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BGH

Gericht: BGH

Mit Schreiben vom 27o Dezember 1957 hat der Kläger durch seinen Anwalt zusätzlich noch Ansprüche wegen des Freiheitsschadens nach seinem Vater sowie wegen Berufsschadens nach seinem Vater und seiner Mutter angemeldeto Gleichzeitig hat er eine eigene eidesstattliche Erklärung, eine solche seines Vetters Morris LSHHHHlund 4 andere Unterlagen eingereicht sowie gebeten, ;]etzt wenigstens die beiden zuerst angemeldeten Freiheitsschäden zu bearbeiten Da die Entschädigungsbehörde weiterhin untätig geblieben ist, hat der Kläger am 24a April 1958 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Freiheitsschaden (Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung) für die Zeit von der Einführung der Verpflichtung zu dem Tragen des Judensterns in Munkac.z warten können, bis der Kläger die von ihm angekündigten weiteren Angaben gemacht hätte, Nach dem Eingang des Schreibens vom 27o Dezember 1957 hatte die Entschädigungsbehörde jedoch innerhalb einer Frist von längstens 1/4 Jahr tätig werden müssen,, Das sei nicht geschehen.. Das Ziel der nach § 216 BEG zulässigen Klage ist nicht, daß die Behörde verurteilt wird, die ohne zureichenden Grund unterlassene Handlung vorzunehmen, den Bescheid zu erteilen, sondern der Entschädigungsanspruch selbst wird vor den Gerichten geltend gemacht«, Diese haben, wenn die Klage zulässig ist, über den Anspruch zu entscheiden« Der Sinn des § 216 BEG ist der, daß unter den dort gegebenen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne daß, wie es § 210 BEG sonst fordert, der geltend gemachte Anspruch zuvor durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versagt worden ist« Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG auszulegen und anzuwenden ist," ist der sich aus dieser Bestimmung und aus anderen Normen des Entschädigungsrechts ergebende Zweck des Gesetzes« Hiernach sollen, wie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden«, Das Gesetz berücksichtigt, daß es -unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs« 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind. bestimmte Reihenfolge für die Bearbeitung vorzuschreiben«> Es wurde hiervon abgesehen und die Regelung dem Ermessen der Länder überlassene In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Drucks« 2382 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen,, Anweisungen an die Länder über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzustellen« Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden« In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr« ausdrücklich bemerkt, daß Dienst- wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat« Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vox*geschriebenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Entschädigungsbehörden« Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden,- daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind, zu bescheiden und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzuhalten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht* Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 BEG bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädigungsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat* Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BErgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundesentschädi-gungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengeno Der Ausschuß für Fragen der V/iedergutmachung hat, einem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins folgend, in seiner 210 Sitzung am 9« Februar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschränkung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen* Daraus folgt aber, wie die oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden konnten« Bas Ermessen der Entschädigungsbehörde, die Reihenfolge der Erledigung der Anträge zu bestimmen, kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden«, Bas liegt in der Natur der Sache« Das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, viele 100.000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden Behörden genügend Freiheit für die Durchführung ihrer Arbeit gelassen wird«, Eine zu starke Reglementiere.ng und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen ‘and Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms. Es ist eine sachlich gerechtfertigte Ausübung des Ermessens, wenn die Entschädigungsbehörde die Anträge derjenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedigung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Recht dazu, diese Mitwirkung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Nachteil der anderen Verfolgten erschweren«, Das beklagte Land hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind, und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21 o November 1957 abgestellt ist«. Dieser Bearbeitungsplan ordnet eine sachlich gerechtfertigte Reihenfolge für die Bearbeitung der Anmeldungen an, Es ist auch nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nicht die Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen« Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung des Personals der Entschädigungsbehörde Rechnung getragen«.

Zitierte Normen: § 169 BEG § 91 ZPO
LandBehördeAusschußBEGBearbeitungAnspruchEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

ILZS_114/59
/ ^
o'd
am
 als
Verkündet 28o Oktober 1959 Justizangestellter Urkund sbe arat er
 der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen«, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln?
Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bro flHHP in
 gegen
den Morris
 Road,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigters
 in
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23<> Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v, Werner, Maaß und Dro Loewenheim
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5«. Januar 1959 wird aufgehoben«, Bie Berufung gegen das an Verkündungs Statt den Parteien am 193 und 23o Juli 1958 zugestellte Urteil der 2* Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln wird zu-ruckgewiesen»
Ber Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu trageno
 GerichtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhobene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der im März 1927 geborene Kläger hat mit einem Antrag vom 19 o November 1956 Entschädigungsansprüche für eigenen Schaden an Freiheit sowie für Schaden an Freiheit nach seiner verstorbenen Mutter angemeldet<> In dem Begleitschreiben hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gebeten, ihm die Registrierungsnummer mitzuteilen und weiter angeführt, der Tatbestand ergebe sich aus einer eidesstattlichen Versicherung, die nachgereicht würde. Wenn möglich würden auch noch weitere Beweismittel nachgereicht0 Die Entschädigungsbehörde hat darauf die Nummer mitgeteilt und eine Wiedervorlage nach einem Jahr verfügt«,
Mit Schreiben vom 27o Dezember 1957 hat der Kläger durch seinen Anwalt zusätzlich noch Ansprüche wegen des Freiheitsschadens nach seinem Vater sowie wegen Berufsschadens nach seinem Vater und seiner Mutter angemeldeto Gleichzeitig hat er eine eigene eidesstattliche Erklärung, eine solche seines Vetters Morris LSHHHHlund 4 andere Unterlagen eingereicht sowie gebeten, ;]etzt wenigstens die beiden zuerst angemeldeten Freiheitsschäden zu bearbeiten
 Da die Entschädigungsbehörde weiterhin untätig geblieben ist, hat der Kläger am 24a April 1958 Klage erhoben und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Freiheitsschaden (Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung) für die Zeit von der Einführung der Verpflichtung zu dem Tragen des Judensterns in Munkac.z ab bis zur Befreiung des Bagers Jaworzno in Polen durch die Russen zu zahlen®
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Das beklagte Land hat gebeten,
 die Klage abzuweisen©
Es hat ausgeführt, der Antrag des Klägers genieße keinen Vorrang* Er stehe nach dem vom Innenminister des Landes aufgestellten Bearbeitungsplan vom 21* November 1957 noch nicht zur Entscheidung an*
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen«, Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen© Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen© Das beklagte Land hat Revision eingelegt* Es hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen© Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen©
Entscheidungsgründe t
Der Kläger hat sich trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten lassen« Der Senat hat daher gemäß § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes entschieden«
I*
Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 216 HEG für zulässig© Es ist der Ansicht, die in dieser Bestimmung gesetzte Frist beginne zu laufen, sobald der Anspruch angemeldet sei© Die Entschädigungsbehörde habe mit Rücksicht auf die in dem Begleitschreiben enthaltenen Angaben in der Sache zunächst- nichts zu veranlassen gehabt, sondern sie habe ab-
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warten können, bis der Kläger die von ihm angekündigten weiteren Angaben gemacht hätte, Nach dem Eingang des Schreibens vom 27o Dezember 1957 hatte die Entschädigungsbehörde jedoch innerhalb einer Frist von längstens 1/4 Jahr tätig werden müssen,, Das sei nicht geschehen.. Daher sei die Klage nach § 216 BEG zulässig»
II.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet«,
>	lc	Die nach § 216 BEG zulässige Klage, bei Untätigkeit der
 Entschädigungsbehörde ist, obwohl sie allgemein als solche bezeichnet wird, keine eigentliche Untätigkeitsklage, wie sie das neuere Recht in § 15 Abs» 3 BVerwGG, § 35 Abs» 2 VGG, § 24 VO Nr» 165< § 15 Abs«, 2 VGGRhPf vorsieht. Das Ziel der nach § 216 BEG zulässigen Klage ist nicht, daß die Behörde verurteilt wird, die ohne zureichenden Grund unterlassene Handlung vorzunehmen, den Bescheid zu erteilen, sondern der Entschädigungsanspruch selbst wird vor den Gerichten geltend gemacht«, Diese haben, wenn die Klage zulässig ist, über den Anspruch zu entscheiden« Der Sinn des § 216 BEG ist der, daß unter den dort gegebenen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne daß, wie es § 210 BEG sonst fordert, der geltend gemachte Anspruch zuvor durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versagt worden ist«
Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG auszulegen und anzuwenden ist," ist der sich aus dieser Bestimmung und aus anderen Normen des Entschädigungsrechts ergebende Zweck des Gesetzes« Hiernach sollen, wie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden«, Das Gesetz berücksichtigt,
 daß es -unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs« 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind. Auch in § 169 Abs<> 1 BEG geht das Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden werden kann und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden könneno Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt werden sollen«.
Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangeh, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen«, Das zeigen die Beratungen über § 85 des Entwurfs = § 179 BEG* In der 19* Sitzung des Ausschusses am 7, Februar 1956 ist bei der Beratung des § 78 des Entwurfs =
§ 169 BEG von dem Abgeordneten Br» Böhm ausdrücklich hervor-gehoben worden, es hänge von der Arbeitskapazität der Länder ab, in welchem Ausmaß Entschädigungsbescheide ergehen würden; der Sinn der Bestimmung, daß die Ansprüche bis spätestens 1962 zu befriedigen seien, sei eine Anweisung an die Länder, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeiten bis 1962 abgeschlossen seien und die Verpflichtung für die Parlamente, entsprechende Mittel bereitzustel-len* Der Vorsitzende Dr«, G®Bfchat sodann festgestellt, daß dies die einhellige Meinung des Ausschusses sei«. In derselben Sitzung des Ausschusses wurde am 8«, Februar 1956 wegen der Unmöglichkeit, alle Anträge sofort zu bearbeiten und zu entscheiden, erörtert, ob es zweckmäßig sei, den Ländern eine
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bestimmte Reihenfolge für die Bearbeitung vorzuschreiben«> Es wurde hiervon abgesehen und die Regelung dem Ermessen der Länder überlassene In seinem zusammenfassenden Bericht (BT-Drucks« 2382 zu § 179 BEG) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen,, Anweisungen an die Länder über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzustellen« Der Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden« In dieser Sitzung hat der Abgeordnete Dr«	ausdrücklich	bemerkt,	daß Dienst-
anweisungen der Länder für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmäßig seien«
Sinn und Zweck der Klage nach § 216 BEG kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sein, jedem Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen? wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat« Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vox*geschriebenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Entschädigungsbehörden«
Die Zahl ihrer Kammern und Senate kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entschädigungsbehörden« Es wäre, wenn § 216 BEG so weit ausgelegt würde, unmöglich, das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 zu befriedigen, zu erfüllen«
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Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden,- daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind, zu bescheiden und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzuhalten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht*
Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 BEG bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädigungsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat* Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BErgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundesentschädi-gungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengeno Der Ausschuß für Fragen der V/iedergutmachung hat, einem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins folgend, in seiner 210 Sitzung am 9« Februar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschränkung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen* Daraus folgt aber, wie die oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden konnten«
§ 216 EEG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers, die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wird« Die Klage nach
 
