassen, ob die das Ver-
Sicherungsrisiko einschränkende Klausel der Ziffer 1X1. B zu I. d der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers durchgreift oder nicht.
4.) Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und sie alsdann seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurüekzuverweisen.
Br. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br. Pfretzschner Br. Reinhardt