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BGH · IV ZR 1145/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1145/68

In einem solchen Fall kann ein Schuldvorv/urf im Sinne des § 48 Abs, 2 EheG selbst dann unbegründet sein, wenn dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, September 1970 unter Mitwirkung cles S-r-natspräsidenten Dr0 Hauß sowie der. Seit 1956 betrieb der Kläger seine Heimkehr in die Bundesrepublik» Das gelang ihm, unter anderem auch durch die Hilfe der Beklagten, schließlich im Jahre 1962» Am 17» Juli 1962 traf er mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden Kindern in Friedland ein» Später zog er mit ihnen nach seinem früheren Wohnsitz» Mit der Beklagten, die infolge des Krieges von HHBI nach gezogen war, traf sich der Kläger im Juli und im August 1962» Nach der Darstellung der Beklagten hielt er sich in deren Wohnung in vom 31 . Ein gegen den Kläger und seine zweite Ehefrau eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Doppelehe wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover mit Verfügung vom 22. November 1962 eingestellt, da dem Kläger nicht zu widerlegen sei, daß er die zweite Ehe im Notstand des § 54 StGB geschlossen habe?und seiner 1» Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehe der Parteien sei, als der Kläger nach fast zwanzigjähriger schicksalsbedingter Trennung heimkehrte, noch nicht zerrüttet gewesen» Unheilbar sei die Zerrüttung erst geworden, als der Kläger sich endgültig gegen die Beklagte und für seine zweite Frau entschieden habe. Im wesentlichen hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt; In seinen Briefen aus der Gefangenschaft oder des zwangsweisen Aufenthalts in Rußland habe der Kläger immer wieder zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Beklagte liebe, sich nach ihr sehne, sich auf die Heimkehr freue und sich nach der Heimkehr voni der "Litauerin" trennen werde. sich nach seiner Heimkehr nicht dementsprechend verhalten, Vielmehr sei er zweimal für mehrere Tage zur Beklagten gekommen, habe bei ihr gewohnt, mit ihr die Zukunft besprochen und auch mit ihr ehelich verkehrt. Schließlich spreche auch die vom Kläger im September 1962 erhobene Ehenichtigkeitsklage dafür, daß er zu dieser Zeit noch entschlossen gewesen sei, bei der Beklagten zu bleiben. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt: Y/enn sich der Kläger in der Folgezeit dann gleichwohl von der Beklagten ab-gevandt habe und bei der zweiten Frau geblieben sei, so habe er das auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses getan, "etwa, weil ihm die zweite Frau doch mehr geboten habe als die Beklagte, die er in seiner Anhörung vor Gericht bezeichnenderweise als "alte Frau" bezeichnet habe," Bei dieser Entwicklung könne keine Rede davon sein, daß die Ehe der Parteien überwiegend durch die Zeitläufe zerrüttet worden sei. Vielmehr habe allein der Kläger dadurch, daß er sich nach seiner Heimkehr endgültig von der Beklagten abgev/andt habe, die Zerrüttung der Ehe verschuldet» Selbst die Aufnahme und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft einschließlich des ehelichen Verkehrs nach langer Trennung durch einen Ehegatten braucht es nicht auszuschließen, daß vorhergehende Zerrüttungsursachen in seiner Person weiterwirken und schließlich für die später eingetretene unheilbare Zerrüttung maßgebliche Bedeutung gewinnen. Schließlich wird auch dem Umstand, daß der Kläger 1962 die Ehenichtigkeitsklage gegenüber seiner zweiten Ehefrau betrieb, nicht allzuviel Bedeutung beigemessen werden können. es 2utreffen, daß die damaligen Lebensumstände den Kläger zu dieser Heirat zwangen, dann läge auch hierin ein weiterer schicksalsbedingter Umstand, der dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden könnte, der aber geeignet gewesen wäre, das eheliche Band zwischen den Parteien neben der langjährigen Trennung weiterhin zu belasten» Sollte auch die zweite Heirat des Klägers als ein schicksalsbedingter Umstand anzusehen sein, dann könnten für ihn diese Heirat und die lange Trennung von der Beklagten eine so starke unverschuldete Belastung dargestellt haben, daß es ihm möglicherweise nicht oder zu demindest nicht überwiegend als Verschulden an der Zerrüt- tung der Ehe angerechnet werden könnte, sich nicht für die Beklagte und seine drei inzwischen erwachsenen Söhne, sondern für seine zweite Frau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen noch minderjährigen Kinder entschieden zu haben» Selbst wenn der Kläger bei seiner Rückkehr noch nicht zu dieser Entscheidung entschlossen gewesen sein sollte, wird bei ihrer Beurteilung nicht die Belastung des Klägers außer Acht gelassen werden dürfen, die sich für ihn auch daraus ergab, daß er mit der Beklagten, abgesehen von seinen Kriegsurlauben, nur knapp drei Jahre zusammengelebt hatte, während sein Zusammenleben mit der zweiten Frau bei seiner Rückkehr schon über 15 Jahre an-gedauert hatte, diese Frau ihm in seinen schwersten Zeiten zur Seite gestanden hatte und aus dieser Ehe auch zwei Kinder hei vorgegangen sind. Zwar ist jeder Ehegatte grundsätzlich für die Erhaltung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich * Schicksalsmäßige Entwicklungen und Belastungen können aber so ernster Art sein, daß sie die Entfremdung der Ehegatten und das Schwinden der ehelichen Gesinnung beim klagenden Ehegatten verständlich machen, so daß ein Schuldvorwurf im Sinne des § AS Abs. 2 EheG selbst dann unbegründet sein kann, wenn dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist.

