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BGH · IV ZR 114/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 114/64

BEG § 51 Der Verfolgte kann auch dann einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gem0 § 51 Abs0 1 BEG haben, wenn die zerstörten oder verunstalteten Sachen in der Obhut eines Dritten standena Auch in einem solchen Fall gilt die Vermutung des § 51 Abso 4 3EGo Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20, Dezember 1963 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ausserge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat zunächst wegen des Verlustes des Hausrats einen Rückerstattungsanppruch gegen das Deutsche Reich geltend gemacht» Dieser Anspruch ist durch Be-schlucss der 1 » Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Köln vom 1, März 1962 zurückgewiesen worden, weil nicht erwiesen sei, dass die seinerzeitigen Organe des Deutschen Reiches dem Kläger das Ümzugsgut entzogen hätten. 1o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung, sei es wegen Schadens an Eigentum,sei es wegen Schadens an Vermögen, mit folgenden Erwägungen verneint: Der Inhalt des Lifts habe sich nach der Aussage des Zeugen R^^^bei der Übergabe an S^H^^in einem schlechten Zustand befunden» Ein Teil der Sachen sei praktisch unbrauchbar gewesen, ein anderer Teil stark beschädigt gewesen. den sei» Er müsse sich demnach während der Zeit seiner Lagerung in Hamburg in der Obhut eines dortigen Spediteurs, Lagerhalters oder Frachtführers befunden haben» Der bin zur Auslieferung des Lifts durch die Zerstörung und Beschädigung seines Inhalts entstandene Schaden gehe somit auf ein pflicht- und vertragswidriges Verhalten dieser Obhutsperson .zurück«. Wenigstens müsse dies nach den gesamten Umständen des Palles angenommen werden0 Las Gesetz^billige aber keine Entschädigung für einen Sachschaden zu, der zwar verfolgungsbedingt, aber doch in erster Linie durch das pflichtwidrige Verhalten einer vertraglich bestellten Obhutsperson entstanden sei, Auch könne nicht voii einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sachsubstanz gesprochen werden, wenn der Schaden durch unsachgemäßne Lagerung oder mangelnde Aufsicht entstanden sci0 Auf die Lurchsetzbarkeit zivilrechtlicher ochadensersatzansprüche komme es nicht an»Als Grund für das vom Kläger behauptete Fehlen wertvoller SilberSachen komme eine Beraubung des Lifts in Hamburg oder während des Transports in Betracht» Ein solcher Vorgang stelle keine Plünderung oder Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 BEG dar. In diesen Fällen soll es dem Verfolgten erspart bleiben, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen und dessen Schicksal aufzukläreno Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen .. Da der Kläger seine Sachen einem Spediteur übergeben hat, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken aufgetreten sind, hat er die Sachen bei seiner Auswanderung nicht im Stich gelassen * Ein Anspruch nach § 51 Abs.3 BEG scheidet sonach aus. b) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Frage, ob der Hausrat des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 BEG der Plünderung preisgegeben worden ist, verneint. Ein Entschädigungsanspruch besteht insoweit nur, wenn die Plünderung, die zu dem Schaden geführt hat durch eine Preisgabe zur Plünderung von Seiten des Verfolgers ermöglicht wurde. Soweit die Revision - in Bezug auf die abhanden gekommenen Silbersachen - geltend macht, nach den ganzen Umständen sei anzunehmen, dass der Lift für eine'gewisse Seit der Obhut des Spediteurs entzogen gewesen sei,handelt es sich nur um Mutmaßungen. 51 Abs. 1 BEG unter dem Gesichtspunkt der Zerstörung oder Verunstaltung der Sachen in Betracht kommen.