Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11„ November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr„ Pfretzschner, Dr„ Reinhardt und Dr0 Buchholz für Recht .erkannt: Mit Schriftsatz vom 7« Dezember 1967 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben, die er auf § 48 EheG gestützt hat» Er macht geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt der Ehe eine v/irkliche eheliche Gemeinschaft gegebene Abgesehen davon, daß die sexuelle Seite der Ehe unharmonisch verlaufen sei, sei die Beklagte vom ersten Tag der Ehe an ihre eigenen Wege gegangen* Streitigkeiten soien an der Tagesordnung gev;esen„ Während seiner Erkrankung im Mai 1964 habe die Beklagte sich nicht um ihn gekümmert* Nach der von ihm vorgenommenen Trennung habe sie ihn empfindlich gekränkt und vor Dritten bloß-gestellt* Die nach § 547 AbSo 1 ZPO aF zulässige Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs0 1 EheG vorliegen» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs«, 2 EheG für zulässig und beachtlich angesehene Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die während des Krieges geschlossene Ehe habe in der Kriegszeit darunter gelitten, daß der als Soldat einberufene Kläger nur kurze Urlaubszeiten in den;Jahren.1941, 1943 und 1944 bei der Beklagte verbringen konnte0 Hierbei sei es - möglicherweise mit Ausnahme des ersten Urlaubs -nicht zu dem ehelichen Verkehr gekommen» Aus welchen Gründen die Parteien schon in den ersten Ehejahren in geschlechtlicher Hinsicht nicht harmoniert hätten, habe nicht aufgeklärt werden können» Diese Disharmonie sei auch in den späteren Jahren nicht behoben worden; es sei zwischen den Parteien außer Streit, daß sie nur sehr selten und während der ganzen Ehe nicht häufiger als ein dutzend Mal ehelich verkehrt hätten» Daß dies an einem ablehnenden Verhalten der Beklagten gelegen habe, sei nicht bewiesen» Ohne Beweis geblieben seien auch die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe in der Zeit bis zur Trennung im Jahre 1964 Eheverfehlungen begangen, die eine Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse bewirkt hätten» Insbesondere habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Beklagte in den Jahren vor 1964 in zunehmendem Maße dazu übergegangen sei, ihn zu beleidigen und innerhalb der Verwandtschaft des Klägers Unfrieden zu stiften« Es sei auch nicht bewiesen, daß die Beklagte ihn während seiner mit hohem Fieber verbundenen Krankheit im Mai/Juni 1964 nicht ordentlich gepflegt habe» Die entscheidende Ursache für die Ehezerrüttung sei vielmehr darin zu sehen, daß der Kläger im Jahre 1964 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe« Dadurch habe er sich ins Unrecht gesetzt« Daß die Ehe schon vorher zerrüttet gewesen wäre, könne nicht festgestellt werden« Die Verfehlungen, deren sich die Beklagte nach der Trennung, insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 1964, habe zuschulden kommen lassen, insbesondere die Tatsache, daß sie den Kläger in dieser Zeit empfindlich gekränkt und möglicherv/eise auch vor Dritten bloßgestellt habe, hätten zwar zur Vertiefung der Zerrüttung beigetragen, könnten aber nicht als Hauptursache der Zerrüttung angesehen werden« gen des erkennenden Senats in NJW 1970, 805, 896 und 1315)o Ebensowenig würde die Annahme der Lebenserfahrung entsprechen, daß ein Ehegatte einen so entscheidenden Schritt, v/ie ihn die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft darstellt, grundlos vollzogen hat, Dieser Schritt ist vielmehr in aller Hegel die Folge von Umständen, die sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum ehezerrüttond ausgewirkt haben<, Um die Frage, ob die Zerrüttung Überwiegend von dem Kläger verschuldet worden ist, zutreffend beurteilen zu können, war es daher erforderlich, den möglichen Ursachen der Zerrüttung nachzugehen, insbesondere den Umständen, die vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegen und diese verursacht haben könnten« allmählichen, langjährigen Entfremdung der Ehegatten war, die ihren Grund in schicksalshaften Umständen hatte, insbesondere in der Disharmonie in geschlechtlicher Hinsicht, möglicherweise auch in solchen Charakterverschiedenheiten, die es den Ehegatten auf die Dauer nicht ermöglichten, ein harmonisches Eheleben zu führen» Die Feststellung, es sei in der Ehe der Parteien schon zu Anfang nur sehr selten zu dem ehelichen Verkehr gekommen und diese Disharmonie sei auch in den späteren Jahren nicht behoben worden, erscheint kaum vereinbar mit der Annahme, es habe vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keine