Die Klägerin erblickte hierin eine Gefährerhöhung im Sinne von §§ 23 f» VVG und entzog dem Beklagten den Versicherungsschutz0 Mit der Klage hat sie ihn auf Erstattung aufgewandter 20»286,25 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage und v/iher-klagend um die Feststellung gebeten, daß ihm die Klägerin auch über den mit der Klage begehrten Betrag hinaus Versicherungsschutz gewahren müsse» Er hat behauptet, er habe unverschuldet den Mangel der Reifen nicht erkannt» Dieser sei für den Unfall auch nicht ursächlich gewordene Der Schleudervorgang sei durch ein Aufschwimmen der Reifen bei starkem Regen ausgelöst worden, das sich bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/st.ebenso mit einwandfreien Profilen ereignet hätte» Der erkennende Senat hat unter Aufgabe der früheren, vom Berufungsgericht noch zugrunde gelegten Ansicht entschieden, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (BGHZ 30, 383 und 392)o Das Berufungsgericht hat diese vom Beklagten bestrittene Kenntnis nicht festgestellt, sondern von seinem Standpunkt aus folgerichtig den tatsächlichen Gebrauch eines Fahrzeugs genügen lassen, dessen Hinterreifen nach dem Beweisergebnis nicht mehr an jeder Stelle der Lauffläche die nach § 38 StVZO vorgeschriebene Profiltiefe von mindestens einem Millimeter aufwiesen» Der Revision mußte bereits stattgegeben werden, um eine mit der geänderten Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen» Zudem greift die Rüge durch, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten angetretenen Beweis für die Einflußlosigkeit der Gefahrerhöhung (§ 23 Abs» 3 VVG) ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage als gescheitert Das Berufungsgericht hat auf den Versuch einer abschließenden Klärung der Straßenverhältnisse mit der Begründung verzichtet, selbst das vom Beklagten behauptete Vorhandensein einer Wasserlache von 5 mm Tiefe rechtfertige noch nicht die Annahme, daß es zu einem Aufschwimmen der Reifen gekommen sein müsse» Das Absehen von einer weiteren Aufklärung war auch nicht mit der Feststellung des Sachverständigen zu rechtfertigen, die schadhafte Bereifung der Hinterräder habe ihr Aufschwimmen stark begünstigt<> Das Berufungsgericht hat zutreffend vom Beklagten den Nachweis gefordert, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn an Stelle der abgefahrenen Hinterreifen solche mit einer vorschriftsmäßigen Profiltiefe verwendet worden wären» Der Beweis wäre also dahin zu führen gewesen, daß auch Reifen mit allenthalben noch 1 mm tiefen Rillen bei der gefahrenen Geschwindigkeit auf den vorhandenen Wasserfilm aufgeglitten wären und so die Bodenhaftung verloren hätten (vgl» hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 11» Juli 1969 - IV ZR 629/68 -)„ Dieser Nachweis wäre niemals zu erbringen, wenn er schon an der Tatsache scheitern müßte, daß unstatthaft abgenutzte Reifen eher (d.h» bei geringerer Bodennässe und/oder Geschv/indigkeit) auf schwimmen als andere» Es kam nach dem Gesagten vielmehr darauf an, ob der Beklagte beweisen konnte, daß das vorhandene Oberflächenwasser bei der eingehaltenen Geschwindigkeit auch von
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR^1141/68 URTEIL Verkündet am 17«September 1969 Blecher, Justizobersekrotii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Diplom-Ingenieurs Werner B Beklagten und Revi - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und die Ai ihren * ui , «xreKtion für tbevollmächtigten traße und B[ Deutschland, Direktor Dr* vortretoh durch Arthur RI - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Dr» Pfretzschner, Dr0 Reinhardt • Dr0 Bukov; und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1 <> Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Gelle vom 24 <, Juli 1968 aufgehoben p Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen P Von Rechts wegen jatbes^ndi Der Beklagte war als Halter eines BMVf-Personen~ kraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert, Am 10o Mai 1965 verunglückte er mit dem Fahrzeug auf der Bundesstraße 6 bei Neustadt a0Rbgeo Er geriet auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenen Personenwagen zusammen, dessen Fahrer erheblich verletzt wurdec An beiden Wagen entstand Sachschaden, Der Beklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt« Im Strafverfahren wurde festgestellt, daß die beiden Hinterreifen seines Wagens Jeweils auf der Innenseite bis zur Mitte der Lauffläche vollständig abgefahren waren» Die Klägerin erblickte