Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Ehe allein nach § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers ganz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Es hat die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe darin gesehen, daß sich der Kläger bei den häuslichen Streitigkeiten mehr und mehr auf die Seite der Töchter gestellt habe, statt solche Auseinandersetzungen nach Kräften zu verhindern. Wenn auch die Ursachen für die Zerrüttung auf beiden Seiten zu suchen seien und der Beklagten ein Schuldvorwurf ebenfalls nicht erspart werden könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, überwiege doch bei dem schwer fehlerhaften Verhalten des Klägers dessen Zerrüttungsverschulden ganz wesentlich. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht dadurch gelangt, daß es die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht hat gelten lassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei abweichend von der Meinung des Landgerichts (und vom Vortrag des Klägers) nicht der Überzeugung, daß die Beklagte durch rechthaberisches, selbstherrliches, die anderen mißachtendes Wesen zu einem Problem für die Familie geworden sei. Unstreitig hat es in der Familie seit 1961 in zunehmendem Maße Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Töchtern einerseits, der Beklagten andererseits gegeben, die das eheliche Band zu demindest stark belastet haben. Wenn es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme so gewesen sein konnte, ohne daß die Beklagte den Vorwurf auszuräumen vermochte, dann mußte von einem solchen Sachverhalt auch bei der Prüfung der Frage ausgegangen werden, inwieweit dem Kläger die Parteinahme für die Töchter als Verschulden angelastet werden konnte. Der erste hat das Verhalten der Beklagten als herrschsüchtig und zänkisch Beklagte rechthaberisch ihre Meinung vertrat und dem Kläger das Wort abschnitt. Das Berufungsgericht hätte diesen Aussagen entnehmen können, daß die vom Kläger für das Schwinden seiner ehelichen Gesinnung angegebenen Gründe zu demindest nicht aus der Luft gegriffen waren, daß es sich vielmehr so verhalten haben konnte, wie er es darstellte. Von einer solchen Ausgangslage her hätte, sofern die Beklagte sie nicht auszuräumen vermochte, das Zusammenhalten des Klägers mit den Töchtern in einem für den Kläger weniger ungünstigen Licht erscheinen können. Es hätte sich sogar das Bild ergeben können, daß es sich mehr um eine Parteinahme der Töchter für den Vater handelte, der sich nach ihrer Ansicht nicht genügend gegen die Beklagte zur Wehr setzte. Auch die schließliche Hinwendung des Klägers zu Frau M.hätte an Gewicht verlieren können, wenn sich das Berufungsgericht veranlaßt gesehen hätte, diese Verfehlung mit Blick auf ein Jahrelanges, die Ehe allmählich zermürbendes Verhalten der Beklagten zu würdigen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 114/69 Verkündet am 8. Januar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikanten Dr. Rudolf The odor-G^^-Straße t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen seine Ehefrau Elfriede itraße geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1908 geborene Kläger und die 1905 geborene Beklagte haben am 3. Juli 1934 in Dresden geheiratet. Aus ihrer Ehe sind ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen. Der Sohn wurde 1944 bei einem Fliegerangriff getötet. Die 1937 geborene Tochter Editha ist ledig und in der Textilfabrik des Klägers tätig. Die 1942 geborene Tochter Eva hat Medizin studiert und ist inzwischen verheiratet. Die Parteien wohnten zuletzt in einem I960 vom Kläger erbauten Hause in Der Kläger und die Tochter Editha verließen dieses Haus am 5. November 1964 und bezogen eine Werkswohnung im Betrieb. Auch die Tochter Eva, die damals in München studierte, trennte sich von der Beklagten. Die Parteien haben nach der Angabe des Klägers im August 1963, nach der Darstellung der Beklagten vor Weihnachten 1963 zuletzt ehelich miteinander verkehrt. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe nach § 43, hilfsweise nach § 48 EheG begehrt. Er hat behauptet, die Beklagte habe durch ihr zänkisches, rechthaberisches und liebloses Verhalten gegenüber allen Familienmitgliedern ein Zusammenleben unmöglich gemacht. Sie habe gelegentlich, um ihren Willen durchzusetzen, mit Selbstmord gedroht. Den erwachsenen Töchtern sei sie mit offener Abneigung begegnet. Sie habe sie nicht versorgt und aus dem Hause zu drängen versucht. Die Beklagte habe den Haushalt vernachlässigt, den Kläger teilweise in Gegenwart der Kinder beschimpft und Dritten von dem ehelichen Zerwürfnis berichtet. Sie halte nur noch aus Versorgungsgründen an der Ehe fest. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die erhobenen Vorwürfe bestritten und dem Kläger entgegengehalten, er habe bei allen Streitigkeiten einseitig die Partei für die Töchter ergriffen. Der wahre Grund für seine Abkehr von der Ehe liege nicht in den gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten, sondern in der Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu einer Frau Der Kläger hat er- widert, diese Beziehungen hätten erst nach der endgültigen Zerrüttung der Ehe begonnen. Das Landgericht hat die Ehe allein nach § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers ganz abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur nach § 547 Abs. 1 ZPO a.F. zulässige Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Es hat Jedoch abweichend vom Landgericht den Widerspruch der Beklagten nach Abs. 2 der Vorschrift durchgreifen lassen. Es hat die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe darin gesehen, daß sich der Kläger bei den häuslichen Streitigkeiten mehr und mehr auf die Seite der Töchter gestellt habe, statt solche Auseinandersetzungen nach Kräften zu verhindern. Weiter hat es dem Kläger zur Last gelegt, seine noch verbliebene eheliche Gesinnung durch die Aufnahme unstatthafter Beziehungen zu Frau M. schließlich ganz preisgegeben zu haben. Wenn auch die Ursachen für die Zerrüttung auf beiden Seiten zu suchen seien und der Beklagten ein Schuldvorwurf ebenfalls nicht erspart werden könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, überwiege doch bei dem schwer fehlerhaften Verhalten des Klägers dessen Zerrüttungsverschulden ganz wesentlich. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht dadurch gelangt, daß es die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht hat gelten lassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei abweichend von der Meinung des Landgerichts (und vom Vortrag des Klägers) nicht der Überzeugung, daß die Beklagte durch rechthaberisches, selbstherrliches, die anderen mißachtendes Wesen zu einem Problem für die Familie geworden sei. Eine solche Überzeugung brauchte der Kläger dem Berufungsgericht Jedoch nicht zu verschaffen. Es genügte, daß er die Umstände darlegte, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführte. Das mußte allerdings in solcher Weise geschehen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie sprach. Ergab sich, daß unter diesen angegebenen Umständen den Kläger nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe getroffen hätte, so war es Sache der Beklagten zu beweisen, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus diesen von ihm angegebenen Gründen, sondern aus anderen von ihm verschuldeten oder verborgen gehaltenen verloren hatte (BGHZ 53, 3^5). Es beruht demnach auf einer Verkennung der Beweislast, wenn das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, weder die Bekundungen der Töchter noch die der Zeugen We^^HHI und BOB über die Zanksucht der Beklagten hätten überzeugen können. Unstreitig hat es in der Familie seit 1961 in zunehmendem Maße Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Töchtern einerseits, der Beklagten andererseits gegeben, die das eheliche Band zu demindest stark belastet haben. Vom Standpunkt des Klägers genügte es, um dem Widerspruch der Beklagten zu begegnen, daß er dar- legte und in gewisser Weise wahrscheinlich machte, die Streitsucht der Beklagten sei der Grund für diese Reibungen gewesen. Wenn es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme so gewesen sein konnte, ohne daß die Beklagte den Vorwurf auszuräumen vermochte, dann mußte von einem solchen Sachverhalt auch bei der Prüfung der Frage ausgegangen werden, inwieweit dem Kläger die Parteinahme für die Töchter als Verschulden angelastet werden konnte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich der dargelegten Grundsätze bewußt gewesen wäre. Möglicherweise hätten auch dann die Bekundungen der Töchter gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht ausgereicht, dem Vortrag des Klägers einen gewissen tatsächlichen Rückhalt zu geben. Anders hätte es sich aber mit den Aussagen der Zeugen Manfred W und Wilhelm Einblick in das Familienleben gewonnen. Der erste hat das Verhalten der Beklagten als herrschsüchtig und zänkisch Beklagte rechthaberisch ihre Meinung vertrat und dem Kläger das Wort abschnitt. Das Berufungsgericht hätte diesen Aussagen entnehmen können, daß die vom Kläger für das Schwinden seiner ehelichen Gesinnung angegebenen Gründe zu demindest nicht aus der Luft gegriffen waren, daß es sich vielmehr so verhalten haben konnte, wie er es darstellte. In dieselbe Richtung hätte auch die anfängliche Weigerung der Beklagten deuten können, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, obwohl dem Kläger dadurch ein erheblicher Schaden drohte. verhalten können. Beide hatten als Außenstehende bezeichnet. B hat immer wieder beobachtet, daß die Von einer solchen Ausgangslage her hätte, sofern die Beklagte sie nicht auszuräumen vermochte, das Zusammenhalten des Klägers mit den Töchtern in einem für den Kläger weniger ungünstigen Licht erscheinen können. Es hätte sich sogar das Bild ergeben können, daß es sich mehr um eine Parteinahme der Töchter für den Vater handelte, der sich nach ihrer Ansicht nicht genügend gegen die Beklagte zur Wehr setzte. Auch die schließliche Hinwendung des Klägers zu Frau M. hätte an Gewicht verlieren können, wenn sich das Berufungsgericht veranlaßt gesehen hätte, diese Verfehlung mit Blick auf ein Jahrelanges, die Ehe allmählich zermürbendes Verhalten der Beklagten zu würdigen. Auf die Frage, ob sich die Beklagte noch eine Bindung an die Ehe bewahrt hat, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Der Kläger wird Gelegenheit haben, seine Bedenken vor dem Berufungsgericht geltend zu machen. - 8 ~ Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz