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BGH · IV ZR 1134/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1134/68

In der Pflichtversicherung bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung in Ansehung des Dritten auch dann bestehen, wenn der Versicherungsnehner (Versicherte) den Anspruch auf die Versicherungsleistung verdähren läßt. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Ehemann der Klägerin Halter, zu demindest aber Mithalter des verunglückten Fahrzeugs gewesen sei, Haftpflichtansprüche des Halters gegen mitversicherte Personen aber nach § 11 Nr. 3 AKB von der Versicherung ausgeschlossen seien. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht nach § 12 Abs.3 WG leistungsfrei geworden ist, weil Frau Mi|HHselbst einen Anspruch auf Versicherungsschutz niemals erhoben hat und ihr gegenüber deshalb der Versicherungsschutz nicht mit der Folge des § 12 Abs.3 WG abgelehnt werden konnte. Zur Verjährung des Frau MiflIB gegen die Beklagte zustehenden Freistellungsanspruchs, den die Klägerin auf Grund der Pfändung und Überweisung dieses Anspruchs geltend macht, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten HaftpflichtansprUche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden. Die Verjährung des Rechtsschutzanspruchs erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit des Haftpflichtversicherungsanspruchs auch auf den Befreiungsanspruch. § 10 An. 6) ist die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz, der Frau MlUHals mitversicherter Fahrerin gegen die Beklagte zustand, spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1959 vollendet. Spätestens im Jahre 1957 konnte Frau MJ^HB "Leistung" aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis von der Beklagten "verlangen", so daß mit dem Schluß dieses Jahres die zweijährige Verjährung begann. Die Klägerin konnte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Versicherungsanspruch von Frau MiflHH durch die Pfändung und Überweisung des Anspruchs nur so erwerben, wie er in der Person der Versicherten bestand. Demgemäß müßte sich die Beklagte nach § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin auf die Frau MiflB gegenüber eingetretene Verjährung berufen können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Klägerin der Schutz des § 158 c Abs. 1 WG zugute käme, wonach die Leistungspflicht des Versicherers, der gegenüber dem Versicherungs nehmer oder dem Versicherten leistungsfrei ist, "in Ansehung des Dritten" bestehen bleibt. Eine Anwendung des § 158 c Abs. 1 VVG auf die Verjährung des Befreiungsanspruchs wird von der herrschenden Lehre abgelehnt, weil § 158 c WG das Verkehrsopfer nur vor der auf typisch versicherungsrechtlichen Bestimmungen beruhenden Leistungsfreiheit des Versicherers schützen wolle. Dieses Schutzes bedürfe es bei der Verjährung des Haftpflichtversicherungsanspruches nicht, weil der Dritte es in der Hand habe, die Verjährung durch eine Feststellungsklage zu unterbrechen (so Johannsen VersWiss-Arch 1956, 283/84 und 1958, 67 im Anschluß an Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, 169 ff.5 ebenso Bruck/Möller aaO § 12 An. 10; Prölss/Martin aaO § 158 c a.F. An. 2; Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2. Das trifft um so mehr zu, als der Dritte bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht zu befürchten braucht, weil die Verjährung des fingierten Anspruchs ihm gegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 1167; 1968, 361; 1969, 127) erst zu laufen beginnt, sobald er in der Lage ist, den Versicherungsanspruch selbst geltend zu machen. Eine unterschiedliche Regelung muß auch deshalb Bedenken begegnen, weil sich oft erst im Laufe des Deckungsprozesses herausstellt, ob das Versicherungsverhältnis gesund oder krank ist und der Grund dafür nicht selten auf einem Zufall beruhen kann. Denn um ein "Freiwerden" des Versicherers handelt es sich nicht im Fall der Verjährung nach § 12 Abs. 1 WG (anders § 12 Abs.3 WG - vgl. Das nimmt die herrschende Lehre an, weil der Dritte gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsanspruchs klagen und dadurch die Unterbrechung der Verjährung erreichen könne. Ob dieses Ziel durch eine Feststellungsklage ohne vorherige Pfändung des Versicherungsanspruchs, die einen Vollstreckungstitel des Dritten gegen den Versicherungsnehmer voraussetzt, wirklich erreicht werden kann, ist aber sehr zweifelhaft. Nach § 209 BGB wird die Verjährung indessen nur unterbrochen, wenn der Berechtigte Klage auf Feststellung des Anspruchs erhebt. Die Feststellungsklage des nicht berechtigten Dritten soll deshalb die Verjährung "nach Treu und Glauben außerhalb der Vorschriften des BGBn unterbrechen, was aus einer Entschei- Es genügt, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten aufzuzeigen, denen der Dritte sich gegenüber sieht, wenn er bei streitiger Haftung die Verjährung des Versicherungsanspruchs verhindern will. Gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht aber die Besonderheit der Pflichtversicherung darin, dem Dritten einen umfassenden Schutz gegen ihm nachteilige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers zu gewähren, gegen die er sich sonst überhaupt nicht oder doch nur schwer schützen kann. Nach dem mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck ist insbesondere nicht einzusehen, warum der Versicherer sich dem Dritten gegenüber nicht auf die Versäumung einer dem Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs.3 WG gesetzten Klagefrist berufen kann, hingegen aber nicht gehindert sein soll, die Einrede der Verjährung zu erheben. Bei entsprechender Anwendung des § 158 c Abs, 1 WG kann die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht auf die Verjährung berufen, die gegenüber der mitversicherten Fahrerin, Frau MflHHl eingetreten ist. Denn gegenüber der Klägerin begann die Verjährung, entsprechend den Grundsätzen über die Verjährung der Versicherungsforderung aus einem kranken Versicherungsverhältnis, nicht vor dem Schluß des Jahres 1965 und wurde durch die im Februar 1966 erhobene Klage unterbrochen. Die Anwendung des § 158 c WG schließt auch dessen Abs.A ein, wonach der Versicherer insoweit nichl haftet, als ein anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet.