hierin eine Gefährerhöhung im Sinne von §§ 23 f» VVG und entzog dem Beklagten den Versicherungsschutz0 Mit der Klage hat sie ihn auf Erstattung aufgewandter 20»286,25 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage und v/iher-klagend um die Feststellung gebeten, daß ihm die Klägerin auch über den mit der Klage begehrten Betrag hinaus Versicherungsschutz gewahren müsse» Er hat behauptet, er habe unverschuldet den Mangel der Reifen nicht erkannt» Dieser sei für den Unfall auch nicht ursächlich gewordene Der Schleudervorgang sei durch ein Aufschwimmen der Reifen bei starkem Regen ausgelöst worden, das sich bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/st.ebenso mit einwandfreien Profilen ereignet hätte» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen» Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter« Entschei dxmgsgrimde^ Der erkennende Senat hat unter Aufgabe der früheren, vom Berufungsgericht noch zugrunde gelegten Ansicht entschieden, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (BGHZ 30, 383 und 392)o Das Berufungsgericht hat diese vom Beklagten bestrittene Kenntnis nicht festgestellt, sondern von seinem Standpunkt aus folgerichtig den tatsächlichen Gebrauch eines Fahrzeugs genügen lassen, dessen Hinterreifen nach dem Beweisergebnis nicht mehr an jeder Stelle der Lauffläche die nach § 38 StVZO vorgeschriebene Profiltiefe von mindestens einem Millimeter aufwiesen» Der Revision mußte bereits stattgegeben werden, um eine mit der geänderten Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen» Zudem greift die Rüge durch, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten angetretenen Beweis für die Einflußlosigkeit der Gefahrerhöhung (§ 23 Abs» 3 VVG) ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage als gescheitert Das Berufungsgericht hat auf den Versuch einer abschließenden Klärung der Straßenverhältnisse mit der Begründung verzichtet, selbst das vom Beklagten behauptete Vorhandensein einer Wasserlache von 5 mm Tiefe rechtfertige noch nicht die Annahme, daß es zu einem Aufschwimmen der Reifen gekommen sein müsse» - 5 Es legt nicht dar, woher es diese Überzeugung gewonnen hat» Der gerichtliche Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, daß im Extremfall einer 5 mm starken Wasserschicht ein bei den Hinterrädern beginnendes "aquaplaning” den unstabilen Fahrzustand des Magens ausgelöst habe» Ohne sich mit dieser sachkundigen Beurteilung auseinanderzusetzen, durfte das Berufungsgericht nicht den angebotenen Zeugenbeweis übergehen, daß wirklich jener Extremfall Vorgelegen habe« Das Absehen von einer weiteren Aufklärung war auch nicht mit der Feststellung des Sachverständigen zu rechtfertigen, die schadhafte Bereifung der Hinterräder habe ihr Aufschwimmen stark begünstigt<> Das Berufungsgericht hat zutreffend vom Beklagten den Nachweis gefordert, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn an Stelle der abgefahrenen Hinterreifen solche mit einer vorschriftsmäßigen Profiltiefe verwendet worden wären» Der Beweis wäre also dahin zu führen gewesen, daß auch Reifen mit allenthalben noch 1 mm tiefen Rillen bei der gefahrenen Geschwindigkeit auf den vorhandenen Wasserfilm aufgeglitten wären und so die Bodenhaftung verloren hätten (vgl» hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 11» Juli 1969 - IV ZR 629/68 -)„ Dieser Nachweis wäre niemals zu erbringen, wenn er schon an der Tatsache scheitern müßte, daß unstatthaft abgenutzte Reifen eher (d.h» bei geringerer Bodennässe und/oder Geschv/indigkeit) auf schwimmen als andere» Es kam nach dem Gesagten vielmehr darauf an, ob der Beklagte beweisen konnte, daß das vorhandene Oberflächenwasser bei der eingehaltenen Geschwindigkeit auch von überall noch 1 mm tiefen Profilrillen nicht aufgenommen und verdrängt worden wäre«. Denn dann hätte es keine Rolle gespielt? wenn die Laufflächen mit den einseitig abgefahrenen Profilen erst x'echt nicht hierzu imstande gewesen sein sollten; d»h„ die in der Benutzung dieser Reifen liegende Gefahrerhöhung hätte sich dann im konkreten Fall nicht aus-gewirkt» Den hierauf abziolenden Beweiserbieton des Beklagten wäre deshalb stattzugeben gewesen» Aus den dargelegten Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen» Auf den Beweis der mangelnden Ursächlichkeit wird es allerdings nur noch ankommen? wenn die Klägerin dartun kann, daß der Beklagte den vorschriftswidrigen Zustand der Hinterreifen gekannt hat» Dr» Hauß Dr» Pfretzschner Br» Reinhardt Br» Bukov; Dr« Buchholz