* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 113/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 113/64

Ein die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechender Beschluß ist, wenn der Entmündigte im Verfahren anwoltschaft-lich vertreten war, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Entmündigten, nicht diesem persönlich, zuzustellen,, Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Mai 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr« Loewcnhoim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Klägerin iot auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ravensburg durch Beschluß des Amtsgerichts Ehingen/Donau vom 25o Februar 1950 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Entmündigungsbeschluß sei ihrem Vermieter zugestollt wordene Von dieser Zustellung wisse sie aber nichtSo Eine Ersatzzustellung sei im Entmündigungsverfahren nicht zulässig» Auch die Zustellung an Hechtsanwalt V/ habe die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nicht in Lauf gesetzt; denn die Zustellung an den Anwalt genüge nicht» Der Entmündigungsbeschluß müsse aufgehoben werden? Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die in § 664 ZPO vorgesehene Einmonatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage als nicht gewahrt angesehen» Nach seiner Auffassung waren sowohl die am 28» Februar .1950 an den Bevollmächtigten der Klägerin, Rechts anwalt W bewirkte Zustellung wie auch die am 27p Nach § 660 Satz 1 ZPO ist der die Entmündigung aussprochende Beschluß von Amts wegen der Vormundschaft: bchördc mitzuteilen und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen, dem die Sorge für die Person des Entmündigten zusteht« Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist im Pallor* der Entmündigung wegen Geistesschwäche der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen« Mit dieser Zustellung beginnt gern« § 664 Abs« 5 ZPO für den Entmündigten selbst die Prist zur Erhebung der Klage« Die hier gebrauchte Wendung "dem Entmündigten solbst" ist nicht allein für sich zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der Vorschrift dos § 660 Satz 1 ZPO zu sehen, die die Zustellung an den gesetzliche Vertreter vorschreibt« Zusätzlich zu dieser Zustellung muß im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche der Beschluß "an den Entmündigten selbst" zugestellt werden. So ist nach § 141 Abs. 2 ZPO im Palle der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei die Ladung hierzu der Partei selbst mitzuteilen,, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. Außerdem ist noch auf die Vorschrift des § 450 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen, nach der eine Partei zur Parteivernehmung persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden ist. Diese Vorschriften zeigen, daß der Gesetzgeber jeweils seinen Y/illen, daß eine Zustellung nicht an den Prozeßbevollmächtigten, sondern an die Partei (oder den Schuldner) persönlich bewirkt werden soll, klar zu dem Ausdruck gebracht hat, und daß er hierfür nicht schon den Gebrauch des Wortes "selbst" als ausreichend angesehen hat. § 668 ZPO auf seinen Antrag beizuordnen ist, vertreten lassen» Daher kann hier die Wendung "der Entmündigte selbst" nur besagen, daß auch er, neben anderen Berechtigten, ein Klagerecht hat, nicht aber, daß er dieses Klagcrecht persönlich, unter Ausschluß eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, aueüben kann» Es spricht aber nicht dafür, daß dem Ausdruck "der Entmündigte selbst" in § 660 Satz 2 ZPO ein anderer Sinn zukommen soll als dem gleichlautenden Ausdruck in § 664 Abs« 2 und 3 ZPO» Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, wie im angefochtenen Urteil unter Würdigung der Amtlichen Begründung zur Novelle ‘?8S^ durch die die Vorschrift in die ZPO aufgenommen wurde, ausgoführt ist» Hier ist lediglich dargolegt, daß der wegen Geistesschwäche Entmündigte sich in der Lage befindet, von dem ihn betreffenden Beschluß Kenntnis zu nehmen, und daß es deshalb sachgemäß ist, daß die Entmündigung mit der Zustellung des Beschlusses an ihn in Wirksamkeit tritt (Hahn, Materialien zu den Reichsgesetzen Band VIII Seite 130). Ein die Entmündigung wegen Geistesschwäche ansprechender Beschluß ist somit, wenn der Entmündigte im Verfahren anwaltschaftlich vertreten ist, gern« § 176 ZPO dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Entmündigten, nicht diesem persönlich, zuzustellcn» bewirkte Zustellung war somit wirksam und hat die Klagefrist in Lauf gesetzt, sofern dieser Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt noch Bevollmächtigter der Klägerin war» Die Revision bittet um Nachprüfung letzterer Frage« Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß Rechtsanwalt W im Zeitpunkt der Zuteilung des Beschlusses an ihn noch Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war» Denn er hat nicht nur eine auf ihn lautende, die Vertretung im Entmündigungsverfahren betreffende Vollmacht der Klägerin vorgc'legt, sondern auch noch ausdrücklich unmittelbar vor dieser Zustellung dem Amtsgericht auf Anfrage durch seinen Vertreter mitteilen lassen, daß er noch Bevollmächtigter sei« Darin, daß die Klägerin selbst am 9« Februar 1950 um Übersendung der Akten an das Amtsgericht Stuttgart gebeten hat, um diese Akten dort ein-schcn zu können, kann, entgegen der Meinung der Revision, eine Erklärung der Klägerin, den Prozeß allein führen zu wollen, und damit ein Widerruf der Vollmacht nicht erblickt werden« Eine andere Auffassung ist auch nicht deshalb geboten, weil in dom Entmündigungsbeschluß Rechtsanwalt W nicht als Prozeßbevollmächtigter aufgeführt Mit der am 28» Februar 1950 an Rechtsanwalt W bewirkten Zustellung ist somit die Frist zur Erhebung Klage, die gemäß § 664 Abs. 1 ZPO einen Monat beträgt, in Lauf gesetzt worden« Lie Klage ist also mit Recht vo>«* Berufungsgericht als verspätet und daher unzulässig angc-| sehen worden«