Zitierte Normen: § 11 AKB2008_alt § 12 WG § 404 BGB § 12 WG § 209 BGB § 12 WG
WGVerjährungAnspruchKlägerinDritte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 nein
WG §§ 13 Abs. 1, 158 c Abs. 1
In der Pflichtversicherung bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung in Ansehung des Dritten auch dann bestehen, wenn der Versicherungsnehner (Versicherte) den Anspruch auf die Versicherungsleistung verdähren läßt. § 158 c Abs. 1 WG ist insoweit entsprechend anzuwenden.
BGH, ürt. v. 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IV ZR 1134/68
20. Januar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A^^Mhl^BB^^W-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, llMB. iBBBTIi ill» MBR vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.WolfgangJÄ^B undLeonhard W| Bezirksdirektion Bayern,	RflHHVft
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
Frau Maria R u
Pa®splatz m*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 9. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Der Ehemann der Klägerin war als Prokurist der Firma	berechtigt,	einen	der	Firma	gehörenden,
 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Volkswagen kostenlos auch für Privatfahrten zu benutzen. Am 19* Februar 1956 fuhr er von Kitzbühel nach St. Johann in Tirol. Am Steuer des Wagens saß Fräulein Scfm^ jetzt Frau Mi(HB» der Ehemann der Klägerin hatte vorn rechts neben der Fahrerin Platz genommen. Als Frau M1|H| einen unbeschrankten Bahnübergang Überqueren wollte, stieß sie mit einem GUterzug der österreichischen Bundes* bahn zusammen. Der Ehemann der Klägerin wurde dabei auf der Stelle getötet.
 
Im Dezember 1964 erstritt die Klägerin gegen
 Frau M nach F
rechtskräftig gewordenes Urteil, wo-
an die Klägerin einen Betrag von
34.478,19 DM nebst Zinsen sowie eine laufende monatliche Rente bis zu dem 31. Mai 1971 zu zahlen hatte. Auf Grund dieses Titels ließ die Klägerin den Freistellungs-
und sich zur Einziehung überweisen. Sie begehrt die Zahlung der ihr im Haftpflichtprozeß zugesprochenen Beträge von der Beklagten als Haftpflichtversicherer von Frau Mi^HB*
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Ehemann der Klägerin Halter, zu demindest aber Mithalter des verunglückten Fahrzeugs gewesen sei, Haftpflichtansprüche des Halters gegen mitversicherte Personen aber nach § 11 Nr. 3 AKB von der Versicherung ausgeschlossen seien. Weiter hat die Beklagte sich darauf berufen, daß Frau MiflHB die ihr gemäß § 12 Abs. 3 WGi gesetzte Klagefrist nicht wahrgenommen habe. Schließlich hat die Beklagte noch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
anspruch der Frau M
gegen die Beklagte pfänden
 
