Zur Frage, ob es eino Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung bedeutet, wenn da3 Gericht die beantragte Vernehmung eines Zeugen über eine Behauptung der Klägerin mit der Begründung ablohnt, diese Behauptung sei von dem Anwalt der Klägerin aufgestellt worden, obwohl sie nicht auf einer ihm erteilten Information seiner Mandantin beruhe und auch nicht in einer dem Gericht vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen erwähnt worden sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, v/eil sie weder wegen gegen sic verübter noch ihr drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Die Klägerin habe im September 1938 das Vertreibungs-gobict der Tschechoslowakei verlassen, weil sich ihr Ehemann wogen des gegen sein Kolonialwarengeschäft gerichteten Boykotts der deutschen Kundschaft zu dessen Liquidation und zur Auswanderung entschlossen habe. Die andere Alternative des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG - Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen - scheide nach dem Vorbringen der Klägerin im Entschädigungsverfahren aus. In der Klageschrift heiße es zwar: "Die Klägerin weise darauf hin, daß der Bundesgerichtshof für Antragsteller aus der Tschechoslowakei eine verfolgungsbedingte Auswanderung bereits ab März 1938 bejaht habe* weil seit dem Anschluß Österreichs an Deutschland für dieses Land eine unmittelbar drohende nationalsozialistische Gefahr angenommen werden müssen Man v/erde deshalb auch im vorliegenden Pall annehmen müssen, daß die Klägerin am 2o. September 1938 wegen der unmittelbar drohenden Gefahr die Tschechoslowakei verlassen habe und somit aus Verfolgungsgründen ausgewandert seil1.In dieser Formulierung könne nicht die Behauptung erblickt werden, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Proßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. April 1962 (Bl. 5 GA) halte das Berufungsgericht die vom iProzeßbevollmächtigten der Klägerin hhnc deren Weisung in der mündlichen Verhandlung aufgostollto Behauptung für nicht glaubwürdig und ferner für ausgeschlossen, daß der Zeuge Grfll^H bei einer Vernehmung in Israel diese Behauptung bestätigen würde. Wenn die Klägerin und ihr Ehemann auch deshalb ausgewandert wären, weil sie sich bereits im September 1938 wegen der Bestrebungen des Nationalsozialismus auf außenpolitischem Ferner sei es ganz unwahrscheinlich, daß die Klägerin und ihr Ehemann, deren Existenz durch den Boykott des Geschäfts vernichtet gewesen sei, bei der hierdurch veranlaßten Auswanderung auch noch an mögliche künftige, von ihnen nicht abzusehende Ereignisse gedacht hätten. Da die Klägerin somit schon aus den genannten Gründen nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sei, könne offen bleiben, ob sie deutsche VolkszugehSrigo» »gewesen 3oi, ob ihre Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes als Erwerbstätigkeit zu bewerten sei und welcher Tatbestand des § 88 BEG gegebenenfalls in Betracht komme. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen zur Entscheidung der Frage, oh es eine Verletzung der Pflicht zur Antsermittlung bedeutet, wenn das Gericht die beantragte Vernehmung eines Zeugen über eine Behauptung der Klägerin mit der Begründung ablehnt, diese Behauptung sei von dem Anwalt der Klägerin aufge-stol'lt worden, obwohl sie nicht auf einer ihm erteilten Information seiner Mandantin beruhe und auch nicht in einer dem Gericht bereits vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen erwähnt worden sei. Dieser Zulassung der Revision lag die in das Wissen des Zeugen Aron GrflBBH gestellte Behauptung des Prozeßbevoll-roächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugrunde, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Preßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. Diese Behauptung war damals für die Klägerin erheblich, weil sie im Sinne der §§ 15o Abs. 1 BEG, 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG einer Klärung der Frage dienen sollte, ob die Klägerin wegen ihr drohender nationalsozialistischer Gewaltmaß-nahmen das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Neufassung des § 15o BEG löst die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten von dem Vertriebenenbegriff doö § 1 BVFG und läßt es genügen, daß der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hatte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher nunmehr die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage von Bedeutung, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Die von dem Berufungsgericht