Juli 1972 besuchten zwei Agenten der Beklagten den Kläger und besprachen mit ihm eine abermalige Änderung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die vorläufige DeckungsZusage sei ein neuer Vertrag zustande gekommen, mithin Versicherungsschutz nach Maßgabe des Antrages vom 5. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß durch die dem Kläger vor dem Brand von der Beklagten erteilte De ckungs Zusage eine Umwandlung der mit dem Vertrag vom 3. November 1970 zwischen den Parteien ein Vertrag, der hinsichtlich aller von ihm umfaßten Gebäude eine Versicherung auf den Neuwert mit Nach dem einen Antrag (Antrag 1) sollte hinsichtlich einiger hier nicht interessierender Gebäude die Neuwertversicherung mit fester Versicherungssumme in eine Versicherung zu dem gleitenden Neuwert umgewandelt werden. Nach dem anderen Antrag (Antrag 2)» der auch die später abgebrannten Schweineställe betraf, sollte hinsichtlich der in diesem Antrag bezeichneten Gebäude die bestehende Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung umgewandelt werden. Eine Annahme dieser Abänderungsanträge des Klägers durch die Beklagte war bei Eintritt des Brandschadens an den Schweineställen noch nicht erfolgt. Juli 1972 kann schon deshalb keine Annahme der von dem Kläger gestellten Änderungsanträge erblickt werden, weil die Beklagte dabei selbst ausgeführt hat, sie sei um eine unverzügliche Bearbeitung des Antrages bemüht und wenn keine weiteren Angaben des Versicherungsnehmers benötigt würden, werde sie den Versicherungsschein fertigen und zur Annahme vorlegen. Die Übersendung dieser Deckungszusage durch die Beklagte und ihre widerspruchslose Annahme durch den Kläger kann auch nicht dahin ausgelegt werden, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß unabhängig von der Annahme der von dem Kläger gestellten Abänderungsanträge ab Antragstellung hinsichtlich der im Antrag 2 erwähnten Gebäude nur noch der verminderte Versicherungsschutz bestehen solle. Eine DeckungsZusage wird von dem Versicherer erteilt, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer über den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder die Abänderung eines bestehenden Vertrages soweit Einigkeit erzielt ist, daß der künftige Abschluß in Aussicht genommen werden kann, während der endgültige Abschluß, namentlich die Ausfertigung der Versicherungspapiere, vielleicht auch die Klärung minder wesentlicher Einzelheiten, mutmaßlich noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (RGZ 107, 198; BGHZ 2, 87; Prölss/Martin WG 20. Sie soll dem Versicherungsnehmer schon für die Übergangszeit bis zur Annahme oder Ablehnung seines Antrages den bis dahin noch nicht bestehenden Versicherungsschutz gewähren (BGH aaO S. Andererseits folgt aus dem Sinn und Zweck der DeckungsZusage als vorläufige Gewährung eines in Wirklichkeit noch nicht bestehenden Versicherungsschutzes, daß für sie dann kein Raum ist und sie daher wirkungslos bleiben muß, wenn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, daß der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Vertrages besteht (BGHZ 2, 87 $ 91), oder wenn vor einer zur Herabminderung des Versicherungsschutzes beantragten Vertragsänderung eine DeckungsZusage über Versicherungsschutz abgegeben wird, der ohnehin auf Grund des abgeschlossenen und noch nicht abgeänderten Versicherungsvertrages besteht. Da hier mit dem Antrag 1 eine Erhöhung, mit dem Antrag 2 jedoch eine Herabsetzung des bestehenden Versicherungsschutzes beantragt war, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde die ihm erteilte Deckungszusage dahin verstehen, daß schon ab Datum der Antragstellung oder des Zugangs der Deckungszusage hinsichtlich der im Antrag 2 genannten Gebäude nur noch der geringere Versicherungsschutz bestehen solle. Bei der gegebenen Sachlage konnte die DeckungsZusage von dem Kläger so verstanden werden, daß sie nur die im Antrag 1 genannten Gebäude betreffe, da nur hinsichtlich dieser Gebäude eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragt war. ihren Lasten« Sie kann daher dem Kläger nicht entgegenhalten , wegen der