Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Das Sozialamt der Klägerin hat der zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten und seinen ehelichen Kindern in der Zeit vom 3. September 1976 an den Beklagten hat das Sozialamt der Klägerin den Unterhaltsanspruch der Hilfeempfänger gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich übergeleitet. November 1976 eine einstweilige Anordnung, die den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an sie und die Kinder in Höhe von monatlich 700,— DM verpflichtete. Vom Sozialamt erhielt die Ehefrau Hilfe nur insoweit, als der Lebensbedarf - nach den Bestimmungen des BSHG - nicht durch die Unterhaltszahlungen des Beklagten als gedeckt angesehen wurde. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von übergeleitetem Unterhalt in Höhe von 335,— DM monatlich für die Zeit vom 1. Dementsprechend habe im vorliegenden Fall auch die Ehefrau des Beklagten nicht auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten können, da sie darüber nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Gewährung von Sozialhilfe an die Ehefrau des Beklagten von November 1976 ab unterbrochen worden sei, weil der Beklagte von diesem Zeitpunkt an bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe am 28. Da der Anspruch auf Unterhalt durch gerichtliche Anordnung exakt beziffert und festgelegt worden sei, habe sich die Sozialhilfe, die den Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger auslöst, auch nur in dieser konkreten Höhe bewegen können. Habe der Unterhalts Schuldner vor der Hilfeleistung den geschuldeten Unterhalt an die Unterhaltsberechtigten geleistet, bleibe für eine Hilfe im Sinne des § 90 BSHG kein Raum mehr. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1, 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe durch eine Überleitungsanzeige bewirken, daß ein Anspruch des Hilfeempfängers für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, gegen einen anderen auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet wird. Nach § 90 Abs. 2 BSHG verliert eine Uberleitungsanzeige aber ihre Wirkung, wenn die Hilfe für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen worden ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Beklagte über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten die ihm durch die einstweilige Anordnung des Landgerichts vom 5. November 1976 auferlegte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 700,— DM monatlich unverzüglich erfüllt hat und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur noch insoweit Hilfe gewährte, als der Lebensbedarf der Ehefrau und der Kinder nach den Bestimmungen des BSHG nicht als durch die Zahlungen des Beklagten gedeckt angesehen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt Jedoch nicht die Annahme, daß durch die Zahlungen des Beklagten keine Unterbrechung der Hilfeleistung im Sinne von § 90 Abs. 2 BSHG eingetreten sei. Die Klägerin hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, daß der Beklagte mehr als 700,— DM monatlich schuldete. Schon aus diesem Grund geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, in welcher Höhe nach materiellem Unterhaltsrecht ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bestand und ob dieser Anspruch vom Beklagten in vollem Umfang befriedigt worden war. Da hiernach davon auszugehen ist, daß der Beklagte das, was er an Unterhalt schuldete, an die Sozialhilf eempfänger leistete, kommt es nicht darauf an, ob über seine Verpflichtung hinausgehende Leistungen vom Sozialhilfeträger erbracht worden sind. Der Beklagte hat demzufolge in der Zeit von November 1976 bis Ende Februar 1977» also länger als zwei Monate voll erfüllt und damit den gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruch zu dem Erlöschen gebracht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 113/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Mai 1979 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundebeamter der Geechäftsetelle der Stadt vertreten durch den Oberstadt- direktor, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Vertreter Manfred Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlande sgerichts Hamm vom 1. Juni 1978 wird zurückgewiesen• Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Sozialamt der Klägerin hat der zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten und seinen ehelichen Kindern in der Zeit vom 3. September 1976 bis zu dem 30. Juni 1977 Sozialhilfe gewährt. Mit Anzeige vom 6. September 1976 an den Beklagten hat das Sozialamt der Klägerin den Unterhaltsanspruch der Hilfeempfänger gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich übergeleitet. Während des Ehescheidungsverfahrens erwirkte die Ehefrau des Beklagten beim Landgericht Bochum am 3. November 1976 eine einstweilige Anordnung, die den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an sie und die Kinder in Höhe von monatlich 700,— DM verpflichtete. Diesen Be- trag zahlte der Beklagte bis einschließlich Februar 1977 direkt an seine Ehefrau. Vom Sozialamt erhielt die Ehefrau Hilfe nur insoweit, als der Lebensbedarf - nach den Bestimmungen des BSHG - nicht durch die Unterhaltszahlungen des Beklagten als gedeckt angesehen wurde. In der letzten mündlichen Verhandlung des Ehescheidungsverfahrens am 28. Februar 1977 verzichteten die damaligen Parteien durch Vergleich wechselseitig auf Jedwede Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft, einschließlich des Anspruchs auf den Notbedarf. Durch Urteil vom selben Tage wurde sodann ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Im Anschluß an die Verkündung des Urteils verzichteten beide Ehegatten auf Rechtsmittel. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von übergeleitetem Unterhalt in Höhe von 335,— DM monatlich für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1977 in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß ihre Überleitungsanzeige vom 6. September 1976 auch den nachehelichen Unterhaltsanspruch erfasse, weil sie ohne Unterbrechung vom 3. September 1976 bis zu dem 30. Juni 1977 Hilfe zu dem Lebensunterhalt gewährt habe. Etwas anderes könne nicht deshalb gelten, weil der Beklagte seine Leistungen direkt an die Hilfeempfänger erbracht habe. Freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen könnten nur dann zu einer Unterbrechung führen, wenn diese Leistungen die ansonsten von dem Sozialhilfeträger zu erbringenden Leistungen voll abdeckten. Wenn hingegen die freiwilligen Leistlingen nur zu einer in der Höhe verminderten Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger führten, bleibe der Anspruchsübergang voll erhalten. Dementsprechend habe im vorliegenden Fall auch die Ehefrau des Beklagten nicht auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten können, da sie darüber nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, da er in der Vergangenheit bis zu dem 28. Februar 1977 den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau und seiner Kinder in vollem Umfang erfüllt habe, seien die Sozialhilfeleistungen der Klägerin unterbrochen und seine Ehefrau zu einem Unterhaltsverzicht für die Zeit nach der Ehescheidung berechtigt gewesen. Der Unterhaltsverzicht seiner Ehefrau sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß er unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage im Ehescheidungsverfahren die Schuld übernommen habe. Seine Ehefrau habe daher niemals Ansprüche nach § 58 EheG a. F. gehabt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Familiensenat -hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Gewährung von Sozialhilfe an die Ehefrau des Beklagten von November 1976 ab unterbrochen worden sei, weil der Beklagte von diesem Zeitpunkt an bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe am 28. Februar 1977 an seine Ehefrau Unterhalt in Höhe eines Betrages von monatlich 700,— DM gezahlt hat, dessen Zahlung ihm durch die einstweilige Anordnung des Landgerichts vom 5. November 1976 auf gegeben worden war. Hierzu hat es ausgeführt: Da der Anspruch auf Unterhalt durch gerichtliche Anordnung exakt beziffert und festgelegt worden sei, habe sich die Sozialhilfe, die den Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger auslöst, auch nur in dieser konkreten Höhe bewegen können. Habe der Unterhalts Schuldner vor der Hilfeleistung den geschuldeten Unterhalt an die Unterhaltsberechtigten geleistet, bleibe für eine Hilfe im Sinne des § 90 BSHG kein Raum mehr. Die Unterbrechung der Hilfeleistung durch die Zahlungen des Beklagten habe bei Scheidung der Ehe über zwei Monate gedauert. Deshalb habe nach § 90 Abs. 2 BSHG die Überleitungsanzeige vom 6. September 1976 zu dem Zeitpunkt der Ehescheidung ihre Wirkung verloren gehabt. Sie habe nacheheliche Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten nicht mehr erfassen können. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommt allein ein nach § 90 Abs. 1 Satz 1, 2 BSHG übergeleiteter Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Betracht, da diese Vorschrift Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt (vgl. BGHZ 33, 243, 245, 246 zu der früheren Regelung in § 21 a FürsPflVO; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 90; Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. Rdn. 10 zu § 90). Nach § 90 Abs. 1 Satz 1, 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe durch eine Überleitungsanzeige bewirken, daß ein Anspruch des Hilfeempfängers für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, gegen einen anderen auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet wird. Die Überleitung hat der Kläger unter dem 6. September 1976 angezeigt. Nach § 90 Abs. 2 BSHG verliert eine Uberleitungsanzeige aber ihre Wirkung, wenn die Hilfe für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen worden ist. Das ist hier der Fall. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung im Sinne von § 90 Abs. 2 BSHG liegt dann vor, wenn der Verpflichtete seine Verpflichtung erfüllt und daraufhin der Träger der Sozialhilfe seine Hilfeleistung einstellt. Erbringt der Schuldner seine geschuldeten Leistungen rechtzeitig, so leistet der Träger der Sozialhilfe nicht an seiner Stelle. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Beklagte über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten die ihm durch die einstweilige Anordnung des Landgerichts vom 5. November 1976 auferlegte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 700,— DM monatlich unverzüglich erfüllt hat und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur noch insoweit Hilfe gewährte, als der Lebensbedarf der Ehefrau und der Kinder nach den Bestimmungen des BSHG nicht als durch die Zahlungen des Beklagten gedeckt angesehen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt Jedoch nicht die Annahme, daß durch die Zahlungen des Beklagten keine Unterbrechung der Hilfeleistung im Sinne von § 90 Abs. 2 BSHG eingetreten sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, müssen während der gesamten Überleitungszeit alle Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 BSHG gegeben sein. Das war hier nicht der Fall. Der Träger der Sozialhilfe kann den Übergang von Ansprüchen gegen einen Dritten auf sich nur soweit bewirken, als der Dritte Unterhalt schuldet. Seine Pflicht hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf kann darüber hinausgehen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, daß der Beklagte mehr als 700,— DM monatlich schuldete. Sie hat insoweit lediglich die Begründung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts vom 5. November 1976 im Wortlaut angeführt, derzufolge der Beklagte nur 700,— DM Unterhalt zu zahlen hatte. Die Klägerin hätte aber angesichts dieses eigenen Hinweises und der Tatsache, daß der Beklagte eine Verpflichtung zu höherer Unterhaltsleistung bestreitet, näher dartun müssen, warum die Bemessung des Landgerichts zu niedrig war. Schon aus diesem Grund geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, in welcher Höhe nach materiellem Unterhaltsrecht ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bestand und ob dieser Anspruch vom Beklagten in vollem Umfang befriedigt worden war. Da hiernach davon auszugehen ist, daß der Beklagte das, was er an Unterhalt schuldete, an die Sozialhilf eempfänger leistete, kommt es nicht darauf an, ob über seine Verpflichtung hinausgehende Leistungen vom Sozialhilfeträger erbracht worden sind. Der Beklagte hat demzufolge in der Zeit von November 1976 bis Ende Februar 1977» also länger als zwei Monate voll erfüllt und damit den gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruch zu dem Erlöschen gebracht. 8 Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Dr. Grell Knüfer Rottmüller Dehner Richter am Bundesge- richtshof Dr. Blumen-röhr ist urlaubshalber an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Grell