den Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszuge, in der die Parteien persönlich und etwa 30 Zeugen vernommen worden sind und auch die Strafakten gegen den Beklagten - Ms 3/49 der StA Pforzheim - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, als bewiesen angesehen, dass der Beklagte die vom Kläger aufgeführten Gegenstände sämtlich aus dem Kassenschrank entwendet hat«. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Vortrag .und die Beweisanträge des Beklagten unter Verstoss gegen § 286 ZPO teils übergangen, teils nicht gewürdigt, Das Berufungsgericht ist ihren Aussagen weitgehend gefolgt«, Die Revision rügt, dass demgegenüber der Zeuge HMB und die Zeugin SflHMMMM nicht vernommen worden sind, Hom sollte bekunden, Otto MM sei ohne den Beklagten in dem Raum gewesen, in dem sich der Kassenschrank befunden habe. Denn es hat seine Erörterungen über die einzelnen Klaggegenstände, die der Beklagte entwendet hat, nicht allein auf die Aassagen der beiden Zeugen l.iMi sondern einer Reihe weiterer Zeugen gestützt, gegen deren Glaubwürdigkeit auch vom Beklagten keine Üiiwände erhoben worden sind. 2o Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Beweisantritte des Beklagten nicht ausgeschöpft, dass die Ehefrau und die Schwiegermutter des Klägers die vermissten Gegenstände im Keller bei sich gehabt hätteno Mit diesen Beweisantritten hat sich das Berufungsgericht jedoch unter III der Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt, Der Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Kläger habe ihr erzählt, seine Erau habe ihre Wertsachen bei sich getragen, er habe im Keller alles tagelang untersucht, aber nichts mehr gefunden, hat dus Berufungsgericht keinen Beweiswert beigemessen; es hält vielmehr die Einlassung des Klägers für innerlich glaubwürdig, er habe den Kellerraum, in dem seine Angehörigen auf so schreckliche Weise umgekommen seien, noch nicht betreten. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Akten des Amtsgerichts Pforzheim C 385/4^ nicht herangezogen hat«, Insoweit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31* August 1948 (I 15 - 17 GA) geltend gemacht, der Kläger habe ihm selbst erzählt, er habe drei Tage im Keller seiner Schwiegermutter nach verlagertem Material gesucht; er habe ihm, dem Beklagten, auch anschliessend etwa 300 Armbänder zu dem Aufpolieren ’ und Vergolden gebrachte Dazu hat der Beklagte sich auf Parteivernehmung und die genannten Akten bezogen«, Der Kläger ist dazu vom Landgericht am 18. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon absehen, die erwähnten Akten heranzuziehen, zu demal weder beim Beweisantritt noch später - auch nicht mit der Revision - angegeben worden ist, was diese Akten im einzelnen ergeben sollen. Diese Zeugen hat der Beklagte gleichfalls schon im Schriftsatz vom 31• August 1948 dafür benannt, dass er schon vor dem Kriege einen Teil seines Vermögens in Restwerten, Gold und Juwelen angelegt und insbesondere bei ihnen - schon vor 1942 - einen grossen Teil der Steine erworben habe, die bei ihm beschlagnahmt worden seien (I 18 GA), Mit der Beschlagnahme ist anscheinend die Pfändung des Klägers in Edelsteine im Y/erte von angeblich 75*000,— Rßl auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 28,Juni 1948 gemeint (vgl Schriftsatz des Beklagten vom 14.Juli 1948 - Bl 11 in4f$8/48 Landgericht Karlsruhe). Die Revision meint, wenn der Beklagte diese Steine schon-1942 erworben habe, könne er sie nicht dem Kläger gestohlen haben, Das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass die gepfändeten Steine Eigentum des Klägers seien (vgl die Ausführungen zu XV 7a - S '\l/h8 - Die Revision meint zu Unrecht, dieser Beweisantritt sei v/e-sentlich gewesen, weil der Kläger den Beklagten für die Zeit vor dem Zusammenbruch als ’"arme Kirchenmaus11 hifr~v gestellt nabe«. dass er seinen Betrieb mit den dem Kläger gestohlenen Vorräten aufgebaut habe«, Aus dem Sinn dieser