Zitierte Normen: § 48 EheG
TrennungehelichenBerufungsgerichtEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	nein
 EheG § 48 Abs, 2
Schicksalsmäßige Entv/icklungen und Belastungen können so ernster Art sein, daß sie die Entfremdung der Ehegatten und das Schwinden der ehelichen Gesinnung beim klagenden Ehegatten verständlich machen. In einem solchen Fall kann ein Schuldvorv/urf im Sinne des § 48 Abs, 2 EheG selbst dann unbegründet sein, wenn dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist,
BGH, llrt.v. 30, September 1970 - IV ZR 1145/68 - OLG Hamm (Westf „)
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR_1145/ßö
URTEIL
Verkflndet tm
30.September l Fi eJ t er Justlzcr?gcste.!.
alf Urkundsbeamtor der GeschiftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 des Drogisten Eberhard L
Klägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollrnächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr =(
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gegen
 die Ehefrau JP.se Hildegard L
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Beklagte und Kevxsionsbelclagt
- Proseßbevollmäcbtigler: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, September 1970 unter Mitwirkung cles S-r-natspräsidenten Dr0 Hauß sowie der. Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Dr» Pfret2schner und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 27„ September 1968 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1912 geborene Kläger und die 1916 geborene Beklagte haben am 6. November 1937 in	die	Ehe
 miteinander geschlossen. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 1938, 1940 und 1941 geborene Söhne hervorgegangen»
Der Kläger wurde 1940 Soldat. Seinen letzten Urlaub hatte er im Jahre 1943. Im Jahre 1945 geriet er an der Ostfront in russische Kriegsgefangenschaft» 1946 entfloh er aus der Gefangenschaft und hielt sich hei Partisanen in Litauen auf. Dort heiratete er am 13. Mai 1947 die
 
Litauerin Antonina KflMHB, und zwar nach seiner Darstellung zunächst lediglich, um einer drohenden Lebensgefahr zu entgehen» Aus dieser Ehe sind zwei, in den Jahren 1948 und 1951 geborene Kinder hervorgegangen» Mit dieser Familie lebte der Kläger seit 1950 in wo.: er 1951 zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, aber 1953 infolge einer Amnestie wieder entlassen wurde»
Seit 1956 betrieb der Kläger seine Heimkehr in die Bundesrepublik» Das gelang ihm, unter anderem auch durch die Hilfe der Beklagten, schließlich im Jahre 1962» Am 17» Juli 1962 traf er mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden Kindern in Friedland ein» Später zog er mit ihnen nach	seinem	früheren Wohnsitz» Mit der Beklagten,
 die infolge des Krieges von HHBI nach gezogen war, traf sich der Kläger im Juli und im August 1962» Nach der Darstellung der Beklagten hielt er sich in deren Wohnung in	vom 31 . Juli bis
2» August und vom 17« bis 21» August 1962 auf» In dieser Zeit soll es nach der allerdings vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten mehrfach zu dem ehelichen Verkehr gekommen sein.
Im September 1962 reichte der Kläger die Ehenichtigkeit sklage gegen seine zweite Ehefrau ein. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. März 1963 für nichtig erklärt. Ein gegen den Kläger und seine zweite Ehefrau eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Doppelehe wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover mit Verfügung vom 22. November 1962 eingestellt, da dem Kläger nicht zu widerlegen sei, daß er die zweite Ehe im Notstand des § 54 StGB geschlossen habe?und seiner
 
zweiten Frau nicht zu widerlegen sei, bei der Eheschließung nicht gewußt zu haben, daß der Kläger bereits verheiratet sei.
Der Kläger lebte gleichwohl weiterhin mit dieser zweiten Frau und den beiden aus dieser Verbindung hor-vorgegangenen Kindern zusammen.. Nunmehr betreibt er zusammen mit dieser Frau eine Milchbar in	Bereits
 mit einem Klageentwurf vom 21. Januar 1963 suchte er bei dem Landgericht Hannover um das Armenrecht für eine Ehescheidungsklage aus § 48 EheG nach, hatte hierbei jedoch keinen Erfolg.
Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Der letzte eheliche Verkehr sei 1943 während seines Urlaubs gewesen. Wegen seines langen Aufenthalts in Rußland und der dort zunächst im Notstand geschlossenen zweiten Ehe habe er jegliche Bindung an die Ehe mit der Beklagten verloren. Wenn er in seinen Briefen an die Beklagte das Gegenteil zu dem Ausdruck gebracht habe, so nur deshalb, weil er ihre Hilfe für die Heimkehr benötigt habe. Nach der Heimkehr habe er ihr aber sofort erklärt, er v/erde weiterhin mit seiner zweiten Frau Zusammenleben.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hilfsweise beantragt, im Falle der Scheidung den Kläger für schuldig zu erklären.
 
Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragen: Zv/anzig Jahre lang habe sie dem Kläger die Treue gehalten und liebe ihn nach wie vor. Sie wolle sich auch aus religiöser Überzeugung nicht scheiden lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewieoen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter»
Entseheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs» 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet»
1» Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehe der Parteien sei, als der Kläger nach fast zwanzigjähriger schicksalsbedingter Trennung heimkehrte, noch nicht zerrüttet gewesen» Unheilbar sei die Zerrüttung erst geworden, als der Kläger sich endgültig gegen die Beklagte und für seine zweite Frau entschieden habe.
Im wesentlichen hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt; In seinen Briefen aus der Gefangenschaft oder des zwangsweisen Aufenthalts in Rußland habe der Kläger immer wieder zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Beklagte liebe, sich nach ihr sehne, sich auf die Heimkehr freue und sich nach der Heimkehr voni der "Litauerin" trennen werde. Seine Einlassung, er habe das nur geschrieben, weil er die Hilfe der Beklagten für seine Heimkehr benötigt habe, sei nicht glaubhaft, denn der Kläger habe
 
sich nach seiner Heimkehr nicht dementsprechend verhalten, Vielmehr sei er zweimal für mehrere Tage zur Beklagten gekommen, habe bei ihr gewohnt, mit ihr die Zukunft besprochen und auch mit ihr ehelich verkehrt.
Daß auch dieser eheliche Verkehr stattgefunden habe, sei auf Grund der eidlichen Aussage der Beklagten erwiesen. Schließlich spreche auch die vom Kläger im September 1962 erhobene Ehenichtigkeitsklage dafür, daß er zu dieser Zeit noch entschlossen gewesen sei, bei der Beklagten zu bleiben.
Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt: Y/enn sich der Kläger in der Folgezeit dann gleichwohl von der Beklagten ab-gevandt habe und bei der zweiten Frau geblieben sei, so habe er das auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses getan, "etwa, weil ihm die zweite Frau doch mehr geboten habe als die Beklagte, die er in seiner Anhörung vor Gericht bezeichnenderweise als "alte Frau" bezeichnet habe," Bei dieser Entwicklung könne keine Rede davon sein, daß die Ehe der Parteien überwiegend durch die Zeitläufe zerrüttet worden sei. Vielmehr habe allein der Kläger dadurch, daß er sich nach seiner Heimkehr endgültig von der Beklagten abgev/andt habe, die Zerrüttung der Ehe verschuldet»
2» Damit hat das Berufungsgericht der tatsächlichen Sachlage nicht hinreichend Rechnung getragen» Denn einmal ist nicht zu verkennen, daß die fast zwanzigjährige schicksalsbedingte Trennung der Parteien nicht ohne Einfluß geblieben sein kann» Es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, daß eine langjährige Trennung dazu führt, daß sich die Ehegatten im Laufe der Zeit mehr und mehr ent-
 