unterlassene Vernehmung des Zeugen Aron GrflHIBI kann jedoch für die Frage von Bedeutung sein, ob die Klägerin "Verfolgte" im Sinne der §§ 1, 2 BEG sei, also aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe. Es hat festgestellt, die Klägerin habe im September 1938 das Vertreibung3gebiet der Tschechoslowakei verlassen, weil sich ihr Ehemann wogen dos gegen sein Kolonialwarengeschäft gerichteten Boykotts der deutschen Kundschaft zur Liquidation und zur Auswanderung entschlossen habe, dagegen dahingestellt gelassen, ob allgemein den Juden in Preßburg im September 1938 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gedroht hätten. Der Senat hat ausgeführt, daß dann, wenn eine Person, die unter einem allgemeinen von dem nationalsozialistischen Deutschland hervorgerufenen Verfolgungsdruck stand, sich diesem durch Flucht oder AusY/anderung entzogen hat, sie ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, sofern dieser allgemeine Druck sich so verdichtet hatte, daß ihre Lage aussichtslos geY/orden und die v/irtschaftliche und physische Vernichtung für sio nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. In ähnlicher Richtung lag die in das Y/issen des Zeugen Aron GrtflBI^ gestellte Behauptung des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Preßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. Denn sowohl der Boykott wie die Furcht vor einer Inbesitznahme Freßburgs durch das Deutsche Reich und damit verbundenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen können nebeneinander den AuswanderungsentSchluß der Klägerin beeinflußt haben. Jedenfalls aber konnte das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen nicht mit der von ihm gegebenen, auf eine antizipierte Beweiswürdigung hinauslaufenden Begründung ablehnen. Im vorliegenden Palle wäre es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, den vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin prozeßordnungsgemäß benannten Zeugen GrflflHl über die in sein Wissen gestellte, für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG wesentliche Behauptung zu vernehmen, um so mehr, als nach der oben angeführten Entscheidung des Senats in RzW 1962, 315 Nr. 26 Befürchtungen wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in der Tschechoslowakei bereits im Anfang des Jahres 1938 aufgetreten sind.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
BEG § 176 Abs. 1
Zur Frage, ob es eino Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung bedeutet, wenn da3 Gericht die beantragte Vernehmung eines Zeugen über eine Behauptung der Klägerin mit der Begründung ablohnt, diese Behauptung sei von dem Anwalt der Klägerin aufgestellt worden, obwohl sie nicht auf einer ihm erteilten Information seiner Mandantin beruhe und auch nicht in einer dem Gericht vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen erwähnt worden sei.
BGH, Urt. v. 25- Mai 1966 - IV ZR 114/65 - OLG Neustadt/Weinstr.
LG Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 114/65 URTEIL
Verkündet am
am 25* Mai 1966
rüstizangestcllter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Atara (Käthe) Tol-Aviv/lsrael,
geh. Pj
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionoklägerin, Rechtsanwalt'
gegen
'das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
verwaltet9 Vermögen, MflBI Atflfeiplatz
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten. Rechtsanwalt<
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-desriehter WUstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinatr. vom 6. März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Die am 3o. Juni 1893 in Tura-Luka ;heute Tschechoslowakei j geborene Klägerin ist Jüdin. Seit 1897 lebte 3ie in Preßburg, von v;o sie mit ihrem Ehemann im September 1938 nach Palästina auswanderto. Noch heute lebt sie in Israel.
Die Klägerin hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt und vorgotragen: In ihrem Elternhause sei immer nur deutsch gesprochen worden.
In Preßburg habe sie deutsche Schulen besucht und bereits als junges Mädchen am deutschen Kulturleben teilgenommen. Nach beendeter Schulzeit 3ei sie im Kolonialwarengeschäft ihres Vaters als Verkäuferin tätig gewesen. Ihr Ehemann, den sie 192o geheiratet habe, habe dieses Geschäft übernommen und erneuern lassen. Sie sei weiterhin in diesem Geschäft tätig gewesen, habe vor allem die Aufsicht über den ganzen Betrieb gehabt, die ganze Korrespondenz in deutscher Sprache geführt und als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe ein Gehalt von monatlich 1.000,— Kcs bezogen.