Entscheidungsgründe:
I.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin nicht Halter, auch nicht Mithalter, des verunglückten Fahrzeugs gewesen sei und deshalb die Risikoausschlußklausel des § 11 Nr. 3 AKB keine Anwendung finde, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die insoweit erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet .
II.	Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht nach § 12 Abs. 3 WG leistungsfrei geworden ist, weil Frau Mi|HHselbst einen Anspruch auf Versicherungsschutz niemals erhoben hat und ihr gegenüber deshalb der Versicherungsschutz nicht mit der Folge des § 12 Abs. 3 WG abgelehnt werden konnte.
III.	Zur Verjährung des Frau MiflIB gegen die Beklagte zustehenden Freistellungsanspruchs, den die Klägerin auf Grund der Pfändung und Überweisung dieses Anspruchs geltend macht, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WG beginne die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden könne. Der hier streitige Anspruch auf Schuldbefreiung sei zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig geworden, durch das der Anspruch des Dritten, hier der Klägerin, festgestellt worden sei. Dieses Urteil sei am 24. Dezember 1964 ergangen. Die zweijährige Verjährungsfrist sei danach bei Erhebung der Klage am 17. Januar 1966 noch nicht abgelaufen ge-
wesen.
 
Diese Ausführungen lassen außer Betracht, daß der Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auf die Abwehr der gegen den Versicherten erhobenen HaftpflichtansprUche gerichtet ist. Die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers umfaßt die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter HaftpflichtansprUche. Alle diese Leistungen sind Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs. Die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten HaftpflichtansprUche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden. Von diesem Zeitpunkt "kann die Leistung" des Versicherers im Sinne von § 12 WG "verlangt werden". In diesem Zeitpunkt wird der einheitliche Haftpflichtversicherungsanspruch fällig, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte den Versicherungsfall dem Versicherer angezeigt hat. Die Verjährung des Rechtsschutzanspruchs erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit des Haftpflichtversicherungsanspruchs auch auf den Befreiungsanspruch.
Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten und heute allgemein anerkannten Grundsätze (RGZ 150, 227, 231; BGH LM Nr. 3 zu § 2 AHaftpflichtVB * VersR I960, 554; VersR 1966, 229; Bruck/Möller/Johann-sen, WG 8. Aufl. IV Anm. B 48/49; Prölss/Martin, WG 18. Aufl. § 149 Anm. 1; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl.
§ 10 Anm. 6) ist die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz, der Frau MlUHals mitversicherter Fahrerin gegen die Beklagte zustand, spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1959 vollendet. Denn die Geschädigte und ihre Rechtsnachfolgerin, die Klägerin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, haben, wenn nicht schon 1956, so doch sicher im Jahre 1957 Haftpflichten-
 
Sprüche gegen Frau	erhoben	(im Jahre 1957 haben
 die BundesverSicherungsanstalt für Angestellte und die Klägerin wegen ihrer Ansprüche Klage gegen Frau MiJHB erhoben). Spätestens im Jahre 1957 konnte Frau MJ^HB "Leistung" aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis von der Beklagten "verlangen", so daß mit dem Schluß dieses Jahres die zweijährige Verjährung begann.
Die Klägerin konnte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Versicherungsanspruch von Frau MiflHH durch die Pfändung und Überweisung des Anspruchs nur so erwerben, wie er in der Person der Versicherten bestand. Demgemäß müßte sich die Beklagte nach § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin auf die Frau MiflB gegenüber eingetretene Verjährung berufen können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Klägerin der Schutz des § 158 c Abs. 1 WG zugute käme, wonach die Leistungspflicht des Versicherers, der gegenüber dem Versicherungs nehmer oder dem Versicherten leistungsfrei ist, "in Ansehung des Dritten" bestehen bleibt. Eine Anwendung des § 158 c Abs. 1 VVG auf die Verjährung des Befreiungsanspruchs wird von der herrschenden Lehre abgelehnt, weil § 158 c WG das Verkehrsopfer nur vor der auf typisch versicherungsrechtlichen Bestimmungen beruhenden Leistungsfreiheit des Versicherers schützen wolle. Dieses Schutzes bedürfe es bei der Verjährung des Haftpflichtversicherungsanspruches nicht, weil der Dritte es in der Hand habe, die Verjährung durch eine Feststellungsklage zu unterbrechen (so Johannsen VersWiss-Arch 1956, 283/84 und 1958, 67 im Anschluß an Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, 169 ff.5 ebenso Bruck/Möller aaO § 12 Anm. 10; Prölss/Martin aaO § 158 c a.F. Anm. 2; Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. § 158 c Anm. 1 m.w.N.
- A. A. Fromm, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Aufl.
 
