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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien streiten um die Auslegung von Bestimmungen, die der am 4« Januar 1933 verstorbene Erblasser in seinem am 25« Mai 1930 errichteten Testament getroffen batte und die eine Zuwendung an den Kläger und seine Mutter enthaltenDer Nachlass bestand im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Besitztums das im Wege des Erbgangs auf die Beklagten übergegangen ist. VIo Sollte Arthur S^HHh (der Kläger) nach meinem Tode den Hof, soweit er denselben jetzt hat, weiter als Pacht behalten wollen, so soll er denselben für 300 Pli bis zu dem eventuellen Verkauf, behalten, jedoch müssen die landwirtschaftlichen Abgaben von demselben mitentrichtet werden. Seine Lutter habe nicht nur 30 Jahre unentgeltlich für den Erblasser gearbeitet, sondern ihn auch noch mit Einkünften aus einem von ihr selbst betriebenen Geschäft unterstützte Mit diesem Geld habe der Erblasser das Inventar für den Hof angeschaffta Der Erblasser habe gewollt, dass er, der Kläger, 35.000 RM erhalten solle, ran selbst einen Hof erwerben zu können. Sie vertreten die Ansicht, der Erblasser habe die Zahlung von 35-000 RM nur für den Fall angeordnet, dass die Mutter des Klägers den Hof, auf dem er sie versorgt wissen wollte, ganz verlassen müsse. Nach dem Willen des Erblassers hätte sie an der Entschädigungssumme höchstens dann beteiligt werden können, wenn ihr Rentenanspruch und ihr Wohnrecht durch den nach der Enteignung verbleibenden Teil des Hofes nicht mehr genügend gesichert gewesen wäre« Das treffe aber nicht zu. Die Urteilsgründe lassen aus ihrem Zusammenhang erkennen, daß das Berufungsgericht diese von den Beklagten bestrittene Tatsache für nicht erwiesen angesehen hat. Die Revision kann nicht rügen, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Kläger aufzufordern, Beweise für diese Behauptung anzutreten. Wenn dann die Beklagten seine Behauptungen bestritten, war es allein seine Sache, Beweise anzutreten, sofern ihm solche zur Verfügung standen* Bas Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei stets ausdrücklich zu befragen, ob sie für eine vom Gegner bestrittene Behauptung Beweis antreten kann und will» Diese Pflicht besteht nur, wenn das Gericht erkennen kann, dass die Partei es aus einem offenbaren Versehen unterlassen hat, den an sich gebotenen Beweis anzutreten* Dies war hier nicht der Pall. Wenn die Revision darauf hinweist, dass der Erblasser der Mutter des Klägers zunächst 35-000 PH aus dem Verkaufserlös zugewandt und erst an späterer Stelle des Testaments das Wohnrecht und das Rentenvermächtnis geregelt habe, so kann dieser Umstand dem Berufungsgericht, das das Testament im Tatbestand als Urteil wiedergibt, nicht entgangen sein* Es handelt sich dabei aber um einen sehr formalen und äusserlichen Umstand, der nur geringen Beweiswert hatte, so dass das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit in den Urteilsgründen auseinandersetzen musste* Die Gründe ergeben, dass das Berufungsgericht daraus allein und auch in Verbindung mit den sonst vorgetragenen Tatsachen keine Schlüsse ziehen konnte* Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die vom Kläger dafür angetretenen Beweise zu erheben, dass das Vermächtnis von 35*000 PU der Butter des Klägers ausgesetzt sei, um diesem zu ermög 8 - lieben, den Hof zu erwerben und um damit einen Ausgleich für die von seiner Mutter dem Erblasser zugewandten Geldmittel zu schaffen, und auch weil der Erblasser sich bewusst gewesen sei, durch das Wohnrecht und die Kente die Dienste seiner Hutter nicht genügend entlohnt zu haben» Der Schriftsatz vom 13» Oktober 1953 S 3 (Bl 125 GA) und der Schriftsatz vom 10» November 1953 (Bl 133 GA), auf die die Revision verweist, enthalten Behauptungen, die nicht gänzlich miteinander vereinbar sind. V.