Zitierte Normen: § 176 ZPO
RechtsanwaltZPOEntmündigungEntmündigteZustellungBeschlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 176, 660
Ein die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechender Beschluß ist, wenn der Entmündigte im Verfahren anwoltschaft-lich vertreten war, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Entmündigten, nicht diesem persönlich, zuzustellen,,
BGH, UrtoVo 19o Mai 1965 - IV ZR 113/64 OLG Stuttgart
LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR II3/.64	URTEIL	Verkündet am
19 c„ Mai 1965
Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Angestellten A	tl	,	S"
Hi	,	P	'äcker	.	,	ges.	vortr.	d„	d.	Vormund,
 Not o -Praktikant K	H	S	,	I
straße ,
Klägerin und Rovioionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtcr:	Rechtsanwalt
 gegen
den Staatsanwalt (hier: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof),
Beklagten und Revisionobeklagten.
 
Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Mai 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr« Loewcnhoim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Stuttgart vom 25 o Dezember 1965 wird zurückgewiosen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:	.
Die Klägerin iot auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ravensburg durch Beschluß des Amtsgerichts Ehingen/Donau vom 25o Februar 1950 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Dieser Beschluß ist der damals in Stuttgart wohnenden Klägerin am 27« Februar 1950 zu Händen "des in demselben Hause wohnenden Vermieters K E	" suge-
stellt worden. Außerdem ist er am 28. Februar 1950 dem Rechtsanwalt W	in Stuttgart zugestellt worden. Dieser
 hatte mit Schreiben vom 15. Dezember 1949 eine Vollmacht der Klägerin vom 12. Dezember 1949 vorgelegt. Er hatte ferner am 24« Februar 1950 auf eine Anfrage des Amtsgerichts durch seinen ministeriell bestellten Vertreter mitteilen lassen, daß er noch Bevollmächtigter der Klägerin soi.
 
Mit der am 7° Januar 1963 beim Landgericht oinge-gangenon und am 6» Februar 1963 zugestollten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung beantragt, daß der Entmündigungsbeschluß d03 Amtsgerichts Ehingen nicht rechtskräftig geworden sei» In der mündlichen Verhandlung vom 10o Juli 1963 hat sie Anfechtungsklage mit dem Antrag erhobenj den Beschluß des Amtsgerichts Ehingen aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entmündigung zurückzuweisen»
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Entmündigungsbeschluß sei ihrem Vermieter zugestollt wordene Von dieser Zustellung wisse sie aber nichtSo Eine Ersatzzustellung sei im Entmündigungsverfahren nicht zulässig» Auch die Zustellung an Hechtsanwalt V/	habe	die	Frist	zur
 Erhebung der Anfechtungsklage nicht in Lauf gesetzt; denn die Zustellung an den Anwalt genüge nicht» Der Entmündigungsbeschluß müsse aufgehoben werden? weil das Amtsgericht Ehingen nicht zuständig gewesen sei; sie habe damals ihren allgemeinen Gerichtsstand in Stuttgart gehabt» Die Entmündigung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen»
Im Laufe des ersten Rechtszuges hat die Klägerin noch geltend gemacht, E:	sei	nicht ihr Vermieter,
 sondern dor Hauseigentümer gewesen» Br sei fast erblindet gewesen» Sie sei Untermieterin einer Frau Le gewesen»
Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Klage beantragt»
Da3 Landgericht hat die Klage als unzulässig abge-wiesen» Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter»
Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet»
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die in § 664 ZPO vorgesehene Einmonatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage als nicht gewahrt angesehen» Nach seiner Auffassung waren sowohl die am 28» Februar .1950 an den Bevollmächtigten der Klägerin, Rechts anwalt W	bewirkte Zustellung wie auch die am 27p
Februar 1950 an K E	bewirkte	Zustellung	des die
 Entmündigung aussprechenden Beschlusses vom 23» Februar 1950 rechtswirksam»
Nach der Ansicht der Revision hat die Zustellung an Rechtsanwalt W	die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt
 weil die Zustellung an die Klägerin persönlich hätte erfolgen müssen» Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden»
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 182 ff), der sich der erkennende Senat anschließt, hat auch in einem Entmündigungsverfahren ein Bevollmächtigter die Stellung eines Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 176 ZPO» Denn das Entmündigungsverfahren ist als besonderes Verfahren unter die streitige Gerichtsbarkeit ein-gereihtv--:: Daher 3ind grundsätzlich die allgemeinen Vor-
 