§ 158 c WG Anm. 18; Würffel, VersWissArch 1958, 53 ff.; Büchner, Zur Theorie der obligatorischen Haftpflichtversicherungen, 1970, 92 ff.). Das Ergebnis hält auch die herrschende Lehre für durchaus unbefriedigend. Das trifft um so mehr zu, als der Dritte bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht zu befürchten braucht, weil die Verjährung des fingierten Anspruchs ihm gegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1965, 1167; 1968, 361; 1969, 127) erst zu laufen beginnt, sobald er in der Lage ist, den Versicherungsanspruch selbst geltend zu machen. Es erscheint aber paradox, daß für den Dritten bei einem "gesunden" Versicherungsverhältnis eine ungünstigere Verjährungsregelung als bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis gelten soll. Eine unterschiedliche Regelung muß auch deshalb Bedenken begegnen, weil sich oft erst im Laufe des Deckungsprozesses herausstellt, ob das Versicherungsverhältnis gesund oder krank ist und der Grund dafür nicht selten auf einem Zufall beruhen kann. So liegt z. B. schon bei Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 WG ein krankes Versicherungsverhältnis im Sinne des § 158 c Abs. 1 WG vor.
Eine unmittelbare Anwendung des § 158 c Abs. 1 WG auf die Einrede der Verjährving ist allerdings ausgeschlossen. Denn um ein "Freiwerden" des Versicherers handelt es sich nicht im Fall der Verjährung nach § 12 Abs. 1 WG (anders § 12 Abs. 3 WG - vgl. RGZ 142, 66 zu § 101 Abs. 1 WG a.F., jetzt § 102 Abs. 1 WG).
Scheidet danach eine unmittelbare Anwendung des § 158 c Abs. 1 WG aus, so bleibt eine entsprechende Anwendung zu prüfen. Hierfür spricht, daß bei allen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Tatbeständen
 
immer ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers (Obliegenheitsverletzung, Zahlungsverzug), das oft in einer Unterlassung bestehen wird, die Leistungsfreiheit auslöst. Ähnlich entsteht aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, aus der unterlassenen Geltendmachung seines Anspruchs, die Einrede der Verjährung. Ob eine unterschiedliche Behandlung dieser Verhaltensweisen gegenüber dem Dritten berechtigt ist, muß sich nach dem Rechtsgedanken richten, der dem § 158 c WG zugrunde liegt. Die Bestimmung will den Dritten vor Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers schützen, gegen die er sich sonst nicht zu schützen vermag. Kann der Dritte sich selbst schützen, so bedarf es nicht des Schutzes des § 158 c Abs. 1 WG. Das nimmt die herrschende Lehre an, weil der Dritte gegen den Versicherer auf Feststellung des Versicherungsanspruchs klagen und dadurch die Unterbrechung der Verjährung erreichen könne.
Ob dieses Ziel durch eine Feststellungsklage ohne vorherige Pfändung des Versicherungsanspruchs, die einen Vollstreckungstitel des Dritten gegen den Versicherungsnehmer voraussetzt, wirklich erreicht werden kann, ist aber sehr zweifelhaft. Nach dem geltenden Prozeßrecht kann zwar auch ein Dritter bei vorhandenem rechtlichen Interesse auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses klagen (zur Zulässigkeit der Drittfeststellungs-klage vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 256 II 3 und die dort in den Anm. 55 ff zitierte Rechtsprechung). Nach § 209 BGB wird die Verjährung indessen nur unterbrochen, wenn der Berechtigte Klage auf Feststellung des Anspruchs erhebt. Der Dritte, der ohne Pfändung der Versicherungsforderung Feststellungsklage erhebt, ist nicht Berechtigter im Sinne des § 209 BGB. Die Feststellungsklage des nicht berechtigten Dritten soll deshalb die Verjährung "nach Treu und Glauben außerhalb der Vorschriften des BGBn unterbrechen, was aus einer Entschei-
 