§ 216 BEG ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2'7o Mai 1959 IV ZR 7/59 (RzW 1959? 478) ausgesprochen hat, nicht dazu da, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrigen verzögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entge-genzuwirkenc Nach den in diesem Urteil dargelegten Rechtssätzen spielt bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde eine Rolle, sowie der Umstand, ob die eingegangenen I	Anträge	bei	der	Behörde	insgesamt	planmäßig	und nach sach-
lichen Gesichtspunkten bearbeitet werden und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise eingesetzt hat0
Bas Ermessen der Entschädigungsbehörde, die Reihenfolge der Erledigung der Anträge zu bestimmen, kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden«, Bas liegt in der Natur der Sache« Das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, viele 100.000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden Behörden genügend Freiheit für die Durchführung ihrer Arbeit gelassen wird«, Eine zu starke Reglementiere.ng und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen ‘and Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms. Nachgeprüft werden kann, ob die Behörde dem § 179 Abs«, 2 BEG gerecht wird und den dort genannten Antragstellern den ihnen gebührenden Vorrang einräumt„ Nachgeprüft werden kann ferner, ob die Behörde d&s ihr zustehende:Ermessen bei der*Bdstiramuhg. der-Reihenfolge für die Bearbeitung im Einselfall mißbraucht hat oder ob sie sonst im Einzelfall die Bearbeitung eines Antrags grob pflichtwidrig verzögert hat«,
 