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ein Teil der Sachen praktisch unbrauchbar, ein anderer stark beschädigt. Der Senat hat zwar in den beiden Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht bezieht (RzW 1961, 72 Nr» 27 und 214 Nr» 11), ausgesprochen, dass einem Verfolgten dafür, dass die Sachen bei einem Spediteur verloren gegangen sind, keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, er vielmehr etwaige ihn aus dem Verwahrungs- und Speditionsvertrag zustehenden Ansprüche gegen den Spediteur geltend machen muss» Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten war jeweils der Verbleib der Sachen unbekannt» Es lag somit keiner der Tatbestände des § 51 Abs» 1 oder 2 BEG vor» In Betracht, kam nur ein Anspruch nach § 51 Abs» 5 BEG-, der aber daran scheitern musste, dass eine ordnungsgemässe Obhut, zu demindest zunächst»gewährleiste t war» Die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze dürfen daher nicht auf einen Tatbestand des § 51 Abs» 1 BEG übertragen werden (vgl» Senatsurteil RzW 1961, 214 Nrdl)» Liegt ein solcher Tatbestand vor» so kann der Entschädigungsanspruch nicht deshalb verneint werden, weil die Sachen sich in der Obhut eines Dritten befanden und weil die Zerstörung oder Verunstaltung auch auf einem vertragswidrigen Verhalten der Obhutsperson beruhte Der Entschädigungsanspruch kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, es liege keine unmittelbare Einwirkung auf die Saehsubstanz vor, wenn der Schaden durch unsachgemässe Lagerung oder Aufsicht entstanden sei» Denn einmal hat das Berufungsgericht insoweit,im Hinblick auf die Ungeklärtheit des Schicksals des Lifts bis zur Rückführung nach Köln, keine bestimmten Feststellungen treffen können» Auch hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht die im Lift befind -liehen Sachen mit Rücksicht darauf, dass der Eigentümer Es ist zu bedenken, dass dem Kläger die Vermutung des § 51 Abs.4 BEG zur Beite steht...Diese Vermutung greift dann durch, wenn festgestellt ist, dass einer der Fälle des § 51 BEG vorliegt, hier also, dass die dem Verfolgten gehörigen Sachen im Reichsgebiet zerstört oder verunstaltet worden sind (Senatsurteile RzV/ 1958, 262 Nr. 26; 1959, 397 Nr. 41; 1962, 550 Nr. 20; 1964, 509 Nr. 20)o Die zugunsten der rassisch verfolgten Personen sprechende Vermutung des § 51 Abs„4 BEG geht dann dahin, dass der unter § 51 Abs0 1 bis 3 BEG fallende Eigentumsschaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Es kann sonach ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Zerstörung oder Verunstaltung seines Hausrats gemäss § 51 Abs* 1 BEG in Betracht kommen0 3o Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter 2 c) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die ausoergerichtlichen Kosten der Revision zu übertragen ist.

Zitierte Normen: § 51 BEG
SpediteurBerufungsgerichtBEGKölnAnspruchLiftKlägerSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 51
Der Verfolgte kann auch dann einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gem0 § 51 Abs0 1 BEG haben, wenn die zerstörten oder verunstalteten Sachen in der Obhut eines Dritten standena Auch in einem solchen Fall gilt die Vermutung des § 51 Abso 4 3EGo
BGH, Urto vo 17o März 1965 - IV ZR 114/64 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17c März 1965 B r 0 e s k c Juötizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
V ZK 114/64
URTEIL
des Kaufmanns Otto M,	Street,
^■■■B	city^2	usa,
 Klägers und Revisionsklägers,
-Prozensbevollmächtigter:Rechtsanwalt
2
gegen
 das Land N o r d r h e i n - W e s t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ranke, Johannsen, Wüstenberg und Dr,Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20, Dezember 1963 aufgehobene
 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ausserge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger lebte früher in K^^, wo er als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Als er und seine erste Ehefrau Tilly geb, ßfliHHHP im Sommer oder Herbst 1938 ihre damalige Wohnung räumen mußten, liessen sie ihren gesamten Hausrat von der i^^^er Speditionsfirma Peter Josef ZflHI^in einen Lift verpacken, Der Lift sollte im Zuge der geplanten Auswanderung in das Ausland versandt werden.