Da sie ganztägig beschäftigt gewesen sei, habo sie eine deutschsprachige Wirtschafterin gehalten; ihrem Sohn habe sie eine deutsche Erziehung angedeihen lassen. Bereits vor der Selbständigkeitoerklärung der Slowakei hätten sich die antisemitischen und nationalsozialistischen Tendenzen gegen da3 Geschäft ausgewirkt, Die Türen und Fenster des Geschäfts seien mehrmals mit Teer beschmiert worden, und die deutsche Kundschaft, die bisher den wesentlichen Teil der Kundschaft gebildet habe, habe das Geschäft offensichtlich boykottiert. Es sei schließlich so schlecht gegangen, daß ihr Mann sich habe entschließen müssen, es zu liquidieren und auszuwandern. Dadurch habe auch sie ihre Existenz verloren. Bereits am 2o. September 1938 sei sie in Palästina angekommen.
Mit ihrem Entschädigungsbegehren hat die Klägerin bei den Entachädigungsorganen keinen Erfolg gehabt.
Mit der von dem erkennenden Senat zugolassenen Revision verfolgt sie es vielter. Das beklagte Land bittet, um Zurückweisung der Revision.
4
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, v/eil sie weder wegen gegen sic verübter noch ihr drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen habe.
Die Klägerin habe im September 1938 das Vertreibungs-gobict der Tschechoslowakei verlassen, weil sich ihr Ehemann wogen des gegen sein Kolonialwarengeschäft gerichteten Boykotts der deutschen Kundschaft zu dessen Liquidation und zur Auswanderung entschlossen habe. Dieses Auswanderungsmotiv könne die Vertriebeneneigenschaft nicht begründen, da es sich bei dem Boykott gegen das Geschäft nicht um nationalsozialistische Maßnahmen gehandelt habe. Für das von seinen Staatsbürgern zugofügte Unrecht sei der tschechoslowakische Staat verantwortlich, der im September 1938 noch nicht unter deutscher Herrschaft gestanden habe und völlig souverän gewesen sei.
Die andere Alternative des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG - Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen - scheide nach dem Vorbringen der Klägerin im Entschädigungsverfahren aus. In der Klageschrift heiße es zwar: "Die Klägerin weise darauf hin, daß der Bundesgerichtshof für Antragsteller aus der
Tschechoslowakei eine verfolgungsbedingte Auswanderung bereits ab März 1938 bejaht habe* weil seit dem Anschluß Österreichs an Deutschland für dieses Land eine unmittelbar drohende nationalsozialistische Gefahr angenommen werden müssen Man v/erde deshalb auch im vorliegenden Pall annehmen müssen, daß die Klägerin am 2o. September 1938 wegen der unmittelbar drohenden Gefahr die Tschechoslowakei verlassen habe und somit aus Verfolgungsgründen ausgewandert seil1.In dieser Formulierung könne nicht die Behauptung erblickt werden, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Proßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. Es handele sich vielmehr um eine wertende Schlußfolgerung dos Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugegeben habe, daß die Klägerin ihm gegenüber eine solche Darstellung nicht gegeben habe. Wenn er gleichwohl in der mündlichen Verhandlung diese Behauptung aufgestollt und hierfür Beweis durch den Zeugen Aron Gr^mPiangetreten habe, so bestehe kein Anlaß, hierzu die Vernehmung des in Israel wohnenden Zeugen anzuordnen. Im Hinblick auf die bisherigen Angaben der Klägerin selbst, der weiteren Zeugen und des benannten Zeugen GrtffP^Pin der eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 1962 (Bl. 5 GA) halte das Berufungsgericht die vom iProzeßbevollmächtigten der Klägerin hhnc deren Weisung in der mündlichen Verhandlung aufgostollto Behauptung für nicht glaubwürdig und ferner für ausgeschlossen, daß der Zeuge Grfll^H bei einer Vernehmung in Israel diese Behauptung bestätigen würde. Wenn die Klägerin und ihr Ehemann auch deshalb ausgewandert wären, weil sie sich bereits im September 1938 wegen der Bestrebungen des Nationalsozialismus auf außenpolitischem
Gebiet in Preßburg nicht mehr sicher gefühlt hätten, so hätte cs doch nahe gelegen, daß sowohl die Klägerin im Entschädigungsverfahren als auch der Zeuge falls
er damals überhaupt mit der Klägerin oder deren Ehemann gesprochen habe, in seiner eidesstattlichen Versicherung dieses Auswanderungsmotiv angegeben hätten. Ferner sei es ganz unwahrscheinlich, daß die Klägerin und ihr Ehemann, deren Existenz durch den Boykott des Geschäfts vernichtet gewesen sei, bei der hierdurch veranlaßten Auswanderung auch noch an mögliche künftige, von ihnen nicht abzusehende Ereignisse gedacht hätten. Bei dieser Sachlage könne auch der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 176 Abs. 1 BEG) nicht gebieten, eine mit hohen Kosten verbundene, von vornherein aussichtslose Beweisaufnahme im Ausland durchführen zu lassen. Hier müsse dasselbe gelten, wie bei dem in § 12 EGG geregelten Aratsermittlungsgrundsatz. - Es könne dahinstehen, ob allgemein den Juden in Preßburg im September 1938 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVI’G gedroht hätten. Denn eine objektiv gegebene Drohung als solche habe nicht genügt; es habe hinzukommen müssen, daß dieses Drohen auch subjektiver Auswanderungsgrund gev/esen sei.