Palls für die Entschädigungsbehörde ein Bearbeitungsplan aufgestellt ist, nach dem die vorliegenden Anträge in bestimmter Reihenfolge zu bearbeiten sind, ist eine Klage nach § 216 BEG unzulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind* Die in dem Plan für die Bearbeitung vorgeschriebene Reihenfolge muß auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen. Der Plan muß dem § 179 Abs« 2 BEG gerecht werden« Er muß so angelegt sein, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, die Erwartung, mit seiner Hilfe könne mit den vorhandenen und den in Zukunft zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln das Programm erfüllt werden, nicht offensichtlich unbegründet ist« Pie Bearbeitung des den Gegenstand der Klage bildenden Antrags muß nach Maßgabe des Planes erfolgt sein und die Behörde darf dabei die Bearbeitung nicht grob pflichtwidrig verzögert haben« Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig,, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs« 2 BEG zukommt«, Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Bache bevorzugt zu behandeln« Es kann auch im Hinblick auf die Erfüllung des Programms durchaus angebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist« Dadurch kann Zeit für die Bearbeitung der anderen Anträge gewonnen werden, Antragsteller, deren Anträge noch nicht beschieden sind, können daraus keine Rechte für sich herleiten« Ihre Klagen aus § 216 BEG werden dadurch nicht zulässig« Ebensowenig haben diejenigen Antragsteller, deren Anträge einfach liegen und schnell und ohne Mühe erledigt werden können, einen Anspruch darauf, daß die Behörde diese Anträge sofort entscheidet. Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag
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nicht außerhalb des Plans beschieden hat.
Ferner ist zu bedenken, daß das in § 169 BEG auf gestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die Antragsteller selbst nach besten Kräften bei der Aufklärung des von ihnen der Behörde unterbreiteten Fachverhalts mitwirken, die von der Entschädigungsbehörde gestellten Fragen schnell und so klar und vollständig, wie es ihnen möglich ist, beantworten«. Es ist eine sachlich gerechtfertigte Ausübung des Ermessens, wenn die Entschädigungsbehörde die Anträge derjenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedigung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Recht dazu, diese Mitwirkung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Nachteil der anderen Verfolgten erschweren«,
2o Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl. Das Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Lage seien, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten. Es meint daher, das beklagte Land habe es schuldhaft unterlassen, der Entschädigungsbehörde in Köln ausreichendes Personal zur Bearbeitung der dort vorliegenden Anträge zuzuweiseno Das beklagte Land habe keinen zureichenden Grund gehabt, den Antrag des Klägers unbearbeitet liegen zu lassen. Nachdem der Kläger die Unterlagen eingereicht und ausdrücklich um Entscheidung gebeten gehabt habe, hätte die Entschädigungsbehörde in den folgenden drei Monaten tätig werden müssen, sei es, daß sie einen Bescheid erteilt oder weitere Angaben und Beweise gefordert hätte.
 
Damit hat das Berufungsgericht an die Zusammensetzung der Entschädigungsbehörde Anforderungen gestellt, die, wie oben dargelegt, weit über das hinausgehen, was nach dem Gesetz gefordert wirdo Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen des Berufungsgerichts überhaupt hätten erfüllt werden können« Jedenfalls schien es dem das Gesetz beratenden Ausschuß kaum möglich, diesen Anfordei'un-gen zu genügen« Man hat deswegen auch davon abgesehen, so weitgehende Anforderungen, die die Durchführung der Entschädigung voraussichtlich vereiteln würden, zu stellen.
Das beklagte Land hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind, und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21 o November 1957 abgestellt ist«. Dieser Bearbeitungsplan ordnet eine sachlich gerechtfertigte Reihenfolge für die Bearbeitung der Anmeldungen an, Es ist auch nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nicht die Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen« Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung des Personals der Entschädigungsbehörde Rechnung getragen«. Abgesehen von den Schreibkräften waren an Dezernenten, Sachbearbeitern und Hilfskräften bei der Entschädigungsbehörde in Köln, die etwa 325 000 Anmeldungen zu bearbeiten hat, im Jahre 1954 32, im Jahre 1955 51, im Jahre 1956 61, im Jahre 1957	72	und	im Jahre 1958 163 Personen beschäf-
tigt« Es ist geplant, das Personal auf 250 Personen zu erhöhen«
Da der Kläger nicht zu den bevorrechtigten Personen gehört, konnte die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung seiner Anmeldung zunächst auf ein Jahr zurückstellen«. Sie hat
 
auch jetzt einen zureichenden Grund dafür? daß der Antrag noch nicht bearbeitet wird, da er nach dem Bearbeitungsplan noch nicht an der Reihe ist« Die Voraussetzungen für die Klage nach § 216 BEG sind sonach nicht gegeben. Das ange-fochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 97 ZPO; § 225
3EG<
Ascher
 Johannsen
YoWerner
 Maaß
DroLoewenheim