widerspruchslosen Entgegennahme der DeckungsZusage seien die abgebrannten Schweineställe am Schadenstage nur noch zu dem Zeitwert versichert gewesen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die am Schadenstage noch bestehende Neuwertversicherung auch nicht dadurch rückwirkend in eine Zeitwertversicherung umgewandelt worden, daß die Beklagte nach dem Schadenseintritt dem Kläger den Versicherungsschein vom 20. Denn im vorliegenden Fall wäre eine Annahme des Antrages des Klägers auf Herabsetzung des Versicherungsschutzes für die nach Antragstellung abgebrannten Schweineställe jedenfalls verspätet erfolgt. Nach § 81 Abs. 1 WG erlischt bei der Feuerversicherung ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Schließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine wirksame Verlängerung der Frist zur Annahme zwischen den Parteien Vorgelegen habe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: In der Übersendung der DeckungsZusage habe das Angebot an den Kläger gelegen, sich bis zu dem Ablauf der üblichen Bearbeitungszeit an seinen Antrag vom 5. Die Beklagte habe dann innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit den Antrag auf rückwirkende Umwandlung des Versicherungsverhältnisses angenommen. Da keine wirksame Verlängerung der Zweiwochenfrist für die Annahme des Antrages des Klägers auf Umwandlung des Versicherungsschutzes vorlag, konnte durch die Übersendung des Versicherungsscheins vom 20. Es handelte sich um eine verspätete Annahme, die als neuer Antrag der Beklagten zur Umwandlung des Versicherungsverhält-nisses anzusehen ist (§ 150 Abs. 1 BGB), der von dem Kläger Jedenfalls hinsichtlich der abgebrannten Schweineställe nicht angenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob die abgebrannten Schweineställe in dem Versicherungsschein vom 20. Dem Kläger steht deshalb für die abgebrannten Schweineställe eine nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung zu berechnende Entschädigungsforderung zu.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 114/74 URTEIL Verkündet am 3. Dezember 1975 Hellmann, Jus t i zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Karl V » über Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Versicherungs-Gesellschaft a.G., # QfllBberge flpB» gesetzlich ver- treten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hermann und Werner JflB» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Mai 1974 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 1973 wird zurückge-wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen für einen Brandschaden. Er übernahm 1964 einen landwirtschaftlichen Betrieb in und trat dabei in einen Gebäude feuer- versicherungsvertrag ein, der zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der Beklagten bestand. Die Gebäude waren da- mals zu dem gleitenden Nennwert mit Summen nach Preisen des Jahres 1914 versichert. Mit Wirkung ab 23. November 1970 vereinbarten die Parteien am 3. Februar 1971 eine Umstellung des Versicherungsvertrages auf den Neuwert mit fester Versicherungssumme. Der daraufhin ausgestellte neue Versicherungsschein vom 3. Februar 1971 hatte die Nummer 52-006118. Am 5. Juli 1972 besuchten zwei Agenten der Beklagten den Kläger und besprachen mit ihm eine abermalige Änderung des Versicherungsvertrages. Sie legten ihm dabei zwei Feuerversicherungsanträge mit dem Datum des 5. Juli 1972 vor, die er unterschrieb und am 11. Juli 1972 den Vertretern der Beklagten übergab. Einer dieser Anträge hat die Versicherung verschiedener Gebäude zu dem gleitenden Neuwert zu dem Gegenstand. Nach dem anderen Antrag, auf dem vermerkt ist, daß er den Vertrag vom 3. Februar 1971 mit der Versicherungs-Nr. teilweise ersetze, sollten ein Schweinestall mit Anbau, zwei weitere Schweineställe, eine Hofscheune, ein Wohnhaus und ein Kleinviehstall ab 5. Juli 1972 auf den Zeitwert versichert werden. Die Prämie wurde dadurch geringer als für die bis dahin bestehende Neuwertversicherung, die der Kläger für das Jahr 1972 bereits bezahlt hatte. Mit dem Poststempel des 14. Juli 1972 schickte die Beklagte dem Kläger unter Verwendung