Da die Klägerin somit schon aus den genannten Gründen nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sei, könne offen bleiben, ob sie deutsche VolkszugehSrigo» »gewesen 3oi, ob ihre Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes als Erwerbstätigkeit zu bewerten sei und welcher Tatbestand des § 88 BEG gegebenenfalls in Betracht komme.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
1. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen zur Entscheidung der Frage, oh es eine Verletzung der Pflicht zur Antsermittlung bedeutet, wenn das Gericht die beantragte Vernehmung eines Zeugen über eine Behauptung der Klägerin mit der Begründung ablehnt, diese Behauptung sei von dem Anwalt der Klägerin aufge-stol'lt worden, obwohl sie nicht auf einer ihm erteilten Information seiner Mandantin beruhe und auch nicht in einer dem Gericht bereits vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen erwähnt worden sei. Dieser Zulassung der Revision lag die in das Wissen des Zeugen Aron GrflBBH gestellte Behauptung des Prozeßbevoll-roächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugrunde, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Preßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. Diese Behauptung war damals für die Klägerin erheblich, weil sie im Sinne der §§ 15o Abs. 1 BEG, 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG einer Klärung der Frage dienen sollte, ob die Klägerin wegen ihr drohender nationalsozialistischer Gewaltmaß-nahmen das Vertreibungsgebiet verlassen habe.
Durch das BEG-Schlußgesetz vom 14« September 1965 BGBl I, 1315) ist die Erheblichkeit dieser Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits in dem vom Berufungsgericht erörterten Rahmen weggefallen. Nach § 15o Abs. 1 BEG i.d.F. des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, welcher nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Es ist demnach nunmehr unerheblich, aus welchen Gründen ein solcher Verfolgter das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Die
Neufassung des § 15o BEG löst die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten von dem Vertriebenenbegriff doö § 1 BVFG und läßt es genügen, daß der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hatte. Ebenso wird von dem Verfolgten nicht mehr verlangt, daß er deutscher Volkszugehöriger war, was das Berufungsgericht bezüglich der Klägerin offen gelassen hat. Insoweit genügt es jetzt, daß der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (vgl. Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, Seite 13, rechte Spalte). Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher nunmehr die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage von Bedeutung, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat.
2. Die von dem Berufungsgericht unterlassene Vernehmung des Zeugen Aron GrflHIBI kann jedoch für die Frage von Bedeutung sein, ob die Klägerin "Verfolgte" im Sinne der §§ 1, 2 BEG sei, also aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe. Es hat festgestellt, die Klägerin habe im September 1938 das Vertreibung3gebiet der Tschechoslowakei verlassen, weil sich ihr Ehemann wogen dos gegen sein Kolonialwarengeschäft gerichteten Boykotts der deutschen Kundschaft zur Liquidation und zur Auswanderung entschlossen habe, dagegen dahingestellt gelassen, ob allgemein den Juden in Preßburg im September 1938 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gedroht hätten.
