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BGH · IT ZB 114/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 114/55

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden im Januar 1948 eingereichten Klage die Herausgabe von Schmucksachen und sonstigen Wertgegenständen, Er behauptet, ein Teil der Sachen gehöre ihm, die (ihrigen habe er der Beklagten zu 1 geschenkt. Durch Endurteil des Landgerichts vom 10« Juni 1952 ist der Klage zu dem großen Teil stattgegeben worden. Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagten Berufung eingelegt* Durch Urteil vom 17. Die Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil des jetzt erkennenden Senats vom 9- November 1955 zurückgewiesen worden. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagten hätten ihn bei dem Ortsgruppenleiter und der Gestapo politisch denunziert, auf eine Reihe von Zeugen Bezug genommen, die in den Yorinstanzen nur zu dem Teil vernommen worden seien« Soweit die Vernehmung dieser Zeugen unterblieben sei, habe das Berufungsgericht zu einem Teil vorgelegte eidesstattliche Versicherungen der benannten Personen verwertet« Dies sei unzulässig und widerspreche dem Gesetz. Januar 1951 (Bl 517 d.A.), "Rechtsanwalt H^^(der Prozeßbevollmächtigte des Klägers) erkläre sich damit einverstanden, daß die dem Gericht mit den Schriftsätzen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als vollwertige Beweismittel im Sinne des S 370 Abs II ZPO verwendet werden". Wenn es nun in dem genannten Schriftsatz des Klägers heißt, die Parteivertreter hätten schon im Termin vom 2» Juni 1950 (Bl 287 d.Ao) "übereinstimmend erklärt, daß die eidesstattlichen Versicherungen als Urkunden bei der Entscheidung' mitverwertet würden", so konnte damit nur gemeint sein, daß auch jetzt wieder .Urkundenbeweis angetreten würde. Jede Partei kann allerdings verlangen, daß ein Zeuge, von dem nur eine schriftliche Äußerung oder eine protokollierte Aussage aus einem anderen Rechtsstreit vorliegt, vernommen werde« Einen dahingehenden Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Vor allem stehen der Rüge des Klägers §§ 295 Abs 1, 558 ZPO entgegen; er hat den ihm bekannten Mangel nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen nicht als unrichtig behandeln dürfen, ohne die Aussteller der Versicherungen als Zeugen zu hören. Zunächst müssen hier von den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Fällen die eidesstattlichen Versicherungen der Elisabeth und des Walter ausscheiden. Ein Verstoß gegen § 159 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Parteien zu veranlassen, die Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen. Das Berufungsgericht konnte auch nicht annehmen, daß etwa der Kläger solche Behauptungen aufstellen und damit Vorbringen würde, die von ihm selbst eingereich- Was die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen <3^ und anlangt, so kann unterstellt werden, daß das Berufungsgericht auch die eidesstattlichen Versicherungen dieser Zeugen mitgemeint hat, wenn es zu I 2 b der Entscheidungsgründe (S 34 des Urteils Bl 736 R d,Ao) von den “Aussagen11 dieser Zeugen spricht. Es braucht auch nicht dem Beweisführer seine Stellungnahme zu den Urkunden mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, weiteren Beweis anzutreten (vgl das Urteil des Senats vom 25» Januar 1954 IV ZR 119/53 S 12). Bl 736 cLAc-und dazu die Anlage 3 des Schriftsatzes vom 10o November 1933 Bl 662, 663 d.A.), G^)und 00^^ Erfahrungssätze verletzt oder Beweisangebote des Klägers Übergangen hat, braucht nicht geprüft zu werden. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Frage, ob dies erwiesen sei, auseinandergesetzt, dann aber (Seite 43 der Urteilsausfertigung Bl 741 d.A.) diesen Umstand für unerheblich erklärt. Ein Rechtsverstoß liegt nicht darin, ^aß das Berufungsgerichten Erwägung gezogen - und nicht, wie die Revision meint, unterstellt - hat, daß möglicherweise von dritter Seite Auskünfte über den Kläger bekommen und sich aus irgendeinem Grunde wahrheitswidrig auf die Beklagten als Urheber der Auskünfte berufen habe. Würdigung des Umstandes, daß die Beklagte zu 1 - wie der Kläger behauptet hat -ihm auch bei sowjetischen Behörden angezeigt hat, auf tatsächlichem Gebiet. Per Kläger hatte für diese Behauptung, auf die er auf S 6/7 seiner Revision zurückgreift, in dem von ihm dort angeführten Schriftsatzstellen S 6 des Schriftsatzes vom 28. Pie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Behauptungen nachzugehen, die der Kläger hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auf gestellt habe. Juli 1951 (Bl 470 d.A.) beweis angeboten war, für nicht wesentlich gehalten, es also dahin gewürdigt hat, der Zeuge sei auch dann für glaubwürdig zu erachten, wenn die Behauptung des Klägers, daß der Zeuge bis etwa 1956 Mitglied der SA gewesen sei und erst dann ausgetreten sei, zuträfen, also seine Aussage vom 28. Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in dem von ihm als erwiesen erachteten bzw. Bie Revision übersieht hier, daß das Berufungsgericht diese Äußerung nicht als erwiesen angesehen hat. Daß die Beklagte zu 1 den Ortsgruppenleiter angerufen hat, um zu verhindern, daß der Kläger, mit dem sie in Scheidung lebte, wieder in die Ehewohnung ziehe, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als schwere Verfehlung und groben Undank gewertet. nommen hat, daß der Ortsgruppenleiter als Parteifunktionär rein politische Aufgaben und mit dem Wohnungswesen nichts zu tun gehabt habe, liegt kein Verstoß gegen

Zitierte Normen: § 159 ZPO
eidesstattlichBerufungsgerichtZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2474 033
IT ZB 114/55
Verkündet am 18. Januar 1956 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsateile
I m N a m e n dea Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Professors Dr. jjur.
trafie
 Hermann
Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
 gegen
10 Frau Alma S	gesch.	U0tttf9
••
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsbeklagte,
2c Frau Brigitte K	gesch.
mm
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher. Baske, BroVpWerner und Seheffler
 für Recht erkannt«
Die in dem Versäumnisurteil vom 9. November 1955 enthaltene Entscheidung wird aufrechterhalten. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auch insoweit auferlegt, als sie nach dem Erlaß des Versäumnisurteils entstanden sind.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren seit dem 23« Juli 1917 miteinander verheiratet. Die Ehe ist im Jahre 1946 durch Urteil des Qberlandesgerichts in Dresden geschieden worden« Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter, die Beklagte zu 2, hervorgegangen.
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden im Januar 1948 eingereichten Klage die Herausgabe von Schmucksachen und sonstigen Wertgegenständen, Er behauptet, ein Teil der Sachen gehöre ihm, die (ihrigen habe er der Beklagten zu 1 geschenkt. Die Beklagte zu 1 habe sich durch schwere Verfehlung groben Undanks .schuldig gemacht, er habe darauf die Schenkung widerrufen. Die schwere Verfehlung läge vor allem darin, daß die Beklagten ihn bei dem Ortsgruppenleiter der NSDAP,	und der Gestapo
 denunziert hätten. Sie hätten ihn beschuldigt, fremde Sender abgehört und Juden in seiner Kanzlei beschäftigt zu haben, Ferner hätten sie ihn im Bhescheidungsprozeß - in der Zeit vor dem Zusammenbruch - unter politischen Druck gesetzt.
Durch ein Teilurteil (vom 28« Juli 1949) hat das Landgericht in München über eine Anzahl der den Gegenstand der Klage bildenden Gegenstände entschieden,
 Das Oberlandesgericht in München hat den Berufungen der beiden Beklagten nur teilweise stattgegeben.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (vom 7. Juli 1950) ist rechtskräftig geworden.
Durch Endurteil des Landgerichts vom 10« Juni 1952 ist der Klage zu dem großen Teil stattgegeben worden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
 
~ 3 -
Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagten Berufung eingelegt* Durch Urteil vom 17. November 1954 hat das Oberlandesgericht in München die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Der Berufung der Beklagten zu 1 hat es stattgegeben«, Der Berufung der Beklagten zu 2 hat es zu dem Teil stattgegeben; im übrigen hat es sie zu-rückgewiesen«	'
Mit der Revision bittet der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu seinem'Nachteil erkannt sei, und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil des jetzt erkennenden Senats vom 9- November 1955 zurückgewiesen worden. Das Urteil ist am‘ 24« November 1955 zu-gestellt worden. Der Kläger hat am 8. Dezember 1955 dagegen Einspruch eingelegt. Er beantragt.
das Versäumnisurteil aufzuheben und nach dem Anträge aus der Revisionsbegrttndung vom 7* Juni 1955 zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Ent sehe idunga gründe:
I. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe tatsächliche Feststellungen auf Grund eines unzulässigen Verfahrens getroffen.