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Im August 1939 wanderte der Kläger nach Großbritanniei auso Von dort begab er sich später in die USA» Seine Ehefrau blieb in K^^ zurück. Sie wurde im Oktober 194-1 von nach Lodz deportiert und ist seitdem verschollen.
Der Lift gelangte nach Hamburg und blieb dort längere Zeit liegen. Später wurde er nach der Bekundung des Kaufmanns	eines Mitarbeiters der Speditionsfirma,nacl
 zurückbeordert und sein Inhalt zu einem Herrn S(m geschafft.
Der Kläger hat zunächst wegen des Verlustes des Hausrats einen Rückerstattungsanppruch gegen das Deutsche Reich geltend gemacht» Dieser Anspruch ist durch Be-schlucss der 1 » Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Köln vom 1, März 1962 zurückgewiesen worden, weil nicht erwiesen sei, dass die seinerzeitigen Organe des Deutschen Reiches dem Kläger das Ümzugsgut entzogen hätten. Den nunmehr vom Kläger im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz erneut geltend gemachten Anspruch hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 120,000,— DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorgetragen, der Inhalt des Lifts sei im Zeitpunkt seiner Rückleitung nach	zu einem grossen Teil zerstört und ver-
unstaltet gewesen. Es liege somit ein unter § 51 BEG zu fassender Sachverhalt Vor» Während der Lagerzeit des Lifts in Hamburg seien ferner die wertvollen Silbersachen aus Ihm entwendet worden» Insoweit sei eine Preisgabe zur Plünderung anzunehmen. Die Weiterleitung des Lifts in der Zeit von Sommer 1938 bis zu dem Kriegsausbruch sei von nationalsozialistischen Behörden verhindert worden.
Der Kläger hat beantragt.
aas angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, 75°0000— DM als Entschädigung für Schaden an Eigentum aus eigenem Recht an ihn zu zahlen»
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben,,
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründete
1o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung, sei es wegen Schadens an Eigentum,sei es wegen Schadens an Vermögen, mit folgenden Erwägungen verneint: Der Inhalt des Lifts habe sich nach der Aussage des Zeugen R^^^bei der Übergabe an S^H^^in einem schlechten Zustand befunden» Ein Teil der Sachen sei praktisch unbrauchbar gewesen, ein anderer Teil stark beschädigt gewesen. Insoweit könne daher von einer Zerstörung oder Verunstaltung gesprochen werden. Aus der Aussage des Zeugen gehe jedoch auch hervor, dass der Lift über die Speditionsfirma Z|^Bnach	zurückgeführt wor-
den sei» Er müsse sich demnach während der Zeit seiner
 Lagerung in Hamburg in der Obhut eines dortigen Spediteurs, Lagerhalters oder Frachtführers befunden haben» Der bin zur Auslieferung des Lifts durch die Zerstörung und Beschädigung seines Inhalts entstandene Schaden gehe somit auf ein pflicht- und vertragswidriges Verhalten dieser Obhutsperson .zurück«. Wenigstens müsse dies nach den gesamten Umständen des Palles angenommen werden0 Las Gesetz^billige aber keine Entschädigung für einen Sachschaden zu, der zwar verfolgungsbedingt, aber doch in erster Linie durch das pflichtwidrige Verhalten einer vertraglich bestellten Obhutsperson entstanden sei, Auch könne nicht voii einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sachsubstanz gesprochen werden, wenn der Schaden durch unsachgemäßne Lagerung oder mangelnde Aufsicht entstanden sci0 Auf die Lurchsetzbarkeit zivilrechtlicher ochadensersatzansprüche komme es nicht an»Als Grund für das vom Kläger behauptete Fehlen wertvoller SilberSachen komme eine Beraubung des Lifts in Hamburg oder während des Transports in Betracht» Ein solcher Vorgang stelle keine Plünderung oder Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 BEG dar. Möglicherweise hätten sich auch staatliche Organe der Silbergegenstände auf der formellen Grundlage devisenrechtlicher Vorschriften oder der 3* VO zur VO über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 (KGB1 I 282) bemächtigto Daher komme die Gewährung einer Entschädigung für die Zerstörung, Beschädigung und Beraubung des Umzugsgutes des Klägers bis zu seiner Rückführung nach	und seiner Aushändigung an
 weder nach § 51 BEG noch nach § 56 BEG in Betracht«,
Die Aushändigung des Umzugsgutes an SiHliB durch die Firma zflfl^sei offenbar auf die Anweisung einer verfügungsberechtigten Privatperson hin vorgenommen worden o Dies dürfte die erste Ehefrau des Klägers gewesen sein. V.äre sie damals bereits deportiert gewesen, so wäre der Lift mit Sicherheit beschlagnahmt worden und nicht als Ganzes an SflH gelangt«, Alles andere liege im dunkeln.
