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BGH

Gericht: BGH

DV-BEG § 4 Feststellungen., die au troffen sind, wenn eine höhere Rente begehrt wird mit der Begründung, ein anlagebedingtes Leiden, das noch § 4 der 2» DV-BEG als durch nationalsozialistische Ge-Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, habe sich verschlimmert« .huf Der Beklagte: hatte:den Kläger durch Bescheid vom 15 .’: September .1959 für. Der Berechnung von Kapitalentochädigung und Rente hatte er eine verfolgungobedingte MdE von 25 /'« und einen Hundertsatz von 19 bei Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppc des mittleren Dienstes zugrundogelegt„ Die Gesamt-MdE des Klägers durch das genannte leiden war von Dr, Werner auf 35 vom Ärztlichen Dienst des Beklagten auf 30 $ geschätzt worden. November 1961 beantragte der Kläger wegen Verschlimmerung seines Gcoundheitsochadens eine Nachuntersuchung, Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß sich die als abgegronzt anerkannte verfolgungsbedingte MdE nicht erhöhen könne und allenfalls eine Heroufsetzung des Hundertoatzes wegen Erhöhühg der Gesamt-MdE in Betracht kommen könne. Juli 1962 hat der Beklagte daraufhin den Hudertsatz für die Zeit vom 1. Mit oeiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger die Zubilligung einer Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer ver-folgungsbedingten MdE von 50 begehrt» Bas Landgericht hat ein weiteres Nachtrago-gutachten von Br» Werner eingeholt, in dem dicocr ausgeführt hat, die im August 1961 aufgetretene deprcDsivc Attacke habe Dich erheblich gebessert und sei nur noch geringgradig vorhanden; die Ge-sant-I.TdE betrage jetzt 40 <i«, der verfolgungsbc-dingte Anteil habe sich nicht erhöht» Aufgrund dieses Gutachtens hat das Landgericht dem Kläger durch Urteil von 25. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urtoil des Landgerichts geändert und erkannt, daß die Gesundheitsochadonsronto des Klägers nur für die Zeit vom 1» August 1961 bis 31. der Anerkennung einer höheren verfolgungsbedingtcn Hinderung der Erwerbofühigkeit nicht entgegen, daß der Beklagte das als verfolgungsbcdingt anerkannte Leiden in seinem ersten Bescheid als durch die Verfolgung "obgrenzbar" verschlimmert, bezeichnet habe,, Bas Berufungsgericht ist mit Recht davon auögQgitgen, daß dos Leiden, das in dem ergangenen Bescheid fest-gestellt worden ist, ein anlagcbcdingtes leiden ist, dos nach § 4 der 2. Zutreffend bemerkt die Revision allerdings, daß sich hieraus nicht ergebe, daß jede in späterer Zeit auf dieses Leiden surückzuführcndc höhere Hinderung der Erwerbofühigkeit als eine verfolgungobo-dingte angesehen werden müsse. DV-BEG als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, nicht ausgeschlossen werden könne, daß in weiteren Verlauf des Leidens die nicht verfolgungobedingten Ursachen nach und nach eine größere Bedeutung erlangen als sie es bei der Entstehung des Leidens hatten. Es sei denkbar, daß nach weiteren Verlauf des Leidens eine gegenüber der Zeit der Entstehung erhöhte Minderung der Erwcrbofähigkcit nicht mehr durch verfolgungobedingte Umstände verursacht werde. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h., ob dio nationalsozialistischen Gewaltmoßnahmcn auch noch für den jetzt bestehenden Lcidenozuotand eine wesentliche Mituroache bilden. Bei diesem Verhältnis von Gesamtmindorung der Erv/erbsfähigkoit und ihrem verfolgungobedingtcn Anteil ist das auch jetzt noch bestehende anlagobcdingtc Leiden ein solches, das nach §■ 4 der 2» DV-BEG als durch nationalsozialistische Gcv/altmaßn ahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt» Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß bei der Berechnung de®^ dem Kläger zustchcndcn Rente die gesamte durch das Leiden bedingte Minderung der Erwci’bsfähigkeit als eine vcrfolgungsbedingtc anzusehen ist.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 97 ZPO
ZeitBerufungsgerichtDV-BEGRenteEntstehungKlägerRevisionLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Anrfclichc Sammlung: nein
BEG §§35, 206; 2. DV-BEG § 4
Feststellungen., die au troffen sind, wenn eine höhere Rente begehrt wird mit der Begründung, ein anlagebedingtes Leiden, das noch § 4 der 2» DV-BEG als durch nationalsozialistische Ge-Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, habe sich verschlimmert«
BGH, Urt. v. 27» April 1966 - IV 2R 113/65 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVJIl_JJ3/6£
URTEIL	Verkündet	am
27o April 1966 Broeake Juctisangcoteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntachädigungarechtsntreit
 dec Landen Berlin , vertreten durch den Senator für Inneren, Platzt
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Beklagten und ReviDionaklugcra,
- Prozcßbevollmüchtigtor:
Rcchtonnv/alt Dr»
gegen
 Herrn Peter
I
Place-,
Klägern und Revinionobcklagten,
- Prozcßbevollmächtigtcr:
Rech toanv/alt
 Dor IV „V Zivilsenat: dös Bundesgerichtohofs -hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 April-I 960 unter -litv/irkung _ des Senatspräsidenten .
Ascher und der Bundosrichter 3oharmsen, Maaßf
 Wilton und Dm Graf
 für iiec-ht erkannt;
Die' Revision gegen "das Urteil" des',' "
17o 2iyiloenat3:des;Kammergerichts. . in Berlih; vom 5 0 März 1 965wir&: auf. .... Kosten dos beklagt eh. Landes zurück- 1 gev/im -
Gerichtliche Gebühren und Auslagen.
v/erden nicht 'erhoben,,■
ton Rechts wegen 'f/Vüf.Vl Tatbestand;
.huf Der Beklagte: hatte:den Kläger durch Bescheid vom 15 .’: September .1959 für. seinen 'verfolgungsbeding-ten GeöundhoitGschaden ; für die Zeit vom 11 Januar...
194-0, an; Heilverfahren„ KapitulantSchädigung und lent0 gev/ähft, nachdem er ihn in London von' Dr. Wolken und von den Facharzt für Mourologic und Psychiatrie ])r, Werner ' hatte untersuchen lassen= Als vorfolgungo-bedingteo leiden hatte er ’'neuroeireulatorische Dystonie. mit Neigung zu Migräne und Kopf-Tic1' . im Sinne •
der abgegrenzton Verschlimmerung anerkannt. Der Berechnung von Kapitalentochädigung und Rente hatte er eine verfolgungobedingte MdE von 25 /'« und einen Hundertsatz von 19 bei Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppc des mittleren Dienstes zugrundogelegt„ Die Gesamt-MdE des Klägers durch das genannte leiden war von Dr, Werner auf 35 vom Ärztlichen Dienst des Beklagten auf 30 $ geschätzt worden. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Mit Schreiben vom 17. November 1961 beantragte der Kläger wegen Verschlimmerung seines Gcoundheitsochadens eine Nachuntersuchung,
 Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß sich die als abgegronzt anerkannte verfolgungsbedingte MdE nicht erhöhen könne und allenfalls eine Heroufsetzung des Hundertoatzes wegen Erhöhühg der Gesamt-MdE in Betracht kommen könne. Zu di^r Präge holte er ein psychiatrisches Nachtragsgutachten von Dr. Werner ein, der die Gesamt-MdE nun wegen einer seit August 1961 bestehenden depressiven Attacke auf mindestens 50 cp schätzte.
Durch Bescheid vom 3. Juli 1962 hat der Beklagte daraufhin den Hudertsatz für die Zeit vom 1. August 1961 all auf 35 festgesetzt. Dementsprechend hat der Beklagte die Rente des Klägers, die zuletzt 128,— DM monatlich^botragen hatte, auf 161,— DM monatlich horaufgosetzt.
 
Mit oeiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger die Zubilligung einer Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer ver-folgungsbedingten MdE von 50 begehrt»
Bas Landgericht hat ein weiteres Nachtrago-gutachten von Br» Werner eingeholt, in dem dicocr ausgeführt hat, die im August 1961 aufgetretene deprcDsivc Attacke habe Dich erheblich gebessert und sei nur noch geringgradig vorhanden; die Ge-sant-I.TdE betrage jetzt 40 <i«, der verfolgungsbc-dingte Anteil habe sich nicht erhöht»
Aufgrund dieses Gutachtens hat das Landgericht dem Kläger durch Urteil von 25. Juni 1964 für die Zeit von 1. August 1961 an eine Gesundheitsseha-denorente unter Zugrundelegung einer vorfolgungo-bedingten MdE von 40 und eines Hundcrtcatzes von 40 zugcsprochen» In übrigen hat es die Klage abge-wicocn.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urtoil des Landgerichts geändert und erkannt, daß die Gesundheitsochadonsronto des Klägers nur für die Zeit vom 1» August 1961 bis 31. Juli 1963 nach einem Hundcrtoatz von 40 von Hundcx’t zu berechnen sei» Bio v/oitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen» Ber Beklagte hat Revision eingelegt, die in den angefochtenen Urteil zugolaaccn worden iot.R? verfolgt seine vor den Berufungsgericht gestellten Anträge weiter» Ber Kläger hat beantragt, die Revision .zurückzuv/oiDen»
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist- unbegründet.
