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BGH · IV ZR 114/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 114/60

Bei seiner Auswanderung erwarb er Inhaberobligationen der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd, (PASA), die die landwirtschaftliche Ansiedlung in Palästina durch Gewährung langfristiger Kredite förderte, und zwar 13 Schuldverschreibungen zu nominell je 100 £P für 26,520 HM, Die Schuldverschreibungen waren mit 4 # jährlich verzinslich und sollten nach 5 Jahren durch Auslosung zu pari in jährlichen Baten von je 1/20 des gesamten quittierten Betrages getilgt werden. Die Schuldverschreibungen mußte der Kläger dem aushändigen und auf dessen Namen umschreiben lassen, um dort als Genosse aufgenommen zu werden. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen des Schadens, der ihm durch den Erwerb und die Veräußerung der Schuldverschreibungen an seinem Vermögen entstanden ist. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Für die Berechnung des Transferschadens sei das jedoch unerheblich, weil dafür von dem verbrieften Wert der Wertpapiere aus zugehen sei. Denn der Transferschaden im Sinne des § 56 Abs.3 BEG betreffe nur den Schaden, der beim Transfer selbst, also beim Umtausch von Reichsmark in eine fremde Valuta entgegen dem amtlichen Devisenkurs, entstanden sei, mit anderen Worten, der dadurch entstanden sei, daß ein gewisser Reichsmarkbetrag überhaupt nicht transferiert worden sei. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß als Transfererlös nicht der Nennbetrag der Wertpapiere, sondern der Kurs anzusehen sei, zu dem die Wertpapiere hätten veräußert und zu Geld gemacht werden Jkönnen. Nicht der Erwerb, sondern die Verwertung der Transfermittel durch Veräußerung in der gewünschten ausländischen Währung habe den Transfer beendet und den für die Berechnung des Transferverlustes maßgeblichen Zeitpunkt gebildet. Unter § 56 Abs.3 BEG fällt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen zur Auswanderung genötigte Verfolgte wegen der erzwungenen Auswanderung sein Vermögen, soweit es ihm möglich war, in das Ausland verbringen und zu diesem Zweck Reichsmarkbeträge in Beträge ausländischer Währung übertragen mußte. Der Verfolgte erhält nach dieser Vorschrift eine Entschädigung, soweit der Gegenwert in ausländischer Währung« den er für die hingegebenen Reichsmarkbeträge erhielt, hinter deren wirklichem Wert zurückgeblieben ist, wobei die Berechnung nach dem amtlichen Devisenkurs erfolgt. Jedenfalls dann, wenn der Verfolgte den Umweg über den Erwerb anderer Vermögensgegenstände nur deshalb ging, weil er auf diese Weise zu ausländischen Zahlungsmitteln kommen wollte, wenn er also von vornherein die Weiterveräußerung plante, ist für die Berechnung des Transferschadens awiszügehen von dem in der betreffenden ausländischen Währung ausgedrückten Wert, den die zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem Zeitpunkt hatten, in dem der Verfolgte erstmale rechtlich zu einer Weiterveräußerung in der Lage war. Die Vermögensverluste, die der Verfolgte dadurch erlitt, daß die erworbenen Gegenstände in diesem Zeitpunkt einen niedrigeren Wert hatten, als er für sie hatte aufWenden müssen, stehen regelmäßig in adäquatem Kausalzusammenhang damit, daß er durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zur Transferierung seines Vermögens gezwungen worden* war, denn eine solche Entwicklung der Verhältnisse war im allgemeinen nichts Außergewöhnliches und mußte von vornherein in Rechnung gestellt werden. Schon deshalb, weil diese Verluste zu dem Transferschaden gehören, kommt für sie eine Entschädigung nach der allgemeinen Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Verfolgte den Transfer dadurch hat durchführen müssen, daß er zunächst ausländische Wertpapiere erworben hat, um durch deren Weiterveräußerung zu Zahlungsmitteln in der von ihm benötigten Währung zu gelangen. Der Nennbetrag dieser Wertpapiere kann für die Berechnung des Traneferschadens nicht ohne weiteres maßgebend sein; vielmehr kommt es darauf an, welche Geldbeträge der Verfolgte sich durch den Verkauf der Papiere verschaffen konnte, d.h. also, welchen Kurs sie in dem Zeitpunkt hatten, in dem ihm eine Veräußerung rechtlich möglich war. Für die Bewertung der Schuldverschreibungen zu dem Zwecke der Berechnung des Transferschadens kann dann nur der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Kläger rechtlich in der Lage war, über die Papiere zugunsten des KflBB »u verfügen. November 1937» das Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, ist zu entnehmen, daß dem Kläger damals die Schuldverschreibungen zugeteilt wurden und sogleich auf den Namen des KflHfc umgeschrieben werden sollten. März 1938 an der Börse von Tel Aviv notiert; das ändert aber nichts daran, daß sie schon zu dem hier maßgeblichen früheren Zeitpunkt, in dem der Kläger sie auf den Km^ übertragen konnte, einen bestimmten Wert hatten, der mit ihrem Nennwert nicht übereinzustimmen braucht. Dieser sioh in palästinensischer Währung ausdrückende Wert ist nach dem amtlichen Kurs in Reichsmark umzurechnen, den das palästinensische Pfund in dem Zeitpunkt hatte, in dem der Kläger rechtlich in der Lage war, die Wertpapiere auf den K^HP zu übertragen. Der von dem Kläger bei der Berechnung des Transferschadens zugrunde gelegte Kurs von 12,20 RM für 1 £P kann deshalb nicht ohne weiteres maßgebend sein.

Zitierte Normen: § 56 BEG § 287 ZPO
ZeitpunktWertRevisionSchuldverschreibungenRMKlägerBerechnungverfolgtKursWertpapiere

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung: nein
2518 079
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BEG § 56
Hat der Verfolgte zur Durchführung dee Vermögenstransfers Vermögenogegenstände , inehesondere Wertpapiere, erworben, um sie gegen Zahlungsmittel in aueländisoher Währung zu veräußern, so ist für die Berechnung des Transferschadens der Wert der Gegenstände oder Kure der Papiere maßgebend, den eie in dem Zeitpunkt hatten, in dem dem Verfolgten die Veräußerung erstmals rechtlich möglich war» Hat der Verfolgte die Vermögensgegenstände dadurch verwertet, daß er sie auf einen Kibbuz, in den er auf genommen wurde, übertragen hat, so ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verfolgte zu der Übertragung rechtlich in der läge war.
BGH, Urt. v. 2. November I960 - IV ZR 114/60 - Kammergericht
IG Berlin
IV 2R 114/60
Verkündet
 am 2. November I960 Pfauz, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Sntschädlgungsreohtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechteanwälte Br.
des Walter R
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*	in	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und i)r. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. August 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am V« ■■ 1913 geborene Kläger ist Jude, Nachdem er 1934 vom Studium der Medizin ausgeschlossen worden war, erlernte er die Landwirtschaft. Im Jahre 1937 wanderte er von Berlin-West nach Palästina aus, um in der Kollektivsiedlung (KflHB)	als	Landwirt	zu	arbeiten. Seitdem l9bt
 er dort.
Bei seiner Auswanderung erwarb er Inhaberobligationen der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd, (PASA), die die landwirtschaftliche Ansiedlung in Palästina durch Gewährung langfristiger Kredite förderte, und zwar 13 Schuldverschreibungen zu nominell je 100 £P für 26,520 HM, Die Schuldverschreibungen waren mit 4 # jährlich verzinslich und sollten nach 5 Jahren durch Auslosung zu pari in jährlichen Baten von je 1/20 des gesamten quittierten Betrages getilgt werden. Sie wurden erstmals am 16. März 1938 an der Börse von Tel Aviv offiziell notiert; der Kurs betrug 70 bis 71
,
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Die Schuldverschreibungen mußte der Kläger dem aushändigen und auf dessen Namen umschreiben lassen, um dort als Genosse aufgenommen zu werden. Der KflHP veräußerte sie. Später zahlte der KflHp den Erlös in Höhe von 910 £? an den Kläger auf dessen Bitten aus, weil dieser Geld zur Unterstützung seined erkrankten und erwerbsunfähigen Schwester brauchte; gleichwohl behielt der Kläger seine Stellung im Kibbuz.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen des Schadens, der ihm durch den Erwerb und die Veräußerung der Schuldverschreibungen an seinem Vermögen entstanden ist.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Transferschadens 2.100,80 DM zuerkannt.
 
Der Kläger verlangt eine weitere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er macht geltend, daß die von ihm unter Aufwendung von 26.520 RM erworbenen Wertpapiere über einen Nennbetrag von 1.300 £P beim Verkauf einen Kurs von 70 % gehabt und nur 910 £P erbracht hätten, die bei einem Kurs von 12,20 RM für 1 £P einem Betrage von 11.102 RM entsprochen hätten. Der ihm entstandene Transferverlust betrage mithin 15.418 RM, für den er im Verhältnis von 10 : 2 in Deutscher Mark Ersatz in Kühe von 3*083,60 DM verlangen könne. Er habe mithin noch weitere 982,80 DM zu beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 982,80 DK.zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammer-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, als Transferschaden, für den nach § 56 Abs. 3 BEO Entschädigung zu leisten sei, komme nur die Differenz zwischen dem Reichsmarkbetrag, für den der Kläger fremde Valuta erhalten habe, und dem Reichsmarkbetrag, für den er keine fremde Valuta erhalten habe, in Betracht. Er habe 26.250 RM hingegeben, für die er aber nur 1.300 £P erhalten habe, die umgerechnet 16.016 RM
entsprochen hätten. Der durch den Transfer erlittene Schaden betrage also 10.504 HM oder 10 : 2 umgestellt 2.100,80 DM. Allerdings habe der Kläger keine palästinensischen Geldnöten erworben, sondern Schuldverschreibungen, die auf 1.500 £P gelautet hätten, jedoch nach der Behauptung des Klägers einen geringeren effektiven Wert gehabt hätten. Für die Berechnung des Transferschadens sei das jedoch unerheblich, weil dafür von dem verbrieften Wert der Wertpapiere aus zugehen sei. Denn der Transferschaden im Sinne des § 56 Abs. 3 BEG betreffe nur den Schaden, der beim Transfer selbst, also beim Umtausch von Reichsmark in eine fremde Valuta entgegen dem amtlichen Devisenkurs, entstanden sei, mit anderen Worten, der dadurch entstanden sei, daß ein gewisser Reichsmarkbetrag überhaupt nicht transferiert worden sei. '
Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß als Transfererlös nicht der Nennbetrag der Wertpapiere, sondern der Kurs anzusehen sei, zu dem die Wertpapiere hätten veräußert und zu Geld gemacht werden Jkönnen. Auch der Teil des Verlustes, der dadurch hervorgerufen sei, daß der Kurs der Wertpapiere unter dem Nennwert gelegen habe, gehöre zu dem Transferverlust• Die ausländischen Wertpapiere seien Transfermittel gewesen. Nicht der Erwerb, sondern die Verwertung der Transfermittel durch Veräußerung in der gewünschten ausländischen Währung habe den Transfer beendet und den für die Berechnung des Transferverlustes maßgeblichen Zeitpunkt gebildet. Ob das auch gelte, wenn der Transferent von Anfang an beabsichtigt habe, einen Teil seines Vermögens in ausländischer Währung anzulegen, könne dahingestellt bleiben. Diese Absicht habe bei dem Kläger, dem an barem Geld gelegen gewesen sei, nicht bestanden.
Die Einwendungen der Revision sind im wesentlichen
 begründet.
 
Unter § 56 Abs. 3 BEG fällt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen zur Auswanderung genötigte Verfolgte wegen der erzwungenen Auswanderung sein Vermögen, soweit es ihm möglich war, in das Ausland verbringen und zu diesem Zweck Reichsmarkbeträge in Beträge ausländischer Währung übertragen mußte.