Schlussfolgerung wie aus dem Urteilsaufbau ergibt sich, dass das Berufungsgericht auch die Behauptungen des Beklagten, für die RäflHH und BeflBt als Zeugen • benannt worden sind, als unerheblich angesehen hat. Denn den dem Kläger obliegenden Bev/eis, dass der Beklagte die vom Kläger im einzelnen aufgeführten Gegenstände aus dem Kassenschrank entwendet hat, hat das Berufungsgericht schon auf Grund seiner Erwägungen unter I bis IV des Urteils - ohne Gesetzesverstoss - als geführt angesehen«, Das ergibt insbesondere die Erörterung der einzelnen Klageposten unter IV des Urteils. Die Bevision rügt ferner, trotz entsprechender Be-v/eisantritte sei weder die Frau des Beklagten dazu vernommen worden, dass er grosse Werte verlagert gehabt habe noch seien die schon im Strafverfahren vernommenen Zeuginnen Jesper und Mayer vom Berufungsgericht dazu g^i ört worden, dass eine grosse Kassette (beim Rücktransport) in einem Kinderwagen versteckt gewesen sei. "Neuerwerbungen" des Beklagten vor oder nach der Rückkehr seiner Frau gemacht hat« Insoweit sind die Feststellungen des Berufungsgerichts unzv/ei-deutigo Es hat insbesondere auf Grund der Aussage dieser Zeugin festgestellt, dass der Beklagte erhebliche Vorräte an Edelsteinen besessen habe, bevor seine Sachen von den Frauen zurückg ehr acht worden seien« Ivach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann.der Kläger seine Anträge nicht nur auf die §§ 985 ff 3GB, sondern auch auf § 825 BGB stützen, da der Beklagte sich den Besitz der Sachen durch eine strafbare Handlung - Diebstahl - überdies auch durch verbotene Eigenmacht verschafft hat (§ 992 BGB). Der Beklagte hat selbst nie geltend gemacht, dass er sich-wegen seiner angeblichen Forderung von 5.000,— Hit auch nur für berechtigt gehalten habe, so viel an sich zu nehmen, als das Berufungsgericht festgestellt hat«
IV ZR 114/51 Verkündet am 20«zember,1951 i us fcizangesleilter als ürkund s b e amt e r der Geschäftsstelle. Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ringmachers und Fabrikanten Carl MflM, ?l KIBHHHbs t r«S« Beklagten und Revisionsklägers, - Frozessbevolimächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Richard A( Kläger und Revisicnsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch * Br.Hartz, Johann-sen, Dr.Kregel und Dr.von ferner für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des . . 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Rebensitz Karlsruhe, vom 15-Juni 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Bijouteriefabrikant in PflBlHM* Am 25. Februar 1945 wurden seine Geschäftsräume bei einem Bombenangriff völlig zerstört; gleichseitig kamen alle seine Angehörigen ums Leben. Jr war damals Soldat. Am 11.Januar 1946 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Er fand seinen Kassenschrank, der in das Erdgeschoss hinabgestürzt war, erbrochen und ausgeplündert vor. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei der Täter. Er verlangt von dein Beklagten Herausgabe des von ihm im einzelnen angegebener. Inhalts des Kassenschranks und Schadenersatz, Der Beklagte will aus dem Schrank nur Glassteine und Messinglot entnommen haben. Er macht geltend j er ha-be vom Kläger 5.000,— HM für ein Rundfunkgerät zu fordern gehabt und deshalb geglaubt, diese Gegenstände ent-, nehmen zu dürfen,. Mindestens könne er jetzt ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und aufrechnen« Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten für das Rundfunkgerät Brillantrosen gegeben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen: Der Beklagte beantragt mit der Revision, das urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, die Sache zu neuer Verhandlung und jEntScheidung an das Berufungsgericht zurllckzuverweisen. Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe s Die Revision rügt die Verletzung der §§ 139> 286, 591 ZPO, §§ 985, 990 BGB. I * Bas Berufungsgericht hat auf Grund einer eingehen- den Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszuge, in der die Parteien persönlich und etwa 30 Zeugen vernommen worden sind und auch die Strafakten gegen den Beklagten - Ms 3/49 der StA Pforzheim - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, als bewiesen angesehen, dass der Beklagte die vom Kläger aufgeführten Gegenstände sämtlich aus dem Kassenschrank entwendet hat«. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Vortrag .und die Beweisanträge des Beklagten unter Verstoss gegen § 286 ZPO teils übergangen, teils nicht gewürdigt, 1 * Der Beklagte ist insbesondere von seinem Bruder Otto und seinem Reffen Kurt MMi belastet worden. Das Berufungsgericht ist ihren Aussagen weitgehend gefolgt«, Die Revision rügt, dass demgegenüber der Zeuge HMB und die Zeugin SflHMMMM nicht vernommen worden sind, Hom sollte bekunden, Otto MM sei ohne den Beklagten in dem Raum gewesen, in dem sich der Kassenschrank befunden habe. Die Zeugin Tochter des Beklagten, war dafür benannt, dass Kurt verschie- dentlich Werkzeuge und Kleinmaschinen in das Lokal seines Vaters Otto MMB gebracht und dass der Beklagte ihm gesagt habe, er habe es satt, diese ständige Klauerei ansehen zu müssen,- Der Revisionsangriff ist unbegründet, Das Berufungsgericht konnte beide Beweisantritte für unerheblich halten. Denn es hat seine Erörterungen über die einzelnen Klaggegenstände, die der Beklagte entwendet hat, nicht allein auf die Aassagen der beiden Zeugen l.iMi sondern einer Reihe weiterer Zeugen gestützt, gegen deren Glaubwürdigkeit auch vom Beklagten keine Üiiwände erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den Aussagen der beiden Zeugen auch dann folgen, wenn sie selbst anderer Diebstähle verdächtig v/aren* Den Zeugen Hamm brauchte das Berufungsgericht überdies schon deshalb nicht zu vernehmen, weil Otto bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht selbst die Aussage darüber vei?j,Veigert hat, ob er nochmals auf dem fraglichen Anwesen gewesen sei (IX 73). 2o Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Beweisantritte des Beklagten nicht ausgeschöpft, dass die Ehefrau und die Schwiegermutter des Klägers die vermissten Gegenstände im Keller bei sich gehabt hätteno Mit diesen Beweisantritten hat sich das Berufungsgericht jedoch unter III der Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt, Der Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Kläger habe ihr erzählt, seine Erau habe ihre Wertsachen bei sich getragen, er habe im Keller alles tagelang untersucht, aber nichts mehr gefunden, hat dus Berufungsgericht keinen Beweiswert beigemessen; es hält vielmehr die Einlassung des Klägers für innerlich glaubwürdig, er habe den Kellerraum, in dem seine Angehörigen auf so schreckliche Weise umgekommen seien, noch nicht betreten. Das ist im Rahmen der freien Be-weiswüraigung (§ 286 ZPO) nicht zu beanstanden. Da das Berufungsgericht der Aussage der Ehefrau des Beklagten keinen Beweiswert zuerkannt hat, konnte es davon ausgehen, st dass auch eine eidliche Aussage nicht anders zu würdigen sein würde und deshalb ohne Yerstoss gegen § 391 2P0 von einer Beeidigung absehen. Bas gilt umsomehr, als das Berufungsgericht aus einer Reihe von Zeugenaussagen - rechtlich unangreifbar - geschlossen hat, dass die Ehefrau des Klägers die Wertsachen nach Geschäftsschluss regelmässig absichtlich in dem Kassenschrank gelassen und nicht an sich genommen hat, und dass sie insbesondere am Abend des 23* Februar 1945 nach ihrer Gewohnheit die Wertsachen sämtlich im Kassenschrank verwahrt hat«, Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Akten des Amtsgerichts Pforzheim C 385/4^ nicht herangezogen hat«, Insoweit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31* August 1948 (I 15 - 17 GA) geltend gemacht, der Kläger habe ihm selbst erzählt, er habe drei Tage im Keller seiner Schwiegermutter nach verlagertem Material gesucht; er habe ihm, dem Beklagten, auch anschliessend etwa 300 Armbänder zu dem Aufpolieren ’ und Vergolden gebrachte Dazu hat der Beklagte sich auf Parteivernehmung und die genannten Akten bezogen«, Der Kläger ist dazu vom Landgericht am 18. August 1950 vernommen worden (I 287)« Er hat hierbei bekundet, er habe ausser seinem Mobiliar .und einigen Anzügen nichts verlagert; die 300 Armbänder seien von anderen Leuten in einem Behälter neben der Leiche seiner Mutter gefunden worden. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon absehen, die erwähnten Akten heranzuziehen, zu demal weder beim Beweisantritt noch später - auch nicht mit der Revision - angegeben worden ist, was diese Akten im einzelnen ergeben sollen. 3* Die Revision rügt ferner, die Zeugen RäMBf und BeÄBt seien nicht vernommen worden. Diese Zeugen hat der Beklagte gleichfalls schon im Schriftsatz vom 31• August 1948 dafür benannt, dass er schon vor dem Kriege einen Teil seines Vermögens in Restwerten, Gold und Juwelen angelegt und insbesondere bei ihnen - schon vor 1942 - einen grossen Teil der Steine erworben habe, die bei ihm beschlagnahmt worden seien (I 18 GA), Mit der Beschlagnahme ist anscheinend die Pfändung des Klägers in Edelsteine im Y/erte von angeblich 75*000,— Rßl auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 28,Juni 1948 gemeint (vgl Schriftsatz des Beklagten vom 14.Juli 1948 - Bl 11 in4f$8/48 Landgericht Karlsruhe). Die Revision meint, wenn der Beklagte diese Steine schon-1942 erworben habe, könne er sie nicht dem Kläger gestohlen haben, Das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass die gepfändeten Steine Eigentum des Klägers seien (vgl die Ausführungen zu XV 7a - S '\l/h8 - des Urteils). * # Das Berufungsgericht konnte auch im übrigen dahingestellt lassen, ob der Beklagte vor 1942 in grösserem Umfange Steine und Brillantschmuck gekauft hat. Die Revision meint zu Unrecht, dieser Beweisantritt sei v/e-sentlich gewesen, weil der Kläger den Beklagten für die Zeit vor dem Zusammenbruch als ’"arme Kirchenmaus11 hifr~v gestellt nabe«. Das Berufungsgericht hat sich -mit diesem Fragenbereich unter V des Urteils im einzelnen ausei-‘nandergesetzt und nach sorgfältiger Abwägung denSchluss gezogen, die Behauptungen des Beklagten über seinen eigenen Besitz reichten nicht aus, um die Möglichkeit aus- zuschliessen. dass er seinen Betrieb mit den dem Kläger gestohlenen Vorräten aufgebaut habe«, Aus dem Sinn dieser Schlussfolgerung wie aus dem Urteilsaufbau ergibt sich, dass das Berufungsgericht auch die Behauptungen des Beklagten, für die RäflHH und BeflBt als Zeugen • benannt worden sind, als unerheblich angesehen hat. Das ist nicht zu beanstanden. Denn den dem Kläger obliegenden Bev/eis, dass der Beklagte die vom Kläger im einzelnen aufgeführten Gegenstände aus dem Kassenschrank entwendet hat, hat das Berufungsgericht schon auf Grund seiner Erwägungen unter I bis IV des Urteils - ohne Gesetzesverstoss - als geführt angesehen«, Das ergibt insbesondere die Erörterung der einzelnen Klageposten unter IV des Urteils. In Ziffer V ist es dann nur noch ergänzend- auf das Gegenvorbringen des Beklagten eingegangen . Hierbei konnte es dem Berufungsgericht auf die Frage, ob der Beklagte vor 1942 Edelsteine und Erillanten gekauft hat. umsoweniger ankommen, als es festgestellt hat, der Beklagte habe 1942 nicht einmal . seine Miete zahlen können und einen von ihm angenommenen Wechsel über 800,—BM mangels Zahlung zu Protest gehen lassen. 4. Die Bevision rügt ferner, trotz entsprechender Be-v/eisantritte sei weder die Frau des Beklagten dazu vernommen worden, dass er grosse Werte verlagert gehabt habe noch seien die schon im Strafverfahren vernommenen Zeuginnen Jesper und Mayer vom Berufungsgericht dazu g^i ört worden, dass eine grosse Kassette (beim Rücktransport) in einem Kinderwagen versteckt gewesen sei. Auch dieser Angriff ist - im wesentlichen schon aus den vorstehend unter 3 Abs 2 erörterten Gründen - nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht hat überdies im Schlußsatz zu V seines Urteils sogar unterstellt, dass ,Tdie Frauen", womit die Frau des Beklagten und die Zeuginnen Jemp und gemeint sind, ausgelagerte Sa- chen des Beklagten nach ?!