Schriften der §§ 1 - 252 ZPO auch auf das Entmündigungsverfahren anzuwendeno Hat der zu Entmündigende einen Bevollmächtigten bestellt und diesen zu allen da3 Entmündigungsverfahren betreffenden Handlungen ermächtigt, so ist dieser Bevollmächtigte zwar nicht Prozeßbevollmächtigter im Sinne des Parteienprozesses, wohl aber Bevollmächtigter für diese von dem ordentlichen Verfahren abweichende Prozeßart, also Prozeß-bevollmächtigter in diesem Sinne« Bas Reichsgericht hat daher in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochen, daß der eine Entmündigung wegen Verschwendung aussprcchen-| de Beschluß nicht dem Entmündigten selbst, sondern dom für das Entmündigungsverfahren bestellten Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ist« Es hat jedoch die Präge, oh auch ein die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechender Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten oder dem Entmündigten persönlich zuzustellen ist, offengelassen« Auch diese Präge ist in ersterem Sinne zu entscheiden«
Nach § 660 Satz 1 ZPO ist der die Entmündigung aussprochende Beschluß von Amts wegen der Vormundschaft: bchördc mitzuteilen und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen, dem die Sorge für die Person des Entmündigten zusteht« Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist im Pallor* der Entmündigung wegen Geistesschwäche der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen« Mit dieser Zustellung beginnt gern«
§ 664 Abs« 5 ZPO für den Entmündigten selbst die Prist zur Erhebung der Klage« Die hier gebrauchte Wendung "dem Entmündigten solbst" ist nicht allein für sich zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der Vorschrift dos § 660 Satz 1 ZPO zu sehen, die die Zustellung an den gesetzliche Vertreter vorschreibt« Zusätzlich zu dieser Zustellung
 muß im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche der Beschluß "an den Entmündigten selbst" zugestellt werden. Dieser Ausdruck steht hier ersichtlich im Gegensatz zu der unmittelbar vorher,, in Satz 1, angeordneten Zustellung an den gesetzlichen Vertreter. Daher kann aus dieser Wendung nicht entnommen werden, daß damit eine Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Entmündigten ausgeschlossen-, die Vorschrift des § 176 ZPO insoweit also für unanwendbar erklärt werden sollte. Einer solchen Auslegung stehen auch andere Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entgegen. So ist nach § 141 Abs. 2 ZPO im Palle der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei die Ladung hierzu der Partei selbst mitzuteilen,, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. Diese Regelung gilt auch in den Fällen der §§272 b Abs. 4 Satz 3 und 296 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ferner ist nach § 900 Abs. 3 ZPO die Ladung zu dem Termin zur Leistung des Offenbarungs-eides dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. In diesen Fällen ist also durch.Anbringung eines Zusatzes jeweils klargestollt, daß eine Mitteilung oder Zustellung an den Prozeßbevoll-mächtigtcn nicht in Betracht kommt. Ein solcher Zusatz fehlt aber in § 660 Satz 2 ZPO. Außerdem ist noch auf die Vorschrift des § 450 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen, nach der eine Partei zur Parteivernehmung persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden ist. Diese Vorschriften zeigen, daß der Gesetzgeber jeweils seinen Y/illen, daß eine Zustellung nicht an den Prozeßbevollmächtigten, sondern an die Partei (oder den Schuldner) persönlich bewirkt werden soll, klar zu dem Ausdruck gebracht hat, und daß er hierfür nicht schon den Gebrauch des Wortes "selbst" als ausreichend angesehen hat.
 