ährend in jenem Schriftsatz unter Beweis gestellt ist, der Erblasser habe dem Kläger 35*000 KM zuwenden wollen, damit er den hof erwerben könne, wird dazu in diesem Schriftsatz ausgeführt, der Erblasser habe geäussert, er wolle der Mutter des Klägers diesen Betrag zuwenden» Entscheidend war aber allein, ob dieser Wille in dem Testament einen Ausdruck gefunden hat» Diese Präge hat das Berufungsgericht verneint» Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht 1 treffen, weil der Erblasser in seinem Testament selbst die Beweggründe angegeben hatte, die ihn bestimmt hatten* der Mutter des Klägers etwas zuzuwenden» Das Berufungsgericht konnte dann davon ausgehen, dass ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser früher etwas anderes ge-äussert hatte, doch nur die in dem Testament von ihm ausdrücklich erklärten Beweggründe bestimmend waren, so dass sie allein für die Auslegung heranzuziehen waren» Das Berufungsgericht brauchte aus diesem Grunde die von der Revision angeführten Beweise nicht zu erheben» Schliesslich hat die Revision in diesem Zusammenhang noch vorgetragen, der Erblasser sei sich bewusst gewesen, dass er durch das V.'ohnrecht und durch die Rente den ihm von der Hutter des Klägers geleisteten Diensten nicht gerecht werde, da er gewusst habe, dass diese ihm aus ihrem Laden Mittel zur Zum anderen aber kam es nur darauf an, ob der Erblasser bei der ausschliesslichen Berücksichtigung des von ihm im Testament angegebenen Beweggrundes die Mutter des Klägers besser bedenken wollte, als es nach der Auslegung, die das Berufungsgericht den früheren Testa-mentsbeStimmungen gegeben hat, geschehen ist. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass die Mutter des Klägers keinen Anspruch auf einen Teil der Enteignungsentschädigung hatte. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Beklagten für den Resthof nur noch eine Pacht von jährlich 380 RM erzielt und dass deswegen die Rente der Mutter des Klägers von 1,200 RM jährlich nicht mehr gesichert gewesen sei, geht fehl. Daß der Kläger keine höhere Pacht, die ursprünglichauch auf nur 500 DM bemessen war, zahlte, beruhte allein darauf, dass der Erblasser ihm das Pachtrecht an dem Hof für die geringe Jahrespacht vermacht hatte. nach der Enteignung nach den eigenen Behauptungen des Klägers noch einen Wert von mehr als 150 000 EM hatte und dass die Beklagten auch weiterhin in der Lage waren> der Hutter des Klägers.das Wohnrecht und die Rente zu gewähren.

Zitierte Normen: § 2074 BGB
HofBerufungsgerichtMutterErblasserRenteTestamentKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

7
erkündet am 16« April 1955
odas, Justizangestellter	.5	07^
1s Urkundsbeamter der	w
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Arthur
 strasse
in W
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof«Dr
 gegen
L Frau Aletta S bei
2, Frau Elisabeth N bei
I, geborene K , geborene K
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte II» mstanzg Rechtsanwälte
 und	in	~
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rtitind-•
liehe Verhandlung vom 16, April 1955 unter Mitwirkung des .Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jö-hannsen, Dr,Kregel und Br,v»Werner
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24«. März 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auslegung von Bestimmungen, die der am 4« Januar 1933 verstorbene Erblasser in seinem am 25« Mai 1930 errichteten Testament getroffen batte und die eine Zuwendung an den Kläger und seine Mutter enthaltenDer Nachlass bestand im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Besitztums das im Wege des Erbgangs auf die Beklagten übergegangen ist. Nachdem der Erblasser unter Nr, I seines Testaments die Erbfolge geregelt und damit bestimmt hatte, wer seinen Hof erben sollte, lauten die weiteren hier streitigen Bestimmungen:
nII- Von diesem Hof erhält Frau Paula B|^^IB (die Mutter des Klägers), wenn der Hof verkauft wird, 35.000 EM.
III. Während der Zeit bis zu dem Verkauf resp. bis zur Auszahlung des Kapitals erhält dieselbe monatlich 100 Pli.
IV, Sämtliches lebende und tote Inventar sowie das gesamte Mobiliar erhält Frau Paula B\
V. Ferner hat Frau Paula Bsolange der Hof nicht verkauft und dieselbe mit Kapital abgefunden, freie Wohnung in sämtlichen Räumen des Wohnhauses mit Ausnahme der 2 Räume, die T^m|^ als Pächter gehabt hat und die zur Pächterwohnung gerechnet werden, ebenso den HUhnerstall und Wagenschuppen und der Raum, wo Hundezwinger und Entenställe liegen, und der Garten hinter Schuppen bis zu dem Teich unentgeltlich bis zur Auszahlung zur Verfügung.