 
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Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagten hätten ihn bei dem Ortsgruppenleiter	und	der
 Gestapo politisch denunziert, auf eine Reihe von Zeugen Bezug genommen, die in den Yorinstanzen nur zu dem Teil vernommen worden seien« Soweit die Vernehmung dieser Zeugen unterblieben sei, habe das Berufungsgericht zu einem Teil vorgelegte eidesstattliche Versicherungen der benannten Personen verwertet« Dies sei unzulässig und widerspreche dem Gesetz. Zwar hätten sich die Parteien im ersten Berufungsverfahren damit einverstanden erklärt, daß die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen im Wege des Urkundenbeweises verwertet würden (Urteil S 11; Prot, vom 2.6*50 - Bl 287 f d.A.
Hach rechtskräftigem Abschluß des ersten Verfahrens, das nur einen Teil des Streitgegenstandes betroffen habe, habe sich der Kläger auch zu Protokoll des Landgerichts vom 8* Januar 1951 damit einverstanden erklärt, ,fdaß die dem Gericht mit den Schriftsätzen vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen als vollwertige Beweismittel im Sinne des § 370 Abs II ZPO verwendet würden"* Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten aber ausdrücklich ihr Einverständnis dazu verweigert und weiter erklärt, daß ihre Zustimmung zur Verwertung der eidesstattlichen Erklärungen im Termin vom 2* Juni 1950 vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in München, wonach die eidesstattlichen Erklärungen bei der Entscheidung mitverwertet werden könnten, nur für die Berufungsverhandlung habe gelten sollen.
Die Rüge der Revision greift nicht durch*
/
Mit seiner Erklärung, er sei mit der Verwendung der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel ein-
verstanden, hat der Kläger sich auf die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel bezogen. Er hat damit einen.Urkundenbeweis angetreten. Zwar heißt es in der Niederschrift vom 8. Januar 1951 (Bl 517 d.A.), "Rechtsanwalt H^^(der Prozeßbevollmächtigte des Klägers) erkläre sich damit einverstanden, daß die dem Gericht mit den Schriftsätzen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als vollwertige Beweismittel im Sinne des S 370 Abs II ZPO verwendet werden". Der Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 1951 (Bl 318 drA.) ergibt deutlich, daß es ihm darauf ankam, ürkundenbeweis an-zutreten. Biesen Schriftsatz hat er mit Rücksicht darauf eingereicht, daß die Prozeßbevollmächtigten der beiden Beklagten im Termin vom 8. Januar 1951 ihr Einverständnis zu der "Verwendung der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel im Sinne des § 370 Abs II ZPO" verweigert hatten. Wenn es nun in dem genannten Schriftsatz des Klägers heißt, die Parteivertreter hätten schon im Termin vom 2» Juni 1950 (Bl 287 d.Ao) "übereinstimmend erklärt, daß die eidesstattlichen Versicherungen als Urkunden bei der Entscheidung' mitverwertet würden", so konnte damit nur gemeint sein, daß auch jetzt wieder .Urkundenbeweis angetreten würde. Gegen die Zulässigkeit des Beweismittels ah sich bestehen keine Bedenken. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 105, 219 /52l7) kann jede Partei Niederschriften Uber Zeugenaussagen ebenso wie schriftliche Äußerungen eines Zeugen überhaupt zur Beweisführung verwerten und bedarf es zur Erhebung und. Verwertung dieser Art des Beweises grundsätzlich nicht des Einverständnisses der Gegenpartei. Jede Partei kann allerdings verlangen, daß ein Zeuge, von dem nur eine schriftliche Äußerung oder eine protokollierte Aussage aus einem anderen Rechtsstreit
 vorliegt, vernommen werde« Einen dahingehenden Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Vor allem stehen der Rüge des Klägers §§ 295 Abs 1, 558 ZPO entgegen; er hat den ihm bekannten Mangel nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen nicht als unrichtig behandeln dürfen, ohne die Aussteller der Versicherungen als Zeugen zu hören. Die Unglaubwürdigkeit könne ohne Anhörung des Zeugen nicht festgestellt werden. Auch diese Rüge greift nicht durch.
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Zunächst müssen hier von den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Fällen die eidesstattlichen Versicherungen der Elisabeth	und	des
 Walter	ausscheiden.	Denn	das	Berufungsge-
richt hat diesen eidesstattlichen Versicherungen nicht wegen der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussteller einen Beweiswert abgesprochen, sondern es hat deren Bekundungen als unerheblich, da viel zu unbestimmt, . angesehen. Ein Verstoß gegen § 159 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Parteien zu veranlassen, die Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen. Eine Vernehmung hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn zu erwarten gewesen wäre, daß die Zeugen bestimmtere Angaben als in ihren eidesstattlichen Versicherungen machen würden. Dahingehende Behauptungen hatte aber der Kläger nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht konnte auch nicht annehmen, daß etwa der Kläger solche Behauptungen aufstellen und damit Vorbringen würde, die von ihm selbst eingereich-
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ten eidesstattlichen Versicherungen seien unvollständig.
ist auch in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen, welche Einzelheiten in das Wissen der Zeugen gestellt. wurden.
Was die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen <3^ und	anlangt,	so	kann	unterstellt	werden,
 daß das Berufungsgericht auch die eidesstattlichen Versicherungen dieser Zeugen mitgemeint hat, wenn es zu I 2 b der Entscheidungsgründe (S 34 des Urteils Bl 736 R d,Ao) von den “Aussagen11 dieser Zeugen spricht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 43 der Urteilsausfertigung (Bl 741 d«A.) ergeben aber, daß es den Umstand, ob der Ortsgruppenleiter	Äußerungen
 Uber politische Denunziationen der beiden Beklagten gemacht hat, für unerheblich gehalten hat. Das Urteil würde also, wenn ein Verfahrensverstoß insoweit vorliegen sollte, nicht auf ihm beruhen.
Im übrigen sind - wie bereits erwähnt - beide Zeugen vernommen worden.
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Abgesehen hiervon ist. - entgegen der Ansicht der Revision - ein Gericht nicht gehindert, aus den ihm zu dem Beweise vorgelegten Urkunden Schlüsse nach jeder Richtung hin zu ziehen. Es braucht auch nicht dem Beweisführer seine Stellungnahme zu den Urkunden mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, weiteren Beweis anzutreten (vgl das Urteil des Senats vom 25» Januar 1954 IV ZR 119/53 S 12).
Ob das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen Gertrud	(Bl	33	des	Urteils,
 
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 Bl 736 cLAc-und dazu die Anlage 3 des Schriftsatzes vom 10o November 1933 Bl 662, 663 d.A.), G^)und 00^^ Erfahrungssätze verletzt oder Beweisangebote des Klägers Übergangen hat, braucht nicht geprüft zu werden. Denn die Behauptungen, zu denen die Zeugen gehört worden sind oder gehört werden sollten, gehen dahin, der Ortsgruppenleiter	habe geäußert, die Beklag-
ten hätten den Kläger politisch denunziert. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Frage, ob dies erwiesen sei, auseinandergesetzt, dann aber (Seite 43 der Urteilsausfertigung Bl 741 d.A.) diesen Umstand für unerheblich erklärt.
Die Revision greift weiter die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht die Unerheblichkeit darlegt o Dieser Angriff richtet sich gegen eine tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts und ist daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Ein Rechtsverstoß liegt nicht darin, ^aß das Berufungsgerichten Erwägung gezogen - und nicht, wie die Revision meint, unterstellt - hat, daß	möglicherweise von dritter
 Seite Auskünfte über den Kläger bekommen und sich aus irgendeinem Grunde wahrheitswidrig auf die Beklagten als Urheber der Auskünfte berufen habe. Bei der Wür-digung einer Äußerung, die nur mittelbar überliefert ist, hat das Gericht sogar die Pflicht, alle Möglichkeiten zu erwägen, die der angeblichen Äußerung zugrunde liegen könnten. £ie es dann diese Möglichkeiten würdigt, ist als auf tatsächlichem Gebiet liegend von der Revision nicht nachzuprüfen.