Der Verfolgte erhält nach dieser Vorschrift eine Entschädigung, soweit der Gegenwert in ausländischer Währung« den er für die hingegebenen Reichsmarkbeträge erhielt, hinter deren wirklichem Wert zurückgeblieben ist, wobei die Berechnung nach dem amtlichen Devisenkurs erfolgt. Weithin waren die Verfolgten auf einen mittelbaren Transfer angewiesen, da es ihnen unmöglich war, unmittelbar ausländische Devisen gegen Reichsmark zu erwerben. Dann mußten sie sich zunächst andere ausländische Vermögenswerte verschaffen, die sie alsdann gegen Zahlungsmittel in der betreffenden ausländischen T/ährung wieder veräußerten. Jedenfalls dann, wenn der Verfolgte den Umweg über den Erwerb anderer Vermögensgegenstände nur deshalb ging, weil er auf diese Weise zu ausländischen Zahlungsmitteln kommen wollte, wenn er also von vornherein die Weiterveräußerung plante, ist für die Berechnung des Transferschadens awiszügehen von dem in der betreffenden ausländischen Währung ausgedrückten Wert, den die zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem Zeitpunkt hatten, in dem der Verfolgte erstmale rechtlich zu einer Weiterveräußerung in der Lage war. Solange der Weiterveräußerung rechtliche Hindernisse entgegenstanden, war der Transfervorgang noch nicht abgeschlossen. Dagegen kann nicht darauf abgestellt werden, wann die Veräußerung tatsächlich durchführbar war und der Verfolgte einen Abnehmer fand. Insbesondere muß es zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden, wenn der Wert der zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem maßgebenden Zeitpunkt wegen ihrer damaligen Unverkäuflichkeit herabgemindert war 5 umge-
kehrt muß aber auch eine etwa später eingetretene Werteteigerung außer Betracht bleiben. Die Umrechnung in Reichsmark hat dann ebenfalls nach dem amtlichen Kurs zu erfolgen, wie er zu der Zeit bestand, als dem Verfolgten die Weiterveräußerung erstmals rechtlich möglich war.
Die Vermögensverluste, die der Verfolgte dadurch erlitt, daß die erworbenen Gegenstände in diesem Zeitpunkt einen niedrigeren Wert hatten, als er für sie hatte aufWenden müssen, stehen regelmäßig in adäquatem Kausalzusammenhang damit, daß er durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zur Transferierung seines Vermögens gezwungen worden* war, denn eine solche Entwicklung der Verhältnisse war im allgemeinen nichts Außergewöhnliches und mußte von vornherein in Rechnung gestellt werden. Die Verluste sind auch der Verfolgung eigentümlich, da nichtverfolgte Personen derartige das Vermögen mindernde Maßnahmen nicht vorzunehmen brauchten. Schon deshalb, weil diese Verluste zu dem Transferschaden gehören, kommt für sie eine Entschädigung nach der allgemeinen Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht in Betracht.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Verfolgte den Transfer dadurch hat durchführen müssen, daß er zunächst ausländische Wertpapiere erworben hat, um durch deren Weiterveräußerung zu Zahlungsmitteln in der von ihm benötigten Währung zu gelangen. Der Nennbetrag dieser Wertpapiere kann für die Berechnung des Traneferschadens nicht ohne weiteres maßgebend sein; vielmehr kommt es darauf an, welche Geldbeträge der Verfolgte sich durch den Verkauf der Papiere verschaffen konnte, d.h. also, welchen Kurs sie in dem Zeitpunkt hatten, in dem ihm eine Veräußerung rechtlich möglich war.