Der Kläger macht einen Anspruch auf eine höhere Rente nach §§ 206, 35 BEG geltend. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgcgangen, daß e3 hierfür darauf ankomme , fcstzustcllcn, oh die Verhältnisse, die hei Erlaß des ersten Bescheides wirklich bestanden haben, von den jetzt gegebenen Verhältnissen abweichcn, daß es hingegen, nicht darauf an-komne, wie diese tatsächlichen Verhältnisse früher
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 guwürdigt
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der Anerkennung einer höheren verfolgungsbedingtcn Hinderung der Erwerbofühigkeit nicht entgegen, daß der Beklagte das als verfolgungsbcdingt anerkannte Leiden in seinem ersten Bescheid als durch die Verfolgung "obgrenzbar" verschlimmert, bezeichnet habe,, Bas Berufungsgericht ist mit Recht davon auögQgitgen, daß dos Leiden, das in dem ergangenen Bescheid fest-gestellt worden ist, ein anlagcbcdingtes leiden ist, dos nach § 4 der 2. DV-BEG als durch die nationalsozialistischen Gcwaltmaßnahncn in Sinne der Entstehung verursacht ansusehen ist.
Zutreffend bemerkt die Revision allerdings, daß sich hieraus nicht ergebe, daß jede in späterer Zeit auf dieses Leiden surückzuführcndc höhere Hinderung der Erwerbofühigkeit als eine verfolgungobo-dingte angesehen werden müsse. Der erkennende Senat hot in seinem zur Veröffontlichung bestimmten Urteil
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vom 13. Januar 1965 - IV ZR 44/64 - ausgeführt, daß auch hei einem anlagcbedingten Leiden, das nach § 4 der 2. DV-BEG als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, nicht ausgeschlossen werden könne, daß in weiteren Verlauf des Leidens die nicht verfolgungobedingten Ursachen nach und nach eine größere Bedeutung erlangen als sie es bei der Entstehung des Leidens hatten. Es sei denkbar, daß nach weiteren Verlauf des Leidens eine gegenüber der Zeit der Entstehung erhöhte Minderung der Erwcrbofähigkcit nicht mehr durch verfolgungobedingte Umstände verursacht werde. Eine derartige Ursachen-cntwicklung müsse auch in Entschädigungoverfahren-berücksichtigt werden. Lie gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, daß jede nur noch alterobedingte Verschlimmerung eines ursprünglich nach § 4 der 2. DV-BEG zu beurteilenden Leidens die Festsetzung einer Rente oder unter Umständen die Bewilligung einer höheren Rente rechtfertigen würde.
Es muß daher, wenn die Erhöhung einer Rente wegen der Verschlimmerung eines nach § 4 der 2=
DV-BEG zu entschädigenden anlagcbedingten Leidens begehrt wird, stets geprüft werden, ob auch das jetzt bestehende verschlimmerte Leiden noch nach den sich aus § 4 der 2. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h., ob dio nationalsozialistischen Gewaltmoßnahmcn auch noch für den jetzt bestehenden Lcidenozuotand eine wesentliche Mituroache bilden. Nur wenn das der Fall ist, ist die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erworbcfühigkcit im vollen Umfang als
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cine verfolgungsbodingto zu werten» Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Dennoch ist die von ihm getroffene Entscheidung im Ergebnis zutreffend» Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht davon auogegangem ist, daß entsprechend den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen die Minderung der Erv/erbsfähigkeit insgesamt bei dem Kläger zunächst 35 v.H., dann 50 v»H» betragen habe und jetzt noch 40 v.H. betrage, und daß der verfolgungsbedingte Anteil hiervon stets 25 i° betragen habe oder beträgt. Bei diesem Verhältnis von Gesamtmindorung der Erv/erbsfähigkoit und ihrem verfolgungobedingtcn Anteil ist das auch jetzt noch bestehende anlagobcdingtc Leiden ein solches, das nach §■ 4 der 2» DV-BEG als durch nationalsozialistische Gcv/altmaßn ahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt» Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß bei der Berechnung de®^ dem Kläger zustchcndcn Rente die gesamte durch das Leiden bedingte Minderung der Erwci’bsfähigkeit als eine vcrfolgungsbedingtc anzusehen ist. Die
 Revision mußte sonach mit der Kostal folge aus §§ 209, 225 Ahs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Aochor
 Johannsen
I.Iaaß
 Wilden
Dr„ Graf