eines Formulars eine vorläufige DeckungsZusage. Sie lautet u.a.: w Wir sind um eine unverzügliche Bearbeitung Ihres umseitig bezeichneten Antrages (vom 5. Juli 1972) bemüht. Sollten wir von Ihnen keine weiteren Angaben benötigen, werden wir den Versicherungsschein für Sie fertigen und Ihnen zur Einlösung vorlegen. Zur Überbrückung des aus rein technischen Gründen benötigten Übergangs Zeitraumes übernehmen wir hiermit Ihren vorläufigen Schutz nach Maßgabe des von Ihnen gestellten Antrages, Diese Erklärung soll Ihnen schon jetzt das Gefühl voller Sicherheit geben. Die vorläufige Deckung beginnt mit dem Zugänge dieser Karte. Ist im Antrag als Versicherungsbeginn jedoch ein späterer Zeitpunkt vorgesehen, so wird die vorläufige Deckung erst im letzteren Zeitpunkt wirksam. Mit der Einlösung des Versicherungsscheins findet die vorläufige Deckung ihr Ende. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn wir Ihren Antrag unverändert annehmen, Sie den Versicherungsschein aber nicht unverzüglich einlösen. In diesem Falle hätten Sie mangels vorläufiger Deckung erst Versicherungsschutz, sobald Sie die Zahlung nachholen. Diesen Hinweis glauben wir Ihnen als unserem Kunden schuldig zu sein. " Bevor die Beklagte den Antrag endgültig bearbeitet hatte - der neue Versicherungsschein mit der Nr. flHIHi wurde am 20. September 1972 ausgestellt und alsdann übersandt - brach bei dem Kläger am 25- Juli 1972 ein Brand aus. Die drei oben genannten Schweineställe wurden zerstört. Die Beklagte zahlte den von ihren Sachverständigen festgestellten Zeitwert der Gebäude. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte darüber hinaus weitere Zahlungen nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung zu erbringen hat. Der Kläger ist der Meinung, Rechtsgrundlage für die Leistungen der Beklagten müsse der Neuwertvertrag vom 3. Februar 1971 sein, weil zur Zeit des Schadensfalles der neue Zeitwertvertrag noch nicht wirksam ge- wesen sei. Er behauptet, der Neuwert der abgebrannten Gebäude liege um 30.000,- DM über dem Zeitwert. Von dieser Differenz macht er einen Teilbetrag von 5.000,- DM geltend. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die vorläufige DeckungsZusage sei ein neuer Vertrag zustande gekommen, mithin Versicherungsschutz nach Maßgabe des Antrages vom 5. Juli 1972 zu gewähren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß durch die dem Kläger vor dem Brand von der Beklagten erteilte De ckungs Zusage eine Umwandlung der mit dem Vertrag vom 3. Februar 1971 abgeschlossenen Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung eingetreten sei. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ab 23. November 1970 zwischen den Parteien ein Vertrag, der hinsichtlich aller von ihm umfaßten Gebäude eine Versicherung auf den Neuwert mit sA fester Versicherungssumme zu dem Gegenstand hatte« Mit seinen zwar unter dem gleichen Datum» jedoch auf getrennten Antragsformularen gestellten Anträgen hat der Kläger eine Änderung des Vertrages begehrt. Nach dem einen Antrag (Antrag 1) sollte hinsichtlich einiger hier nicht interessierender Gebäude die Neuwertversicherung mit fester Versicherungssumme in eine Versicherung zu dem gleitenden Neuwert umgewandelt werden. Nach dem anderen Antrag (Antrag 2)» der auch die später abgebrannten Schweineställe betraf, sollte hinsichtlich der in diesem Antrag bezeichneten Gebäude die bestehende Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung umgewandelt werden. Der Beklagten lagen also für das bis dahin einheitliche Versicherungsverhältnis zwei Abänderungsanträge vor, nach denen für die in dem Antrag 1 genannten Gebäude eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, für die in dem Antrag 2 erwähnten Gebäude jedoch eine Verminderung des Versicherungsschutzes erfolgen sollte. Eine Annahme dieser Abänderungsanträge des Klägers durch die Beklagte war bei Eintritt des Brandschadens an den Schweineställen noch nicht erfolgt. In der Übersendung der DeckungsZusage vom 14. Juli 1972 kann schon deshalb keine Annahme der von dem Kläger gestellten Änderungsanträge erblickt werden, weil die Beklagte