 
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VIo Sollte Arthur S^HHh (der Kläger) nach meinem Tode den Hof, soweit er denselben jetzt hat, weiter als Pacht behalten wollen, so soll er denselben für 300 Pli bis zu dem eventuellen Verkauf, behalten, jedoch müssen die landwirtschaftlichen Abgaben von demselben mitentrichtet werden.
VII. Heine sämtlichen Schulden sollen voll aufgewertet werden, jedoch ohne Zinsen beim Verkauf des Hofes.
VIII. Habe Frau	in Anbetracht, dass dieselbe
 ca. 30 Jahre mir meinen Haushalt geführt und während dieser Zeit keinerlei Gehalt bekommen hat, so bedanken müssen, dass diese für ihren Lebensabend genügend zu leben hat.”
Der Hof wurde bereits vor dem Tod des Erblassers seit 1931 von dem Kläger bewirtschaftet. Er war ursprünglich 84,2 Morgen gross. Davon waren bereits in den Jahren 1907 und 1909'	27,27	Morgen zugunsten der Gewerkschaften P.hein I
und II zur Benutzung gegen Zahlung jährlich fällig werdender* Entschädigungen enteignet worden. Im Dezember 1938 wurde dieser Teil des Hofes und einige weitere Parzellen, ins-
i
gesamt eine Fläche von 9 ha 41 a 18 qm enteignet. Die auf 82.520,40 HM festgesteilte Entschädigungssumme ist an die Beklagten gezahlt worden. Ausserdem erhielten sie auf Grund eines Vergleichs noch einen Betrag von 7-500 RM.
Die Mutter des Klägers verstarb am 17« Februar 1940. Sie ist von dem Kläger als Alleinerbin beerbt worden. Bis zu ihrem Tode hatte sie freie Wohnung auf dem Hof« Mindestens bis einschliesslich Januar 1940 hat sie auch die ihr ausgesetzte Rente von monatlich 100 RM erhalten.
 
• Im Jahre 1952 haben die Beklagten den Hof, soweit er ihnen noch verblieben war, veräussert.
Der Kläger vertritt die Ansicht, seine Mutter habe an der für die Enteignung gezahlten Entschädigungssumme anteils-mässig beteiligt werden müssen, da der Resthof keine genügende Sicherheit für ihren Anspruch auf Zahlung von 55»000 ELI bei einer etwaigen Veräusserung des Hofes geboten habe. Auch hätten die Einkünfte aus dem Resthof nicht genügt, um die an seine Mutter zu zahlende Rente aufzubringen• Der Erblasser habe seiner Mutter auch das Wohnrecht, die Rente und die 35*000 ELI nebeneinander zugewandt. Seine Lutter habe nicht nur 30 Jahre unentgeltlich für den Erblasser gearbeitet, sondern ihn auch noch mit Einkünften aus einem von ihr selbst betriebenen Geschäft unterstützte Mit diesem Geld habe der Erblasser das Inventar für den Hof angeschaffta Der Erblasser habe gewollt, dass er, der Kläger, 35.000 RM erhalten solle, ran selbst einen Hof erwerben zu können.