■■■■& zurückgebracht haben« Das Berufungsgericht konnte auch aus diesem Grunde von einer Vernehmung dieser Zeuginnen absehen* Der weitere Hinweis der Revision, die Zeuginnen Je|^B und wohnten in und könnten daher nicht nach PÜBHM "zurückgekehrt” sein, wie es an anderer Stelle im Berufungsürteil heisse, ist zutreffend, sachlich jedoch belanglos« Der Irrtum mag darauf beruhen, dass die Zeugin Je^p bekundet hat, sie seien damals zu Fuss nach RflBB gelaufen« Wesentlich is~, dass sie, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, Sachen des Beklagten mit zurückgebracht haben*- Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht meint, die Frau des Beklagten sei erst 1946, nicht schon 1943» nach PflHHl zurückgekommen * Im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu V war allein erheblich, ob die Zeugin SchflH ihre Beobachtungen über. "Neuerwerbungen" des Beklagten vor oder nach der Rückkehr seiner Frau gemacht hat« Insoweit sind die Feststellungen des Berufungsgerichts unzv/ei-deutigo Es hat insbesondere auf Grund der Aussage dieser Zeugin festgestellt, dass der Beklagte erhebliche Vorräte an Edelsteinen besessen habe, bevor seine Sachen von den Frauen zurückg ehr acht worden seien« 5. Der Beklagte bat im ersten Rechtsaug ausserdem den Zeugen SchlflBBP dafür benannt, dass in K|^|^ WHB auch zwei Kisten unbekannten Inhalts durch die Mutter und die Ehefrau des Klägers verlagert worden sein sollen (Schriftsatz vom 11.Juli 1950 - I 269 -). Die Revision rügt ohne Grund, dass Schll^^^ nicht vernommen worden ist. Das Berufungsgericht konnte das, was er aussagen sollte, in vollem Umfange als richtig unterstellen. 2s steht weder seiner Feststellung entgegen, dass die Wertsachen des Klägers sich im Kassenschrank befunden haben noch der Aussage des Klägers, er habe nur Mobiliar und Anzüge verlagert. II* Hilfsweise rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB nicht festgestellt, dass der Beklagte Besitzer der herausverlangten Gegenstände sei, auch habe es seine Auffassung nicht begründet, dass der Beklagte beim Erwerb der Gegenstände bösgläubig gewesen sei (§ 990 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Rügen sutreffen. Ivach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann.der Kläger seine Anträge nicht nur auf die §§ 985 ff 3GB, sondern auch auf § 825 BGB stützen, da der Beklagte sich den Besitz der Sachen durch eine strafbare Handlung - Diebstahl - überdies auch durch verbotene Eigenmacht verschafft hat (§ 992 BGB). Der Beklagte hat selbst nie geltend gemacht, dass er sich-wegen seiner angeblichen Forderung von 5.000,— Hit auch nur für berechtigt gehalten habe, so viel an sich zu nehmen, als das Berufungsgericht festgestellt hat« Das Berufungsgericht hat ausserdem ausdrücklich die Behauptung des Beklagten, Motiv für die Öffnung des Schrankes - 10- sei diese Forderung gewesen, als widerlegt bezeichnet (S 24 des Urteils - II 206 -)* Damit hat es hinreichend fes-cgestellt5 dass der Beklagte vorsätzlich das Eigentum des Klägers verletzt hat* Der Beklagte hat daher dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen* Hach § 249 BUB hat er den Zustand herzustellen, der ohne seinen Eingriff bestehen würde* Schon hieraus folgt seine Pflicht zur Rückgabe des gestohlenen Gutes* Für diesen Anspruch braucht der Kläger - anders als bei § 985 BGB - weder zu behaupten noch zu beweisen, dass der Beklagte die Gegenstände noch besitzt* Hotfalls muss der Beklagte sie sich wiederverschaffen oder gleichwertige Gegenstände dieser Art liefern. um dem Kläger den Schaden mindestens wirtschaftlich zu ersetzen* III* Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuw eisen* Dr*Lersch Dr.Hartz Johannsen Kregel v*Werner*