Zerrüttung der Ehe gegeben» Soweit sich das Berufungsgericht für diese Annahme darauf bezogen hat, daß die Parteien nach ihren im früheren Ehescheidungsprozeß abgegebenen Erklärungen den geschlechtlichen Dingen in ihrer Ehe nicht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätten, fehlt es an einer erschöpfenden Würdigung des Prozeßstoffes»1 Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht des Vorprozesses am 21» März 1967 nur erklärt, er habe den ehelichen Verkehr nicht allein für das Ausschlaggebende angesehen, und er hatte vorher bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 17» Januar 1966 ausgesagt, die mangelnde Harmonie und die häßlichen Szenen beim Bheverkehr seien einer der Hauptgründe für die Spannungen in der Ehe gewesen, die schließlich die Atmosphäre vergiftet hätten» Das spricht dagegen, daß die Differenzen der Ehegatten auf dem geschlechtlichen Gebiet für die Zerrüttung der Ehe ohne Bedeutung gewesen wären» Läßt sich unter Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers nicht eindeutig feststellen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, hat der Kläger sein Vorbringen aber in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiert und spricht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Vorbringen in dem Sinne, daß der Richter zu der Annahme gelangen kann, es könnte sich in der Ehe so 2ugetragen haben, wie es der Kläger dargestellt hat, dann muß der Widerspruch der Beklagten als unzulässig angesehen wer den {BGHZ 32, körperlichen Veranlagung der Parteien und einer sich daraus ergebenden Disharmonie und allmählichen Entfremdung zerrüttet worden ist, und bleibt ungeklärt, ob dem Kläger mehr als der Beklagten zu dem Vorv/urf zu machen ist, nicht genug zur Überwindung dieser Entfremdung getan zu haben, dann ist die Feststellung nicht gerechtfertigt, daB den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft«
BUNDESGERICHTSHOF
m NAHEN DES
iy^zRjn^o/68 URTEIL
VOLKES
Verkündet am
20 „ November 1970 Bischer, Justizobersekretär
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Walter
>traße
?
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
gegen
Frau Maria Klara G _
V/, LflHBH^straße
geb,
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr,
und Dr,
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11„ November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr„ Pfretzschner, Dr„ Reinhardt und Dr0 Buchholz
für Recht .erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen <>
Von Rechts wegen
S§J]?§standj_
Der am HHB 1912 geborene Kläger und die am 1914 geborene Beklagte haben am 5» November 1940 in SflHHHB^ie Ehe geschlossen, aus der ein am flHHB 1941 geborener Sohn Peter hervorgegangen ist
Die Parteion wohnen in sflHSHB auf einem Betriebsgrundstück der Etui- und Kofferfabrik & Co0 KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger ist. Im Juni 1964 ist der Kläger aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen. Seitdem leben die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.
Ira Jahre 1965 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, die in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte*
Mit Schriftsatz vom 7« Dezember 1967 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben, die er auf § 48 EheG gestützt hat» Er macht geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt der Ehe eine v/irkliche eheliche Gemeinschaft gegebene Abgesehen davon, daß die sexuelle Seite der Ehe unharmonisch verlaufen sei, sei die Beklagte vom ersten Tag der Ehe an ihre eigenen Wege gegangen* Streitigkeiten soien an der Tagesordnung gev;esen„ Während seiner Erkrankung im Mai 1964 habe die Beklagte sich nicht um ihn gekümmert* Nach der von ihm vorgenommenen Trennung habe sie ihn empfindlich gekränkt und vor Dritten bloß-gestellt*
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen»
Sie hat bestritten, daß in der Ehe nie eine echte Gemeinschaft bestanden habo0 Es sei auch nicht richtig, daß sie sich nicht um den Kläger gekümmert habe» Vielmehr habe der Kläger sich immer mehr und schließlich völlig unzugänglich gezeigt; er lasse sich überhaupt nicht mehr ansprechen und versuche, sie zu isolieren»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg*
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG*
Ent sehe i dungsgründe_^
Die nach § 547 AbSo 1 ZPO aF zulässige Revision ist begründete
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs0 1 EheG vorliegen» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs«, 2 EheG für zulässig und beachtlich angesehene