 
Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch noch eine Besonderheit auf, die nicht unbeachtet bleiben kann. Der Kläger hatte, wie das angefochtene Urteil ergibt, nicht die Absicht, die Wertpapiere, die er zur Durchführung des Ver-mögenstransfere hatte erwerben müssen, gegen Geld weiterzuveräußern. Er wollte sie aber auch nicht behalten. Er ließ sie vielmehr auf den Hamen des	umschreiben	und	hän-
digte sie diesem aus, um dort als Genosse auf genommen zu werden, wie die vom Berufungsgericht getroffenen, für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen ergeben. Die Gegenleistung, die er empfing, bestand nicht darin, daß er Zahlungsmittel in palästinensischer Währung erhielt, sondern darin, daß ihm durch die Aufnahme in den eine neue Daseinsgrundlage gegeben wurde. Für die Bewertung der Schuldverschreibungen zu dem Zwecke der Berechnung des Transferschadens kann dann nur der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Kläger rechtlich in der Lage war, über die Papiere zugunsten des KflBB »u verfügen. Dieser Zeitpunkt fällt hier ersichtlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung zusammen. Wenn die Papiere damals noch nicht frei verkäuflich waren, so konnte doch der Kläger den Wert, den sie in jenem Zeitpunkt verkörperten, sogleich beim Erwerb durch die Hingabe an den K^^^ für sich nutzbar machen. Dem damaligen Wert der Schuldverschreibungen entspricht die Höhe seiner Leistungen an den	die
 mit seinem dortigen Eintritt verbunden war. Derselbe Zeitpunkt für die Bewertung müßte auch dann maßgebend sein, wenn die Aufnahme des Klägers in den Kfl|^ unabhängig von der Hingabe der Wertpapiere stattfand und die Überlassung lediglich erfolgte, weil der Kläger dem KfliB die Kittel, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben brauchte, vorübergehend zur Verfügung stellen wollte; denn auch dann verwertete der Kläger die Papiere mit deren Übertragung auf den Damit brachte er auf jeden Fall den Transfervorgang zu dem Abschluß. Es ist nicht entscheidend, zu welchem Preis der
 
Kibbuz die Papiere weiterverkaufte» ebensowenig» daß er dem Kläger später den Erlös zurückzahlte. Diese Vorgänge haben mit denjenigen, auf die es für die Berechnung des Transferschadens ankommt» nichts mehr zu tun.
Einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd. vom 17. November 1937» das Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, ist zu entnehmen, daß dem Kläger damals die Schuldverschreibungen zugeteilt wurden und sogleich auf den Namen des KflHfc umgeschrieben werden sollten. Danach wäre also der Wert der Schuldverschreibungen, den sie* etwa im November 1937 hatten, maßgebend. Zwar wurden die Wertpapiere, wie das angefochtene Urteil ergibt, erstmals am 16. März 1938 an der Börse von Tel Aviv notiert; das ändert aber nichts daran, daß sie schon zu dem hier maßgeblichen früheren Zeitpunkt, in dem der Kläger sie auf den Km^ übertragen konnte, einen bestimmten Wert hatten, der mit ihrem Nennwert nicht übereinzustimmen braucht.
Eher mag dieser Wert dem Kurs, den die Papiere bei ihrer ersten Notierung erzielten, nahekommen. Darüber kann das Revisionsgericht keine Feststellungen treffen, während das Tatsachengericht den Wert, der einen Faktor für die Berechnung der Höhe des Transferschadens bildet, gegebenenfalls nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BBG zu ermitteln haben wird.
Dieser sioh in palästinensischer Währung ausdrückende Wert ist nach dem amtlichen Kurs in Reichsmark umzurechnen, den das palästinensische Pfund in dem Zeitpunkt hatte, in dem der Kläger rechtlich in der Lage war, die Wertpapiere auf den K^HP zu übertragen. Es käme also auch dafür der Kurs des November 1937 in Betracht. In der Veröffentlichung
i
des Statistischen Bundesamtes ist der amtliche Devisenkurs für 1937 mit 12,35 RM für 1 £P angegeben. In dem Angebot
 
der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd. vom 11. Januar 1937 über Obligationen an Transferenten heißt es ebenfalls, daß für die Umrechnung ein Kurs von 12,33 RM zugrunde gelegt sei. Der von dem Kläger bei der Berechnung des Transferschadens zugrunde gelegte Kurs von 12,20 RM für 1 £P kann deshalb nicht ohne weiteres maßgebend sein. Auch die Feststellung des maßgebenden Kurses, die dem tatsächlicher Gebiet angehört, ist dem Richter der Tatsacheninstanz Vorbehalten.
Damit der Sachverhalt nach den dargelegten Grundsätzen geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher . Johannsen Vüstenberg Maaß Dr.Loewenheim