Nach der Rechtsprechung des Senats IRzW 1963, 358 /~359 ^ Nr. 9i können Personen, die nicht selbst von konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsiaaßnahmen betroffen v/orden sind, Verfolgte im Sinne des § 1 BUG sein, vrenn für sie oder die Gruppe von verfolgten Personen, der sie angehören, konkrete Verfolgungsmaßnahmen bevorstanden und v/enn sie wegen solcher ihnen bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Dann ist es nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahme, die gegen sie gerichtet Y/ar, schon unmittelbar die durch § 1 BEG geschützten Rechtsgüter verletzt hat. Es genügt, Y/enn eine solche Verfolgungsmaßnahme bevorstand und der jVorfolgte 3ich ihr durch die Flucht entzogen hat. Der Senat hat ausgeführt, daß dann, wenn eine Person, die unter einem allgemeinen von dem nationalsozialistischen Deutschland hervorgerufenen Verfolgungsdruck stand, sich diesem durch Flucht oder AusY/anderung entzogen hat, sie ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, sofern dieser allgemeine Druck sich so verdichtet hatte, daß ihre Lage aussichtslos geY/orden und die v/irtschaftliche und physische Vernichtung für sio nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Eine solche Situation ist einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen.
In diesem Sinne hat der Senat sRzW 1962, 315 Nr. 26; ausgesprochen, daß ein deutscher Jude Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens haben kann, wenn er im Mai 1938 aus Prag auswanderte, weiler fürchtete,, dort demnächst nationalsozialistischen GeY/altmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Der Senat hat diese Auffassung mit der besonderen politischen Lage gerechtfertigt, in der sich die Tschechoslowakei schon damals befunden habe. Die
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außenpolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Deutschland hätten, insbesondere gegenüber der Tschechoslowakei mit ihrer starken deutschen Volksgruppe, bereits damals die Nachbarländer beunruhigt, und die Ent->-vricklung habe tatsächlich dazu geführt, daß der damalige Kläger verhältnismäßig kurze Zeit später nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er in Prag geblieben wäre. Sein Verhalten sei also nicht der Ausfluß unberechtigter Befürchtungen gewesen.
Es sei nicht erforderlich, daß die Gewaltmaßnahmen unmittelbar gedroht hätten; vielmehr genüge es, daß sie bei verständiger Y/ürdigung der politischen Lago vorauszusehen gewesen seien.
In ähnlicher Richtung lag die in das Y/issen des Zeugen Aron GrtflBI^ gestellte Behauptung des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die Klägerin sei auch aus Furcht vor einer künftigen Inbesitznahme Preßburgs durch das Deutsche Reich ausgewandert. Hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen vernommen, so hätte es möglicherweise auch die Bedeutung des Boykotts dc3 Kolonialwarengeschäfts durch dessen deutsche Kundschaft al3 Auswanderungsgrund in einem anderen lichte gesehen. Denn sowohl der Boykott wie die Furcht vor einer Inbesitznahme Freßburgs durch das Deutsche Reich und damit verbundenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen können nebeneinander den AuswanderungsentSchluß der Klägerin beeinflußt haben. Jedenfalls aber konnte das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen nicht mit der von ihm gegebenen, auf eine antizipierte Beweiswürdigung hinauslaufenden Begründung ablehnen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats {RzY/ 1958, 327 Nr. 72} im Vorfahren vor den Entschädigungsgerichten in erster Linie Sache des Gerichts, die zur Entschci-
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dung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche erheblichen Tatsachen zu ermitteln § 176 Abs. 1 BEG).
Diese Aufklärungspflicht schließt aber nicht aus, daß die+ Parteien nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht haben, bei der Sammlung des Prozeßstoffs in geeigneter Weise mitzuwirken, und daß das Gericht die Aufgabe hat, solchen Beweisangoboten iihrer Prozeßbevollmächtigten über rechts-erheblichc Behauptungen in geeigneter V/eise nachzugehen.
Im Entschädigungsverfahren 3ind die Gerichte nicht in derselben Weise an das Vorbringen de# Parteien gebunden wie im ordentlichen Prozeß, in dem das sog. Beibringungsprinzip gilt. Die Gerichte haben den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln, ohne an den Vortrag der Parteien gebunden zu sein. Im vorliegenden Palle wäre es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, den vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin prozeßordnungsgemäß benannten Zeugen GrflflHl über die in sein Wissen gestellte, für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG wesentliche Behauptung zu vernehmen, um so mehr, als nach der oben angeführten Entscheidung des Senats in RzW 1962, 315 Nr. 26 Befürchtungen wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in der Tschechoslowakei bereits im Anfang des Jahres 1938 aufgetreten sind.
III.
Um die hierzu erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen.
Dio Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Wüstenberg Wilden
Dr. Loev/enheim
von der Mühlen