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die während des Krieges geschlossene Ehe habe in der Kriegszeit darunter gelitten, daß der als Soldat einberufene Kläger nur kurze Urlaubszeiten in den;Jahren.1941, 1943 und 1944 bei der Beklagte verbringen konnte0 Hierbei sei es - möglicherweise mit Ausnahme des ersten Urlaubs -nicht zu dem ehelichen Verkehr gekommen» Aus welchen Gründen die Parteien schon in den ersten Ehejahren in geschlechtlicher Hinsicht nicht harmoniert hätten, habe nicht aufgeklärt werden können» Diese Disharmonie sei auch in den späteren Jahren nicht behoben worden; es sei zwischen den Parteien außer Streit, daß sie nur sehr selten und während der ganzen Ehe nicht häufiger als ein dutzend Mal ehelich verkehrt hätten» Daß dies an einem ablehnenden Verhalten der Beklagten gelegen habe, sei nicht bewiesen» Ohne Beweis geblieben seien auch die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe in der Zeit bis zur Trennung im Jahre 1964 Eheverfehlungen begangen, die eine Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse bewirkt hätten» Insbesondere habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Beklagte in den Jahren vor 1964 in zunehmendem Maße dazu übergegangen sei, ihn zu beleidigen
und innerhalb der Verwandtschaft des Klägers Unfrieden zu stiften« Es sei auch nicht bewiesen, daß die Beklagte ihn während seiner mit hohem Fieber verbundenen Krankheit im Mai/Juni 1964 nicht ordentlich gepflegt habe» Die entscheidende Ursache für die Ehezerrüttung sei vielmehr darin zu sehen, daß der Kläger im Jahre 1964 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe« Dadurch habe er sich ins Unrecht gesetzt« Daß die Ehe schon vorher zerrüttet gewesen wäre, könne nicht festgestellt werden« Die Verfehlungen, deren sich die Beklagte nach der Trennung, insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 1964, habe zuschulden kommen lassen, insbesondere die Tatsache, daß sie den Kläger in dieser Zeit empfindlich gekränkt und möglicherv/eise auch vor Dritten bloßgestellt habe, hätten zwar zur Vertiefung der Zerrüttung beigetragen, könnten aber nicht als Hauptursache der Zerrüttung angesehen werden«
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand« Wie die Revision mit Recht rügt, fehlen ausreichende Feststellungen über ein Zerrüttungsverschulden des Klägers.
Die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1964 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, kann dem Kläger als ein entscheidendes Zerrüttungsverschulden nicht angelastet werden, \ienn nicht geprüft worden ist, aus welchen Gründen es hierzu gekommen ist« Insbesondere wäre es fehlerhaft, eine tatsächliche Vermutung dafür anzunehmen, daß dem Ehegatten, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, deswegen ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung beizu demessen ist« Eine solche Vermutung besteht nicht (vgl« die Entscheidun-
gen des erkennenden Senats in NJW 1970, 805, 896 und 1315)o Ebensowenig würde die Annahme der Lebenserfahrung entsprechen, daß ein Ehegatte einen so entscheidenden Schritt, v/ie ihn die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft darstellt, grundlos vollzogen hat, Dieser Schritt ist vielmehr in aller Hegel die Folge von Umständen, die sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum ehezerrüttond ausgewirkt haben<, Um die Frage, ob die Zerrüttung Überwiegend von dem Kläger verschuldet worden ist, zutreffend beurteilen zu können, war es daher erforderlich, den möglichen Ursachen der Zerrüttung nachzugehen, insbesondere den Umständen, die vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegen und diese verursacht haben könnten«
Diese brauchen nicht oder nicht nur in einem schuldhaften Verhalten der Ehegatten zu sehen sein« Insbesondere kann eine Zerrüttung der Ehe auch dann eingetreten sein, wenn den FJhegatten Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG nicht vorzuwerfen sind« Die Zerrüttung kann ihren Grund in äußeren, schicksalsbedingten Verhältnissen haben oder auch in der geistigen oder körperlichen Veranlagung der Ehegatten, insbesondere in solchen Wesensverschiedenheiten, die - möglicherweise im v/eiteren Verlauf der Ehe -zu der Unfähigkeit geführt haben, sich einander anzupassen und miteinander eine vertrauensvolle Gemeinschaft zu bilden (vgl« BGH NJW 1951, 9615 IM EheG § 48 II Nr« 73 = NJW 1966, 774 aE; LM EheG § 48 II Nr„ 80 = NJW 1967, 1080)«