dabei selbst ausgeführt hat, sie sei um eine unverzügliche Bearbeitung des Antrages bemüht und wenn keine weiteren Angaben des Versicherungsnehmers benötigt würden, werde sie den Versicherungsschein fertigen und zur Annahme vorlegen. Die Übersendung dieser Deckungszusage durch die Beklagte und ihre widerspruchslose Annahme durch den Kläger kann auch nicht dahin ausgelegt werden, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß unabhängig von der Annahme der von dem Kläger gestellten Abänderungsanträge ab Antragstellung hinsichtlich der im Antrag 2 erwähnten Gebäude nur noch der verminderte Versicherungsschutz bestehen solle. Bei der gegebenen Sachlage konnte eine solche Vereinbarung nicht durch die widerspruchslose Entgegennahme der von der Beklagten erteilten Deckungszusage zustande kommen. Eine DeckungsZusage wird von dem Versicherer erteilt, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer über den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder die Abänderung eines bestehenden Vertrages soweit Einigkeit erzielt ist, daß der künftige Abschluß in Aussicht genommen werden kann, während der endgültige Abschluß, namentlich die Ausfertigung der Versicherungspapiere, vielleicht auch die Klärung minder wesentlicher Einzelheiten, mutmaßlich noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (RGZ 107, 198; BGHZ 2, 87; Prölss/Martin WG 20. Aufl. Zusatz zu § 1 WG Anm. 1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Sie soll dem Versicherungsnehmer schon für die Übergangszeit bis zur Annahme oder Ablehnung seines Antrages den bis dahin noch nicht bestehenden Versicherungsschutz gewähren (BGH aaO S. 91). Daraus ergibt sich einerseits, daß eine Deckungszusage keinen vertragslosen Zustand voraussetzt, sondern auch dann praktisch werden kann, wenn die gegenständliche oder zeitliche Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages beabsichtigt ist und schon für die Übergangszeit dem Versicherungs-. ) nehmer der von ihm beantragte erweiterte Versicherungsschutz gewährt werden soll (BGH VersR 1964, 840, 841; OLG Köln VersR 1958, 747, 749). Andererseits folgt aus dem Sinn und Zweck der DeckungsZusage als vorläufige Gewährung eines in Wirklichkeit noch nicht bestehenden Versicherungsschutzes, daß für sie dann kein Raum ist und sie daher wirkungslos bleiben muß, wenn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, daß der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Vertrages besteht (BGHZ 2, 87 $ 91), oder wenn vor einer zur Herabminderung des Versicherungsschutzes beantragten Vertragsänderung eine DeckungsZusage über Versicherungsschutz abgegeben wird, der ohnehin auf Grund des abgeschlossenen und noch nicht abgeänderten Versicherungsvertrages besteht. Da hier mit dem Antrag 1 eine Erhöhung, mit dem Antrag 2 jedoch eine Herabsetzung des bestehenden Versicherungsschutzes beantragt war, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde die ihm erteilte Deckungszusage dahin verstehen, daß schon ab Datum der Antragstellung oder des Zugangs der Deckungszusage hinsichtlich der im Antrag 2 genannten Gebäude nur noch der geringere Versicherungsschutz bestehen solle. Bei der gegebenen Sachlage konnte die DeckungsZusage von dem Kläger so verstanden werden, daß sie nur die im Antrag 1 genannten Gebäude betreffe, da nur hinsichtlich dieser Gebäude eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragt war. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für die Schaffung klarer Verhältnisse über den Umfang des Versicherungsschutzes für die in den beiden Anträgen genannten Gebäude zu sorgen. Sie hätte in der DeckungsZusage unmißverständlich erklären müssen, daß ab sofort auch für die im Antrag 2 aufgeführten Gebäude nur der geringere Versicherungsschutz bestehen solle. Daß die Beklagte dies unterlassen hat, geht zu ihren Lasten« Sie kann daher dem Kläger nicht entgegenhalten , wegen der widerspruchslosen Entgegennahme der DeckungsZusage seien die abgebrannten Schweineställe am Schadenstage nur noch zu dem Zeitwert versichert gewesen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die am Schadenstage