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BGH

Gericht: BGH

1o Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision Die Revision des Klägers vom 16« Juli 1963 gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» Januar 1963 wird auf Kosten des Klägers verworfen« Grund Dor Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene und ihm am 23« Februar 1963 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts am 16» Juli 1963 Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten» inlegung der Revision eingelegt worden ist und dem r die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen gegen die Versäumung dieser Frist nicht erteilt werden Hach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nur ilt werd teilt alsbald» nachdem diesem das Urteil des Landgerichts zuge worden war, aufgefordert worden, die Gebühren für die Revisionsinstanz sicherzustellen» Er ist dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen, sondern hat erst am 10» Juli 1963 zugesagt, für die Sicherstellung der Gebühren zu sorgen* beauftragt, on einzulogen und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nachzusuchen beruht auf dem säumigen Verhalten des Klägers» Der Kläger hat nicht dargetan, zeitig entweder die daß er außerstande gewesen ist, rechte i)a die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter <jen hier gegebenen Umständen offensichtlich nicht erteilt werden konnte, war es angemessen, dem Kläger nach § 225 Ab3* 2 B£G

KostenWiedereinsetzungZPOFristStandGebührKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

B e Schluß
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In der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Sucher
 Prozeßbevollmächtigter s
Klägers und Revisionsklägers.,
Rechtsanwalt Dr
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gegen
 das Land Nordrhein-Wes tfalen 9
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalenj,
. Düsseldorf9 Tannenstraße 26 9
Beklagten und Revisionsbeklagten.
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen, Wüstenberg'und Br* Graf
 in der Sitzung vom 2* Oktober 1963 beschlossen:
1o Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
 die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision
■
wird versagt»
2. Die Revision des Klägers vom 16« Juli 1963 gegen das
 Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» Januar 1963 wird auf Kosten des
 Klägers verworfen«
Grund
 Dor Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene und
 ihm am 23« Februar 1963 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts am 16» Juli 1963 Revision eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten»
Die Revision war nach
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219 Abs
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218 Abs
2 BEG
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zur
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 kann»
554 a ZPO zu verwerfen» da sie erst nach Ablauf der Frist
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inlegung der Revision eingelegt worden ist und dem r die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen
 gegen die
 Versäumung dieser Frist nicht erteilt werden
 Hach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung
 den vorigen
 Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
 nur
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wenn der Kläger durch Naturereigni
 oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre? die
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Der Kläger ist von seinem Prozeßbevollmächtigt
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 alsbald» nachdem diesem das Urteil des Landgerichts zuge worden war, aufgefordert worden, die Gebühren für die Revisionsinstanz sicherzustellen» Er ist dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen, sondern hat erst am 10» Juli 1963 zugesagt, für die Sicherstellung der Gebühren zu sorgen*
Daraufhin hat Rechts
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den beim
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beauftragt,
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 diese Frist versäumt worden
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beruht auf dem säumigen Verhalten
 des
Klägers» Der Kläger
 hat nicht dargetan, zeitig entweder die
 daß er außerstande gewesen ist, rechte
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Gebühren für die Revisions ins tanz sic^i%
zustellen oder um die Bewilligung des Armenrechts für dis Revision nachzusuchen0
i)a die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter <jen hier gegebenen Umständen offensichtlich nicht erteilt werden konnte, war es angemessen, dem Kläger nach § 225 Ab3* 2 B£G
die Kosten der Revision aufzuerlegen« Die Entscheidung über
■
die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 97 ZPO*
Ascher
 Johannsen