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20 Diene Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1958, 403 Nr. 23; 1962, 80 Nr0 24 und 550 Nr. 20) sollen in der in den §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sach-substanz oder dadurch eingetreten ist, dass der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierbarcn Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. In diesen Fällen soll es dem Verfolgten erspart bleiben, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen und dessen Schicksal aufzukläreno Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen .. und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben, sie also im Stich lassen musste (§ 51 Abs. 3 BEG),
Bei der Frage, ob der Verfolgte seine Sachen im Sinne des § 51 AbSo 3 BEG im Stich gelassen hat, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verlassens des Reichsgebiets in Verbindung mit dem späteren Schicksal der Sachen abzustelleno Die Sachen sind nicht im Stich gelassen, wenn der Verfolgte sie einer vertrauenswürdigen nichtverfolg-ten Person, wie ZoB» einem Spediteur, überlassen hat,die eine wirksame Obhut gewährleistet„ Hierbei kommt es al_ lein auf die tatsächlichen Verhältnisse an» Entscheidend ist, ob es dem Verfolgten mit Hilfe einer vertrauenswürdigen nichtverfolgten Person zu demindest vorübergehend ge- . lungen ist, die zurückgelassene Habe dem Zugriff der Verfolger zu entzieheno Ist dies der Fall, so sind die Sachen nicht gemäss § 51 Abs0 3 BEG im Stich gelassen v.ordeno Auf das spätere Schicksal der Sachen kommt es dann nicht mehr an (Senatsurteile RzW 1961, 214 Nr.11;
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1962, 550 Nr. 20; 1963, 230 Nr. 25)» Für die später eingetretenen Schäden besteht kein Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, dass im Einzelfall die Tatbestände des § 51 Abs. 1 oder 2 BEG gegeben sind (Senatsurteil RzVY 1961, 214 Nr. 11) .
Da der Kläger seine Sachen einem Spediteur übergeben hat, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken aufgetreten sind, hat er die Sachen bei seiner Auswanderung nicht im Stich gelassen * Ein Anspruch nach § 51 Abs. 3 BEG scheidet sonach aus.
b)	Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Frage, ob der Hausrat des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 BEG der Plünderung preisgegeben worden ist, verneint. Ein Entschädigungsanspruch besteht insoweit nur, wenn die Plünderung, die zu dem Schaden geführt hat durch eine Preisgabe zur Plünderung von Seiten des Verfolgers ermöglicht wurde. Dies hat der Senat im vorerwähnten Urteil Rz\7 1962, 55o Nr. 2o im einzelnen dargelegt. Ein solcher Sachverhalt ist hier aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Soweit die Revision - in Bezug auf die abhanden gekommenen Silbersachen - geltend macht, nach den ganzen Umständen sei anzunehmen, dass der Lift für eine'gewisse Seit der Obhut des Spediteurs entzogen gewesen sei,handelt es sich nur um Mutmaßungen.