noch bestehende Neuwertversicherung auch nicht dadurch rückwirkend in eine Zeitwertversicherung umgewandelt worden, daß die Beklagte nach dem Schadenseintritt dem Kläger den Versicherungsschein vom 20. September 1972 über die Änderung des Versicherungsverhältnisses übersandt hat« Es kann auf sich beruhen, ob der Versicherer nach Eintritt des Schadensfalles noch einen vorher gestellten Antrag des Versicherungsnehmers auf rückwirkende Herabsetzung des Versicherungsschutzes annehmen und dadurch dem Versicherungsnehmer seine bei Eintritt des Schadensfalles entstandenen Ansprüche rückwirkend verkürzen und beeinträchtigen kann. Denn im vorliegenden Fall wäre eine Annahme des Antrages des Klägers auf Herabsetzung des Versicherungsschutzes für die nach Antragstellung abgebrannten Schweineställe jedenfalls verspätet erfolgt. Nach § 81 Abs. 1 WG erlischt bei der Feuerversicherung ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Schließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Diese Zweiwochenfrist war bei Ausstellung des Versicherungsscheins vom 20. September 1972 abgelaufen. 10 - 7 7 Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine wirksame Verlängerung der Frist zur Annahme zwischen den Parteien Vorgelegen habe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: In der Übersendung der DeckungsZusage habe das Angebot an den Kläger gelegen, sich bis zu dem Ablauf der üblichen Bearbeitungszeit an seinen Antrag vom 5. Juli 1972 gebunden zu halten. Hiermit habe sich der Kläger stillschweigend einverstanden erklärt, indem er die Deckungszusage widerspruchslos entgegengenommen habe. Die Beklagte habe dann innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit den Antrag auf rückwirkende Umwandlung des Versicherungsverhältnisses angenommen. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die in § 81 Abs. 3 VVG an die Verlängerung der Zweiwochenfrist des § 81 Abs. 1 WG gestellten Anforderungen verkannt. Durch diese Frist sollen im Interesse des Versicherungsnehmers die Rechtsverhältnisse bei der Feuerversicherung klargestellt werden. Sie kann zwar nach § 81 Abs. 3 Satz 2 WG durch eine andere Frist ersetzt werden, die jedoch wegen der erforderlichen Klarheit der Rechtsverhältnisse fest bestimmt sein muß. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn auf die von dem Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird, deren genaue Dauer nicht festliegt. Der Senat braucht daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Fristverlängerung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 WG stets kalendermäßig begrenzt sein muß (so Bruck, Versicherungsvertrag 7. Aufl. Rdn. 7 zu § 81 WG). 11 Da keine wirksame Verlängerung der Zweiwochenfrist für die Annahme des Antrages des Klägers auf Umwandlung des Versicherungsschutzes vorlag, konnte durch die Übersendung des Versicherungsscheins vom 20. September 1972 eine Annahme des Antrags des Klägers vom 5. Juli 1972 nicht mehr erfolgen. Es handelte sich um eine verspätete Annahme, die als neuer Antrag der Beklagten zur Umwandlung des Versicherungsverhält-nisses anzusehen ist (§ 150 Abs. 1 BGB), der von dem Kläger Jedenfalls hinsichtlich der abgebrannten Schweineställe nicht angenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob die abgebrannten Schweineställe in dem Versicherungsschein vom 20. September 1972 noch erwähnt waren. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte hinsichtlich der abgebrannten Schweineställe eine Umwandlung der Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung nicht stattgefunden. Dem Kläger steht deshalb für die abgebrannten Schweineställe eine nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung zu berechnende Entschädigungsforderung zu. Da die Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten Entschädigung nach der Zeitwertversicherung und der dem Kläger zustehenden Entschädigungssumme nach der Neuwertversicherung unstreitig mehr als den von dem Kläger eingeklagten Teilbetrag von 5.000 DM beträgt, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr. Hoegen Johannsen Rottmüller Dr. Buchholz Knüfer