Dazu kommt noch folgende Erwägung: Nach § 664 Abs0 2 ZPO sind zur Erhebung der Klage der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten dem die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § 646 2P0 bezeichnetcn Personen befugte Nach Absatz 3 dieser Bestimmung .beginnt die Prist zur Erhebung der Klage für den Entmündigten selbst mit der Zustellung des Beschlusses an ihn« Auch hier ist somit der Ausdruck "der Entmündigte selbst" mehrmals verwendete Da jedoch nach § 665 ZPO für die Klage das Landgericht zuständig ist, kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs« l ZPO nicht der Entmündigte persönlich die Klage erheben,' sondern muß sich durch einen Hechtsanv/alt, der ihm gern«
§ 668 ZPO auf seinen Antrag beizuordnen ist, vertreten lassen» Daher kann hier die Wendung "der Entmündigte selbst" nur besagen, daß auch er, neben anderen Berechtigten, ein Klagerecht hat, nicht aber, daß er dieses Klagcrecht persönlich, unter Ausschluß eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, aueüben kann» Es spricht aber nicht dafür, daß dem Ausdruck "der Entmündigte selbst" in § 660 Satz 2 ZPO ein anderer Sinn zukommen soll als dem gleichlautenden Ausdruck in § 664 Abs« 2 und 3 ZPO»
Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, wie im angefochtenen Urteil unter Würdigung der Amtlichen Begründung zur Novelle ‘?8S^ durch die die Vorschrift in die ZPO aufgenommen wurde, ausgoführt ist» Hier ist lediglich dargolegt, daß der wegen Geistesschwäche Entmündigte sich in der Lage befindet, von dem ihn betreffenden Beschluß Kenntnis zu nehmen, und daß es deshalb sachgemäß ist, daß die Entmündigung mit der Zustellung des Beschlusses an ihn in Wirksamkeit tritt (Hahn, Materialien zu den Reichsgesetzen Band VIII Seite 130).
 
Ein die Entmündigung wegen Geistesschwäche ansprechender Beschluß ist somit, wenn der Entmündigte im Verfahren anwaltschaftlich vertreten ist, gern« § 176 ZPO dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Entmündigten, nicht diesem persönlich, zuzustellcn»
Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung vertreten vom OLG Celle (Nds Rpflo 1955, 230) und im Schrifttum von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeß-rechto, 9»Aufl« § 163 II 6, Seite 831; Wieczorek, ZPO,
§ 660 A II a; Stein/Jonas/Schönko/Pohlo, 18» Aufl», ZPO,
§ 660 Anm» II» Anderer Ansicht sind Baumbach/Lauterbach, 28» Aufl» ZPO, § 660 Anm» I»
Die an Rechtsanwalt W;	am	28»	Februar	1950
bewirkte Zustellung war somit wirksam und hat die Klagefrist in Lauf gesetzt, sofern dieser Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt noch Bevollmächtigter der Klägerin war» Die Revision bittet um Nachprüfung letzterer Frage« Es kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß Rechtsanwalt W	im Zeitpunkt der Zuteilung des Beschlusses an
 ihn noch Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war» Denn er hat nicht nur eine auf ihn lautende, die Vertretung im Entmündigungsverfahren betreffende Vollmacht der Klägerin vorgc'legt, sondern auch noch ausdrücklich unmittelbar vor dieser Zustellung dem Amtsgericht auf Anfrage durch seinen Vertreter mitteilen lassen, daß er noch Bevollmächtigter sei« Darin, daß die Klägerin selbst am 9« Februar 1950 um Übersendung der Akten an das Amtsgericht Stuttgart gebeten hat, um diese Akten dort ein-schcn zu können, kann, entgegen der Meinung der Revision, eine Erklärung der Klägerin, den Prozeß allein führen zu wollen, und damit ein Widerruf der Vollmacht nicht erblickt werden« Eine andere Auffassung ist auch nicht deshalb geboten, weil in dom Entmündigungsbeschluß Rechtsanwalt W	nicht	als	Prozeßbevollmächtigter	aufgeführt
 
isto Hieraus können schon deshalb keine Schlüsse gezogen werden, weil erst nach Absetzen de3 Beschlusses das Amtsgericht bei Rechtsanwalt W:	hinsichtlich	des
 Fortbestehens der Vollmacht angefragt hat«. Zudem findet die Vorschrift des § 513 Abs« 1 Nr« 1 ZPO, die die Aufführung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien im Urteil| vorsieht, gemäß § 329 Abs» 2 ZPO auf Beschlüsse keine Anwendung» Schließlich bietet auch die Mitteilung des damaligen Vertreters des Rechtsanwalts W:	vom	11»
März 1950, daß die diesem Rechtsanwalt erteilte Vollnachtl erloschen und auf ihn, den Vertreter umgestollt sei, keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mitteilung desselben Vertreters vom 24o Februar 1950 unrichtig war»
Mit der am 28» Februar 1950 an Rechtsanwalt W bewirkten Zustellung ist somit die Frist zur Erhebung Klage, die gemäß § 664 Abs. 1 ZPO einen Monat beträgt, in Lauf gesetzt worden« Lie Klage ist also mit Recht vo>«* Berufungsgericht als verspätet und daher unzulässig angc-| sehen worden«
Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob die an K E	bewirkte	Ersatzzustellung	wirksam	war,
 nicht an. Es bedarf daher keines Eingehens auf die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen,
- 10
Die Revision der Klägerin muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgevviesen werden*
Ascher
 Wilden
Dr0 Loewenheim
 Drc Graf
 von der Mühlen