Ebenso liegt die. Würdigung des Umstandes, daß die Beklagte zu 1 - wie der Kläger behauptet hat -ihm auch bei sowjetischen Behörden angezeigt hat,
 auf tatsächlichem Gebiet. Per Kläger hatte für diese Behauptung, auf die er auf S 6/7 seiner Revision zurückgreift, in dem von ihm dort angeführten Schriftsatzstellen S 6 des Schriftsatzes vom 28. Mai 1951 (Bl 578 d.A.) und S 4 zu II 1 des Schriftsatzes vom 19« November 1952 (Bl 602 d.A.) keine tauglichen Beweise ange-boten. Zur Ausübung des Fragerechts gemäß § 139 ZPO bestand für das Gericht nach Lage des Falls kein Anlaß. Es konnte vielmehr davon ausgehen, daß Weiteres als in den sehr umfangreichen Sehriftsatzen Vorgetragene, vom Kläger nicht beigebracht werden konnte.
Pie Bevision meint weiter, das Berufungsgericht hätte die Zeugin £^1 (vgl Bl 631**> 632 d.A.) verneh- . men müssen. Pieser habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nur im Verhältnis zur Beklagten zu 2, nicht aber im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zugestanden. Penn sie sei vom Kläger für eine Penunziation der Beklagten zu 1 benannt worden. Pas trifft objektiv nach dem Beweis-fceschluß vom 11. Juni 1953 (Bl 625 d.A.) schon nicht ganz zu; denn die unter Beweis gestellten Behauptungen bezogen sich auf beide Beklagte. Abgesehen hiervon greift die Büge aber schon aus folgendem Grunde . nicht durch. Nachdem die Zeugin dem Amtsgericht in Tegernsee, das um ihre Vernehmung ersucht worden war, schriftlich mitgeteilt hatte, daß sie ihr Zeugnis gemäß § 383 Ziff 3 ZPO verweigere, hätte der Kläger dieser Weigerung widersprechen müssen. Pies hat er nicht getan (vgl S 3 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1953 S 642). Gemäß §§295 Abs 1, 558 ZPO könnte er die Unterlassung der Vernehmung der Zeugin nicht mehr rügen, wenn diese Unterlassung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wäre.
(
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Paß das Berufungsgericht der eidlichen Aussage des Zeugen Pr«.	Glauben	schenkte,	liegt	auf dem Gebiet
 der Beweiswürdigung. Piese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Pie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Behauptungen nachzugehen, die der Kläger hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auf gestellt habe. A»uch diese Rüge greift nicht durch. Pafür, daß das Berufungsgericht ..die Behauptungen übersehen habe, liegt kein Anhaltspunkt vor. Es kann daher nur angenommen werden, daß es da» Vorbringen, soweit dafür auf S 64 zu Ziffer 9 des Schriftsatzes vom 19. Juli 1951 (Bl 470 d.A.) beweis angeboten war, für nicht wesentlich gehalten, es also dahin gewürdigt hat, der Zeuge sei auch dann für glaubwürdig zu erachten, wenn die Behauptung des Klägers, daß der Zeuge bis etwa 1956 Mitglied der SA gewesen sei und erst dann ausgetreten sei, zuträfen, also seine Aussage vom 28. Juni 1951 in diesem Punkte ungenau gewesen sein sollte.
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in dem von ihm als erwiesen erachteten bzw. als richtig unterstellten Sachverhalt keine schwere Verfehlung der Beklagten zu 1 gegen den Kläger erblickt. Einmal sei die Äußerung gegenüber der Krankenschwester	eine	schwere	Verfehlung.
Bie Revision übersieht hier, daß das Berufungsgericht diese Äußerung nicht als erwiesen angesehen hat. Seine Ausführungen (Seite 57 der Urteilsausfer-tigung Bl 738 d.A.) sind nur Hilfserwägungen.
 
- XI -
Daß die Beklagte zu 1 den Ortsgruppenleiter angerufen hat, um zu verhindern, daß der Kläger, mit dem sie in Scheidung lebte, wieder in die Ehewohnung ziehe, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als schwere Verfehlung und groben Undank gewertet.
Darin, -daß es die Zeugin	nicht darüber ver-
nommen hat, daß der Ortsgruppenleiter als Parteifunktionär rein politische Aufgaben und mit dem Wohnungswesen nichts zu tun gehabt habe, liegt kein Verstoß gegen
§ 286 ZPO-
• ♦
Da das sehr eingehend begründete Urteil auch sonst keine Rechtsverletzung enthält, war die Revision zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Schmidt Ascher Baske v. Werner	Seheffler