dung des Reichsgerichts vom 6. November 1934 (JW 1933, 849), die zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 WG ergangen ist, geschlossen wird (so Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, WG Haftpflicht-Versicherung B 82). Ob dieses Ergebnis mit den förmlichen Vorschriften über die Verjährung vereinbar ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten aufzuzeigen, denen der Dritte sich gegenüber sieht, wenn er bei streitiger Haftung die Verjährung des Versicherungsanspruchs verhindern will.
Dem Geschädigten droht zwar in der allgemeinen Haftpflichtversicherung stets die Gefahr, daß der Versicherungsanspruch des haftpflichtigen Schädigers verjährt ist, bevor gegen ihn ein obsiegendes Haftpflichturteil, das eine Pfändung des Versicherungsanspruchs ermöglicht, ergangen ist. Gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht aber die Besonderheit der Pflichtversicherung darin, dem Dritten einen umfassenden Schutz gegen ihm nachteilige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers zu gewähren, gegen die er sich sonst überhaupt nicht oder doch nur schwer schützen kann. Dabei einen kleinlichen Maßstab anzulegen, würde dem Schutzgedanken des § 158 c WG widersprechen. Nach dem mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck ist insbesondere nicht einzusehen, warum der Versicherer sich dem Dritten gegenüber nicht auf die Versäumung einer dem Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs. 3 WG gesetzten Klagefrist berufen kann, hingegen aber nicht gehindert sein soll, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn zwischen beiden Institutionen besteht, von der unterschiedlichen rechtlichen Gestaltung abgesehen, in der Sache und hinsichtlich der Interessen der Betroffenen nur ein gradueller unterschied. Bei der Versäumung der Klagefrist ist wegen der schon nach sehr kurzer Zeit
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eintretenden Rechtsfolge das SchutzbedUrfnls des Dritten sicher größer. Es ist aber aus den oben dargelegten Gründen auch bei der im Versicherungsrecht nur kurzen Verjährungszeit von zwei Jahren gegeben.
Eine entsprechende Anwendung des § 158 c Abs. 1 WG auf die Verjährung des Versicherungsanspruchs, gleichviel, ob es sich um ein krankes oder gesundes Versicherungsverhältnis handelt, verbessert die RechtsStellung des Dritten. Das entspricht dem Zuge der Rechtsentwicklung, die Jedenfalls für den Bereich der Kfz-Pflichtver-sicherung in dem neuen Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 über die Regelung des § 158 c WG weit hinausgegangen ist. Denn der Dritte hat Jetzt einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, und die Verjährung dieses Anspruchs unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt (§ 3 Nr. 1 und 3 PflVersG).
Bei entsprechender Anwendung des § 158 c Abs, 1 WG kann die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht auf die Verjährung berufen, die gegenüber der mitversicherten Fahrerin, Frau MflHHl eingetreten ist. Denn gegenüber der Klägerin begann die Verjährung, entsprechend den Grundsätzen über die Verjährung der Versicherungsforderung aus einem kranken Versicherungsverhältnis, nicht vor dem Schluß des Jahres 1965 und wurde durch die im Februar 1966 erhobene Klage unterbrochen.
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IV.	Die Anwendung des § 158 c WG schließt auch dessen Abs. A ein, wonach der Versicherer insoweit nichl haftet, als ein anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die österreichische Bundesbahn als ausländischer Eigenversicherer kein Haftpflichtversicherer im Sinne des § 158 c Abs. A WG a.F. ist.
V.	Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfang als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Hauß	Johannsen	Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow		Dr. Buchholz