fremden. Je länger die Trennung dauert, desto größerer Anstrengungen bedarf es, das eheliche Empfinden wachzuhalten . Das Zusammenleben kann auf die Dauer auch nicht ein noch so liebevoller Briefwechsel ersetzen. Selbst die Aufnahme und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft einschließlich des ehelichen Verkehrs nach langer Trennung durch einen Ehegatten braucht es nicht auszuschließen, daß vorhergehende Zerrüttungsursachen in seiner Person weiterwirken und schließlich für die später eingetretene unheilbare Zerrüttung maßgebliche Bedeutung gewinnen. Mag auch zVäschen den Parteien nach der Rückkehr des Klägers ein ehelicher Verkehr noch stattgefunden haben, so läßt sich bei den kurzen Besuchen des Klägers bei der Beklagten in der Zeit vom 31. Juli bis 2. August und 17. bis 210 August 1962 hier nicht einmal von einer Wiederaufnahme und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft sprechen. Schließlich wird auch dem Umstand, daß der Kläger 1962 die Ehenichtigkeitsklage gegenüber seiner zweiten Ehefrau betrieb, nicht allzuviel Bedeutung beigemessen werden können. Denn auf alle Fälle mußte der Kläger damit rechnen, daß diese Klage, wenn nicht von ihm, von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden würde.
Es widerspricht daher der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht hier von einem neuen, selbständigen Entschluß des Klägers spricht, der unabhängig vom Einfluß der fast zwanzigjährigen Trennung der Parteien gefaßt worden sei.
Zum anderen kommt hier aber noch der vom Berufungsgericht überhaupt nicht in seine Erwägungen miteinbezo-gene Umstand der zweiten Heirat des Klägers hinzu. Sollte
 
es 2utreffen, daß die damaligen Lebensumstände den Kläger zu dieser Heirat zwangen, dann läge auch hierin ein weiterer schicksalsbedingter Umstand, der dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden könnte, der aber geeignet gewesen wäre, das eheliche Band zwischen den Parteien neben der langjährigen Trennung weiterhin zu belasten»
Eine sachgerechte Beurteilung ist daher ohne nähere Aufklärung der Umstände, die zur zweiten Heirat des Klägers führten, nicht möglich» Hierbei wird zu beachten sein, daß der Kläger die von ihm behaupteten Umstände nicht zu beweisen hat, sondern daß es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Sachvortrages spricht» Die hier zu fordernde Wahrscheinlichkeit besteht, wenn sich auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung die Auffassung gewinnen läßt, daß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger vorbringt» Dabei ist jedoch nicht zu verlangen, es müsse auch wahrscheinlich sein, daß der Kläger die Umstände, auf die er sich beruft, nicht verschuldet hat» Für ein Verschulden des Klägers an den als wahrscheinlich anzusehenden Umständen ist die Beklagte beweispflichtig» Läßt sich insoweit eine vollständige Aufklärung nicht herbeiführen, dann geht dies zu ihren Lasten (BGH NJW 1970, 805, 896; BGHZ 53, 345)o
Sollte auch die zweite Heirat des Klägers als ein schicksalsbedingter Umstand anzusehen sein, dann könnten für ihn diese Heirat und die lange Trennung von der Beklagten eine so starke unverschuldete Belastung dargestellt haben, daß es ihm möglicherweise nicht oder zu demindest nicht überwiegend als Verschulden an der Zerrüt-
 
tung der Ehe angerechnet werden könnte, sich nicht für die Beklagte und seine drei inzwischen erwachsenen Söhne, sondern für seine zweite Frau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen noch minderjährigen Kinder entschieden zu haben» Selbst wenn der Kläger bei seiner Rückkehr noch nicht zu dieser Entscheidung entschlossen gewesen sein sollte, wird bei ihrer Beurteilung nicht die Belastung des Klägers außer Acht gelassen werden dürfen, die sich für ihn auch daraus ergab, daß er mit der Beklagten, abgesehen von seinen Kriegsurlauben, nur knapp drei Jahre zusammengelebt hatte, während sein Zusammenleben mit der zweiten Frau bei seiner Rückkehr schon über 15 Jahre an-gedauert hatte, diese Frau ihm in seinen schwersten Zeiten zur Seite gestanden hatte und aus dieser Ehe auch zwei Kinder hei vorgegangen sind.
Zwar ist jeder Ehegatte grundsätzlich für die Erhaltung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich * Schicksalsmäßige Entwicklungen und Belastungen können aber so ernster Art sein, daß sie die Entfremdung der Ehegatten und das Schwinden der ehelichen Gesinnung beim klagenden Ehegatten verständlich machen, so daß ein Schuldvorwurf im Sinne des § AS Abs. 2 EheG selbst dann unbegründet sein kann, wenn dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten kein Vorwurf zu machen ist.
3. Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen für eine sachgerechte Beurteilung zu treffen, ist daher das angefoch-tene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe i s en„
10
Der Senat hat von der in § 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, um eine von der früheren gelöste selbständige Beurteilung des gesamten Prozeßstoffes zu ermöglichen»
Dr» Hauß ist dienstlich ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen	Wüstenberg
 Dr» Pfretzschner	Dr»	Reinhardt