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BGH · IV ZR 113/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 113/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1976 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 3. Dezember 1943 vor dem Standesbeamten in Mannheim geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Dezember 1943 vor dem Standesbeamten in M^HHI die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist die Ehe der Parteien nach §§ 1565, 1566 BGB ohne Schuldausspruch zu scheiden. Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird daher unwiderleglich vermutet, daß die Ehe gescheitert ist. 7 c des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.

Zitierte Normen: § 1565 BGB
BGBRechtBerufungsgerichtParteiEheJohannsen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 113/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18, Januar 1978 Hellmann , Just i zhaupt sekretär
 ala Urkundabeamter der Geachäftaatelle
 des Buchhalters Hans H
Straße 0,
Antragstellers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Margarethe Anna H| I»
, geb.
eg
 Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
?
&L
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1978 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1976 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. Oktober 1975 geändert.
Die am 11. Dezember 1943 vor dem Standesbeamten in Mannheim geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 11. Dezember 1943 vor dem Standesbeamten in M^HHI die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Seit 1971 leben sie getrennt .
 
Der Antrag des Revisionsklägers auf Scheidung der Ehe blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Scheidungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Auf das im Revisionsrechtszug anhängige Verfahren sind die am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Bestimmungen des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat daher nicht mehr zu prüfen, ob das Berufungsgericht das früher geltende Recht richtig angewendet hat (vgl. BGHZ 26, 239, 240).
Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist die Ehe der Parteien nach §§ 1565, 1566 BGB ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Parteien leben seit 1971 getrennt. Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird daher unwiderleglich vermutet, daß die Ehe gescheitert ist. Eine Anwendung des § 1568 Abs.
1 BGB kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 12 Nr.
7 c des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 in Verbindung mit § 93 a Abs.
1 ZPO.
Johannsen	Dr.	Buchholz	RiBGH	Knüfer	ist
 beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben.
Johannsen
 Rottmüller
Dehner