Diese Grundsätze sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend beachtet worden« Konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, daß einem der Ehegatten in der Zeit vor der Trennung ein schuldhaftes ehezerrüttendes Verhalten vorzuwerfen ist, dann war zu erwägen, ob die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft etwa das Ergebnis einer
allmählichen, langjährigen Entfremdung der Ehegatten war, die ihren Grund in schicksalshaften Umständen hatte, insbesondere in der Disharmonie in geschlechtlicher Hinsicht, möglicherweise auch in solchen Charakterverschiedenheiten, die es den Ehegatten auf die Dauer nicht ermöglichten, ein harmonisches Eheleben zu führen» Die Feststellung, es sei in der Ehe der Parteien schon zu Anfang nur sehr selten zu dem ehelichen Verkehr gekommen und diese Disharmonie sei auch in den späteren Jahren nicht behoben worden, erscheint kaum vereinbar mit der Annahme, es habe vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keine Zerrüttung der Ehe gegeben» Soweit sich das Berufungsgericht für diese Annahme darauf bezogen hat, daß die Parteien nach ihren im früheren Ehescheidungsprozeß abgegebenen Erklärungen den geschlechtlichen Dingen in ihrer Ehe nicht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätten, fehlt es an einer erschöpfenden Würdigung des Prozeßstoffes»1 Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht des Vorprozesses am 21» März 1967 nur erklärt, er habe den ehelichen Verkehr nicht allein für das Ausschlaggebende angesehen, und er hatte vorher bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 17» Januar 1966 ausgesagt, die mangelnde Harmonie und die häßlichen Szenen beim Bheverkehr seien einer der Hauptgründe für die Spannungen in der Ehe gewesen, die schließlich die Atmosphäre vergiftet hätten» Das spricht dagegen, daß die Differenzen der Ehegatten auf dem geschlechtlichen Gebiet für die Zerrüttung der Ehe ohne Bedeutung gewesen wären»
Ein vreiteres rechtliches Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus den zu § 48 Abs» 2 EheG geltenden Beweislastgrundsätzen» Soweit das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers über ehe-
zerrüttende Umstände und ein ehezerrüttendes Verhalten der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, weil sie ungeklärt oder nicht bewiesen seien, hat es verkannt, daß die Beweislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs» 2 EheG anders als für die Behauptungen eines ehewidrigen Verhaltens nach § 43 EheG dem beklagten Ehegatten zufällt. Läßt sich unter Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers nicht eindeutig feststellen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, hat der Kläger sein Vorbringen aber in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiert und spricht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Vorbringen in dem Sinne, daß der Richter zu der Annahme gelangen kann, es könnte sich in der Ehe so 2ugetragen haben, wie es der Kläger dargestellt hat, dann muß der Widerspruch der Beklagten als unzulässig angesehen wer den {BGHZ 32,
307, 313 f; BGH LM EheG § 48'Abs. 2 Nr» 93 - FamRZ 1968, 592; BGH NJW 1970, 805, 896, 1315). Das gilt auch für die Behauptung des Klägers über mangelnde Versorgung durch die Beklagte während seiner Erkrankung im Mai/Juni 1964, die das auslösende Moment dafür gewesen sein kann, daß sich der Kläger von der Beklagten innerhalb der Wohnung trennte» Dabei kann für die Frage, ob für die Darlegungen des Klägers eine gewisse Vfahrscheinlichkeit in dem genannten Sinne besteht, indizioll auch das spätere Verhalten der Beklagten mitberücksichtigt werden»
Entsprechende Beweislastgrundsätze gelten für den Schuldvorwurf, der den Parteien etwa daraus gemacht werden könnte, daß sie nicht genügend Nachsicht gegenüber dem Verhalten ihres Ehepartners haben walten lassen,oder nicht genug getan haben, um einer Entfremdung vorzubeugen oder sie zu überwinden» Ist nicht widerlegt, daß die Ehe der Parteien im v/esentlichen zufolge der geistigen oder
körperlichen Veranlagung der Parteien und einer sich daraus ergebenden Disharmonie und allmählichen Entfremdung zerrüttet worden ist, und bleibt ungeklärt, ob dem Kläger mehr als der Beklagten zu dem Vorv/urf zu machen ist, nicht genug zur Überwindung dieser Entfremdung getan zu haben, dann ist die Feststellung nicht gerechtfertigt, daB den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft«
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung nach Maßgabe der vorstehend genannten Gesichtspunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
Johannsen Vfüstenberg Dr« Pfretzschner
Dr« Reinhardt Dr» Buchholz
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