c)	Dagegen kann eine Anspruchsberechtigung nach §
51 Abs. 1 BEG unter dem Gesichtspunkt der Zerstörung oder Verunstaltung der Sachen in Betracht kommen.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ein Teil der Sachen praktisch unbrauchbar, ein anderer stark beschädigt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht insoweit eine Zerstörung und Verunstaltung angenommen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BEG sind sonach gegeben. Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen
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Entschädigungsanspruch verneint, weil insoweit zivil-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur oder Lagerhalter in Betracht kämen» Mit dieser Begründung kann jedoch der Anspruch nicht abgelehnt werden»
Der Senat hat zwar in den beiden Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht bezieht (RzW 1961, 72 Nr» 27 und 214 Nr» 11), ausgesprochen, dass einem Verfolgten dafür, dass die Sachen bei einem Spediteur verloren gegangen sind, keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, er vielmehr etwaige ihn aus dem Verwahrungs- und Speditionsvertrag zustehenden Ansprüche gegen den Spediteur geltend machen muss» Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten war jeweils der Verbleib der Sachen unbekannt» Es lag somit keiner der Tatbestände des § 51 Abs» 1 oder 2 BEG vor» In Betracht, kam nur ein Anspruch nach § 51 Abs» 5 BEG-, der aber daran scheitern musste, dass eine ordnungsgemässe Obhut, zu demindest zunächst»gewährleiste t war» Die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze dürfen daher nicht auf einen Tatbestand
 des § 51 Abs» 1 BEG übertragen werden (vgl» Senatsurteil RzW 1961, 214 Nrdl)» Liegt ein solcher Tatbestand vor» so kann der Entschädigungsanspruch nicht deshalb verneint werden, weil die Sachen sich in der Obhut eines Dritten befanden und weil die Zerstörung oder Verunstaltung auch auf einem vertragswidrigen Verhalten der Obhutsperson beruhte
 Der Entschädigungsanspruch kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, es liege keine unmittelbare Einwirkung auf die Saehsubstanz vor, wenn der Schaden durch unsachgemässe Lagerung oder Aufsicht entstanden sei» Denn einmal hat das Berufungsgericht insoweit,im Hinblick auf die Ungeklärtheit des Schicksals des Lifts bis zur Rückführung nach Köln, keine bestimmten Feststellungen treffen können» Auch hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht die im Lift befind -liehen Sachen mit Rücksicht darauf, dass der Eigentümer
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jüdischer Abstammung war, bewußt dem Verderb anheimgegeben wurden. Lässt sieh die Frage, wodurch die Zerstörung und Verunstaltung der Sachen, wie sie hier im Ergebnis vorliegt, eingetreten ist, nicht klären, so kann dies nicht zu Lasten des Verfolgten gehen.
Es ist zu bedenken, dass dem Kläger die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG zur Beite steht... Diese Vermutung greift dann durch, wenn festgestellt ist, dass einer der Fälle des § 51 BEG vorliegt, hier also, dass die dem Verfolgten gehörigen Sachen im Reichsgebiet zerstört oder verunstaltet worden sind (Senatsurteile RzV/ 1958, 262 Nr. 26; 1959, 397 Nr. 41; 1962, 550 Nr. 20; 1964, 509 Nr. 20)o Die zugunsten der rassisch verfolgten Personen sprechende Vermutung des § 51 Abs„4 BEG geht dann dahin, dass der unter § 51 Abs0 1 bis 3 BEG fallende Eigentumsschaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Sie greift auch dann durch,wenn die zerstörten oder verunstalteten Sachen in der Obhut eines Dritten standen. Denn das Gesetz: macht insoweit keine Einschränkungen. Vermutet wird die Verfolgungsbedingtheit des Schadens. Diese Vermutung wird nicht schon durch die Erwägung, dass der Schaden auf ein Verschulden dritter Personen zurückzuführen ist, widerlegt. Dies allein nchliesst die Verfolgungsbedingtheit des Schadens nicht aus. Denn ein solches Verschulden kann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gefördert oder doch ermöglicht worden sein.
Es kann sonach ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Zerstörung oder Verunstaltung seines Hausrats gemäss § 51 Abs* 1 BEG in Betracht kommen0
3o Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter 2 c) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die ausoergerichtlichen Kosten der Revision zu übertragen ist.
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs, 1 BEG,
Ascher Bundesrichter Raske Johannsen Wüstenberg ist durch Urlaub verhindert zu unter-schreiben«
Ascher