Be* Kläger hat beantragt,
 die Beklagter zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 10.000 DM zu zahlen nebst 0,5 Zinsen für die Zeit vom 1.2.1939 bis 20.6.1948 und 5 cß> Zinsen -seit diesem Tage.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, der Erblasser habe die Zahlung von 35-000 RM nur für den Fall angeordnet, dass die Mutter des Klägers den Hof, auf dem er sie versorgt wissen wollte, ganz verlassen müsse. Aus dem Erlös für den Verkauf des Resthofes hätten im übrigen auch mühelos 35.000 RM aufgebracht werden können.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen - Das Oberlandesgericht hat ausgteführt, die Testamentsbestimmung, dass der Mutter des Klägers bei einem Verkauf des Hofes aus dem Erlös 35*000 HM zu zahlen seien, sei eine durch den Verkauf des Hofes bedingte letztwillige Zuwendung« Sie gelte nach § 2074 BGB im Zweifel nur, wenn die Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebe* Ein von dieser Auslegungsregel abweichender Wille des Erblassers könne dem Testament nicht entnommen werden, Die Mutter des Klägers habe nach dem Testament auch keinen Anspruch darauf gehabt, an der für die teilweise Enteignung des Hofes gezahlten Entschädigung beteiligt zu werden* Die Abfindungssumme habe nach dem Willen des Erblassers nur gezahlt werden sollen, wenn die Hutter des Klägers nicht mehr durch die Zahlung der Rente und durch'das unentgeltliche Wohnen auf dem Hofe habe versorgt werden können, wenn diese ihr zunächst zugedachte Zuwendung durch eine Veräusserung des Hofes entzogen würde. Nach dem Willen des Erblassers hätte sie an der Entschädigungssumme höchstens dann beteiligt werden können, wenn ihr Rentenanspruch und ihr Wohnrecht durch den nach der Enteignung verbleibenden Teil des Hofes nicht mehr genügend gesichert gewesen wäre« Das treffe aber nicht zu. Nach der Enteignung sei noch eine landwirtschaftliche Nutzfläche von über 45 Morgen mit allen Wohn-und Wirtschaftsgebäuden verblieben. Der Verkaufswert des Resthofs habe nach den eigenen Berechnungen des Klägers noch mehr als' 35*000 RM betragen«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt* Die Beklagten haben sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Die Revision wendet sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der umstrittenen Bestimmungen. Insoweit kann sie nur rügen, dass das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und gegen Verfahrensvorschriften verstossen hat. Die hierauf zielenden Rügen der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, alle für die Auslegung wesentlichen Umstände und zwar auch diejenigen, die ausserhalb der Testamentsurkunde liegen, berücksichtigt «
Der Erblasser hat unter Nr VIII des Testaments die Beweggründe angegeben, die ihn bestimmt haben, die Mutter des Klägers in seiner letztwilligen Verfügung zu bedenken. Nach der Lebenserfahrung konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der hier angegebene Grund den Erblasser tatsächlich bestimmt hatte. Demgegenüber konnte der Kläger beweisen, dass, auch noch andere Gründe für den Erblasser bestimmend waren. Der Kläger hat dahingehende Behauptungen aufgestellt und vorgetragen, seine Hutter habe den Erblasser durch Geldzuwendungen unterstützt. Dieser Umstand sei gleichfalls mitbestimmend für ihre gemachten Zuwendungen gewesen. Die Urteilsgründe lassen aus ihrem Zusammenhang erkennen, daß das Berufungsgericht diese von den Beklagten bestrittene Tatsache für nicht erwiesen angesehen hat. Die Revision kann nicht rügen, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Kläger aufzufordern, Beweise für diese Behauptung anzutreten. Dass die Beweggründe, die den Erblasser bestimmt hatten, sein
 
letztwillige Verfügung zu treffen, für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sein konnten, war dem Kläger bekannt, da er selbst hierauf hingewiesen hatte. Wenn dann die Beklagten seine Behauptungen bestritten, war es allein seine Sache, Beweise anzutreten, sofern ihm solche zur Verfügung standen* Bas Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei stets ausdrücklich zu befragen, ob sie für eine vom Gegner bestrittene Behauptung Beweis antreten kann und will» Diese Pflicht besteht nur, wenn das Gericht erkennen kann, dass die Partei es aus einem offenbaren Versehen unterlassen hat, den an sich gebotenen Beweis anzutreten* Dies war hier nicht der Pall.
Wenn die Revision darauf hinweist, dass der Erblasser der Mutter des Klägers zunächst 35-000 PH aus dem Verkaufserlös zugewandt und erst an späterer Stelle des Testaments das Wohnrecht und das Rentenvermächtnis geregelt habe, so kann dieser Umstand dem Berufungsgericht, das das Testament im Tatbestand als Urteil wiedergibt, nicht entgangen sein* Es handelt sich dabei aber um einen sehr formalen und äusserlichen Umstand, der nur geringen Beweiswert hatte, so dass das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit in den Urteilsgründen auseinandersetzen musste* Die Gründe ergeben, dass das Berufungsgericht daraus allein und auch in Verbindung mit den sonst vorgetragenen Tatsachen keine Schlüsse ziehen konnte*
Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die vom Kläger dafür angetretenen Beweise zu erheben, dass das Vermächtnis von 35*000 PU der Butter des Klägers ausgesetzt sei, um diesem zu ermög  8 -
lieben, den Hof zu erwerben und um damit einen Ausgleich für die von seiner Mutter dem Erblasser zugewandten Geldmittel zu schaffen, und auch weil der Erblasser sich bewusst gewesen sei, durch das Wohnrecht und die Kente die Dienste seiner Hutter nicht genügend entlohnt zu haben» Der Schriftsatz vom 13» Oktober 1953 S 3 (Bl 125 GA) und der Schriftsatz vom 10» November 1953 (Bl 133 GA), auf die die Revision verweist, enthalten Behauptungen, die nicht gänzlich miteinander vereinbar sind. V.ährend in jenem Schriftsatz unter Beweis gestellt ist, der Erblasser habe dem Kläger 35*000 KM zuwenden wollen, damit er den hof erwerben könne, wird dazu in diesem Schriftsatz ausgeführt, der Erblasser habe geäussert, er wolle der Mutter des Klägers diesen Betrag zuwenden» Entscheidend war aber allein, ob dieser Wille in dem Testament einen Ausdruck gefunden hat» Diese Präge hat das Berufungsgericht verneint» Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht 1 treffen, weil der Erblasser in seinem Testament selbst die Beweggründe angegeben hatte, die ihn bestimmt hatten* der Mutter des Klägers etwas zuzuwenden» Das Berufungsgericht konnte dann davon ausgehen, dass ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser früher etwas anderes ge-äussert hatte, doch nur die in dem Testament von ihm ausdrücklich erklärten Beweggründe bestimmend waren, so dass sie allein für die Auslegung heranzuziehen waren» Das Berufungsgericht brauchte aus diesem Grunde die von der Revision angeführten Beweise nicht zu erheben» Schliesslich hat die Revision in diesem Zusammenhang noch vorgetragen, der Erblasser sei sich bewusst gewesen, dass er durch das V.'ohnrecht und durch die Rente den ihm von der Hutter des Klägers geleisteten Diensten nicht gerecht werde, da er gewusst habe, dass diese ihm aus ihrem Laden Mittel zur
 
Verfügung gestellt habe, die er restlos verbraucht habe. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die dafür auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 3 = März 1954 (Bl 154) angetretenen Beweise zu erheben. Auch diese Rüge geht fehl. Einmal war dieses Beweisangebot zu wenig substantiiert, als dass es den Gegenstand eines Beweisbeschlusses hätte bilden können. Zum anderen aber kam es nur darauf an, ob der Erblasser bei der ausschliesslichen Berücksichtigung des von ihm im Testament angegebenen Beweggrundes die Mutter des Klägers besser bedenken wollte, als es nach der Auslegung, die das Berufungsgericht den früheren Testa-mentsbeStimmungen gegeben hat, geschehen ist. In dieser Richtung konnten die Beweisangebote keinen Beweis liefern, so dass das Berufungsgericht die 3eweise auch nicht zu erheben brauchte.
Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass die Mutter des Klägers keinen Anspruch auf einen Teil der Enteignungsentschädigung hatte. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Beklagten für den Resthof nur noch eine Pacht von jährlich 380 RM erzielt und dass deswegen die Rente der Mutter des Klägers von 1,200 RM jährlich nicht mehr gesichert gewesen sei, geht fehl. Daß der Kläger keine höhere Pacht, die ursprünglichauch auf nur 500 DM bemessen war, zahlte, beruhte allein darauf, dass der Erblasser ihm das Pachtrecht an dem Hof für die geringe Jahrespacht vermacht hatte. Entscheidend ist, dass der Resthof, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch
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nach der Enteignung nach den eigenen Behauptungen des Klägers noch einen Wert von mehr als 150 000 EM hatte und dass die Beklagten auch weiterhin in der Lage waren> der Hutter des Klägers.das Wohnrecht und die Rente zu gewähren.
Die Koster.entscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Schmidt Ascher Johannsen Kregel v, Werner
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